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Urteil

7-2 StE 9/19

OLG Stuttgart 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0120.7.2STE9.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §§ 211, 27, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §§ 211, 27, 52, 53 StGB Vorbemerkung Der Angeklagte schloss sich Anfang 2002 unter Billigung deren Ziele und Methoden freiwillig der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (im Weiteren: LTTE) an und gliederte sich als Mitglied in deren hierarchische Struktur ein. Er gehörte der Organisation damit jedenfalls seit 30. August 2002 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 129b StGB – bis zu deren Zerschlagung am 18. Mai 2009 ununterbrochen als Mitglied an. In diesem Zeitraum betätigte er sich in Sri Lanka mehrfach fördernd für die Organisation. Als Agent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE spionierte er in C. bis 2008 Verräter und Gegner der LTTE aus und erhob anschlagsrelevante Informationen zu diesen Personen. Ziel dieser Informationserhebungen war – wie der Angeklagte wusste und in Kauf nahm – die Tötung bzw. Ermordung dieser Personen durch spezielle Angriffseinheiten der LTTE. Eine der Zielpersonen des Angeklagten war der amtierende sri-lankische Außenminister L.K.. Der Angeklagte spähte ihn von Juli 2003 bis Anfang Mai 2005 aus. Auf der Grundlage der vom Angeklagten erhobenen Informationen wurde L.K. am 12. August 2005 von mindestens einem Scharfschützen der LTTE erschossen. In der Endphase des bewaffneten Bürgerkrieges beteiligte sich der Angeklagte an der Evakuierung hochrangiger Führungspersonen der LTTE aus dem Kriegsgebiet, um diese vor einer Festnahme bzw. Tötung durch das sri-lankische Militär zu bewahren und den Fortbestand der LTTE zu sichern. Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten in seinem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung Abstand von diesen Angaben genommen hat, ist der Senat ihm nicht gefolgt. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde. I. A. Persönliche Verhältnisse und Werdegang des Angeklagten Der Angeklagte wurde am … in Cha., einem zum Distrikt J. gehörenden Dorf auf der Halbinsel Jaffna, in Sri Lanka geboren. Er ist tamilischer Volkszugehörigkeit. Er wuchs mit vier Geschwistern im elterlichen Haushalt in Cha. auf. Seine Eltern bewirtschafteten dort einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte bis 1995 eine englischsprachige Missionarsschule, welche er mit einem dem deutschen Realschulabschluss entsprechenden mittleren Bildungsabschluss beendete. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Bei einem Granatenangriff des sri-lankischen Militärs auf das Elternhaus des Angeklagten wurden am 27. Mai 2000 zwei seiner Brüder getötet. Der Angeklagte flüchtete daraufhin mit seiner Familie in das Vanni-Gebiet. Von Februar 2002 bis zu seiner Ausreise nach Deutschland lebte der Angeklagte – mit Ausnahme eines etwa zweijährigen Aufenthalts in Malaysia von Mitte 2005 bis Mitte 2007 – in C.. Am 20. November 2009 heiratete er in C. seine Frau T.. Aus der Ehe ist der am … geborene Sohn T. hervorgegangen. Am 9. Februar 2012 reiste der Angeklagte auf dem Luftweg erstmals in das Bundesgebiet ein. Seine Frau und sein Sohn verblieben in Sri Lanka, wo sie gegenwärtig noch leben. Ein vom Angeklagten gestellter Antrag auf Familienzusammenführung wurde aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache bislang noch nicht beschieden. Nach seiner Ankunft am F. Flughafen war er zunächst bis 4. April 2012 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in K. untergebracht, von wo er nach V.-S. verlegt wurde, wo er bis zu seiner Festnahme, zuletzt in einer eigenen Mietwohnung, wohnhaft war. In V.-S. war der Angeklagte zunächst in einer Bäckerei und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Seit September 2018 war er als Lagerist bei der F. GmbH tätig. Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 16. Januar 2019 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof vom 15. Januar 2019 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. B. Asylverfahren des Angeklagten Der Angeklagte hat am 6. März 2012 einen Asylantrag gestellt und wurde am 7. April 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: BAMF) nach § 25 AsylVfG mündlich angehört. Mit Bescheid des BAMF vom 9. November 2016 wurde sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus versagt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Angeklagte wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Gegen diesen Bescheid hat der Angeklagte am 15. November 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. In der verwaltungsgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Angeklagte erstmals die ihn strafrechtlich belastenden Sachverhalte und Angaben, die Gegenstand dieser Verurteilung sind, angebracht. Infolge dieses neuen Sachvortrags stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05. Juli 2017 ein Abschiebungsverbot nach Sri Lanka rechtskräftig fest. Der Bescheid des BAMF vom 9. November 2016 wurde insoweit aufgehoben. C. Die ausländische terroristische Vereinigung LTTE 1. Entstehung und Ziele Der bereits während der britischen Besatzungszeit entstandene Konflikt zwischen der tamilischen Minderheit, die seinerzeit etwa 20% der Bevölkerung Sri Lankas ausmachte und vorwiegend den Ost- und Nordteil der Insel bewohnte, und der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit verschärfte sich nach der Gründung eines unabhängigen sri-lankischen Staates im Jahr 1948. Der wachsende Einfluss singhalesisch-nationalistischer Parteien förderte eine Politik der „Singhalisierung“, in deren Folge die singhalesische Sprache 1956 als einzige Amtssprache eingeführt und der Zugang zu Universitäten für tamilische Studienbewerber erschwert wurde. Daneben förderte die sri-lankische Regierung Siedlungsprojekte im mehrheitlich von Tamilen bewohnten Ostteil des Landes, die zu einem verstärkten Zuzug singhalesischer Bauern in diese Gebiete führten. Mit der Verfassung von 1972 wurden die Rechte der Tamilen weiter eingeschränkt. Trotz mehrfacher Regierungsbeteiligung war es den tamilischen Parteien nicht gelungen, dauerhafte politische Zugeständnisse für eine regionale und kulturelle Autonomie zu erhalten. Dieser Kontext führte zu einem Erstarken gewaltbereiter tamilischer Organisationen, die die Auffassung vertraten, einer Unterdrückung durch die singhalesisch dominierte Regierung könne allein mit Waffengewalt begegnet werden. Vor diesem Hintergrund entstanden die LTTE im Jahre 1976 durch den Zusammenschluss verschiedener tamilischer Bewegungen in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Loslösung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteils der Insel vom singhalesisch geprägten Reststaat war. Die LTTE verstanden sich als bewaffnete Widerstands- und Befreiungsorganisation der in Sri Lanka lebenden Tamilen. Hierarchisch auf die Person ihres Führers V.P. und dessen Ideologie ausgerichtet, verfolgten sie ihr Ziel eines eigenen, unabhängigen tamilischen Staates im Norden und Osten Sri Lankas in erster Linie durch bewaffneten Kampf und Terror. Innerhalb der tamilischen Bevölkerung beanspruchten die LTTE die uneingeschränkte Führung und duldeten keine Opposition. Zwischen Mitte und Ende der 1980er Jahre gelang es der LTTE, ihren Alleinvertretungsanspruch innerhalb der tamilischen Bevölkerung durchzusetzen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs bekämpften die LTTE rivalisierende tamilische Gruppierungen und konkurrierende tamilische Parteien unter Einsatz von Gewalt. Dabei wurden Angehörige oder Unterstützer anderer Organisationen gefangengenommen und auch getötet. Auch wenn die tamilische Bevölkerung die gewaltsamen und terroristischen Methoden der LTTE nicht durchweg billigte, wurde die Organisation dennoch als Schutzmacht gegen das sri-lankische Militär anerkannt. 