Urteil
6 U 46/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0204.6U46.24.00
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Leitsätze
1. Hat ein Vertrag auch den Zweck, die Entscheidung eines bisher nicht unternehmerisch tätigen Kunden darüber vorzubereiten, ob er Unternehmer wird, verliert er seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen kombiniert werden, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet sind (Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. September 2024 - 6 U 34/24).(Rn.40)
2. Nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt Online-Unterricht, bei dem sich Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten aufhalten, das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten. Der gesetzliche Zweck des Fernunterrichtsgesetzes, den Fernunterrichtsinteressenten vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, rechtfertigt die Einbeziehung des Angebots von Online-Unterricht. Denn Online-Unterricht kann im Vergleich zu Präsenzunterricht mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchgeführt und über das Internet verbreitet werden (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 13 U 20/24; entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24).(Rn.71)
3. Für die Überwachung des Lernerfolgs ist es ausreichend, wenn der Vertrag regelmäßig stattfindende Videokonferenzen und den Zugang zu einer Online-Chat-Gruppe vorsieht. Denn den Teilnehmern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, durch mündliche Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernenden Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 - 13 U 176/23; entgegen OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - I-2 U 24/23).(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.3.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Vertrag auch den Zweck, die Entscheidung eines bisher nicht unternehmerisch tätigen Kunden darüber vorzubereiten, ob er Unternehmer wird, verliert er seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen kombiniert werden, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet sind (Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. September 2024 - 6 U 34/24).(Rn.40) 2. Nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt Online-Unterricht, bei dem sich Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten aufhalten, das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten. Der gesetzliche Zweck des Fernunterrichtsgesetzes, den Fernunterrichtsinteressenten vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, rechtfertigt die Einbeziehung des Angebots von Online-Unterricht. Denn Online-Unterricht kann im Vergleich zu Präsenzunterricht mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchgeführt und über das Internet verbreitet werden (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 13 U 20/24; entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24).(Rn.71) 3. Für die Überwachung des Lernerfolgs ist es ausreichend, wenn der Vertrag regelmäßig stattfindende Videokonferenzen und den Zugang zu einer Online-Chat-Gruppe vorsieht. Denn den Teilnehmern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, durch mündliche Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernenden Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 - 13 U 176/23; entgegen OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - I-2 U 24/23).(Rn.73) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.3.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 € I. Der Kläger macht mit einer negativen Feststellungsklage geltend, er sei nicht verpflichtet, ausstehende Verbindlichkeiten in Höhe von 4.462,48 € aus einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über Coachingdienstleistungen zu erfüllen und verlangt die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.487,52 € nebst Zinsen. Ferner begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Kläger 20 Jahre alt und befand sich in der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Die Beklagte bietet über ihre Internetplattform Coachingdienstleistungen an, die sie nicht selbst erbringt, sondern durch andere Anbieter ausführen lässt. Der Kläger buchte im April 2023 bei der Beklagten auf deren Website ein „Mentoring-Programm“ der W. GmbH zu einem Preis von 5.950,00 € brutto, den der Kläger in 16 monatlichen Raten in Höhe von 371,88 € zahlen sollte. Auf der Homepage des Dienstleisters, die der Kläger zuvor besucht hatte, waren unter der Überschrift „Was Du lernen wirst“ die einzelnen Themenbereiche des Mentoring-Programms, das dem Aufbau einer eigenen Online-Marketing-Agentur dienen sollte, beschrieben (Bl. 8 d. A.). Bei dem Bestellvorgang hat der Kläger eine Checkbox mit einem Haken versehen, die folgende Hinweise enthielt: Hiermit stimme ich zu, dass C. mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere. Mit meiner Bestellung akzeptiere ich die AGB. Das Widerrufsrecht in diesen habe ich zur Kenntnis genommen. Die AGB der Beklagten enthalten mehrere Widerrufsbelehrungen, die über ein Widerrufsrecht beim Erwerb digitaler Inhalte, beim Erwerb zu liefernder Waren und bei