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Beschluss

6 U 650/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0517.6U650.20.00
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Leitsätze
1. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart wurde durch Beschluss vom 15.07.2021, Az. 6 U 650/20, berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 2. Vorliegend lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Diese Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.  3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart wurde durch Beschluss vom 15.07.2021, Az. 6 U 650/20, berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 2. Vorliegend lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Diese Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.4.2021 (Bl. 210 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2020 - 21 O 76/20 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.705,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Pkws Mercedes-Benz C 250 CDI T BE mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüssel unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Übergabe des vorstehend genannten Fahrzeugs an dem Kläger und dem Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte bemisst; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 4.5.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben. b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme nochmals im Einzelnen zu behaupteten Mängeln der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen vorträgt. aa) Soweit die Stellungnahme weiterhin meint, die Gesetzlichkeitsfiktion müsse unangewendet bleiben, weil europäischem Recht Anwendungsvorrang zukomme oder die Verbraucherkreditrichtlinie im Verhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden müsse, ist im Hinweisbeschluss das Erforderliche gesagt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 12, juris). Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich jedoch handeln, wollte man vorliegend der Beklagten, die das vom Gesetzgeber gerade zu ihrem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen. Neue Argumente finden sich insoweit in der Stellungnahme nicht; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Senats; der Senat nimmt das zur Kenntnis, sieht jedoch aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen keinen Anlass, abweichend zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. bb) Nicht anderes gilt, soweit die Stellungnahme meint, fehlerhafte Angaben der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung führten dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Soweit die Stellungnahme in diesem Zusammenhang verschiedene Literaturstimmen zitiert, aus denen sich das ergebe, kann offen bleiben, ob und inwieweit die fraglichen Fundstellen überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sind und insbesondere den speziellen Fall der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung erfassen; denn jedenfalls steht die Rechtsprechung des Senats im Einklang mit der im Hinweisbeschluss zitierten, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. cc) Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Stellungnahme zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten. Möglicherweise - darauf deutet auch die Zitierung des eine andere Klausel betreffenden Urteils des Landgerichts Karlsruhe hin - legt sie einen falschen Sachverhalt zugrunde, da die streitgegenständlichen Vertragsunterlagen nicht die dort problematisierte Anknüpfung an einen „gleichen Tag jedes Folgemonats“ enthalten. Jedenfalls ist zur streitgegenständlichen Regelung im Hinweisbeschluss alles Erforderliche gesagt: Die hier verwendete Klausel knüpft an den vorliegend - wiederum abweichend von der Prämisse der Stellungnahme - kalendermäßig bestimmten Auszahlungszeitpunkt an und regelt auch den Fall sich verschiebender Auslieferung so eindeutig, wie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich (s. Hinweisbeschluss unter I. 2. b) cc) (4)). c) Soweit die Stellungnahme zuletzt meint, die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen nicht vor, weil sich die auch vorliegend relevanten Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen stellten, übergeht das, dass die fraglichen Rechtsfragen, wie oben und im Hinweisbeschluss dargestellt, sämtlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 15. Juli 2021 Tenor Der Beschluss vom 17.5.2021 (Bl. 247 ff. d. eA.) wird berichtigt wie folgt: Auf Seite 2 des Beschlusses werden bei der Wiedergabe des klägerischen Berufungsantrags zu 1. am Ende die Worte „unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Übergabe des vorstehend genannten Fahrzeugs an dem Kläger und dem Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte bemisst“ gestrichen. Gründe In entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Beschluss zu berichtigten, wenn sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne Weiteres ergibt, dass das Gewollte unrichtig verlautbart ist und die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei ihrem Erlass vorhandenen Willensbildung abweicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 319 ZPO, Rn. 1, 5). Danach ist der Beschluss des Senats vom 17.5.2021 auf den entsprechenden Antrag des Klägers zu berichtigten, wie aus dem Tenor erkennbar: Im Beschluss war infolge eines Übertragungsfehlers nicht wie beabsichtigt der vom Kläger zuletzt gestellte, sondern ein früherer Antrag wiedergegeben.