2. Aufbau und Strukturen der LTTE Die von ihrem „nationalen Führer“ V.P. gelenkte LTTE waren zentralistisch und streng hierarchisch aufgebaut. Als Gründer und Anführer der Organisation stand V.P., der einen stark autoritären Führungsstil praktizierte, bis zu seinem Tod im Mai 2009 unangefochten an der Spitze. Die LTTE verfügten in den von ihr kontrollierten Gebieten über ein gut funktionierendes staatsähnliches System mit politischen, militärischen und nachrichtendienstlichen Einheiten. Das von V.P. geleitete Zentralkomitee gab die Leitlinien der Politik und die militärische Ausrichtung vor. Unterhalb dieser Ebene gab es eine militärische und eine politische Abteilung sowie einen eigenen Geheimdienst. a. Militärische Strukturen der LTTE Die oberste militärische Führung wurde von V.P. wahrgenommen. Er befehligte etwa 10.000 Guerillakämpfer und 15.000 Reservisten. Den Hauptanteil der Guerillakämpfer stellten die Infanteriekräfte, also die LTTE-Bodentruppen, und die Luftwaffeneinheit („Air Tigers“), die zusammen etwa 5.000 Kämpfer umfassten. Daneben verfügten die LTTE über eine aus etwa 2.300 Kämpfern bestehende Elite-Kampfeinheit, das Regiment „Charles Anthony“, die für besonders sensible Operationen eingesetzt wurde und der auch ausgebildete Scharfschützen angehörten. Darüber hinaus verfügte die LTTE über eine Marineeinheit („Sea Tigers“) sowie eine von P.A. geführte Spezialeinheit („Black Tigers“), deren Aufgabe und Tätigkeit neben militärischen Kommandoaktionen auch (Selbstmord-)Anschläge auf zivile Ziele umfasste und die aus etwa 300 potentiellen Attentätern bestand. b. Politische Strukturen der LTTE Der politische Flügel wurde von S. P. T. geleitet und war vorrangig für Auslandskontakte sowie für Verhandlungen mit der sri-lankischen Regierung zuständig. Die LTTE hatten schon zwischen 1990 und 1995 begonnen, in den von ihr kontrollierten Gebieten, so auch im Vanni-Gebiet, staatsähnliche Strukturen aufzubauen und eine eigene Polizei-, Steuer- und Zollverwaltung einzuführen. Nach dem im Februar 2002 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung (vgl. I. C. 3.) wurde die im Vanni-Gebiet liegende Stadt Ki. zur „Verwaltungshauptstadt“ der LTTE ausgerufen. Dort war das Hauptquartier der LTTE angesiedelt. Neben einem zentralen „politischen Büro“ wurden dort „Ministerien“ für Justiz, Polizei, Finanzen und Verteidigung errichtet. Der von den LTTE erhobene Alleinvertretungsanspruch für alle Tamilen weltweit führte in der Zuständigkeit eines „Außenministeriums“ zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auch über Sri Lanka hinaus. Das für ausländische Angelegenheiten zuständige internationale Koordinationskomitee der LTTE wurde bis zu seinem Tod im Mai 2009 von „Ca.“ und dessen Stellvertreter Na. geleitet. Na. übernahm nach „Ca.“ Tod dessen Aufgaben. c. Nachrichtendienstliche Strukturen der LTTE Die LTTE verfügten über eigene nachrichtendienstlichen Strukturen. Der Geheimdienst der LTTE, Tiger Organization Security Intelligence Service (im Weiteren: TOSIS) wurde Ende der 1980er Jahre gegründet und von P.A. angeführt. 1993 wurde der Geheimdienst TOSIS in zwei Untereinheiten aufgeteilt, den nationalen („National Intelligence Service“) und den militärischen Geheimdienst („Military Intelligence Service“). Die Abteilung Militärischer Geheimdienst – der der Angeklagte nach Durchlaufen zweier geheimdienstlicher Schulungen ab Anfang 2002 angehörte (vgl. I. E. 1.) – wurde von „Ch.“, und nach dessen Tötung im Januar 2008, von seinem bisherigen Stellvertreter „R.M.“ geleitet und war – wie die LTTE insgesamt – streng hierarchisch und autoritär aufgebaut. „R.M.