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Beschluss

6 U 99/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0715.6U99.24.00
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Leitsätze
1. Eine per Telefax eingereichte Berufungsbegründung genügt nicht der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22).(Rn.16) 2. Hat die klagende Person das Bestehen einer vorübergehenden technischen Störung am Tag des Fristablaufs nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24).(Rn.20) 3. Unverzüglich und somit ohne schuldhaftes Zögern ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nach Ablauf von dreieinhalb Wochen, so ist die zulässige Frist jedenfalls überschritten (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22).(Rn.21) 4. Auch ein Einzelanwalt hat durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen - sicherzustellen, dass für den Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können. Die Versäumung einer Notfrist kann nur dann trotz geeigneter Vorkehrung unverschuldet sein, wenn der Rechtsanwalt plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm unmöglich macht, den Vertreter rechtzeitig zu unterrichten (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 74/04).(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8.8.2024 wird verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine per Telefax eingereichte Berufungsbegründung genügt nicht der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22).(Rn.16) 2. Hat die klagende Person das Bestehen einer vorübergehenden technischen Störung am Tag des Fristablaufs nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24).(Rn.20) 3. Unverzüglich und somit ohne schuldhaftes Zögern ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nach Ablauf von dreieinhalb Wochen, so ist die zulässige Frist jedenfalls überschritten (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22).(Rn.21) 4. Auch ein Einzelanwalt hat durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen - sicherzustellen, dass für den Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können. Die Versäumung einer Notfrist kann nur dann trotz geeigneter Vorkehrung unverschuldet sein, wenn der Rechtsanwalt plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm unmöglich macht, den Vertreter rechtzeitig zu unterrichten (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 74/04).(Rn.27) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8.8.2024 wird verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Mietvertrag über eine Batterie für sein Elektrofahrzeug in Anspruch. Er macht geltend, die beklagte Vermieterin schulde wegen eines Defekts an der Batterie eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von 18.7.2022 bis 20.6.2023 in Höhe von insgesamt 21.905,00 €. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 13.8.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5.9.2024 Berufung eingelegt. Wie vom Kläger beantragt, ist die Frist zur Berufungsbegründung am 15.10.2024 bis 14.11.2024 verlängert worden. Am 14.11.2024 ist bei Gericht per Telefax ein Schriftsatz des Klägervertreters mit der Berufungsbegründung eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende den Kläger auf § 130d Satz 2 ZPO hingewiesen und darauf, dass die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung gemäß § 130d Satz 3 ZPO unverzüglich durch den Rechtsanwalt glaubhaft zu machen ist, da die Berufung andernfalls unzulässig wäre. Am 15.11.2024 ist der Schriftsatz vom 13.11.2024 mit der Berufungsbegründung des Klägers über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht worden. Nachdem keine weitere Stellungnahme zu der Verfügung vom 14.11.2024 eingegangen ist, hat der Vorsitzende den Kläger mit Verfügung vom 19.11.2024 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung derzeit für unzulässig halte, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Soweit die ersatzweise Einreichung auf anderen Übermittlungswegen bei einer technischen Störung in Betracht komme, sei die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden. Der Klägervertreter hat dazu mit Schriftsatz vom 9.12.2024 Stellung genommen und an Eides statt versichert, dass in seiner Kanzlei die Kommunikationselektronik am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ausgefallen sei. Deshalb habe sich seine Mitarbeiterin telefonisch beim Gericht gemeldet und die Berufungsbegründung per Telefax noch am selben Tag übermittelt. Er selbst habe sich am 14.11.2024 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden, da er sich am 12.11.2024 einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen. Eine Übermittlung der Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sei am Tag des Fristablaufs aber ohnehin nicht möglich gewesen, denn die für die Einreichung benötigte Karte der Bundesnotarkammer habe nur von ihm benutzt werden können, was ihm während seines Krankenhausaufenthalts nicht möglich gewesen sei. Deshalb und wegen des Ausfalls der Elektronik sei der Schriftsatz per Telefax eingereicht worden. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er krankheitsbedingt die Karte vorübergehend nicht habe nutzen können. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt gewesen, die im Gesetz zugelassene Kommunikationsmöglichkeit per Telefax zu nutzen. In der Sache verfolgt der Kläger seine Klage weiter und kündigt den Antrag an, das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 8.8.2024 – Aktenzeichen: 8 O 23/24 – abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichtes Stuttgart vom 27.3.