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Beschluss

6 U 292/22

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0814.6U292.22.00
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Leitsätze
1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des im Verbund finanzierten Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat. Vielmehr bleibt das Leistungsverweigerungsrecht als dauerhafte Einrede bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22).(Rn.10) 2. In dem vorliegenden Fall stellt der Verkauf des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler, von dem der Darlehnsnehmer das Fahrzeug erworben hatte, trotz dessen Beteiligung an dem verbundenen Kaufvertrag keine Rückgabe in Erfüllung des nach Widerruf bestehenden Herausgabeanspruchs des Darlehnsgeber (die Bank) dar, sondern eine Veräußerung an einen Dritten. Eine schlüssige Genehmigung der Bank, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat, liegt nicht vor, weil die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht haben.(Rn.11)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000 € festzusetzen sein. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des im Verbund finanzierten Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat. Vielmehr bleibt das Leistungsverweigerungsrecht als dauerhafte Einrede bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22).(Rn.10) 2. In dem vorliegenden Fall stellt der Verkauf des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler, von dem der Darlehnsnehmer das Fahrzeug erworben hatte, trotz dessen Beteiligung an dem verbundenen Kaufvertrag keine Rückgabe in Erfüllung des nach Widerruf bestehenden Herausgabeanspruchs des Darlehnsgeber (die Bank) dar, sondern eine Veräußerung an einen Dritten. Eine schlüssige Genehmigung der Bank, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat, liegt nicht vor, weil die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht haben.(Rn.11) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000 € festzusetzen sein. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Die aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobene Zahlungsklage auf Rückgewähr erbrachter Leistungen (Berufungsantrag zu 1) ist unbegründet. a) Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat, denn selbst wenn dies unterstellt wird, kann sie aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB keine durchsetzbaren Erstattungsansprüche herleiten, weil die Beklagte mit Erfolg ihr hier peremptorisch wirkendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB geltend macht. aa) Der Unternehmer hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Zwar gilt dies nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), doch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dieses Angebot unterbreitet hätte. bb) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Der beklagte Darlehensgeber kann sich auf diese Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt. Damit verstößt er nicht gegen den in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 42, juris).Die Vorleistungspflicht erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). cc) Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 159 ff.). Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Damit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C-232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen, zumal es nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 169 zu Frage 8 fernliegend erscheint, dass die Richtlinie 2008/48 der Anordnung einer Vorleistungspflicht überhaupt entgegensteht. dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat. Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers sowie dem Zweck der Norm, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers oder Darlehensgebers im Falle der Veräußerung der Ware durch den Verbraucher als dauerhafte Einrede bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22 –, Rn. 24 ff. juris). In dem Verkauf des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler, von dem die Klägerin das Fahrzeug erworben hatte, liegt trotz dessen Beteiligung an dem verbundenen Kaufvertrag nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Rückgabe in Erfüllung des nach Widerruf bestehenden Herausgabeanspruchs der Beklagten nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern die Veräußerung an einen Dritten im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine schlüssige Genehmigung der Beklagten, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat, wie sie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 537/21 – (Rn. 30, juris) bejaht hat, liegt hier nicht vor, weil die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht haben. Auch die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung (Seite 3) vor, dass die Veräußerung des Fahrzeugs gerade außerhalb der Rückkaufvereinbarung an das Autohaus erfolgt sei, wie das auch an jeden anderen Händler möglich gewesen wäre. 2. Der Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befand (Berufungsantrag zu 2), ist bereits unzulässig. Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie erhoben wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine entsprechende Leistungsklage hat die Klägerin aber nur hilfsweise erhoben, und die innerprozessuale Bedingung, unter der dieser Hilfsantrag stand, ist nicht eingetreten. Hinzukommt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung erkennbar ist, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit in Annahmeverzug befand. 3. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Das würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Beklagten die ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). b) Das war hier jedoch nicht der Fall, die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor. Der Beklagten wurde das Fahrzeug nicht i. S. d. § 294 BGB tatsächlich angeboten. Und soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 118/22 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – XI ZR 61/22 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 47, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20 -, Rn. 18, juris). Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, ob überhaupt ein wörtliches Angebot vorlag, das ggf. den Anforderungen des § 295 BGB genügt hätte. II. Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.