Urteil
6 U 757/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1108.6U757.20.00
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Leitsätze
1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde (Abgrenzung OLG Brandenburg, Urteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 19 U 309/21). (Rn.19)
(Rn.21)
2. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09). (Rn.19)
3. Die Beschwer muss nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht. (Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.11.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bremen entstanden sind. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37%.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde (Abgrenzung OLG Brandenburg, Urteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 19 U 309/21). (Rn.19) (Rn.21) 2. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09). (Rn.19) 3. Die Beschwer muss nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht. (Rn.19) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.11.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bremen entstanden sind. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37%. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000 € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Sie schlossen im Oktober 2017 einen Darlehensvertrag (Anlage K1) über einen Nettodarlehensbetrag von 28.400,00 € zzgl. einer Anzahlung von 16.500,00 € sowie einer Laufzeit von 48 Monaten (48 Raten ab November 2017 á 195,58 € sowie einer Schlussrate im Oktober 2021 i.H.v. 22.001,00 €) zur Finanzierung des Kaufs eines Vorführfahrzeugs M. zu einem Preis von 44.900,00 €. Mit Schreiben vom 28.06.2019 (Anlage K3) widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Nach Zurückweisung des Widerrufs wurde die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.08.2019 aufgefordert, den Widerruf anzuerkennen. Das Darlehen wurde im März 2021 während des Berufungsverfahrens vorzeitig vollständig zurückgeführt und das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 19.03.2021 zu einem Kaufpreis von 23.800,00 € veräußert (Anlage KL BB 4 eA OLG). Mit seiner zunächst vor dem Landgericht Bremen erhobene Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag auf Grund des erklärten Widerrufs erloschen seien. Mit Beschluss vom 03.08.2020 hat sich das Landgericht Bremen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen (Bl. 98 f d.A.). Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster. Die weiteren gerügten Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der an der Wirksamkeit des Widerrufs festhält, sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und die Erteilung weiterer Pflichtangaben, u.a. die Angaben zum Verzugszins gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, erstmals als unzureichend beanstandet. Die Fahrzeugherausgabe sei dem Kläger infolge des Fahrzeugverkaufs unmöglich geworden. Nachdem der Kläger mit seiner Berufung zunächst die erstinstanzlich erhobene negative Feststellungsklage unverändert weiterverfolgte (Bl. 51 d. eA. OLG), erklärte er diese mit Schriftsatz vom 19.09.2022 für erledigt und begehrte fortan die Rückzahlung auf das Darlehen geleisteter Zahlungen (letzter Berufungsantrag zu 1) sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzter Berufungsantrag zu 2). Die zunächst einseitig gebliebene Erledigungserklärung nahm er in der Berufungsverhandlung wieder zurück und erklärte den ursprünglichen Berufungsantrag sodann erneut für erledigt (Bl. 128, 134 d. eA. OLG). Der Kläger beantragt in der Berufung zuletzt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.742,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich der neuerlichen Erledigungserklärung des Klägers in der Berufungsverhandlung bzgl. der mit dem ursprünglichen Berufungsantrag weiterverfolgten negativen Feststellungsklage angeschlossen (Bl. 128 d. eA. OLG). Die erstinstanzlichen Hilfswiderklageanträge verfolgt sie in der Berufungsinstanz zuletzt nicht mehr weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die erteilte Widerrufsinformation genieße Musterschutz und die gerügten Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Dazuhin beruft sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gem. § 358 Abs. 4 S. 1 BGB. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch i.H.v. 21.100,00 € erklärt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bzgl. der erstinstanzlich und in der Berufungsinstanz zunächst weiterverfolgten negativen Feststellungsklage unzulässig geworden, mithin ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO das landgerichtliche Urteil wirkungslos geworden und die Beschwer des Klägers entfallen. 1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, Rn. 47, juris). Die Beschwer muss dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein (Zöller, ZPO, 34. Auflage, vor § 511, Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, juris, Rn. 9). Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht, § 99 Abs. 1 ZPO. 2. Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil insoweit beschwert gewesen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen hat. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledigung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien endete die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2011 - VI ZB 44/10, Rn. 5). Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungsklage entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 18; BayVerfGH, Entscheidung vom 21.04.1989 - Vf. 3-VI-88, NJW 1990, 1783) und die - auf die Klageabweisung gründende - Beschwer des Klägers damit entfallen. Es gibt damit keine Beschwer mehr, gegen die sich die Berufung des Klägers richten könnte. Und dass der Kläger mit den Berufungsanträgen ausschließlich andere Ansprüche verfolgt, über die das Landgericht nicht entschieden hat, ersetzt die entfallene Beschwer nicht. Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09.03.2022, Az. 4 U 36/21 entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an. Und soweit der Kläger auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 09.09.2022, Az. 19 U 309/21, verweist, ist dort die Erledigungserklärung hinsichtlich des erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsantrags - anders als vorliegend - einseitig geblieben. Die Berufung ist daher infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der erstinstanzlich verfolgten Klage unzulässig geworden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91 a ZPO hälftig zu teilen. Die bis zur Ablösung des Darlehens durch den Kläger während des Berufungsverfahrens mit dem ursprünglichen Berufungsantrag weiterverfolgte negative Feststellungsklage war zulässig (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris). Dem Kläger stand bei Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, weil die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Senat, Urteile vom 1. März 2022 - 6 U 551/19 -, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 23 ff. juris) nicht zu laufen begann, wobei die Rüge trotz erstmaliger Erhebung in der Berufung gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen war. Denn der Inhalt der Pflichtangaben ist in Gestalt des vorgelegten Darlehensvertrags zwischen den Parteien unstreitig. Die Frage, ob die Feststellungsklage auch begründet war, hängt daher von der Beurteilung des von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands ab. Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, juris - beantwortet werden könnte. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Kostenentscheidung, soweit diese nach § 91a ZPO zu treffen ist, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat. Der Ausgang des Erledigungsstreits ist deshalb als offen anzusehen, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. 5. Der Streitwert bemisst sich in beiden Instanzen nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 -, juris, Rn. 3). Soweit die Streitwertfestsetzung des Landgerichts darüber hinaus die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung berücksichtigt, obwohl diese nicht streitgegenständlich war, war der Streitwert für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern und in der Stufe bis 30.000 € festzusetzen. Die nicht mitkreditierte Anzahlung i.H.v. 16.500,00 € wurde auch mit dem letzten Berufungsantrag zu 1 nicht geltend gemacht, mithin kommt diesem kein eigenständiger Wert zu. Soweit der Kläger im letzten Berufungsantrag zu 1 von den geleisteten Zahlungen i.H.v. 47.474,06 € den Verkaufserlös zzgl. eines weiteren Wertersatzanspruchs der Beklagten i.H.v. insgesamt 37.731,09 € absetzt und keine Bestimmung dazu getroffen hat, in welcher Reihenfolge die Verrechnung auf die Zahlungen erfolgen soll, war für die Reihenfolge der Verrechnung auf §§ 396, 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen. Danach begehrte der Kläger mit seiner Zahlungsklage die Rückzahlung eines Teilbetrags i.H.v. 9.742,97 € der auf das Darlehen geleisteten - mitkreditierten - Schlussrate, die in dem für den Streitwert des ursprünglichen Berufungsantrags maßgeblichen Nettodarlehensbetrag enthalten ist.