Urteil
6 U 176/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0524.6U176.21.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB begründet eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bzw. Käufers. Diese hat Bestand, auch wenn der beklagte Darlehensgeber den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch des Klägers bereits dem Grunde nach in Abrede stellt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/2). Sie erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20).(Rn.30)
2. Ein Anspruch auf Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die den Fahrzeugkauf finanzierende Bank mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21).(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16. März 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a und 3 unzulässig und nach dem Berufungsantrag zu 1b derzeit unbegründet ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB begründet eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bzw. Käufers. Diese hat Bestand, auch wenn der beklagte Darlehensgeber den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch des Klägers bereits dem Grunde nach in Abrede stellt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/2). Sie erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20).(Rn.30) 2. Ein Anspruch auf Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die den Fahrzeugkauf finanzierende Bank mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21).(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16. März 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a und 3 unzulässig und nach dem Berufungsantrag zu 1b derzeit unbegründet ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 19. November 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 14. Dezember 2017 finanzierten PKW-Kaufs. Mit seiner Klage macht er geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im November 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Er hat in erster Instanz einen Zahlungsanspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs geltend gemacht (Antrag zu 1), verbunden mit dem Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 2). Weiter hat er die Feststellung begehrt, dass der Kläger ab dem Widerruf aus dem Vertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 BGB schulde (Antrag zu 3), sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4). Die Beklagte hat gerügt, das Landgericht Rottweil sei örtlich nicht zuständig. Sie meint der Widerruf sei unwirksam. Hilfsweise verteidigt sie sich mit einer Widerklage, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der an dem finanzierten Fahrzeug bis zur Rückgabe eingetreten ist. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit insgesamt bejaht, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil der Widerruf verspätet erklärt sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageanträge zunächst weiterverfolgt hat und unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 seine Anträge umgestellt, wobei er seinen Zahlungsantrag erhöht, die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten beibehalten und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 hat der Kläger die Anträge erneut modifiziert. Er verfolgt jetzt die behaupteten Erstattungsansprüche unter Anrechnung von Wertersatz zugunsten der Beklagten und zwar primär mit einer positiven Feststellungsklage und nur noch hilfsweise mit der Leistungsklage. Den zunächst für erledigt erklärten negativen Feststellungsantrag stellt er erneut, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten nicht mehr. Er beantragt zuletzt: 1.a. es wird festgestellt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 41.955,14 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 8.163,21 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat, der nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) fällig ist, 1.b. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1.a. unzulässig sein sollte: die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 41.955,14 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 8.163,21 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 19. November 2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. 10433886 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. Die Beklagte beantragt: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den bezifferten Wertverlust i.H.v. € 21.161,76 hinausgehenden Wertverlust des B. mit der Fahrgestellnummer …, sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu ersetzen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beruft sie sich auf ihr Recht, die Leistung bis zu Rückgabe zu verweigern, und macht ihren Anspruch auf Wertersatz wegen Verschlechterung des Fahrzeugs geltend, den sie mit einer Hilfsaufrechnung und ergänzend mit einer auf Feststellung gerichteten Hilfswiderklage verfolgt. Der Senat hat im Termin vom 10. Mai 2022 mit den Parteien die Antragstellung erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Feststellungsanträge zu 1a und 3 unzulässig sein dürften. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage in Bezug auf geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung erbrachter Leistungen unzulässig ist, soweit sie mit der positiven Feststellungsklage verfolgt werden (Berufungsantrag zu 1a) und derzeit unbegründet, soweit sie hilfsweise mit der Leistungsklage geltend gemacht werden (Berufungsantrag zu 1b). Unzulässig geworden ist der negative Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 3). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Soweit der Kläger seine Ansprüche aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen mit einer positiven Feststellungsklage verfolgt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer, der nach Widerruf die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht und seine Ansprüche daraus verfolgt, vorrangig mit der Leistungsklage gegen den Darlehensgeber vorgehen. Ist ihm eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm für eine nur auf Feststellung seiner Rechte gerichteten Klage das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 11). Der Vorrang der Leistungsklage gilt auch hier, denn dem Kläger wäre es nach dem hier maßgeblichen Sach- und Streitstand möglich und zumutbar, die Fälligkeit seiner Ansprüche herbeizuführen, weshalb er gehalten ist, seine Rechte mit der Leistungsklage zu verfolgen. Zwar kann eine Feststellungsklage trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 16, juris), das ist hier aber nicht der Fall. Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht neben der Widerruflichkeit der Vertragserklärung des Klägers die Frage, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche des Klägers dadurch gemindert sind, dass er den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu tragen hat. Vor Rückgabe des Fahrzeugs kann die Beklagte diesen Wertverlust aber nicht endgültig beziffern, so dass der Streit durch ein Feststellungsurteil bei fortgesetzter Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger gerade nicht endgültig beigelegt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2022 – 6 U 619/19 –, Rn. 22 ff., juris; anders OLG Schleswig, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 5 U 93/21 –, BeckRS 2021, 46702 Rn. 92, beck-online in einer ähnlichen Konstellation). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen auch nicht angenommen, dass in einer mangels Annahmeverzug derzeit unbegründeten Klage des Darlehensnehmers ein zulässiger Antrag auf Feststellung des Anspruchs enthalten sei (BGH, Urteil vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15), obwohl im Allgemeinen statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.). 3. Angesichts der Unzulässigkeit des positiven Feststellungsantrags ist über den zulässig hilfsweise gestellten Leistungsantrag zu entscheiden (Berufungsantrag zu 1b). Dieser ist derzeit unbegründet (vgl. jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris). a) Das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, war bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was der Kläger gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz enthielt (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 11, juris; Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris). b) Ob die Beklagte sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft, kann vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann aber offen bleiben. Der Rechtsstreit ist trotz dieser offenen Frage entscheidungsreif und nicht bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, denn die Beklagte verweigert gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger jedenfalls zu Recht die Leistung, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Die Regelung in §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB begründet eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bzw. Käufers. Diese hat Bestand, auch wenn der beklagte Darlehensgeber den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch des Klägers bereits dem Grunde nach in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris). Sie erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). bb) Eine Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung nach Empfang der Gegenleistung im Sinne des § 322 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris). Die Klage kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auch nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Annahmeverzug gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung gerichtet werden (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen hier nicht vor: Der Kläger hat das Fahrzeug der Beklagten nicht im Sinne des § 294 BGB tatsächlich angeboten. Soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie - würde es denn tatsächlich angeboten werden - das Fahrzeug entgegennehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris). dd) Bei alledem stellen sich keine offenen europarechtlichen Fragen, so dass auch kein Anlass besteht, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). 3. Mangels Herbeiführung von Annahmeverzug ist der Berufungsantrag zu 2 unbegründet. Nicht mehr gestellt hat der Kläger seinen weiteren zunächst angekündigten Berufungsantrag, gerichtet auf die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Darin liegt eine zulässige nachträgliche Beschränkung seiner Berufung (§ 516 Abs. 1 ZPO). 4. Da der Kläger von seiner einseitig gebliebenen Erledigungserklärung wieder Abstand nehmen und zu seinem ursprünglichen negativen Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 4) zurückkehren konnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98 –, juris), ist über diesen zu entscheiden. Die Klage ist auch insoweit unzulässig. Zwar kann eine auf die Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Erfüllungsansprüche gerichtete Klage, wie sie der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 4 verfolgt, zulässig sein (vgl. BGH, Urteil 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 10 ff., juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich die beklagte Bank solcher Ansprüche berühmt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17 -, Rn. 12, juris). Nachdem der Kläger die Schlussrate gezahlt hatte, behauptete die Beklagte nicht mehr, ihr stünden aus dem Darlehensvertrag noch vertragliche Erfüllungsansprüche zu. Damit war das erforderliche Feststellungsinteresse in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. 5. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere liegt ein solcher Grund nicht darin, dass der Senat die Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage anders beurteilt als das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 23. Dezember 2021 – 5 U 93/21 –. Die Abweichung beruht auf der Anwendung derselben höchstrichterlich bereits geklärten Obersätze zum Vorrang der Leistungsklage auf den Einzelfall. Der Umstand, dass zwei Obergerichte bei vergleichbarem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02 –, juris).