Verträgen mit unentgeltlicher Ratenzahlung informieren. Eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, erhielt der Kläger nicht. Über eine Zulassung nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) verfügte weder die Beklagte noch der ausführende Dienstleister. Nachdem der Kläger das Programm begonnen und bereits vier Raten (1.487,52 €) an die Beklagte gezahlt hatte, erklärte er im August 2023 den Widerruf seiner Vertragserklärung. Sein Prozessbevollmächtigter forderte mit Schreiben vom 17.8.2023 die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten bis zum 31.8.2023. Seine Klage hat er in erster Linie darauf gestützt, dass der Vertrag gemäß §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nichtig sei. Er habe den Vertrag als Verbraucher geschlossen, da er zu keiner Zeit fest zur Existenzgründung entschlossen gewesen sei und der Lehrgang lediglich der Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit gedient habe. Die vertraglichen Leistungen der Beklagten erfüllten den Tatbestand des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG. Hilfsweise hat er geltend gemacht, er habe den Vertrag noch wirksam widerrufen können, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Gegen die Beklagte ist im schriftlichen Verfahren ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt ergangen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.487,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.10.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass zugunsten der Beklagten aus dem Vertrag über ein „Mentoring Programm“ (Bestellnummer: …) keine weitergehenden Zahlungsansprüche in Höhe von 4.462,48 € brutto gegen den Kläger bestehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR freizustellen. Gegen das am 8.11.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 22.11.2023 Einspruch eingelegt. Zur Begründung des Einspruchs hat sie geltend gemacht, das FernUSG sei im Verhältnis zwischen Unternehmern nicht anwendbar. Der Kläger sei Unternehmer, da Ziel des Coachings die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gewesen sei. Mit den darauf bezogenen Vertragsinhalten sei er einverstanden gewesen, wodurch er bestätigt habe, als Unternehmer zu handeln. Sein Einwand, er sei nicht zur Existenzgründung entschieden gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Darüber hinaus liege kein Fernunterrichtsvertrag vor, da es bei dem Mentoring sowohl an der von § 1 FernUSG vorausgesetzten räumlichen Trennung als auch an der Überwachung des Lernerfolges fehle. Da der Kläger Unternehmer sei, stehe ihm auch kein Widerrufsrecht zu. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es hat seine örtliche Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung der Beklagten bejaht. In der Sache sei zwischen den Parteien ein Fernunterrichtsvertrag nach § 1 FernUSG zustande gekommen, der mangels Zulassung der Beklagten gemäß § 7 FernUSG nichtig sei. Das FernUSG sei nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar. Die Wissensvermittlung sei angesichts der Schulung mittels Videomaterial und Live-Calls nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes unter räumlicher Trennung zwischen Lehrendem und Lernenden erfolgt. Auch beinhalte der streitgegenständliche Coachingvertrag eine Lernüberwachung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Dafür sei ausreichend, dass die vertraglich vorgesehenen Kommunikationsmöglichkeiten dazu dienten, spezifische Fragen der Teilnehmer zu beantworten und anhand der Durchführung von Verkaufsrollenspielen das Gelernte zu vertiefen. Der Kläger könne infolge der Nichtigkeit des Vertrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung der bereits erbrachten Zahlungen nebst Verzugszinsen sowie die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Auch die negative Feststellungsklage sei begründet. Ob der Vertrag wirksam widerrufen sei, könne offenbleiben. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die vorträgt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Fernunterrichtsvertrag bejaht. Das FernUSG erfasse Verträge zwischen Unternehmern nicht und finde auch auf Coachingverträge keine Anwendung. Das Coaching habe nicht die systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten nach vordefinierten Lernzielen zum Gegenstand, sondern verfolge das Ziel, Personen in ihrer beruflichen Entwicklung zu begleiten und ihre berufliche Situation zu verbessern. Dabei werde davon ausgegangen, dass der Klient über alle Fähigkeiten und das Wissen verfüge, um sein Problem selbst zu lösen. Die von § 1 FernUSG vorausgesetzte zumindest überwiegende räumliche Trennung liege bei synchroner Kommunikation in einer Videokonferenz oder einem Live-Call nicht vor. Der streitgegenständliche Vertrag habe überwiegend synchrone Maßnahmen zum Gegenstand gehabt. Ferner sei auch die erforderliche Überwachung des Lernerfolgs nicht gegeben. Der Vertrag sehe weder Fortschrittskontrollen in Form von Zwischen- oder Abschlussprüfungen noch Testate vor. Eine Selbstkontrolle durch Nach- oder Rückfragen stelle keine Überwachung dar und sei auch nicht geeignet, die Kontrolle eines etwaigen Lernerfolgs im Sinne des Gesetzes zu gewährleisten. Die Parteien hätten einen Coaching- und keinen Ausbildungsvertrag geschlossen. Sie beantragt: Unter Aufhebung des am 1.3.