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Beschluss

6 U 505/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0723.6U505.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9.3.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9.3.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro. I. Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.6.2021 (Bl. 78 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 - Bi 6 O 6/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.477,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Kläger habe bereits ursprünglich kein Widerrufsrecht zugestanden. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 21.7.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Das gilt zunächst für die Fragen nach einem gesetzlichen Widerrufsrecht aus §§ 506, 495 BGB und einem vertraglichen Widerrufsrecht, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben. b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme nochmals dazu vorträgt, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g, 355 BGB zugestanden habe. Das ist auch in Ansehung der Stellungnahme nicht der Fall. aa) Soweit die Stellungnahme weiterhin meint, die Beklagte sei bezüglich der Beauftragung des Autohauses beweisfällig geblieben, verkennt das, dass sich die Beauftragung des Autohauses im erforderlichen Sinne des § 312c BGB bereits aus dem eigenen und insoweit unstreitigen Vortrag des Klägers ergibt: Denn der Kläger trägt selbst vor, die Beklagte arbeite zum Vertrieb ihrer Verträge planmäßig mit Autohäusern - ausdrücklich auch dem vorliegend beteiligten - zusammen, die sie zum Zwecke von Vertragsanbahnung und -abschluss einschalte. Daher ist bereits im Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers perplex ist, soweit er gegenüber diesen unstreitigen Umständen des Vertragsschlusses bestreiten möchte, dass die Mitarbeiter des Autohauses im Auftrag der Beklagten gehandelt haben. bb) Bereits im Hinweisbeschluss ist außerdem erläutert, dass es weder auf eine Bevollmächtigung der Mitarbeiter des Autohauses im technischen Sinne, noch auf deren fachliche Qualifikation entscheidend ankommt. Nachdem sich die Stellungnahme zu diesen Punkten ohne neue inhaltliche Argumentation auf die Behauptung des Gegenteils beschränkt, kann dazu auf die Begründung im Hinweisbeschluss verwiesen werden (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. a) und b) bb) (2) (a)); weitere Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst. c) Im Übrigen übergeht die Stellungnahme, dass das Landgericht ohnehin im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt hat, dass der streitgegenständliche Vertrag im Autohaus auf Vertragsformularen geschlossen worden ist und schon deshalb kein Abschluss im Wege des Fernabsatzes vorliegt; auch darauf ist bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen. 3. Zuletzt liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Stellungnahme auch die Voraussetzungen der Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch der Kläger vermag insbesondere nicht darzutun, dass in einer entscheidungserheblichen Frage abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen oder sonst unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.