“ wurde am 18. Mai 2009 getötet. Zu den zentralen Aufgaben des Militärischen Geheimdienstes gehörten das Aufspüren und Auskundschaften von Gegnern und internen Verrätern der LTTE zum Zwecke deren Liquidierung sowie die strategische Planung, Ausarbeitung und Durchführung von Anschlägen auf diese Personen. Hierfür verfügte der Militärische Geheimdienst über ein umfangreiches Nachrichtennetzwerk. Kader des Geheimdienstes der LTTE unterwanderten C. und den Rest des Landes, spürten Gegner und Verräter der LTTE auf und sammelten anschlagsrelevante Informationen zu diesen Personen. Die LTTE ging bei der Planung und Durchführung von Anschlägen streng arbeitsteilig vor. Die Agenten wurden in drei Gruppierungen aufgeteilt. Ein, aus mehreren Agenten bestehendes „Team“ war für die Informationserhebung, ein weiteres für die Ausarbeitung des Tatplans und die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen und das dritte „Team“ für die Tatausführung zuständig. Aus Sicherheitsgründen gab es keine Kommunikation zwischen den einzelnen „Teams“, diese lief ausschließlich über das Hauptquartier der LTTE in Ki.. Jedes Informationserhebungsteam bestand aus mehreren verdeckt agierenden Agenten, die ihrem Auftrag eigenständig und allein nachgingen. Dabei erfüllte jeder Agent zeitgleich mehrere Aufträge, d.h. spionierte mehrere Zielpersonen parallel aus. 3. Die Tamil Eelam-Kriege I bis IV Der Überfall einer sri-lankischen Militärstation in Jaffna durch eine Gruppe bewaffneter LTTE-Kämpfer löste im Jahr 1983 den Bürgerkrieg aus. Die bewaffneten Auseinandersetzungen untergliederten sich in vier Kriegsphasen, die Eelam Kriege I bis IV, die mit Unterbrechungen bis zur militärischen Niederlage der LTTE im Mai 2009 andauerten. Der 1983 begonnene I. Eelam Krieg endete mit dem indisch-sri-lankischen Vertrag von 1987 und der Stationierung indischer Friedenstruppen („Peace Keeping Forces“) im Norden des Landes. Mit deren Abzug und der Entführung und mutmaßlichen Tötung von 600 Polizisten durch die LTTE brachen im Juni 1990 erneut bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungsstreitkräften und der LTTE aus (II. Eelam-Krieg). Mit der Wahl der Präsidentin C. Ku. zur Präsidentin im November 1994 wurden die Kampfhandlungen eingestellt. Eine Waffenstillstandsvereinbarung hielt nur von Januar bis April 1995 an. Die Versenkung zweier Kriegsschiffe der sri-lankischen Marine im Hafen von Trincomalee durch die LTTE im April 1995 leitete den III. Eelam Krieg ein. 1996 erlangten die Regierungsstreitkräfte die Kontrolle über die Jaffna-Halbinsel. Diese Kriegsphase endete im Februar 2002 mit der Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens („Ceasefire Agreement“), das unter Vermittlung Norwegens zwischen der LTTE und der neuen UNP-Regierung von Premierminister W. zustande kam. In dem Abkommen erkannte die sri-lankische Regierung erstmals die territoriale Kontrolle der LTTE in den überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten auf der Halbinsel Jaffna und in weiten Teilen der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas an. Hierzu gehörte auch das Vanni-Gebiet. Dieses erstreckt sich südlich der Halbinsel Jaffna und nördlich der Stadt Vavuniya. Es umfasst die Distrikte Mannar, Mullaitivu, Vavuniya und einen Großteil des Distrikts Kilinochchi. Das Abkommen, welches zu einer faktischen Zweiteilung des Landes führte, stärkte und festigte die Position der LTTE, die 2002 damit etwa 25 Prozent der Gesamtfläche Sri Lankas kontrollierten, und wertete sie politisch auf. Die LTTE nahmen durch eine Reihe innerhalb dieser Friedenszeit verübten Anschläge – darunter auch die Ermordung des amtierenden sri-lankischen Außenministers L.K. am 12. August 2005 (vgl. I. E. 2.) – die Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens in Kauf. Im Jahr 2006 scheiterten die zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung geführten Friedensgespräche nach mehreren Verhandlungsrunden. Ausgangspunkt des sich anschließenden IV. Eelam Krieges war die Schließung des Bewässerungssystems in Mavil Aru durch die LTTE im Sommer 2006, wodurch viele Singhalesen von der Wasserversorgung abgeschnitten wurden. Im IV. Eelam Krieg wurde die sri-lankische Armee von den Einheiten des abtrünnigen Kommandeurs der LTTE Mur. (genannt „Kar.