Beschluss
6 U 93/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0502.6U93.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Die Gründe hierfür sind in der Berufungsbegründung vollständig und schlüssig vorzutragen. Die Schlüssigkeit des Sachvortrags ist bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23).(Rn.2)
2. Mit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden ist, kann auch geltend gemacht werden, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen, weil das Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch nicht schlüssig gewesen sei (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90). Hierfür müssen vom Berufungsführer die Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht nach § 700 Abs. 6 ZPO nicht durch ein zweites Versäumnisurteil hätte entscheiden dürfen.(Rn.4)
3. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist weder eine weitere Substantiierung der Angaben durch Vortrag von Einzeltatsachen noch die Vorlage von Urkunden als Beleg für die Angaben erforderlich.(Rn.5)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27.03.2023 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 4.000 Euro festzusetzen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Die Gründe hierfür sind in der Berufungsbegründung vollständig und schlüssig vorzutragen. Die Schlüssigkeit des Sachvortrags ist bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23).(Rn.2) 2. Mit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden ist, kann auch geltend gemacht werden, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen, weil das Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch nicht schlüssig gewesen sei (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90). Hierfür müssen vom Berufungsführer die Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht nach § 700 Abs. 6 ZPO nicht durch ein zweites Versäumnisurteil hätte entscheiden dürfen.(Rn.4) 3. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist weder eine weitere Substantiierung der Angaben durch Vortrag von Einzeltatsachen noch die Vorlage von Urkunden als Beleg für die Angaben erforderlich.(Rn.5) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27.03.2023 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 4.000 Euro festzusetzen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer ausreichenden Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) fehlt. 1. Gemäß § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Gründe hierfür sind in der Rechtsmittelbegründung innerhalb der dafür geltenden Frist vollständig und schlüssig vorzutragen. Bei § 514 Abs. 2 ZPO ist die Schlüssigkeit des Sachvortrags - anders als sonst - bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 47/23 –, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – VII ZB 58/21 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 25. November 2008 – VI ZR 317/07 –, Rn. 6, juris). 2. Nach dieser Maßgabe ist die Berufung unzulässig. Soweit die Berufung damit begründet werden kann, dass die betroffene Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch unverschuldet versäumt habe, macht die Beklagte dies nicht geltend. Zwar kann mit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden ist, auch geltend gemacht werden, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen, weil das Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch nicht schlüssig gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 62/90 –, Rn. 9, juris; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl., ZPO § 514 Rn. 10). Die Beklagte legt aber keine Gründe dar, aus denen sich ergeben würde, dass das Landgericht nach § 700 Abs. 6 ZPO nicht durch zweites Versäumnisurteil hätte entscheiden dürfen, weil der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht gerechtfertigt hätte. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war für die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zu ihrer Sachlegitimation die Vorlage einer Abtretungserklärung nicht erforderlich, vielmehr hat das Landgericht die im Vortrag der Klägerin enthaltene Behauptung der Abtretung zu Recht ausreichen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Genügt das Parteivorbringen – wie hier – diesen Anforderungen ist weder eine weitere Substantiierung durch Vortrag von Einzeltatsachen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 170/22 –, Rn. 9, juris m. w. N.) noch setzt die Schlüssigkeit des Vortrags die Vorlage von Urkunden als Beleg voraus. b) Dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug befand, hat die Klägerin im Hinblick auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach eine Mahnung entbehrlich war, schlüssig vorgetragen. c) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Einrede der Verjährung erhebt, war dieser materiell-rechtliche Einwand für die Entscheidung des Landgerichts, die ausschließlich auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin zu treffen war, nicht erheblich. Bei der Schlüssigkeitsprüfung im Versäumnisverfahren ist die Verjährung der Klageforderung nur dann entscheidungserheblich, wenn der Kläger die Erhebung der Einrede selbst zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 331 ZPO, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1991 – 24 U 121/90 –, juris), was hier nicht geschehen ist. d) Ebenso wenig ergab sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass in Bezug auf die geltend gemachte Forderung (noch) eine Gesamtschuld bestand, wie die Beklagte jetzt einwendet. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Bestehen einer Gesamtschuld in die Urteilsformel hätte aufgenommen werden müssen. II. Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.