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Urteil

6 U 604/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0726.6U604.20.00
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Leitsätze
1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss ausreichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthalten (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2022 - 6 U 551/19).(Rn.44) 2. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen.(Rn.47)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, soweit der Kläger eine Zahlung in Höhe von 8.468,92 € begehrt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss ausreichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthalten (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2022 - 6 U 551/19).(Rn.44) 2. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen.(Rn.47) 1. Das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, soweit der Kläger eine Zahlung in Höhe von 8.468,92 € begehrt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 23.04.2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 14.07.2017 finanzierten PKW-Kaufs. Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Er sei daher noch im April 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der beim Landgericht Baden-Baden eingereichten Klage hat er zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung mehr habe (ursprünglicher Klageantrag). Nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens am 19.05.2020 beantragte er zuletzt, die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 42.296,65 € (soweit der Zahlungsbetrag im landgerichtlichen Urteil mit 42.496,65 € angegeben wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs (letzter Klageantrag zu 1) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzter Klageantrag zu 2). Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Baden-Baden gerügt und meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass Ansprüche des Klägers bestehen sollten, hat sie hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung einer Mindestnutzungsentschädigung aufgerechnet. Ferner hat sie sich im Falle eines wirksamen Widerrufs auf das Recht berufen, bis zur Rückgabe des Fahrzeugs die Leistung zu verweigern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Baden-Baden hat sich mit Beschluss vom 07.01.2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen. Dieses hat die Klage in den zuletzt gestellten Klageanträgen zu 1 und 2 als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorbringt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerrufsinformation und die weiteren Pflichtangaben im Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Zusätzlich gelte dies auch deshalb, weil die Angaben zum Verzugszinssatz nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Der Widerruf sei daher noch im Jahr 2019 wirksam gewesen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zunächst folgende Berufungsanträge (ursprüngliche Berufungsanträge zu 1 und 2) angekündigt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.296,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug (hilfsweise: nach) gegen Herausgabe des Pkw R., zur Darlehensnummer … nebst Fahrzeugschlüssel, unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 14.07.2017 zur Darlehens-Nr. … und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Rückgabe an die Beklagte bemisst, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 nicht verhandelt hat, hat der Senat auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07.04.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 21.04.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Am 08.04.2022 verkaufte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 23.170,00 €. Ausgehend von dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 42.296,56 € abzüglich des durch den Weiterverkauf erzielten Kaufpreises, der der Beklagten zustehe, und eines Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe von 10.657,73 € beantragt der Kläger zuletzt (letzte Berufungsanträge zu 1 und 2), das Versäumnisurteil des Gerichts vom 05.04.2022 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 14.08.2020 - Hu 6 O 13/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.468,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 aufrechtzuerhalten. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den von dem Kläger erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags als wirksam annehmen sollte, erhebt sie außerdem Widerklage und beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Land R. mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Dazuhin erklärte die Beklagte für den Fall, dass die Ansprüche des Klägers bestehen und fällig sein sollten, zuletzt die Hilfsaufrechnung mit einem weitergehenden Wertersatzanspruch für den Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 6.427,26 €, denn entgegen der Auffassung des Klägers sei bei Berechnung des Wertersatzanspruchs der Brutto-Verkaufswert zugrunde zu legen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Auf den Einspruch des Klägers ist das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, soweit der Kläger eine Zahlung in Höhe von 8.468,92 € begehrt. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Mit seinem innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegten Einspruch hat der Kläger das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 insgesamt angefochten. Soweit er mit Einspruchsschrift vom 21.04.2022 im Hinblick auf den darin angekündigten letzten Berufungsantrag zu 1 das Versäumnisurteil nur insoweit anfechten wollte, als dieses die Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil über eine Zahlung in Höhe von 8.468,92 € zurückgewiesen hat, ist eine solche Teilanfechtung unzulässig. Eine Beschränkung des Einspruchs kommt nur auf einen teilurteilsfähigen Teil des Versäumnisurteils, mithin auf einen gemäß §§ 145, 301 ZPO abtrennbaren Teil in Betracht (Musielak/Voit/Stadler ZPO, 19. Aufl. 2022, § 340 Rn. 3; Zöller ZPO, 34. Aufl. 2022, § 338 Rn. 1). Über die weiterverfolgte Zahlung in Höhe von 8.468,92 € und den mit Versäumnisurteil darüber hinaus verbeschiedenen Zahlungsanspruch von 33.827,73 € ist aber zur Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen eine einheitliche Entscheidung geboten. Denn die beiden insoweit geltend gemachten (Teil-)Zahlungsansprüche des Klägers aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB und § 812 BGB auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geleisteten Zins- und Tilgungszahlen gründen auf denselben Anspruchsvoraussetzungen. Dabei können insbesondere die zwischen den Parteien in Streit stehenden Fragen, ob das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbrauchervertrag gemäß §§ 495, 355 BGB widerrufen zu können, verfristet war und – falls dem nicht so ist – die Beklagte die Leistung zu Recht verweigert, nur einheitlich für beide Teile beantwortet werden. Bei unzulässiger Beschränkung des Einspruchs ist der Einspruch nach dem zulässigerweise Gewollten auszulegen. Im Zweifel dürfte in solchen Fällen ein voller Einspruch gewollt sein (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 340 Rn. 11) – so auch im vorliegenden Fall. 3. Mit Einspruchsschrift vom 21.04.2022 hat der Kläger nur noch eine Zahlung von 8.468,92 € begehrt (letzter Berufungsantrag zu 1) und hinsichtlich seines ursprünglichen Berufungsantrags zu 1 den Rechtsstreit im Übrigen in Höhe von 33.827,73 € teilweise für erledigt erklärt. Zwar hat der Kläger keine ausdrückliche Teilerledigungserklärung dazu abgegeben. Bei entsprechender Auslegung entsprechend § 140 BGB ist der Einspruchsschrift aber ein dahingehender Wille des Klägers hinreichend deutlich zu entnehmen. Denn setzt der Kläger eine Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch ab und klagt er nur noch einen „restlichen“ Betrag ein, liegt darin eine Aufrechnungserklärung im Prozess (BGH, Urteil vom 24.04.1975 – III ZR 72/72 OLG Düsseldorf 12.05.1972 – BeckRS 1975, 31114489; MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, BGB § 388 Rn. 1 m.w.N.). Geht er hiernach davon aus, dass seine ursprüngliche Klageforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten, soweit sich diese decken, gemäß § 389 BGB erloschen sei, bringt der Kläger gleichsam zum Ausdruck, dass sich die Hauptsache insoweit materiell erledigt habe und er diese daher nicht mehr weiterverfolgen, aber auch keine Kosten tragen wolle (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – VII ZR 64/84 –, juris Rn. 17f). Der vorliegende Fall liegt entsprechend. Denn der Kläger hält auch in seiner Einspruchsschrift daran fest, dass der mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 42.296,65 € weiterhin bestehe und fällig sei. Davon bringt er nunmehr Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 33.827,73 € in Abzug, die dieser infolge des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nach Widerruf zustünden, mithin liegt in der klägerseits vorgenommenen Verrechnung eine Aufrechnungserklärung. Danach sieht der Kläger seinen ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 33.827,73 € als teilerledigt an, wobei die Teilerledigung materiell durch die Aufrechnung seines Zahlungsanspruchs mit Gegenansprüchen der Beklagten („erledigendes Ereignis“) eingetreten sei. 4. Soweit der Kläger insoweit zuletzt die Feststellung beantragte, dass sich die mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 verfolgte Zahlungsklage in Höhe von 33.827,73 € Zug um Zug (hilfsweise: nach) gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Anrechnung eines nach der Vergleichswertmethode zu berechnenden Wertersatzanspruch der Beklagten teilweise erledigt habe, war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die begehrte Feststellung ist dann zu treffen, wenn die insoweit erhobene Zahlungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und diese nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch ein außerprozessuales Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Fehlt es an einer Erledigung der Hauptsache in der Berufungsinstanz, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 37). Zwar war die Zahlungsklage im Streitfall bei Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig (a). Sie wäre aber von Anfang an als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen (b). Eine Teilerledigung des ursprünglichen Berufungsantrags zu 1 war daher nicht festzustellen, ohne dass es auf den Eintritt eines teilerledigenden Ereignisses noch ankäme. Mit dem Versäumnisurteil wurde die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen, mithin war dieses - soweit zuletzt die Feststellung einer Teilerledigung begehrt wurde - aufrechtzuerhalten. a) aa) Die in der Aufgabe der negativen Feststellungsklage und dem Übergang auf eine Zahlungsklage auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens liegende Klageänderung in erster Instanz war zulässig, mithin ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags entfallen. Denn die Beklagte hat sich dazu im Termin zu mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 rügelos eingelassen, §§ 263, 267 ZPO (Bl. 150f d.A.). bb) Soweit der Kläger mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 eine Zahlung Zug um Zug (hilfsweise: nach) gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrte, mithin den in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrag zu 1 bei gleichbleibendem Klagegrund nur qualitativ änderte (§ 264 Nr. 2 ZPO), liegt hierin keine Klageänderung, die an die Voraussetzungen des § 533 ZPO gebunden wäre (BGH, Urteil vom 7.5.2015 – VII ZR 145/12 – NJW 2015, 2812 Rn. 24). Die Änderung des Antrags zu 1 in der Berufungsinstanz war daher ohne weiteres zulässig. cc) Der ursprüngliche Berufungsantrag zu 1 war auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Denn das Leistungsbegehren des Klägers war durch Angabe des Zahlbetrags (42.296,56 €) bestimmt. Soweit er diesen lediglich unter Anrechnung eines nach der Vergleichswertmethode zu berechnenden Wertersatzanspruch der Beklagten begehrte, führte diese Einschränkung im Streitfall nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Aus dem weiteren Sachvortrag ergibt sich nämlich, dass der Kläger sich damit lediglich zu dem von der Beklagten in einem ihr nachgelassenen Schriftsatz erstmals hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Wertersatzanspruch verhalten wollte und diesen nunmehr – in Abkehr von seiner erstinstanzlich noch vertretenen Auffassung – dem Grunde nach anerkennt. Er meinte aber, den Wertersatzanspruch mangels Gutachten zum derzeitigen Wert des Fahrzeugs aktuell (noch) nicht beziffern zu können (Bl. 113 bis 115 d. eA). Die Aufrechnung hatte er deshalb insoweit folgerichtig auch (noch) nicht erklärt. Mithin wollte der Kläger seinen Zahlungsanspruch mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 – anders als mit dem zuletzt gestellten Berufungsantrag zu 1 – zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe weiterverfolgt haben. b) Die von dem Kläger aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobene Zahlungsklage auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen war bei Eintritt der Rechtshängigkeit aber jedenfalls derzeit unbegründet (vgl. jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15 f., juris). aa) Das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, war bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was der Kläger – weil zwischen den Parteien unstreitig – noch in zweiter Instanz wirksam gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt (Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 23 ff. juris). bb) Ob die Beklagte sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft, kann vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsstreit ist trotz dieser offenen Frage entscheidungsreif und nicht bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, weil die Beklagte gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB zu Recht die Leistung verweigert. (1) Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Zwar gilt dies nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), doch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dieses Angebot unterbreitet hätte. (2) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Der beklagte Darlehensgeber kann sich auf diese Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris). Die Vorleistungspflicht erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). (3) Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an. Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C–232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. (4) Danach war der ursprüngliche Berufungsantrag zu 1, mit dem zunächst die Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt wurde, insofern derzeit unbegründet, als die bestehende Vorleistungspflicht unberücksichtigt geblieben ist. (5) Aber auch soweit mit dem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 hilfsweise Zahlung „nach“ Rückgabe des Fahrzeugs begehrt wurde, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15, juris). Denn die Klage kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auch nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Annahmeverzug gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung gerichtet werden (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen jedoch nicht vor. Der Beklagten wurde das Fahrzeug nicht im Sinne des § 294 BGB tatsächlich angeboten. Der Eintritt des Annahmeverzugs der Beklagten ergibt sich auch nicht gemäß § 295 BGB aus einem wörtlichen Angebot des Klägers. Aufgrund des namens des Klägers im Anwaltsschreiben vom 23.07.2019 unterbreiteten Angebots, das finanzierte Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, verbunden mit der Aufforderung, bis 06.08.2019 mitzuteilen, wann und wo die Übergabe stattfinden solle, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. Ein ausreichendes Angebot im Sinne des § 295 S. 1 BGB liegt darin nicht, weil gerade offen bleibt, an welchem Ort der Kläger zur Übergabe des Fahrzeugs bereit ist. Soweit gemäß § 295 S. 2 BGB dem Angebot der Leistung die Aufforderung an den Gläubiger gleichsteht, eine ihm obliegende Handlung vorzunehmen, traf die Beklagte keine Obliegenheit, den Kläger über die Rechtslage aufzuklären, wonach die Rückgabe am Sitz der Bank zu erfolgen hat (vgl. zu letzterem BGH vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, Rn. 