“), der sich im März 2004 von der LTTE abgespalten hatte, unterstützt. Die Abspaltung „Kar.s“ bewirkte eine militärische, ideologische und politische Schwächung der LTTE und leitete deren Ende ein. Militärisch verloren die LTTE einen ihrer erfolgreichsten Kommandeure, der etwa 6000 Kämpfer befehligte und mit diesen nun die sri-lankische Armee unterstützte. Ideologisch wurde mit der Abspaltung aber auch der Alleinvertretungsanspruch der LTTE für die Tamilen in Frage gestellt. Ab 2008 intensivierte das sri-lankische Militär seinen Feldzug gegen die LTTE. Zwischen den Konfliktparteien fanden ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen mittels Bodentruppen, zur See und zur Luft statt; dabei wurden tausende Menschen getötet und mehr als 200.000 Personen aus ihren angestammten Wohngebieten vertrieben. 4. Zerschlagung der LTTE in Sri Lanka Der Niedergang der LTTE wurde Anfang 2009 mit der Einnahme von Kilinochchi durch die sri-lankische Armee eingeleitet. Bis Mai 2009 wurde das gesamte von den LTTE kontrollierte Gebiet von Regierungstruppen eingenommen. Die Kämpfer der LTTE wurden entweder getötet oder verhaftet und in Lagern interniert. Mit der am 18. Mai 2009 erfolgten Tötung des Führers der LTTE, P., und weiterer 18 hochrangiger Funktionäre endete der IV. Eelam Krieg. Sämtliche politischen und militärischen Strukturen der Organisation in Sri Lanka wurden umfassend zerschlagen. Die LTTE war nach ihrer militärischen Niederlage im Mai 2009 jedenfalls in Sri Lanka bis heute nicht mehr handlungsfähig. Auch einige hochrangige Führungskader der LTTE, denen noch vor Kriegsende die Flucht aus dem Vanni-Gebiet gelungen war (vgl. I. E. 1.), bauten jedenfalls in Sri Lanka nach Mai 2009 keine neuen LTTE-Strukturen mehr auf. Gegenwärtig geht von den LTTE keine terroristische Gefahr mehr aus. 5. Zwangsrekrutierung durch die LTTE Während die Mitgliedschaft bei den LTTE anfangs freiwillig war, nahm die Organisation ab etwa 2002 auch Zwangsrekrutierungen vor, um die Anzahl ihrer Kämpfer zu erhöhen. Nach der Abspaltung „Kar.s“ im Jahr 2004 und dem damit einhergehenden Verlust von etwa 6.000 Kämpfern wurde die Rekrutierungspraxis sukzessive verschärft. Während sich 2006 mindestens ein Angehöriger jeder im Vanni-Gebiet lebenden Familie der LTTE anschließen musste, wurde dieses Quotensystem bis 2008 auf zwei oder mehr Familienmitglieder erhöht. In den letzten Kriegsmonaten, also Anfang bis Mitte Mai 2009, wurden die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen nochmals drastisch verschärft. In dieser letzten Kriegsphase wurden im Vanni-Gebiet alle Personen ab 12 Jahren zwangsweise eingezogen. Deserteure oder Verweigerer wurden sehr hart bestraft bzw. getötet. 6. Terroristische Anschläge der LTTE Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele führten die LTTE seit 1983 gezielt Terroranschläge gegen zivile und staatliche Einrichtungen durch. Die Attentate waren überwiegend gegen Repräsentanten des sri-lankischen Staates, Parteiführer, Politiker, Polizisten und Soldaten aber auch gegen Vertreter konkurrierender tamilischer Organisationen gerichtet. Die LTTE nahmen bei ihren Terroranschlägen auch die Tötung von Zivilisten in Kauf. Zwischen dem 5. Juli 1987 und dem Ende des Bürgerkriegs verübten die LTTE eine Vielzahl von Anschlägen, darunter in der Zeit von März 1991 bis Februar 2009 auch zumindest 17 Attentate auf zivile Einrichtungen, bei denen 457 Zivilpersonen ihr Leben verloren. Zu den Anschlägen der LTTE zählten etwa die Ermordung des indischen Premierministers R.G. und weiterer 18 Personen bei einem Selbstmordanschlag am 21. Mai 1991 bei Madras sowie die des sri-lankischen Staatspräsidenten R.P. am 1. Mai 1993 in Colombo, bei dem weitere 23 Personen zu Tode kamen. Am 31. Januar 1996 verübte ein Selbstmordkommando der LTTE einen Sprengstoffanschlag auf die sri-lankische Zentralbank in Colombo, bei dem 91 Personen getötet und 1400 verletzt wurden. Ein am 5. März 1999 ausgeführter Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Colombo forderte 39 Todesopfer. Am 18. Dezember 1999 überlebte Präsidentin K. einen gegen sie gerichteten Selbstmordanschlag im Rathaus von Colombo. Sie