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm (Az. 4 O 298/23) wird erkannt: das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 7.11.2023 zu dem Aktenzeichen 4 O 298/23 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist ergänzend darauf, dass er den Vertrag wirksam widerrufen habe, sollte die Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs.1 FernUSG nicht festzustellen sein. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt. 1. Die negative Feststellungsklage ist begründet. a) Infolge des erklärten Widerrufs hat sich der Vertrag gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten erloschen sind, was der Kläger mit der zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 10 ff., juris) negativen Feststellungsklage geltend macht. aa) Bei der Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist der Senat nicht daran gebunden, dass der Kläger in erster Linie die Nichtigkeit des Vertrages nach den Bestimmungen des FernUSG geltend macht und sich nur hilfsweise auf den Widerruf seiner Vertragserklärung beruft. Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist der vom Kläger geleugnete Anspruch der Beklagten, um dessen Nichtbestehen gestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1993 – VI ZR 74/92 –, Rn. 15, juris). Demgegenüber stellen die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Forderung der Beklagten lediglich unterschiedliche rechtliche Begründungen für das behauptete Nichtbestehen des streitgegenständlichen Anspruchs dar, die vom Gericht nicht in der vom Kläger vorgegebenen Reihenfolge behandelt werden müssen. Das Recht, sich von einem Fernabsatzvertrag durch Widerruf zu lösen, besteht auch dann, wenn der Vertrag nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 –, Rn. 14, juris). bb) Der Kläger war nach § 312g BGB berechtigt, den mit der Beklagten geschlossenen Fernabsatzvertrag zu widerrufen. (1) Gemäß §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB ist § 312g BGB auf den vorliegenden entgeltlichen Verbrauchervertrag anwendbar. Ein Ausschlussgrund nach § 312 Abs. 2 bis 8 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger hat den entgeltlichen Dienstvertrag mit der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen. (a) Ob eine natürliche Person beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) zu behandeln ist, hängt davon ab, ob der Zweck des Geschäfts ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Einordnung als unternehmerisches Handeln setzt allerdings nicht voraus, dass die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bei Vertragsschluss bereits ausgeübt wird. Unternehmer ist auch, wer als Existenzgründer ein Geschäft tätigt, das nach seiner objektiven Zweckrichtung zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04 –, juris Rn. 8). Anders zu behandeln sind jedoch Geschäfte im Vorfeld der Existenzgründung, deren objektive Zweckrichtung darauf gerichtet ist, die Entscheidung, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem dem Handelnden erst die erforderliche Sachkunde verschafft wird, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06 –, Rn. 7, juris). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) zu behandeln. Zwar hatte das gebuchte Mentoring-Programm den Aufbau einer eigenen Online-Marketing-Agentur zum Ziel und diente folglich der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (darauf abstellend OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 – 10 U 44/23 –, Rn. 43, juris). Gleichzeitig waren die von der Beklagten geschuldeten Leistungen jedoch in wesentlichen Teilen darauf gerichtet, dem Kläger erst die erforderliche Sachkunde zu verschaffen, um über die Existenzgründung entscheiden zu können und betrafen somit das Vorfeld einer Existenzgründung. Das Angebot der Beklagten richtet sich ausweislich der Werbung der Homepage des Dienstleisters, auf die der Kläger in seiner Klage verweist (Bl. 8 d.A. LG), ausdrücklich an Personen „ohne Vorkenntnisse“, die „Schritt für Schritt“ angeleitet werden sollen, eine eigene Agentur aufzubauen. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, soll das dafür erforderliche Wissen über die Bedingungen und Grundlagen der Gründung und Führung einer Online-Marketing-Agentur in einem „Theorieteil“ (“wenn du den Theorieteil des Mentoring's durch hast, bekommst du ein Zertifikat von uns als zertifizierter »Social Media Experte«“) erst vermittelt werden, insbesondere in den Bereichen „Businessmodell“, “Kundenakquise“ (“wir zeigen Dir wie Du in kürzester Zeit Kunden gewinnen kannst“), „Verträge/Rechnungen/Steuern“ (“auch hierzu lernst Du alles, was Du wissen solltest“), „Instagram/Facebook ADS /Funnel“ (“Du lernst all die neusten und modernsten Methoden im Bereich Online Marketing“) und „Marketing“ (“Du lernst Marketingpsychologie und Marketingkentnisse“). Erst dadurch wird der Teilnehmer in die Lage versetzt, informiert zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Gründung einer Online-Marketing-Agentur