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Urteil

6 U 110/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0325.6U110.24.00
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Leitsätze
1. Eine Berufung, die ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt ist, setzt für deren Zulässigkeit eine ausreichende Begründung zu den Tatsachen voraus, die eine Zulassung des neuen Vorbringens rechtfertigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, MDR 2022, 309).(Rn.20) 2. Kündigt der Leasinggeber einen Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich, schuldet ihm der Leasingnehmer als Schadenersatzposition die im Zeitpunkt der Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages ausstehenden Leasingraten regelmäßig ohne Umsatzsteuer (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, NJW-RR 2007, 1066). An einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlt es, wenn keine Lieferung an den Leasingnehmer im Sinne von Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE (z.B. vereinbarte Kaufoption des Leasingnehmers zum Leasingende) vorliegt. Ein Andienungsrecht zugunsten des Leasinggebers stellt keine solche Kaufoption für den Leasingnehmer dar.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22.8.2024 wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.235,96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.1.2024 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52,24 € seit 27.4.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ____________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 185.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung, die ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt ist, setzt für deren Zulässigkeit eine ausreichende Begründung zu den Tatsachen voraus, die eine Zulassung des neuen Vorbringens rechtfertigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, MDR 2022, 309).(Rn.20) 2. Kündigt der Leasinggeber einen Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich, schuldet ihm der Leasingnehmer als Schadenersatzposition die im Zeitpunkt der Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages ausstehenden Leasingraten regelmäßig ohne Umsatzsteuer (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, NJW-RR 2007, 1066). An einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlt es, wenn keine Lieferung an den Leasingnehmer im Sinne von Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE (z.B. vereinbarte Kaufoption des Leasingnehmers zum Leasingende) vorliegt. Ein Andienungsrecht zugunsten des Leasinggebers stellt keine solche Kaufoption für den Leasingnehmer dar.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22.8.2024 wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.235,96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.1.2024 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52,24 € seit 27.4.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ____________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 185.000 € I. Aufgrund des Antrags des Beklagten vom 9.5.2023 kam zwischen den Parteien ein Leasingvertrag mit Teilamortisation über ein als Maisgebiss bezeichnetes landwirtschaftliches Gerät zustande. Der Beginn der 60-monatigen Laufzeit war auf den 1.6.2023 festgelegt. Die monatliche Leasingrate betrug 2.496,62 € brutto und als Bruttorestwert weist der Vertrag 36.295,00 € aus. Gestützt auf die Behauptung, sie habe den Leasingvertrag gegenüber dem Beklagten am 29.1.2024 per E-Mail und durch Einwurf des Kündigungsschreibens am 30.1.2024 gekündigt, verlangt die Klägerin vom Beklagten eine Zahlung in Höhe von 171.164,72 €. Dieser Betrag setzt sich auf 54 offenen Bruttoraten für die Zeit von November 2023 bis Mai 2028 (134.817,48 €), der „Schlussrate“ (36.295,00 €) sowie aus Kosten für Lastschriftgebühren (12,24 €) und einer Verzugskostenpauschale (40,00 €) zusammen. Mit ihren Hilfsanträgen hat die Klägerin hilfsweise Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Leasingobjekts und den Bruttorestwert geltend gemacht, der bei Ausübung des Andienungsrechts am regulären Vertragsende vom Beklagten geschuldet gewesen wäre. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei zum Abschluss des Vertrages durch einen Betrug des Beklagten veranlasst worden, und beantragt daher die Feststellung, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultierten. Der Beklagte bestreitet den Zugang der Kündigung und die Höhe der Forderung, da die Klägerin nach Kündigung keine Umsatzsteuer verlangen könne und die ausstehenden Raten abzinsen müsse. Die von der Klägerin vorgetragenen Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bestreitet er mit Nichtwissen. Es handele sich um Vermutungen der Klägerin. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Frage, ob er die Kündigung erhalten habe, könne dahingestellt bleiben, da in der Klage selbst eine Kündigung liege. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf sechs bis zur Zustellung der Klage bereits fällige Leasingraten in Höhe von 14.979,72 € brutto. Infolge der Kündigung wegen Zahlungsverzugs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der ausstehenden Leasingraten (119.837,76 €), der Schlussrate (36.295,00 €) sowie der geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 52,24 € zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch die künftigen Raten mit Umsatzsteuer geschuldet. Eine Abzinsung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus habe die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultierten. Der Beklagte habe den behaupteten Betrug nicht wirksam bestritten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor, er schulde keine Umsatzsteuer auf den geltend gemachten Schadensersatz. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin sei unwirksam. Sämtliche Leasingraten seien fristgerecht bezahlt worden. Soweit das Gericht angenommen habe, dass ihm die Herausgabe des Leasinggegenstandes nicht möglich sei, handele es sich um eine unzulässige Spekulation. Der Beklagte beantragt, das am 22.8.2024 verkündete und zugestellte Urteils des Landgerichts Ellwangen (Jagst), Geschäftszeichen: 4 O 72/24 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihre in erster Instanz gestellten Hilfsanträge verfolgt sie nicht weiter. II. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist die Berufung des Beklagten mangels ausreichender Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 ZPO) teilweise unzulässig. 1. Um den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu genügen, muss die Berufungsbegründung geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZR 137/21 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 –, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 520 Rn. 38, beck-online). 2. Bei dem hier vorliegenden teilbaren Streitgegenstand ist die Berufungsbegründung des Beklagten nicht geeignet, die angestrebte Abweisung der Klage in vollem Umfang unter Beachtung der Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu begründen. a) Die gesetzlichen Vorgaben nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO sind allerdings beachtet, soweit sich der Beklagte gegen die Höhe der Forderung wendet und geltend macht, er schulde keine Umsatzsteuer für die im Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Raten. Betragsmäßig betrifft das die zugesprochene Umsatzsteuer von monatlich 398,62 € für 48 Monatsraten nach der Kündigung, also 19.133,76 €, sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 5.795,00 € auf den als „Schlussrate“ geltend gemachten Betrag von 36.295,00 €, insgesamt 24.928,76 €. b) Im Übrigen fehlt es aber an einer ausreichenden Berufungsbegründung. aa) Der einzige Einwand, den der Beklagte gegen die tragenden Gründe der vom Landgericht bejahten vertraglichen Haftung erhebt, ist auf die Behauptung gestützt, er habe sämtliche Leasingraten fristgerecht bezahlt, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Dabei handelt es sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO um neues Vorbringen, mit dem die Berufung nur unter Beachtung der Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO begründet werden kann, woran es hier fehlt. (1) Soweit die Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt ist, setzt eine ausreichende Begründung der Berufung voraus, dass der Berufungsführer die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gebotenen Angaben zu den Tatsachen macht, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Fehlt es daran, ist die Berufung insoweit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VI ZB 76/19 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – V ZB 225/12 –, Rn. 6, juris). (2) Der Einwand des Beklagten, sämtliche Leasingraten seien fristgerecht gezahlt, ist neu. Der Beklagte hat in erster Instanz auf den Vortrag der Klägerin erklärt, es sei jedenfalls unstreitig, dass er mit zwei Raten in Verzug geraten sei. Zum Ausfall weiterer Zahlungen hat er keine Erklärungen abgegeben. Entsprechend hat das Landgericht im Tatbestand als unstreitig festgestellt, dass nach dem 31.10.2023 keine weiteren Leasingraten gezahlt wurden. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 99/05 –, Rn. 15, juris). Wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht durch das Sitzungsprotokoll nach § 314 Satz 2 ZPO entkräftet und ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO - wie hier - nicht beantragt worden, ist gegenteiliges Vorbringen in zweiter Instanz als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu behandeln, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – VI ZR 191/22 –, Rn. 10 - 11, juris). Danach ist der Vortrag des Beklagten zu weiteren Zahlungen im Berufungsverfahren neu. (3) Die Berufungsbegründung enthält keine Angaben zu Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass dieses Vorbringen in zweiter Instanz zuzulassen wäre, und ist deshalb nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO insoweit unzureichend. bb) Die weitere Rüge des Beklagten, das Landgericht spekuliere in unzulässiger Weise, wenn es auf Seite 13 des Urteils annehme, „eine Herausgabe ist dem Beklagten wohl auch nicht möglich“, betrifft keine tragende Erwägung des Landgerichts. Der Satz steht in Zusammenhang mit der Begründung des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht gehalten gewesen sei, eine Abzinsung vorzunehmen. Tragend ist dabei die Begründung des Landgerichts, dass der Klägerin bislang keine Vorteile entstanden seien und ihr der Leasinggegenstand nicht herausgegeben worden sei. Soweit das Landgericht darüber hinaus anmerkt, eine Herausgabe sei dem Beklagten wohl auch nicht möglich, handelt es sich hingegen um keine tragende Erwägung. cc) Soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Ansprüche der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren, setzt sich der Beklagte damit in seiner Berufungsbegründung nicht auseinander, was nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre. c) Die Berufung ist demnach nur insoweit zulässig, als sich der Beklagte gegen die Verurteilung in Höhe von 24.928,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.1.2024 wendet. Im Übrigen ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). III. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie in der Sache begründet. Der Beklagte macht mit Erfolg geltend, dass er auf die nach Kündigung ausstehenden Raten keine Umsatzsteuer schuldet. 1. Die im Zeitpunkt der Kündigung offenen Raten hat das Landgericht der Klägerin zutreffend als Schadensersatz zugesprochen. Kündigt der Leasinggeber den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers, schuldet der Leasingnehmer Ersatz für den Schaden, der dem Leasinggeber aufgrund der veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages entstanden ist. Der Leasinggeber kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. Er hat insbesondere Anspruch auf die im Zeitpunkt der Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages ausstehenden Leasingraten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03 – Rn. 21, juris). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06 –, juris). Das gilt auch hier unter Berücksichtigung der Vorgaben des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE). Auch nach Abschnitt 1.3 (17) UStAE gilt für Leasinggeschäfte, dass die bei Kündigung des Leasingverhältnisses für künftige Leasingraten geleistete Ausgleichszahlung echter Schadensersatz ist, bei dem es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlt. Soweit eine Ausnahme für Fälle des Finanzierungsleasings gelten soll, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE vorliegt, liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor. Eine Lieferung in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Nach dem Erlass ist die Übergabe des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer nur dann eine Lieferung, wenn (1.) der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und (2.) aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird. Eine ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang kann danach auch vorliegen, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält. Hat der Leasingnehmer aber kein Recht zur Verlängerung oder zum Kauf des Leasinggegenstandes, überwiegen die Nutzungselemente; es handelt sich nicht um eine Lieferung (Sölch/Ringleb/Heuermann, 102. EL Oktober 2024, UStG § 3 Rn. 100, beck-online). Hier sieht der Vertrag ein Andienungsrecht zugunsten der Leasinggeberin vor, aber keine Kaufoption für den Leasingnehmer. Im Fall der Vereinbarung eines Andienungsrechts des Leasinggebers, ist das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen (Frank Henseler in: Hartmann/​Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 3 UStG 1980, Rn. 178; zweifelnd Nücken/L’herminé, DB 2020, 2714, 2717). Aber auch, wenn man auf das Kriterium nach Abschnitt 3.5 Abs. 5 Satz 3 und 4 UStAE darauf abstellt, ob die Ausübung des Andienungsrechts als einzige wirtschaftlich rationale (Verhaltens-)Möglichkeit erscheint (so Nücken/L’herminé, DB 2020, 2714, 2717), kann das hier nicht festgestellt werden. Der Verkauf an den Leasingnehmer ist nach den Vertragsbedingungen neben der Verlängerungsvereinbarung und der Rückgabe des Leasingobjekts zur Verwertung durch den Leasinggeber nur eine der wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten. Es bleibt deshalb dabei, dass die Raten nach Kündigung als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 3. Wie unter II. 2. a) ausgeführt reduziert sich die Forderung der Klägerin deshalb um 24.928,76 € auf 146.235,96 €. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.