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.905,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. II. Die Berufung ist mangels fristgerechter Begründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Berufung ist nicht in der bis 14.11.2024 verlängerten Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. a) Gemäß §§ 520 Abs. 5, 130d Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO als elektronisches Dokument (§ 130a Abs. 2 ZPO) zu übermitteln. b) Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichte Berufungsbegründung des Klägers hat das Gericht erst am 15.11.2024 und damit nach Ablauf der verlängerten Frist zur Berufungsbegründung erreicht. c) Die am 14.11.2024 als Telefax eingereichte Berufungsbegründung genügt nicht der nach § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 –, Rn. 16, juris). Der Kläger hat auch nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung des Schriftsatzes als elektronisches Dokument am 14.11.2024 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 130d Satz 3 ZPO). aa) Nach dem Vorbringen des Klägers scheiterte die Einreichung der Berufungsbegründung am 14.11.2024 bereits daran, dass sein Prozessbevollmächtigter als einzig befugte Person (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV) wegen seines Krankenhausaufenthalts daran gehindert war, das Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übermitteln. Ist der Einreicher aus persönlichen Gründen, wie im Falle der Erkrankung, daran gehindert, den Schriftsatz in elektronischer Form zu übermitteln, sind andere Übermittlungswege durch § 130d Satz 2 ZPO nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 –, Rn. 13, juris). Ob § 130d Satz 2 ZPO dennoch anwendbar ist, wenn neben der persönlichen Verhinderung eine Übermittlung in elektronischer Form zudem aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Vorschrift also beim Vorliegen einer technischen Störung, die Einreichung in anderer Form auch dann erlaubt, wenn der Anwalt auch aus anderen Gründen an der Übermittlung in elektronischer Form gehindert war, kann vorliegend offenbleiben. bb) Denn der Kläger hat das Bestehen einer vorübergehenden technischen Störung am Tag des Fristablaufs jedenfalls nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, sodass die Ersatzeinreichung unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 –, Rn. 6, juris). Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern - ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Die Glaubhaftmachung hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen, sobald der Anwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist, ohne dass eine gesonderte Prüfungs- und Überlegungsfrist zu berücksichtigen wäre. Erfolgt die Glaubhaftmachung nach Ablauf von dreieinhalb Wochen ist die zulässige Frist jedenfalls überschritten (BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 264/22 –, Rn. 17, juris). Danach erfolgte die am 9.12.2024, also dreieinhalb Wochen nach der geltend gemachten Störung eingereichte Stellungnahme des Klägers nicht mehr unverzüglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie inhaltlich den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügt, die eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erfordert, die zumindest eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen beinhalten muss, anhand derer beurteilt werden kann, ob Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 –, Rn. 9, juris). Da der Kläger anwaltlich vertreten sein muss (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kommt es auf die Glaubhaftmachung durch seinen Prozessbevollmächtigten an. Dass seine Angestellte sich am Tag des Fristablaufs telefonisch beim Gericht gemeldet und mitgeteilt hat, dass in der Kanzlei die gesamte Kommunikationselektronik ausgefallen sei, kann deshalb keine Berücksichtigung finden, zumal diese telefonische Erklärung auch nicht ausreichend gewesen wäre, die vorübergehende technische Störung glaubhaft zu machen. 2. Dem Kläger ist nicht von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren. Auch wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt ist, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung – wie hier – innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 – V ZB 44/24 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – V ZB 187/13 –, Rn. 12, juris). Dem Schriftsatz vom 9.12.2024 kann nicht entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Insbesondere ist nicht dargetan, dass es ihm wegen des Krankenhausaufenthalts nicht möglich war, die Frist zu wahren. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass es sich bei dem operativen Eingriff, dem sich der Klägervertreter am 12.11.2024 unterziehen musste, um eine ungeplante, kurzfristig angesetzte Operation handelte, oder nicht vorhersehbar war, dass der Krankenhausaufenthalt bis 14.11.2024 dauern würde. War ein Krankenhausaufenthalt vom 12. bis 14.11.2024 vorhersehbar, wäre der Klägervertreter gehalten gewesen, die Berufungsbegründung vor Beginn des stationären Aufenthalts einzureichen oder einen anwaltlichen Vertreter mit der fristgerechten Einreichung zu betrauen. Auch ein Einzelanwalt hat durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen - sicherzustellen, dass für den Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können. Die Versäumung einer Notfrist kann nur dann trotz geeigneter Vorkehrung unverschuldet sein, wenn der Anwalt plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm unmöglich macht, den Vertreter rechtzeitig zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 74/04 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 26. November 1998 – IX ZB 84/98 –, Rn. 9, juris). Aber selbst wenn unterstellt wird, dass die Dauer der Behandlung bis 14.11.2024 nicht vorhersehbar war, wäre es dem Klägervertreter möglich gewesen, einen anwaltlichen Unterbevollmächtigten mit der Einreichung der Berufungsbegründung zu beauftragen. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 23.1.2025 ergibt, war er am 13.11.2024 in der Lage, den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung im Krankenhaus zu unterzeichnen. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb er gehindert gewesen wäre, einen Vertreter zu beauftragen, als absehbar war, dass er den Schriftsatz nicht selbst würde einreichen können. Unklarheiten im Vortrag des Klägers, die Anlass gegeben hätten, den Sachverhalt gemäß § 139 ZPO weiter aufzuklären, bestanden nicht. Der Kläger ist durch die Verfügungen vom 14. und 19.11.2024 auf die mögliche Fristversäumung und ihre Folgen hingewiesen worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.