seinen Fähigkeiten und Zielen entspricht. In diesen wesentlichen Teilen diente der Vertrag deshalb lediglich der Vorbereitung der Entscheidung über eine Existenzgründung, was die Behandlung des Klägers als Verbraucher rechtfertigt. Liegt ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, lediglich vorzubereiten, verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk gegebenenfalls mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind (vgl. ausführlich Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2024 – 6 U 34/24 –, Rn. 12 ff., und vom 30. September 2024 – 6 U 34/24 –, Rn. 12, juris). Die verbraucherschützende Bestimmung des § 312g BGB ist deshalb auf den Kläger anwendbar. cc) Auch ein Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 und 3 BGB greift nicht ein. Insbesondere bestand kein vorrangiges Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 506, 513 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Parteien im Hinblick auf die dem Kläger gewährte Ratenzahlung einen Zahlungsaufschub vereinbart haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – III ZR 242/95 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 16. November 1995 – I ZR 177/93 –, Rn. 17, juris), denn jedenfalls war ein solcher Aufschub nicht entgeltlich. Soweit § 514 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht auch bei einem unentgeltlichen Zahlungsaufschub vorsieht, ordnet § 312g Abs. 3 BGB keinen Vorrang gegenüber dem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB an. Zudem verweist § 513 BGB für den Fall, dass sich eine natürliche Person als Existenzgründer für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub gewähren lässt, gerade nicht auf § 514 BGB. Der Existenzgründer genießt bei unentgeltlichen Finanzierungen folglich keinen Verbraucherschutz (Senat, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 232/18 –, Rn. 13, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 514 Rn. 8; Bülow/Artz, ZIP 2016, 1204, 1208; BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, 1.4.2024, BGB § 513 Rn. 23). dd) Bei dem Dienstvertrag, aus dem die Beklagte ihrer Zahlungsansprüche herleitet, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig über die Website der Beklagten und damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Steht dies fest, ist es Sache des Unternehmers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 27 ff. juris). Die Beklagte hat dies nicht behauptet. ee) Der Widerruf ist nicht nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen erklärt, denn die Widerrufsfrist hat nicht begonnen. Die Beklagte hat es entgegen § 356 Abs. 2 Satz 1 BGB versäumt, dem Kläger eine den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genügende Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu erteilen und gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zur Verfügung zu stellen. (1) Die Beklagte hat ihre Informationspflicht nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllt, da sie den Text des gesetzlichen Musters in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht unverändert übernommen hat. Auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung inhaltlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 22, juris zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV). Zwar hat die Beklagte in ihren AGB unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung für den Erwerb digitaler Inhalte“ den Belehrungstext der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGB wiedergegeben, jedoch liegt darin keine musterkonforme Belehrung, denn die Beklagte hat eine andere Überschrift gewählt. Statt der im Muster vorgesehenen Überschrift „Widerrufsbelehrung“ hat sie davon abweichend die Überschrift „Widerrufsbelehrung für den Erwerb digitaler Inhalte“ gewählt. Soweit eine Ergänzung der Überschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt lassen kann, kommt dies nur in Betracht, wenn durch die Abweichung die Deutlichkeit der Belehrung nicht geschmälert wird (BGH, Urteil vom 26. September 2017 – XI ZR 545/15 –, Rn. 16, juris). Letzteres ist hier aber der Fall, denn die Ergänzung der Überschrift, mit der der Geltungsbereich der Belehrung beschrieben und eingeschränkt wird, verlangt dem Verbraucher die Subsumtion ab, ob es in seinem Fall um den Erwerb digitaler Inhalte geht. (2) Aus diesem Grund genügt die Belehrung auch nicht den gesetzlichen Vorgaben, die sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ergeben und an denen die Belehrung zu messen ist, wenn der Musterschutz nicht eingreift. (a) Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung sind in erster Linie aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht abzuleiten. Der vom Gesetz bezweckt Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Dabei ist nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen, der an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ausgerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 – XI ZR 19/23 –, Rn. 19, juris zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 14, juris). (b) Der Anforderung, dass der Verbraucher durch die