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Beschluss

6 U 427/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0605.6U427.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8.9.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für beide Instanzen: Bis 40.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8.9.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für beide Instanzen: Bis 40.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur teilweisen Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die Verfügungen des Vorsitzenden des Senats vom 15.1.2024 (Bl. 208 d. eA.) und vom 13.5.2024 (Bl. 227-230 d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.09.2021 - 21 O 38/21 - abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 38.200,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Vorsitzende des Senats mit der bereits zitierten Verfügung vom 15.1.2024 darauf hingewiesen hatte, dass der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.2.2024 den Vorsitzenden des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nachdem das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 1.3.2024 für unbegründet erklärt worden war, hat der Vorsitzende mit der gleichfalls bereits genannten Verfügung vom 13.5.2024 den Hinweis aus der Verfügung vom 15.1.2024 wiederholt und vertieft. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 23.5.2024 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 13.5.2024 Bezug genommen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. a) Soweit er sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich um eine - nach Auffassung des Klägers unzulässige - Auslegung contra legem handeln würde, ginge man in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 279, 292, juris, davon aus, bei beendeten Verträgen bestehe auch im deutschen Recht kein Widerrufsrecht mehr, ist bereits in der Hinweisverfügung vom 13.5.2024 (dort I. 1.) darauf hingewiesen, dass diese Frage vorliegend offen bleiben kann: Denn sollte das nationale Recht - wie es der Kläger vertritt - entgegen den Bestimmungen der Richtlinie dem Verbraucher eindeutig und nicht auslegungsfähig ein Widerrufsrecht auch nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrages einräumen, stünde die Richtlinie einer Anwendung der gemäß § 242 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehenden Schranken der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof - zuletzt mit Urteil vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 - entschieden, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die in Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen begann (EuGH, a.a.O., Rn. 299, juris). Jedoch setzt diese Rechtsprechung voraus, dass nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht überhaupt besteht; und daran fehlt es bei beendeten Darlehensverträgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, a.a.O., Rn. 279, 292, juris) gerade. Die Richtlinie steht daher der Anwendung einer Regelung des nationalen Rechts, die - wie § 242 BGB in dieser Fallgruppe - gerade das von der vollharmonisierten Richtlinie intendierte Ergebnis auch in Deutschland herbeiführt, nicht entgegen. b) Nachdem dem Kläger aus den zu a) genannten Gründen bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits kein Widerrufsrecht mehr zustand oder ein solches verwirkt war, kommt es auf alle weiteren Ausführungen der Stellungnahme nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.