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Urteil

6 U 56/23

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1010.6U56.23.00
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Leitsätze
Der Schaden aus dem Verzug mit einer Zahlung aus einem Verbraucherdarlehen kann nicht gleichzeitig abstrakt und konkret berechnet werden, auch nicht in der Weise, dass er für einen bestimmten Zeitabschnitt konkret und für die übrige Zeit abstrakt geltend gemacht wird.(Rn.7)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.158,58 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 8.158,58 € seit dem 06.07.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ______________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 1.500,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schaden aus dem Verzug mit einer Zahlung aus einem Verbraucherdarlehen kann nicht gleichzeitig abstrakt und konkret berechnet werden, auch nicht in der Weise, dass er für einen bestimmten Zeitabschnitt konkret und für die übrige Zeit abstrakt geltend gemacht wird.(Rn.7) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.158,58 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 8.158,58 € seit dem 06.07.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ______________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 1.500,- € I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2023 ist das angefochtene Urteil durch Versäumnisurteil abzuändern (§ 539 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, das wegen der Säumnis des Beklagten auch im Berufungsverfahren als zugestanden gilt (§ 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO), den Berufungsantrag im zuerkannten Umfang (§ 539 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO). Das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt, ist der Darlehensvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Vertrag auch dann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, wenn die relative Zinsdifferenz – wie hier – zwischen 90 % und 100 % liegt. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers faktisch ins Untragbare steigern (BGH, Urteil vom 13. März 1990 – XI ZR 252/89 –, Rn. 12; BGH, Urteil vom 24. März 1988 – III ZR 30/87 –, Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich das aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Zu Unrecht hat das Landgericht die Höhe der Vermittlungsprovision als sittenwidrig überhöht und deshalb als zusätzliche, die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigende Belastung des Beklagten angesehen. Der Feststellung zur marktüblichen Höhe der Vermittlungsprovision fehlt bereits die erforderliche Grundlage im Vorbringen der Klägerin. Es kann offenbleiben, ob das Gericht im Falle der Säumnis des Beklagten vom Kläger nicht vorgetragene, aber nach § 291 ZPO offenkundige Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen darf, denn wie hoch die marktübliche Vermittlungsprovision im maßgeblichen Zeitpunkt war, ist keine offenkundige Tatsache. Dass auf einer Kreditplattform im Internet ein durchschnittlicher Satz von 3,5 % genannt wird, reicht dafür ebenso wenig aus wie die zitierten Tatsachenfeststellungen in einem im Jahr 1987 ergangenen Urteil eines anderen Landgerichts. Unabhängig davon ist die Höhe der Vermittlungsprovision auch nicht geeignet, eine für die Annahme der Sittenwidrigkeit notwendige zusätzliche Belastung des Beklagten zu begründen. Die Provision ist lediglich ein Posten der Entgeltkalkulation der Klägerin und schlägt sich deshalb vollständig in dem hohen Zins nieder, ohne eine zusätzliche Belastung des Beklagten zu bewirken. III. Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Klägerin als konkreten Verzugsschaden, den Ersatz der Kosten für Mahnungen und Rücklastschriften in Höhe von 22,40 € verlangt. Berechnet der Darlehensgeber den Schaden aus dem Verzug des Darlehensnehmers mit Zahlungen auf Grund des Verbrauchervertrages abstrakt, indem er gemäß §§ 497 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, kann er daneben konkrete Schadenspositionen, die sich aus dem Verzug mit denselben Zahlungen ergeben haben, nicht geltend machen (Müller-Christmann in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 497 Rn. 17; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 497, Rn. 5; Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl., § 56, Rn. 645 f.). Die von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Kosten aufgrund von Mahnungen und Rücklastschriften sind konkrete Folgen des Verzugs mit Darlehensraten, die Teil der Klageforderung sind, für die die Klägerin daneben den abstrakt gemäß §§ 497 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB berechneten Verzugsschaden verlangt. Der Schaden aus dem Verzug mit einer Zahlung kann auch nicht in der Weise gleichzeitig abstrakt und konkret berechnet werden, dass er für einen bestimmten Zeitabschnitt konkret und für die übrige Zeit abstrakt geltend gemacht wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2 und 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben.