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Urteil

6 U 582/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0329.6U582.19.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 unzulässig ist. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: – bis zum 14. März 2022: bis 30.000 € – danach:  bis 22.000 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 unzulässig ist. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: – bis zum 14. März 2022: bis 30.000 € – danach: bis 22.000 €. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 22. Juli 2015 finanzierten PKW-Kaufs. Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Dezember 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit seiner Klage hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen habe (Antrag zu 1). Ferner hat er einen Zahlungsanspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs geltend gemacht (Antrag zu 2), verbunden mit dem Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 3). Schließlich hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt (Antrag zu 4). Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger Ersatz für den am Fahrzeug bis zu dessen Rückgabe eingetretenen Wertverlust (Antrag zu 1) und im Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Rückgabe des Fahrzeugs die Verzinsung des jeweils noch offenen Darlehenssaldos schulde (Antrag zu 2). Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Dezember 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageanträge zunächst weiterverfolgt hat und unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Im August 2020 hat der Kläger das Darlehen vollständig zurückgezahlt. Daraufhin hat er seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und seine Leistungsklage auf einen Betrag von 25.719,00 € erhöht. Statt der Leistungsklage begehrt er zuletzt nur noch die Feststellung seines Zahlungsanspruchs. Er beantragt: Unter Aufhebung des am 26. September 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 25 O 122/19, wird wie folgt erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 25.719,00 € hat, der nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren am Sitz der Beklagten fällig ist. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 1 erledigt hat. 5. Die Hilfswiderklage wird insgesamt abgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie hat der Erledigungserklärung des Klägers zunächst widersprochen, in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2020 jedoch erklärt, dass sie sich der Teilerledigungserklärung des Klägers anschließe. Ihre Hilfswiderklage verfolgt sie nur noch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts weiter. An dem Antrag zu 2 der Hilfswiderklage hält sie nicht mehr fest, sondern beziffert den Anspruch auf Verzinsung der jeweils offenen Valuta mit 1.834,00 € und erklärt damit hilfsweise die Aufrechnung. Sie beantragt zuletzt: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei: Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs XY (ab 09/10), Fahrzeugidentifikationsnummer ... im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 unzulässig ist. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Soweit der Kläger seine Ansprüche aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zuletzt mit einer positiven Feststellungsklage verfolgt, fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist deshalb als unzulässig abzuweisen. a) Der Übergang von der Leistungs- auf die Feststellungsklage ist allerdings gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Es handelt sich um keine Klageänderung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – VI ZR 150/82 –, juris), sondern um eine auf demselben Klagegrund beruhende qualitative Beschränkung der Klage, die dem Kläger ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen einer Klageänderung im Allgemeinen (§ 263 ZPO) sowie in der Berufungsinstanz im Besonderen (§ 533 ZPO) erlaubt ist. Jedenfalls bei einer qualitativen Beschränkung der Klage hängt die Wirksamkeit der Antragsänderung auch nicht von den Voraussetzungen einer Rücknahme der Klage ab (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 28. August 2001 – 11 U (Kart) 32/96 –, Rn. 71, juris). Einer Einwilligung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO bedurfte es daher nicht. Das kann aber auch dahinstehen, denn die Beklagte hält zwar den neuen Klageantrag für unzulässig, hat aber der Antragsänderung selbst nicht widersprochen, weshalb ihre gegebenenfalls erforderliche Einwilligung nach § 267 ZPO zu vermuten ist. Ungeachtet der Frage, ob es der Einwilligung der Beklagten bedurfte, entspricht es regelmäßig dem Interesse der Parteien, die Folgen der Antragsänderung in Bezug auf den nicht weiterverfolgten Teil des ursprünglichen anhängig gemachten Streitgegenstandes nach den Regeln der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 ZPO) zu behandeln. Danach ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, soweit darin die Leistungsklage (ursprünglicher Klageantrag zu 2) über die in dem Leistungsbegehren enthaltene Feststellung des Anspruchs hinaus abgewiesen ist. b) Die mit den Parteien im Termin erörterte Frage, ob das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, ist zu verneinen. Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer, der nach Widerruf die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht und seine Ansprüche daraus verfolgt, vorrangig mit der Leistungsklage gegen den Darlehensgeber vorgehen. Ist ihm eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm für eine nur auf Feststellung seiner Rechte gerichteten Klage das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 11). Dem Kläger ist eine Leistungsklage möglich und zumutbar. Zwar steht einer Verurteilung der Beklagten zur Leistung derzeit entgegen, dass sie gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, bis der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs erfüllt oder entsprechend § 322 Abs. 2 BGB den Annahmeverzug der Beklagten herbeigeführt hat. Die Fälligkeit herbeizuführen, ist dem Darlehensnehmer aber ohne weiteres möglich und zumutbar. Ob dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar ist, ist eine Frage des nationalen Prozessrechts, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist. Danach ist das Interesse des Klägers, das Fahrzeug trotz des erklärten Widerrufs zu nutzen, wodurch der Wert des Fahrzeugs auf Kosten der finanzierenden Bank gemindert wird, nicht schutzwürdig. Der Bundesgerichtshof sieht darin sogar einen Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers, der statt das Fahrzeug weiter zu nutzen vielmehr gehalten ist, es in Erfüllung seiner Vorleistungspflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis an den Darlehensgeber herauszugeben, gerade auch zu dem Zweck, dass der Darlehensgeber seinen Anspruch auf Ersatz des Wertverlusts endgültig ermitteln kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris). Zwar kann eine Feststellungsklage trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 16, juris), das ist hier aber nicht der Fall (anders OLG Schleswig, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 5 U 93/21 –, BeckRS 2021, 46702 Rn. 92, beck-online in einer ähnlichen Konstellation). Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht neben der Widerruflichkeit der Vertragserklärung des Klägers die Frage, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche des Klägers dadurch gemindert sind, dass er den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu tragen hat. Vor Rückgabe des Fahrzeugs kann die Beklagte diesen Wertverlust aber nicht endgültig beziffern, so dass der Streit durch ein Feststellungsurteil bei fortgesetzter Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger gerade nicht endgültig beigelegt werden kann. Führt die Feststellungsklage zu keiner endgültigen Erledigung des Streits, tritt die Leistungsklage auch nicht deshalb zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 22, juris). Der Feststellungsantrag ist folglich mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen auch nicht angenommen, dass in einer mangels Annahmeverzug derzeit unbegründeten Klage des Darlehensnehmers ein zulässiger Antrag auf Feststellung des Anspruchs enthalten sei (BGH, Urteil vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15), obwohl im Allgemeinen statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.). 3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur, wenn sie der erleichterten Vollstreckung eines daneben geltend gemachten Leistungsanspruchs dient (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98 –, juris). Letzteres gilt auch, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Vorleistungsberechtigten verbindet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00 – Rn. 22). Hier hat der Kläger aber zuletzt keinen vollstreckbaren Leistungsantrag mehr gestellt. 4. Zuletzt steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Das würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Kläger vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug weder tatsächlich (§ 294 BGB) noch mit seinem Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2018 wörtlich angeboten. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ausreichend gewesen wäre. 5. In Bezug auf die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage des Klägers ist die Rechtshängigkeit in der Hauptsache aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien entfallen. Dass die Beklagte einer Erledigung der Hauptsache zunächst widersprochen hat, steht dem nicht entgegen. Dadurch wurde nicht unmittelbar eine prozessuale Rechtswirkung erzeugt, die durch eine gegenteilige Erklärung der Beklagten nicht mehr beseitigt werden könnte. Eine unmittelbare Umgestaltung des Prozessrechtsverhältnisses tritt ein, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers anschließt. Nur in diesem Fall ist der Beklagten an seine Erklärung gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 262/08 –, Rn. 7, juris). Da die Klage keinen Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt ist, haben die Parteien die darauf entfallenden Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO zu gleichen Teilen zu tragen. Ob die bis zur Beendigung des Darlehens zulässige negative Feststellungsklage auch begründet war, hängt von der Beurteilung des von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands ab. Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21, juris – beantwortet werden könnte. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, da die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Der Ausgang des Erledigungsstreits ist deshalb als offen anzusehen, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere liegt ein solcher Grund nicht darin, dass der Senat die Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage anders beurteilt als das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 23. Dezember 2021 – 5 U 93/21 –. Die Abweichung beruht auf der Anwendung derselben höchstrichterlich bereits geklärten Obersätze zum Vorrang der Leistungsklage auf den Einzelfall. Der Umstand, dass zwei Obergerichte bei vergleichbarem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02 –, juris).