Beschluss
6 U 64/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1004.6U64.23.00
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Leitsätze
1. Der Darlehnsgeber hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Der Darlehensgeber kann sich auf die Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt.(Rn.6)
(Rn.7)
2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehnsgeber der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten zugestimmt und diesem die Ablösesumme mitgeteilt hat.(Rn.11)
(Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.4.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 8.000 Euro festzusetzen sein.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Darlehnsgeber hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Der Darlehensgeber kann sich auf die Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt.(Rn.6) (Rn.7) 2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehnsgeber der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten zugestimmt und diesem die Ablösesumme mitgeteilt hat.(Rn.11) (Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.4.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 8.000 Euro festzusetzen sein. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie - bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einl. vor § 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobene Klage auf Erstattung erbrachter Zahlungen ist unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, bei Ausübung verfristet war, stehen dem Kläger keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche zu, weil die Beklagte mit Erfolg ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB geltend macht. Daher kann auch dahinstehen, ob sich die Beklagte daneben nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft. a) Der Unternehmer hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Zwar gilt dies nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), doch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dieses Angebot unterbreitet hätte. b) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Der beklagte Darlehensgeber kann sich auf diese Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt. Damit verstößt er nicht gegen den in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 42, juris). Die Vorleistungspflicht erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). c) Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an. Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Damit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C-232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen, zumal nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C- 232/21, Rn. 169 zu Frage 8 die Richtlinie 2008/48 der Anordnung einer Vorleistungspflicht nicht entgegensteht. d) Durch den Bundesgerichtshof ist jetzt außerdem geklärt, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entfällt, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat. Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers sowie dem Zweck der Norm, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers oder Darlehensgebers im Falle der Veräußerung der Ware durch den Verbraucher als dauerhafte Einrede bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22 –, Rn. 24 ff. juris). Danach ist die Zahlungsklage auf Grundlage seines eigenen Vortrags - endgültig und nicht nur derzeit - unbegründet, weil dem Kläger nach seiner Behauptung die Rückgabe des Fahrzeugs wegen der Veräußerung endgültig nicht mehr möglich ist (vgl. Ss. v. 3.3.2022, Bl. 62 f. d. erstinstanzlichen eA.). Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht deshalb etwas, weil die Beklagte der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten zugestimmt und diesem die Ablösesumme mitgeteilt hat: Nicht nur hat der Bundesgerichtshof einerseits ausdrücklich entschieden, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht dadurch entfällt, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - wie hier - weder am Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten veräußert hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, juris). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ein Entfallen des Leistungsverweigerungsrechts selbst im Fall der Rückveräußerung an den - wie hier nicht - ursprünglichen Verkäufer weiter erforderlich, dass der Darlehensgeber insoweit eine bereits ursprünglich vereinbarte Rückkaufvereinbarung zur Anwendung bringt, so dass der Darlehensnehmer aus seinem Empfängerhorizont davon ausgehen darf, der Darlehensgeber stimme dem Rückerwerb des Fahrzeugs auch für den Fall zu, dass der Widerruf - im Gegensatz zum vom Darlehensgeber in erster Linie vertretenen Standpunkt - wirksam ist, und dass der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat: Dem ist nicht vergleichbar, dass die Beklagte der Veräußerung an einen Dritten zugestimmt und auf Veranlassung des Klägers dem Dritten die Ablösesumme mitgeteilt hat; dass der mit der Beklagten in keiner Verbindung stehende Dritte das Fahrzeug für den Fall eines wirksamen Widerrufs in Erfüllung der Rückgabepflicht entgegengenommen haben könnte, scheidet in der vorliegenden Konstellation aus und das konnte auch der Kläger aus seinem Empfängerhorizont nicht annehmen. 3. Zuletzt steht der Beurteilung der Klage als unbegründet nicht entgegen, dass der Kläger, wie sich aus der beiläufigen Erwähnung im Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Landgericht vom 10.2.2023 ergibt, in einem früheren Verfahren bereits die negative Feststellung begehrt hatte, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Raten mehr zustünden. Denn zwar macht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine Klage bezüglich des kontradiktorischen Gegenteils unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 20), so dass die vorliegende Leistungsklage unzulässig wäre, würden damit auch Raten zurückgefordert, bezüglich derer in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wäre, dass der Beklagten solche Ansprüche zustanden. Jedoch ist das vorliegend nicht der Fall: Der Kläger macht geltend, insgesamt 9.119,05 Euro an die Beklagte geleistet zu haben (vgl. zur Berechnung die Klageschrift v. 16.11.2022, Bl. 4 d. erstinstanzl. eA.). Darin könnten zwar Beträge enthalten sein, die bereits Gegenstand der erwähnten negativen Feststellungsklage waren. Jedoch macht der Kläger diesen Betrag im Ergebnis nicht geltend, weil er davon ausgeht, mit diesem Anspruch wirksam gegen Ansprüche der Beklagten i. H. v. 8.656 Euro und von rund 4.000 Euro aufgerechnet zu haben (Klageschrift v. 16.11.2022, Bl. 5 d. erstinstanzl. eA.), so dass der Betrag von 9.119,05 Euro nach Vorstellung des Klägers vollständig durch Aufrechnung aufgezehrt und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. II. Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.