Beschluss
6 U 116/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0214.6U116.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, bezüglich des Berufungsantrags zu 1a) und 1b) mit der Maßgabe, dass die Klage derzeit unbegründet ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, bezüglich des Berufungsantrags zu 1a) und 1b) mit der Maßgabe, dass die Klage derzeit unbegründet ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, das Landgericht habe die Wirksamkeit des Widerrufs zu Unrecht verneint. In Bezug auf den ursprünglichen Antrag zu 2, festzustellen, dass der Kläger keinen Wertersatz für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug seit der Übergabe schulde, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 31.01.2023 zurückgenommen. Der teilweisen Rücknahme der Klage hat die Beklagte am 03.02.2023 zugestimmt. Der Kläger beantragt danach, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2020 (Az. 12 O 401/19) wie folgt zu erkennen: 1a. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 16.758,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW M... 1b. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei weitere € 13.972,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des in Klageantrag Ziffer 1a genannten PKW. Hilfsweise zu 1a und 1b: Die Beklagtenpartei wird verurteilt, nach Rückgabe und Rückübereignung des PKW M…, an die Klagepartei € 16.758,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2019 sowie weitere € 13.972,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1a genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.077,74 freizustellen. Der Senat hat zuletzt durch Beschluss vom 02.11.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2023 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers führt lediglich dazu, dass die Klage hinsichtlich der Hauptanträge zu 1a und 1b sowie des dazu gestellten Hilfsantrags derzeit unbegründet ist. a) Zwar rügt der Kläger im Schriftsatz vom 31.01.2023 nunmehr, dass der Vertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz enthielt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 11, juris; Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris), weshalb die Widerrufsfrist bei Vertragsschluss nicht begonnen hat. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, ist die Zahlungsklage gemäß den Anträgen zu 1a und 1b aber auch im Falle eines wirksamen Widerrufs derzeit unbegründet. Das gilt auch, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs begehrt, weil eine entsprechende Verurteilung – worauf bereits im Beschluss vom 02.11.2022 hingewiesen ist – in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzen würde, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – XI ZR 153/21 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15, juris), was jedoch nicht festgestellt werden kann. b) Die dagegen in der Stellungnahme vom 31.01.2023 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe das Fahrzeug im Widerrufsschreiben und im Anwaltsschreiben vom 21.06.2019 ausreichend wörtlich angeboten. Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, den Annahmeverzug der Beklagten auszulösen, hier nicht gegeben sind. Entgegen der in der Stellungnahme des Klägers geäußerten Auffassung lässt sich eine bestimmte und eindeutige Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde, ihrem Prozessverhalten nicht entnehmen. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass allein in der Zurückweisung des Widerrufs und im Bestreiten der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nicht die Erklärung des Darlehensgebers liegt, dass er die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 47, juris). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verfahren auch nicht im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorlageverfahren C-232/21 auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob die nationale Regelung in § 357 Abs. 4 BGB zur Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit dem europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. März 2022 – 6 U 12/22 –, Rn. 10, juris) in Einklang steht. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts der eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Regelung im nationalen Recht nicht entscheidungserheblich. Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis des Vorlageverfahrens C–232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. 3. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, sind die weiteren Anträge zu 2 und 3 mangels Annahmeverzug unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.