24. juris). Hinzukommt, dass der Kläger auch mit seinem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1 zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Leistungsaustausch Zug um Zug verlangt und damit nicht zur Vorleistung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 18, juris). Soweit der Kläger mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag zu 1 hilfsweise eine Erstattung der erbrachten Leistungen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs verlangt hat und dazuhin mit E-Mail vom 23.03.2022 (Anl. BB2) und Schriftsatz vom 28.03.2022 die Übergabe auf dem Bankgelände anbot, erneut verbunden mit der Aufforderung mitzuteilen, wann und wo der Pkw abgestellt und wem die Schlüssel überreicht werden könnten, waren auch danach die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht gegeben. Denn es fehlt an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Zwar behauptet der Kläger pauschal, die Beklagte werde das Fahrzeug nicht annehmen. Dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Beklagte dies abgelehnt habe, erklärt er sich indes nicht. Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 – XI ZR 149/20 –, Rn. 17 a. E, juris). (6) Soweit im Allgemeinen eine wie demnach hier derzeit unbegründete Leistungsklage dahin ausgelegt werden kann, dass in ihr eine Klage auf Feststellung des fraglichen Anspruchs enthalten ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), scheidet das vorliegend aus. Vielmehr ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.03.2021 – XI ZR 193/20 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15) als derzeit unbegründet abzuweisen, ohne dass der Beklagten durch eine Rechtskraft dieser Entscheidung weitere Einwendungen abgeschnitten wären (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 19, juris). Die Auslegung, dass mit der Leistungsklage gleichzeitig als ein Weniger auch die Feststellung des Zahlungsanspruchs begehrt werde, kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, weil für diese Feststellung das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben wäre. Denn dem Darlehensnehmer ist es in einer Konstellation wie der vorliegenden möglich und zumutbar, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen, weshalb er gehalten wäre, seine Rechte vorrangig mit der Leistungsklage zu verfolgen (Senat, Urteil vom 29. März 2022 – 6 U 619/19 –, Rn. 22 ff., juris). 5. Der Kläger hat aus den vorstehenden Gründen derzeit auch keinen Anspruch auf die mit seinem letzten Berufungsantrag zu 1 noch begehrte Zahlung in Höhe von 8.468,92 €, weshalb das Versäumnisurteil insoweit mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten war, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Zwar entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, wenn der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB wegen Unmöglichkeit frei wird (Senat, Urteile vom 22. März 2022 – 6 U 326/18 –, vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f., juris und vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 76 ff., juris). Ungeachtet des Fahrzeugverkaufs ist nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung aber schon bei Zugrundelegung des - streitigen - Klägervortrags eine Unmöglichkeit nicht eingetreten. Eine objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner, noch von einem Dritten erbracht werden kann (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 275 Rn. 13). Dass auch der Käufer das Fahrzeug nicht herausgeben könne, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Der behauptete Besitz- und Eigentumsübergang auf den Käufer führt für sich genommen nicht dazu, dass die Herausgabe dem Kläger subjektiv unmöglich geworden wäre. Subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zur Leistung außer Stande ist. Das Leistungshindernis muss für ihn unüberwindbar sein, während ein Dritter die Leistung erbringen könnte. § 275 Abs. 1 BGB ist dabei nur anwendbar, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung und zwar auch unter Mithilfe Dritter nicht in der Lage ist (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 275 Rn 23 m.w.N.). Dass der Käufer nicht dazu bereit wäre, das Fahrzeug dem Kläger zurück zu verkaufen und zu übereignen, ist nicht vorgetragen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er keinen Kontakt zu dem Verkäufer habe, behauptet er gerade nicht, dass einer Kontaktaufnahme ihm unüberwindbare Hindernisse entgegen stünden. Dies ist auch fernliegend. Denn der Käufer hat seine Anschrift, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer in dem Kaufvertrag vom 08.04.2022 niedergelegt (Anl. BB5). Zwar ist die Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn die Wiederbeschaffung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 275 Rn 23). Aber auch dies legt der Kläger nicht dar. 6. Zuletzt besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auch das würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). Das war hier nicht der Fall (vgl. Ziffer 4. b) bb) (5)). 7. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnungen der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. IV. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO und richtet sich nach dem Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 42.296,65 € (ursprünglicher Berufungsantrag zu 1). Der Berufungsantrag zu 2 wirkt nicht streitwerterhöhend, da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 ZPO außer Betracht bleiben.