Belehrung Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt, genügt der Unternehmer nicht, wenn er seine Belehrung so gestaltet, dass der Verbraucher durch Subsumtion unter Rechtsbegriffe selbst ermitteln muss, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Dies ist aber – wie bereits ausgeführt – hier der Fall, weil der Verbraucher wissen muss, ob er mit dem geschlossenen Vertrag digitale Inhalte erworben hat, und die AGB der Beklagten daneben weitere Widerrufsbelehrungen enthält, deren Einschlägigkeit zu prüfen, dem Verbraucher überlassen ist. Das dafür erforderliche Wissen kann bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht vorausgesetzt werden. (c) Da auf Grundlage dieser Belehrung für den Verbraucher nicht hinreichend klar ist, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, ist der Mangel der Belehrung auch geeignet, sich auf seine Befähigung auszuwirken, das Bestehen seines Widerrufsrechts zu beurteilen und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wäre die Information zutreffend erteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 – XI ZR 39/24 –, Rn. 22, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 253, 264, juris). (3) Ferner setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zur Verfügung gestellt hat (zu letzterem vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 –, Rn. 40, juris), was voraussetzt, dass er die Widerrufsinformation auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 356 Rn. 7; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 356 Rn. 28, beck-online; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 356 Rn. 41, beck-online). Unstreitig wurde dem Kläger keine Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger nach § 312f Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt. ff) Das Widerrufsrecht war auch nicht erloschen, als der Kläger es ausübte. (1) Der Kläger hat den Widerruf im August 2023 erklärt und damit innerhalb der Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss, an deren Ablauf § 356 Abs. 3 S. 2 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts knüpft. (2) Auch ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB scheidet aus, denn die Beklagte hat ihre Dienste nicht vollständig erbracht. (3) Ob der Vertrag die Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand hat, kann offen bleiben. Dies unterstellt, ist das Widerrufsrecht nicht gemäß § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erloschen, denn die Beklagte hat dem Kläger unstreitig keine Bestätigung nach § 312 f BGB zur Verfügung gestellt, was in der ab 27.5.2022 geltenden und hier einschlägigen Fassung des Gesetzes gemäß § 356 Abs. 5 Nr. 2 d) BGB Voraussetzung für ein Erlöschen des Widerrufsrechts war. Auf die weitere Frage, ob ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 –, Rn. 58 ff., juris zu § 356 Abs. 4 BGB), kommt es deshalb nicht an. gg) Infolge des wirksamen Widerrufs hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt und die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten sind entfallen, sodass die negative Feststellungsklage begründet ist. b) Dem Landgericht ist zudem darin zu folgen, dass der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen ist, der gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, da weder die Beklagte noch der ausführende Dienstleister bei Vertragsschluss über die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügten. aa) Ob das FernUSG auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist, kann dahinstehen, denn der Kläger hat den Vertrag – wie oben ausgeführt – als Verbraucher geschlossen. bb) Der Vertrag hat Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG zum Gegenstand. (1) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Soweit die Beklagte einwendet, Coachingverträge mit der Zielsetzung, die berufliche Situation des Klienten zu verbessern, knüpften an dessen bereits vorhandenes Wissen und seine Fähigkeiten an und seien deshalb nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet, trifft das auf die streitgegenständliche Vereinbarung nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, geht es nach der Leistungsbeschreibung des vorliegenden Vertrages in vielfältiger Weise um die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Ausübung der angestrebten gewerblichen Tätigkeit benötigt werden. (2) Die Wissensvermittlung findet nach der Leistungsbeschreibung über Videos mit einer Gesamtdauer von mehr als 150 Stunden, zweimal wöchentlich angebotene Livecalls sowie eine Chatgruppe auf einer Onlineplattform und damit ausschließlich unter räumlicher Trennung des Coaches und der Teilnehmer des Mentoringprogramms statt. Soweit die Beklagte meint, Wissenvermittlung, die in einer Videokonferenz erfolge, finde nicht unter räumlicher Trennung im Sinne des Gesetzes statt (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 – 14 U 138/24 –, Rn. 31, juris; OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 U 984/24 e –, Rn. 16, juris), folgt der Senat dem nicht. Online-Unterricht, bei dem sich Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten aufhalten, erfüllt nach dem Wortlaut des Gesetzes das Tatbestandsmerkmal räumlicher Trennung. Der Senat schließt sich den Ausführungen des 13. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23 – an, wonach eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht geboten ist. Der gesetzliche Zweck, dem Fernunterrichtsinteressenten, für den es schwierig ist, die Qualität eines Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen, vor Angeboten von geringer methodischer und fachlicher Qualität zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, Rn. 17, juris; BT-Drucks. 7/4245 S. 12), rechtfertigt die Einbeziehung des Angebots von Online-Unterricht, der im Vergleich zu Präsenzunterricht mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchgeführt und über das Internet verbreitet werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23 –, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 13 U 20/24 –, Rn. 29, juris). Es muss deshalb nicht aufgeklärt werden, ob die Wissensvermittlung nach dem streitgegenständlichen Vertrag tatsächlich überwiegend online synchron stattfinden sollte, wie die Beklagte behauptet. (3) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG zum Gegenstand hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Tatbestandsmerkmal weit auszulegen. Insbesondere kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine schriftliche Lernkontrolle etwa in Form Prüfungen vorgesehen sein muss, vielmehr kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs durch Frage und Antwort in Betracht. Da es darauf ankommt, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen ist, ist nicht entscheidend, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird, vielmehr reicht es aus, dass der Lernende nach dem Vertrag das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, Rn. 20, juris). Danach ist ausreichend, wenn der Vertrag regelmäßig stattfindende Videokonferenzen und den Zugang zu einer Online-Chat-Gruppe vorsieht und dem Teilnehmer dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, durch mündliche Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernenden Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23 –, Rn. 35, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 13 U 20/24 –, Rn. 33, juris, a.A. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 – 10 U 44/23 –, Rn. 28 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 – I-2 U 24/23 –, Rn. 55, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024 – 1 U 41/24 –, juris). Die Beschreibung der im Rahmen des Mentoring-Programms geschuldeten Leistungen sieht ausdrücklich die Möglichkeit und damit auch das Recht des Klägers vor, in den regelmäßigen Livecalls und in der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen, um sicherzustellen, dass er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst und richtig anwenden kann. Der Vertrag räumt dem Lernenden damit das Recht ein, eine Kontrolle des Lernerfolgs einzufordern, was nach der weiten Auslegung des Bundesgerichtshofs den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. cc) Infolge der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 7 FernUSG stehen der Beklagten keine Erfüllungsansprüche zu, sodass die negative Feststellungsklage auch deshalb begründet ist. 2. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten 1.487,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2023 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. a) Da der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, steht dem Kläger der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 280 BGB. b) Auf einen Anspruch nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis infolge Widerrufs wird das Urteil nicht gestützt, denn der Kläger hat Erstattungsansprüche aufgrund Widerrufs nur hilfsweise geltend gemacht. Die Ansprüche auf Rückabwicklung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) und aufgrund wirksamen Widerrufs (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) bilden unterschiedliche Streitgegenstände. Zwar macht der Kläger mit der Rückzahlungsklage eine einheitliche Rechtsfolge geltend, die er auf unterschiedliche materiell-rechtliche Ansprüche stützt. Bei einem einheitlichen Klagebegehren fehlt es aber an einem einheitlichen Lebensvorgang, wenn das materielle Recht die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZR 137/21 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 47, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14 –, Rn. 18). Das ist in Bezug auf die hier verfolgten Ansprüche der Fall. Da der Kläger mit seiner Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung Erfolg hat, ist die innerprozessuale Bedingung, unter der er die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf gestellt hat, nicht eingetreten. 3. Dem Antrag der Beklagten, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ist keine Folge zu leisten. Ein Grund, der nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Möglichkeit einer Zurückverweisung eröffnen würde, ist nicht gegeben. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich der FernUSG in der vorliegenden, zuletzt gehäuft auftretenden Konstellation unterschiedlich beurteilt.