OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 102/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0320.6U102.21.00
6mal zitiert
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion anzuwenden.(Rn.17) 2. Ein normaler Verbraucher würde einen Darlehensvertrag auch dann abschließen, wenn ihm bei Vertragsschluss keine Angaben über den zu diesem Zeitpunkt geltenden konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22). Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzugszins halbjährlich veränderbar war, und außerdem hätte der Verbraucher ohnehin eine ordnungsgemäße und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung beabsichtigt.(Rn.30)
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion anzuwenden.(Rn.17) 2. Ein normaler Verbraucher würde einen Darlehensvertrag auch dann abschließen, wenn ihm bei Vertragsschluss keine Angaben über den zu diesem Zeitpunkt geltenden konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22). Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzugszins halbjährlich veränderbar war, und außerdem hätte der Verbraucher ohnehin eine ordnungsgemäße und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung beabsichtigt.(Rn.30) 1. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt. I. Der Kläger hat nach Widerruf vom 15.05.2020 die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 11.08.2017 finanzierten PKW-Kaufs verfolgt. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt (Klageantrag zu 1), ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs (Klageantrag zu 2), die negative Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien (Klageantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten (Klageantrag zu 4). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage ist keine Entscheidung ergangen. Gegen die Abweisung der Klage hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewendet, mit der er seine Anträge zunächst weiterverfolgt hat. Nachdem das Darlehen abgelöst und das Fahrzeug nach Behauptung des Klägers veräußert worden war, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.09.2022 in Bezug auf die Klageanträge zu 2 bis 4 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Termin vom 29.09.2022 hat er die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 zurückgenommen. Die Beklagte hat sich im Termin der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 18.10.2022 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 hat der Kläger den Rechtsstreit auch in Bezug auf den noch anhängigen, auf Leistung gerichteten Klageantrag zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die darauf entfallenden Kosten zu tragen, weil sie ihr Leistungsverweigerungsrecht erst im Verlauf des Rechtsstreits erhoben habe. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.01.2024 angeschlossen. Sie meint, es entspreche gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ungeachtet des Umstandes, dass die Leistungsklage erst durch die Erhebung der Einrede aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB unbegründet geworden sei, der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. II. Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er seine Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen hat und seine Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Mit Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, juris, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zu Vertragsunterlagen entschieden, die in den entscheidungserheblichen Punkten den auch vorliegend streitgegenständlichen entsprechen. Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, der Lauf der Widerrufsfrist habe nicht begonnen, weil die Beklagte es versäumt habe, gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, sind diese Rügen nicht begründet. 1. Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. a) Die durch Einrahmung, fett und zentriert gedruckte Überschrift und weitere fettgedruckte Zwischenüberschriften hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltete Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten) entspricht dem Muster und den Gestaltungshinweisen in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. aa) Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Und auch in Ansehung des Verzichts in Ziff. IX. 5 der Darlehensbedingungen entspricht es sowohl dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Betrag des Tageszinses auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses beziffert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 18 und 25, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17 f., juris), als auch dann, wenn der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0,0 Euro angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). bb) Die Gestaltungshinweise zum Muster sind auch insoweit zutreffend umgesetzt, als neben dem verbundenen Fahrzeugkaufvertrag weitere (Versicherungs-)Verträge nur anzugeben sind, wenn solche Verträge – wie hier – tatsächlich abgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 19, juris). cc) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-66/19, juris). Ebenso wenig steht ihrer Anwendung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris) entgegen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist angesichts der eindeutigen Regelung im nationalen Recht kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). 2. Auch die weiteren vom Kläger gerügten Pflichtangaben sind ordnungsgemäß erteilt worden bzw. führen Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. a) Die im Vertrag enthaltenen Angaben zur Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stehen dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen. Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher es ermöglichen, die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht zu ermitteln. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 24), ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14–tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 36 – 39, juris). b) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist – auf Seite 1 der Vertragsunterlagen – in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten – hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs – erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 148/18 –, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 581/19 –, juris]). c) Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der Seite 1 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 148/18 –, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 581/19 –, juris]). Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich – klar und verständlich – deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (Senat, a. a. O.). d) Auch die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderliche Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen ist auf Seite 1 der Unterlagen gemacht (etwa Senat, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 U 230/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 114/20 –, juris]). Dort ist die Fälligkeit der Teilzahlungen auf Grundlage des bei Vertragsabschluss erwarteten Auszahlungszeitpunktes exakt angegeben, indem der Auszahlungszeitpunkt nach seinem Datum genannt und die Fälligkeit der Raten mit einem festen Abstand – 30 Tage für die erste und dann jeweils einen Monat für die weiteren Raten – an diesen Zeitpunkt angeknüpft ist. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist ferner ohne Weiteres erkennbar, dass die Angaben „x Raten zu je x“ Euro und „1 Schlussrate zu x“ Euro kumulativ zu verstehen sind. Dabei wird die Fälligkeit auch im Fall einer Verschiebung der Fahrzeugauslieferung nicht unklar, indem die Klausel für diesen Fall die – eindeutige – Regelung trifft, dass sich im Fall einer solchen Verschiebung die Fälligkeit der ersten und dem folgend der weiteren Raten entsprechend verschiebe. Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es zu einer solchen Verschiebung kommen würde, war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht erkennbar; weitere Informationen konnte – und musste dementsprechend – die Beklagte in diesem Zusammenhang daher nicht erteilen. e) Soweit die Beklagte zwar nicht ausreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet hat (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB), stellt dies keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information beginnt die Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nicht zu einer fehlerhaften Belehrung. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 34 – 35, juris). f) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo es einerseits heißt „Ratenkredit mit festem Zinssatz […]“ und wo andererseits die Zahl der Raten angegeben ist (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 6 U 10/19 –, Rn. 41, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 39/20 –, juris]; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 6 U 283/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 42/20 –, juris]). Soweit daneben anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff.), wird aufgrund der Angabe zur Laufzeit des Vertrages auf Seite 1 hinreichend deutlich, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen – mit dem Kaufvertrag und dem vereinbarten Garantiepakte – verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 29 – 31, juris). g) Der Vertrag informiert auch ausreichend über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde– und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Die Angaben in Nummer X. 3. der Darlehensbedingungen genügen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff.) formuliert hat. Die Beklagte hat die zuständige Schlichtungsstelle angegeben und unter Nennung der Postadresse, der Telefaxnummer und der E–Mail–Adresse der Schlichtungsstelle darüber informiert, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Kosten waren nicht anzugeben, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist. Auch eines Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 46, juris). Hinweis zu sonstigen formalen Voraussetzungen musste die Beklagte nicht erteilen. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen. Die Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken enthält keine formalen Voraussetzungen in diesem Sinne. Fehlende oder unvollständige Angaben des Verbrauchers führen nicht automatisch zur Ablehnung seines Antrags. Vielmehr hat in einem solchen Fall die Schlichtungsstelle nach § 5 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung den Verbraucher auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hinzuweisen und ihn innerhalb einer Frist von einem Monat zur Nachbesserung aufzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 47, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und die Berufung des Klägers wäre im Falle einer streitigen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. III. Ein Grund, gemäß § 574 Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.