wurde bei diesem Attentat verletzt, weitere 21 Personen wurden hingegen getötet und über 100 verletzt. Auch D.D., der Vorsitzende der Eelam People’s Democratic Party (im Weiteren: EPDP), einer mit der LTTE konkurrierenden und mit der Regierung kooperierenden tamilischen Partei, überlebte am 7. Juli 2004 in einer Polizeistation in Colombo einen gegen ihn gerichteten Anschlag, bei dem fünf Personen getötet und weitere zehn verletzt wurden. Am 7. Januar 2005 starben 13 Personen bei einem Selbstmordattentat auf einen Marinestützpunkt der sri-lankischen Armee. Am 12. August 2005 wurde der Außenminister L.K. von mindestens einem Scharfschützen der LTTE erschossen (vgl. I. E. 2.). Ein am 25. April 2006 vor einem Krankenhaus im Militärhauptquartier in Colombo verübter Selbstmordanschlag forderte neun Todesopfer und 27 Verletzte, darunter den Oberbefehlshaber der sri-lankischen Armee. Bei einem am 15. Juni 2006 verübten Sprengstoffanschlag auf einen zivilen Bus in Anuradhapura wurden 64 Zivilisten, darunter 15 Kinder, getötet und 86 verletzt. Bei einem Selbstmordanschlag wurden am 6. Oktober 2008, ebenfalls in Anuradhapura, 25 Menschen getötet und 90 verletzt. Bei einem am 9. Februar 2009 verübten Selbstmordattentat starben bei Visuamadu im Distrikt Mullaitivu 23 Personen, 64 Menschen wurden hierbei verletzt. Am 20. Februar 2009 wurden bei einem Anschlag mittels zweier mit Sprengstoff beladener Leichtflugzeuge, die über Colombo zum Absturz gebracht werden sollten, zwei Personen getötet und 51 verletzt. Im Zeitraum von Juli 2004 bis April 2009 zogen allein die Selbstmordattentate der LTTE rund 300 Todesopfer und 850 Verletzte nach sich. D. Politische Lage in Sri Lanka; Stellung und Auffassung des Tatopfers L.K. C.Ku. war von November 1994 bis November 2005 Präsidentin Sri Lankas. Bei Neuwahlen im Jahr 2001 verlor ihre Partei, die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) ihre absolute Mehrheit. Erstmals war das demokratische System Sri Lankas von einer Kohabitation geprägt, in der SLFP und die Partei von Premierminister W., die United National Party (UNP), erstmals miteinander in Regierungsverantwortung standen. Die Regierung von Premierminister W. erreichte unter Vermittlung Norwegens das im Februar 2002 unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen mit den LTTE. In der Folge kam es immer wieder zu Spannungen zwischen Premierminister W. und Präsidentin C.Ku.. Die Präsidentin kritisierte, dass die UNP den LTTE zu viele Zugeständnisse machen würde. Am 7. Februar 2004 löste C.Ku. das Parlament vorzeitig auf. Bei den vorgezogenen Wahlen am 2. April 2004 zogen die marxistisch-leninistische Partei JVP und die buddhistisch-nationalistische Partei JHU – beide entschiedene Gegner von Friedensverhandlungen mit den LTTE bzw. von föderalen Zugeständnissen an die Tamilen – ins Parlament ein. Präsidentin blieb C.Ku.. L.K. war von 1994 bis 2000 und erneut ab 2004 bis zu seiner Ermordung am 12. August 2005 sri-lankischer Außenminister. Er stammte aus Jaffna und war tamilischer Volkszugehörigkeit. Er setzte sich politisch für eine Stärkung der Rechte der tamilischen Bevölkerung ein, war aber gleichwohl ein entschiedener Gegner der LTTE. Er bekämpfte die LTTE, verurteilte deren Attentate öffentlich und setzte sich fortlaufend für deren internationale Ächtung und – erfolgreich – für die Listung als Terrorgruppe ein. E. Feststellungen zur Sache Das Vortatgeschehen Der Angeklagte nahm bereits ab 1992 im Distrikt Jaffna, wo er mit seiner Familie lebte, untergeordnete Hilfstätigkeiten für die LTTE wahr. Nach Beendigung seiner allgemeinen Schulzeit besuchte er ab 1995 eine spezielle Nachrichtendienstschule der LTTE, wo er umfassend als Agent, namentlich im Erheben und Weiterleiten nachrichtendienstlicher Informationen, geschult wurde. Zwischen 1996 und 2000 spionierte der Angeklagte auf der Halbinsel Jaffna im Auftrag der LTTE das sri-lankische Militär aus, das dort 1996 die territoriale Kontrolle übernommen hatte. Er sammelte Informationen und fertigte Skizzen und Zeichnungen, die für Anschlagsplanungen zum Nachteil von Militär- und Regierungsangehörigen geeignet waren, und auf deren Grundlage Angriffstaktiken aufgebaut werden konnten und leitete diese an die Vereinigung weiter. Im Jahr 2000 absolvierte der Angeklagte eine weitere einjährige Schulung in einer Nachrichtendienstschule der LTTE. Während dieses Zeitraums lebte er in einem von den LTTE betriebenen Ausbildungslager namens B.