Beschluss
6 W 68/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0223.6W68.20.00
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Leitsätze
1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Eine enge Verwandtschaft des Richters mit der Gegenpartei oder deren Organen oder einer Person aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten kann dies in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen.(Rn.9)
2. Eine frühere berufliche Stellung eines Verwandten (hier: der Schwester) des abgelehnten Richters kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, wenn es an einem Bezug des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Rechtsstreit fehlt, der eine Intensität und Qualität erreichen würde, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen könnte.(Rn.12)
3. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Richter in früheren Prozessen oder außerhalb eines Rechtsstreits eine vorläufige Rechtsansicht geäußert hat.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Eine enge Verwandtschaft des Richters mit der Gegenpartei oder deren Organen oder einer Person aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten kann dies in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen.(Rn.9) 2. Eine frühere berufliche Stellung eines Verwandten (hier: der Schwester) des abgelehnten Richters kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, wenn es an einem Bezug des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Rechtsstreit fehlt, der eine Intensität und Qualität erreichen würde, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen könnte.(Rn.12) 3. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Richter in früheren Prozessen oder außerhalb eines Rechtsstreits eine vorläufige Rechtsansicht geäußert hat.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Kammerbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2020, mit dem sein Befangenheitsantrag vom 25. September 2019 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B. zurückgewiesen worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers, die er gegen die Beklagten mit der Behauptung geltend macht, ihm sei wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik ein Schaden entstanden. Der Befangenheitsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die abgelehnte Richterin die Schwester einer bei der nicht prozessbeteiligten R. GmbH beschäftigten Juristin sei, die dort mit der Dieselabgasproblematik befasst gewesen sei. Zudem soll die abgelehnte Richterin einem anderen Richter, der das öffentlich gemacht hat, gesagt haben, dass sie sich in einem Telefongespräch mit jener Schwester über Erfolgsaussichten von Schadenersatzansprüchen gegen R. geäußert habe. Das Landgericht hat eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. August 2020 zugestelltem Beschluss vom 31. Juli 2020 hat die Kammer des Landgerichts ohne die abgelehnte Vorsitzende das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die frühere Tätigkeit der Schwester der abgelehnten Richterin in der Rechtsabteilung der weder am Verfahren beteiligten noch mit der Beklagten in einem Konzern verbundenen R. GmbH begründe aus Sicht einer verständigen Partei nicht die berechtigte Besorgnis eine Einflussnahme auf die Richterin. Sollte sich die abgelehnte Richterin in der behaupteten Weise zu Ansprüchen gegen die R. GmbH geäußert haben, stelle auch die Äußerung einer lediglich vorläufigen Ansicht zu einer Haftung eines nicht beteiligten Dritten keinen Befangenheitsgrund dar. Dagegen hat der Kläger am 1. September 2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 16. September 2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten am 6. November 2020 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Eine Begründung hat der Kläger der Beschwerde nicht beigefügt und in den vergangenen Monaten bis zur Entscheidung über die Beschwerde auch nicht nachgereicht. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. 1. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, Rn. 10, juris). 2. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die frühere berufliche Stellung der Schwester der abgelehnten Richterin die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. Grundsätzlich ist davon auszugehen ist, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Eine enge Verwandtschaft des Richters mit der Gegenpartei oder deren Organen oder einer Person aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten kann dies in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen (Vollkommer in Zöller, 33. Aufl., § 42 ZPO, Rn.13 m.w.N.). Hier liegt in den verwandtschaftlichen Beziehungen jedoch kein Befangenheitsgrund. Selbst wenn die R. GmbH unmittelbar am Rechtsstreit beteiligt wäre, würde allein eine dortige Anstellung der Schwester der abgelehnten Richterin angesichts der Größe des Unternehmens und der großen Zahl der Beschäftigten bei vernünftiger Betrachtung für sich genommen keinen Anlass geben, an der Unabhängigkeit der Richterin zu zweifeln. Kommt hinzu, dass die R. GmbH am vorliegenden Rechtsstreit weder beteiligt ist noch ihre Verantwortlichkeit entscheidungserheblich wäre, könnte die Besorgnis der Befangenheit allenfalls berechtigt sein, wenn weitere gewichtige Umstände hinzutreten würden, die an der Neutralität der abgelehnten Richterin zweifeln ließen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger diese aus der sachlichen Befassung der Schwester der abgelehnten Richterin mit der Dieselabgasproblematik in der Rechtsabteilung der R. GmbH herleiten möchte, ist diese Tätigkeit beendet. Es ist auch nicht dargetan, dass der Ausgang des Rechtsstreits für die R. GmbH von existentieller Bedeutung wäre oder in anderer Weise Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Schwester der abgelehnten Richterin haben könnte. Es fehlt danach an einem Bezug des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem vorliegenden Rechtsstreit, der eine Intensität und Qualität erreichen würde, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise Zweifel an der Unbefangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnte. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem behaupteten Telefonat der abgelehnten Richterin mit ihrer Schwester über die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die R. GmbH, so ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden hat, keinen Befangenheitsgrund gesehen. Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend darauf gestützt, dass sich ein Befangenheitsgrund nicht allein daraus ergibt, dass der Richter in früheren Prozessen oder außerhalb eines Rechtsstreits eine vorläufige Rechtsansicht geäußert hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2003 – XI ZR 322/01 –, juris). Dabei hat das Landgericht zu Recht als maßgebend erachtet, dass das Parallelverfahren unter Beteiligung der R. GmbH nicht von der abgelehnten Richterin geführt wurde, sondern in die Einzelrichterzuständigkeit eines anderen Richters fiel, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass in dem Gespräch eine Rechtsansicht geäußert wurde, die auch das Rechtsverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits berühren würde und nicht lediglich die Haftung der R. GmbH. Die berechtigte Besorgnis, die abgelehnte Richterin sei in ihren Rechtsansichten zum Nachteil des Klägers festgelegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Da das Landgericht auch unter der Annahme, die abgelehnte Richterin habe in dem Telefongespräch die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die R. GmbH verneint, die Besorgnis der Befangenheit zutreffend als nicht berechtigt angesehen hat, bestand kein Anlass, die vom Kläger zur Aufklärung des Sachverhalts beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.