Urteil
6 U 43/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0506.6U43.24.00
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Leitsätze
1. Ein Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Finanzierung, wenn eine Leasingklausel in den Vertrag aufgenommen wurde und davon auszugehen ist, dass der Interessent das Fahrzeug ohne Finanzierung nicht hätte erwerben können und wenn unstreitig ist, dass der Interessent erklärte, dass er das Fahrzeug leasen wollte (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 und BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13). Denn es wäre dann Sache des Verkäufers gewesen, seinen Willen hinreichend deutlich zu machen, dass der Kaufvertrag auch dann Bestand haben sollte, wenn eine Finanzierung scheitert.(Rn.23)
2. Der Interessent verhindert das Zustandekommen einer Finanzierung nicht in treuwidriger Weise, wenn er infolge eines eingetretenen Liquiditätsverlusts infolge des Ausfalls größerer Forderungen nicht mehr in der Lage ist, die mit der Finanzierung verbundenen Belastungen zu tragen. Denn der Interessent war nicht aufgrund des Kaufvertrages gezwungen, ein wirtschaftlich nicht vertretbares Kreditgeschäft abzuschließen.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.4.2024 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.470,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Finanzierung, wenn eine Leasingklausel in den Vertrag aufgenommen wurde und davon auszugehen ist, dass der Interessent das Fahrzeug ohne Finanzierung nicht hätte erwerben können und wenn unstreitig ist, dass der Interessent erklärte, dass er das Fahrzeug leasen wollte (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 und BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13). Denn es wäre dann Sache des Verkäufers gewesen, seinen Willen hinreichend deutlich zu machen, dass der Kaufvertrag auch dann Bestand haben sollte, wenn eine Finanzierung scheitert.(Rn.23) 2. Der Interessent verhindert das Zustandekommen einer Finanzierung nicht in treuwidriger Weise, wenn er infolge eines eingetretenen Liquiditätsverlusts infolge des Ausfalls größerer Forderungen nicht mehr in der Lage ist, die mit der Finanzierung verbundenen Belastungen zu tragen. Denn der Interessent war nicht aufgrund des Kaufvertrages gezwungen, ein wirtschaftlich nicht vertretbares Kreditgeschäft abzuschließen.(Rn.31) 1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.4.2024 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.470,00 € I. Die Klägerin, die über ein Online-Portal mit Gabelstaplern handelt, nimmt die Beklagte, einen Zimmereibetrieb, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags in Anspruch. Nach Vorgesprächen unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 24.3.2023 auf ihrer Website ein Angebot über den Kauf eines gebrauchten Gabelstaplers L. zu einem Preis 24.900,00 € netto (Anl. K 1). Unstreitig betätigte der Geschäftsführer der Beklagten die Schaltfläche „Angebot annehmen“ und die danach erscheinende weitere Schaltfläche „Angebot verbindlich annehmen". Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin die Auftragsbestätigung vom 27.03.2023 (Anl. K 2). Eine der Beklagten angebotene Leasingfinanzierung kam nicht zustande. Die Beklagte nahm das Fahrzeug nicht ab. Nach erfolgloser Fristsetzung verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages, den sie gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in pauschalierter Höhe von 30% des vereinbarten Nettokaufpreises, also 7.470,00 € nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.261,50 € geltend macht. Die Beklagte wendet ein, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, da ihrem Geschäftsführer auf telefonische Nachfrage erklärt worden sei, dass durch Betätigung der Schaltflächen auf der Website der Kläger noch kein verbindlicher Vertrag zustande komme, sondern erst durch Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Sollte ein Vertrag geschlossen sein, habe dieser unter der Bedingung des Zustandekommens einer Finanzierung gestanden. Auf die Regelung zur pauschalierten Schadensberechnung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Zudem übersteige die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden deutlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.245,00 € und zum Ausgleich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 185,10 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Es hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bejaht. Zwischen den Parteien sei aufgrund des Angebots der Klägerin und der Betätigung der Annahme-Schaltflächen durch die Beklagte ein Kaufvertrag zustande gekommen, von dem sich die Beklagte nicht aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage wieder habe lösen können. Allerdings könne sich die Klägerin nicht auf die Klausel über den pauschalierten Schadensersatz berufen, weil ihre AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Der konkret zu bemessende Schaden sei gemäß § 287 ZPO auf 5% des Kaufpreises zu schätzen. Entsprechend geringer sei der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage. Zur Begründung macht sie geltend, das Landgericht habe ihren Sachvortrag zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übergangen. Danach stehe ihr ein Anspruch in Höhe von 30% des Nettokaufpreises zu. Die Unwirksamkeit der Klausel sei von der Beklagten nicht ausreichend dargetan. Sie beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen, Aktenzeichen 5 O 239/23 vom 30.4.2024 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, über die in erster Instanz zugesprochenen 1.245,00 € weitere 6.