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Beschluss

6 U 214/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0310.6U214.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.1.2021 (Bl. 240 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung, unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2020 - 25 O 329/19 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.137,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug - um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Kraftfahrzeugs XY mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 1. genannten Kraftfahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 2.3.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben. b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme einzelne Mängel der Vertragsunterlagen der Beklagten nochmals ausdrücklich rügt. aa) Soweit die Stellungnahme bezüglich der erforderlichen Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen meint, die Fälligkeit sei nicht eindeutig bestimmbar, ist vorab zu bemerken, dass die Stellungnahme insoweit den Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung missachtet: Denn diese nennt zwar für die erste Zahlung einen (eindeutigen) Zeitraum von „30 Tagen“ nach Auszahlung. Abweichend von der Prämisse der Stellungnahme sind jedoch die Folgeraten nicht gleichfalls jeweils 30 Tage später, sondern jeweils „einen Monat“ später fällig. Diese Angabe ist aber eindeutig. Soweit die Stellungnahme daneben nochmals betont, die Fälligkeit der Raten könne sich im Fall einer Verschiebung der Auslieferung des Fahrzeugs verschieben und der Kläger könne sich dann mangels Kenntnis vom Auslieferungszeitpunkt nicht auf die Abbuchung der ersten Rate einstellen, ist dazu im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (4) alles Erforderliche gesagt: Abgesehen davon, dass der Verbraucher den Auslieferungszeitpunkt des ihm zu übergebenden Fahrzeugs gerade und am besten kennt, war die Beklagte, wie jedem einleuchten sollte, zu Angaben, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht machen konnte, auch nicht verpflichtet; ultra posse nemo obligatur. bb) Zum (fehlenden) Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion im Hinblick auf die Nennung eines Zinsbetrages von 1,64 Euro in der Widerrufsinformation, ist bereits im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (2) (a)) und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Erforderliche gesagt. Die Stellungnahme erschöpft sich insoweit in der Wiederholung der früheren Argumentation des Klägers, die gegenüber den im Hinweisbeschluss Gesagten und der Begründung der dort in Bezug genommenen Entscheidungen nicht durchgreift. cc) Bezüglich der erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit einer Vorfälligkeitsentschädigung legt der Senat entgegen der Darstellung der Stellungnahme nicht zugrunde, dass die entsprechenden Angaben der Beklagten gegen § 502 Abs. 1 BGB verstoßen. Der Senat hat das vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 6 U 328/19 -, Rn. 21 ff., juris und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 71, juris). Tragend ist vielmehr, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein möglicher Mangel der Angaben nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anlaufen würde (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris). dd) Soweit der Kläger weiterhin der Auffassung ist, dass Angaben i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auch im Fall - wie hier - befristeter Verträge erforderlich seien, ist einerseits das Gegenteil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden und hat andererseits die Beklagte auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziff. VI. 2. hingewiesen; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig. Die Stellungnahme setzt insoweit zunächst lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Beurteilung durch Bundesgerichtshof und Senat; neue und durchgreifende Argumente gegenüber der Begründung im Hinweisbeschluss und der dort (unter I. 2. b) bb) (15)) in Bezug genommenen Entscheidungen finden sich dabei nicht, so dass es beim Verweis darauf bleiben kann. Soweit die Stellungnahme hilfsweise rügt, die Beklagte habe gegebenenfalls im Hinblick auf Kündigungsrechte des Darlehensgebers zu viele Angaben gemacht, liegt das neben der Sache; denn es kommt für den Fristlauf allein darauf an, ob dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben erteilt sind. c) Inwiefern die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen würden oder die Zurückweisung durch Beschluss den Kläger in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen könnte, wie die Stellungnahme meint, ist nicht erkennbar. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.