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.8.2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, über die zugesprochenen 185,10 € Anwaltsgebühren weitere 1.076,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat innerhalb der verlängerten Frist zur Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt und strebt die vollständige Abweisung der Klage an. Das Landgericht habe richtig angenommen, dass die AGB der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht jedoch das Zustandekommen eines Kaufvertrages bejaht. Es habe insbesondere ihren Sachvortrag und Beweisantritt zu den telefonischen Absprachen mit dem Mitarbeiter der Klägerin übergangen. Sie beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auf die Anschlussberufung der Beklagten hin in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.4.2025 verwiesen. II. Die Beklagte macht mit ihrer nach § 524 ZPO zulässigen Anschlussberufung erfolgreich geltend, dass sie nicht vertraglich verpflichtet war, den Gabelstapler abzunehmen, und die Klage deshalb abzuweisen ist. Die zulässige Berufung der Klägerin ist mangels vertraglicher Haftung der Beklagten unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten annehmen durfte, mit dem Betätigen der Schaltflächen auf der Website der Klägerin habe er noch keine verbindliche Vertragserklärung abgegeben. Selbst wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, war dieser durch das Nichtzustandekommen einer Finanzierung auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB). Diese auflösende Bedingung ist eingetreten, ohne dass der Beklagten vorgeworfen werden kann, sie habe den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt (§ 162 Abs. 2 BGB). 1. Der Kaufvertrag stand unter der auflösenden Bedingung, dass kein Leasingvertrag oder alternativer Vertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande kommt (§ 158 Abs. 2 BGB). a) Das Angebot der Klägerin vom 24.3.2023 enthielt den Hinweis, „Finanzierung: Leasing“. Eine in die Vertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel - wie die vorliegende - steht zwar der Annahme eines bindend abgeschlossenen Kaufvertrages nicht entgegen. Solche Klauseln legen aber den Willen der Vertragschließenden nahe, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages konkludent auflösend bedingt sein sollte, und sind entsprechend auszulegen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 -, Rn. 21-23, juris; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 -, Rn. 21, juris; Staudinger/Stoffels (2023) BGB Leasing, Rn. 105; Assies in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. D., Rn. 127; MüKoBGB/Koch/Harnos, 9. Aufl. 2023, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 54, beck-online). Für die Annahme einer aufschiebenden Bedingung kann es ausreichen, wenn eine Partei bei den Vertragsverhandlungen - sei es auch nur aufgrund schlüssigen Verhaltens - gegenüber der anderen Partei erklärt hat, sie halte eine Einigung über die Leasingfinanzierung für geboten, und die andere Partei dies erkannt, aber nicht beanstandet hat (Assies in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. D., Rn. 127). b) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat glaubhaft angegeben, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Gabelstapler ohne Finanzierung zu erwerben. Auch die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber ihrem Mitarbeiter erklärt habe, er beabsichtige das Fahrzeug zu leasen (Schriftsatz vom 29.1.2024, Seite 4). Für die Klägerin war danach erkennbar, dass die Beklagte einen finanzierten Erwerb wünschte. Sie durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Beklagte würde den Kaufvertrag unabhängig vom Zustandekommen der Finanzierung abschließen, vielmehr legt der Finanzierungswunsch der Beklagten nahe, dass der Kauf nach ihrem Willen nur unter der Bedingung der Finanzierung zustande kommen sollte. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren gegenteiligen Willen, dass der Kaufvertrag auch dann Bestand haben sollte, wenn eine Finanzierung scheitert, hinreichend deutlich zu machen. Die Vernehmung des Zeugen G. hat nicht ergeben, dass er den Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag auch im Falle des Scheiterns einer Finanzierung wirksam bleibe. Selbst wenn ein Hinweis des Zeugen unterstellt wird, wonach die Finanzierung Angelegenheit des Käufers sei und die Klägerin insoweit nur vermittelnd tätig werde, worauf auch im schriftlichen Angebot vom 24.3.2023 hingewiesen wird, schließt das die Annahme einer auflösenden Bedingung nicht aus, denn damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde sich selbst um die Finanzierung zu kümmern habe und die Klägerin diesbezüglich keine vertraglichen Leistungspflichten treffe. Aus diesem Hinweis ergibt sich aber nicht, dass der Käufer auch im Falle des Scheiterns der Finanzierung an den Kaufvertrag gebunden bleibt. Nach den gesamten Umständen haben die Parteien deshalb den Kaufvertrag konkludent unter die auflösende Bedingung des Nichtzustandekommens eines Leasingvertrages oder eines alternativen Finanzierungsvertrages gestellt (§ 158 Abs. 2 BGB). c) Gegenüber dieser vorrangigen Individualabrede kann die Klausel in B. Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach es das Risiko des Käufers sei, wenn es ihm nicht gelinge, eine Finanzierung zustande zu bringen, keine Geltung beanspruchen. 2. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, da weder ein Leasingvertrag noch ein anderer Finanzierungsvertrag zustande gekommen ist, ohne dass der Beklagten vorgeworfen werden kann, sie habe den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt (§ 162 Abs. 2 BGB). Auf den Eintritt der Bedingung darf sich der Käufer gemäß § 162 Abs. 2 BGB nicht berufen, wenn er sich wider Treu und Glauben ohne rechtfertigenden Grund weigerte, ein Finanzierungsangebot anzunehmen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 -, Rn. 23, juris). Die Beklagte hat das Zustandekommen einer Finanzierung aber nicht in treuwidriger Weise verhindert. Nach ihrem nicht widerlegten Vortrag war sie wegen eines eingetretenen Liquiditätsverlusts infolge des Ausfalls größerer Forderungen nicht mehr in der Lage, die mit der Finanzierung verbundenen Belastungen zu tragen. Die Beklagte hat sich deshalb nicht ohne rechtfertigenden Grund gegen die Finanzierung des streitgegenständlichen Gabelstaplers entschieden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) war die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages nicht gezwungen, ein wirtschaftlich nicht vertretbares Kreditgeschäft abzuschließen. 3. Infolge des Nichtzustandekommens eines Leasingvertrages oder einer alternativen Finanzierung hat der Kaufvertrag gemäß § 158 Abs. 2 BGB seine Wirkung verloren und die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag keine Zahlungsansprüche herleiten. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.