-Camp in der Nähe von Ki. im Vanni-Gebiet. Im Rahmen der Schulung erlernte er neben Spionagetaktiken und Codewörtern zum verschlüsselten Nachrichtenaustausch auch Verhaltensweisen, um sein Leben und die von ihm gewonnenen Informationen vor einem gegnerischen Zugriff zu schützen. Am Ende dieser Ausbildung leistete der Angeklagte den Eid auf die LTTE, lieber zu sterben, als Informationen an Feinde zu verraten. Er erhielt von den LTTE auch eine Zyankalikapsel, mit der Maßgabe, diese im Falle seiner Festnahme einzunehmen, um sich selbst zu töten. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsbeiträge des Angeklagten an der LTTE Nach Beendigung dieser Schulung schloss sich der Angeklagte ab Anfang 2002 unter Billigung deren Ziele, Anschläge und sonstiger Methoden freiwillig der LTTE an und gliederte sich als Mitglied in deren hierarchische Struktur ein. Er gehörte der Organisation damit jedenfalls seit 30. August 2002 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 129b StGB – bis zu deren Zerschlagung am 18. Mai 2009 ununterbrochen an. Er wusste, dass er sich einer besonders gefährlichen Organisation anschloss, die ihre Ziele durch die Tötung Andersdenkender verfolgte und machte sich deren Ziele zu eigen. In diesem Zeitraum von sechs Jahren und knapp neun Monaten betätigte er sich in Sri Lanka mehrfach von innen her fördernd für die Organisation. Er nahm dabei jeweils eine Stellung ein, die ihn als zum Kreis der Mitglieder der Vereinigung gehörend kennzeichnete und ihn von Nichtmitgliedern unterscheidbar machte. Sämtliche fördernden Tätigkeiten waren von der Zustimmung der LTTE sowie dem einvernehmlichen Willen des Angeklagten und der Vereinigung zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen. Im Einzelnen betätigte der Angeklagte sich wie folgt fördernd für die LTTE: 1. Der Angeklagte war jedenfalls seit 30. August 2002 Agent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE, einer für die strategische Planung, Ausarbeitung und Durchführung von Anschlägen zuständigen Untereinheit des LTTE-Geheimdienstes TOSIS. Als Agent hatte er eine bedeutende Stellung innerhalb der Vereinigung inne und war in die hierarchische Führungs- und Befehlskette der LTTE eingegliedert. Er unterstand direkt der Leitung des Militärischen Geheimdienstes. Seine Vorgesetzten waren „Ch.“ und „R.M.“, der Leiter und der Stellvertreter des Militärischen Geheimdienstes. Seine Aufträge erhielt er – über einen Mittelsmann namens „S.“, der ebenfalls der Führungsebene der LTTE angehörte – ausschließlich von „Ch.“ und „R.M.“. Die von ihm erhobenen Informationen leitete er – wiederum über „S.“ – ausschließlich an diese beiden Personen weiter. Nach dem im Februar 2002 zwischen der Regierung Sri Lankas und den LTTE abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommen wurde der Angeklagte als Agent von den LTTE nach C. entsandt, wo er fortan jedenfalls ab 30. August 2002 für die Vereinigung als Mitglied des Militärischen Geheimdienstes verdeckt tätig war. Seine Spionagetätigkeiten nahm der Angeklagte dort – lediglich unterbrochen durch einen etwa zweijährigen Aufenthalt in Malaysia von Mitte 2005 bis Mitte 2007 – bis 2008 wahr. Seine Aufgabe bestand darin, Verräter und Gegner der LTTE aufzuspüren bzw. ausfindig zu machen und anschlagsrelevante Informationen über diese Personen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten. Gegnerische Zielpersonen waren sri-lankische Sicherheitskräfte und Regierungsangehörige. Die Auswahl der Zielpersonen nahm er eigenverantwortlich wahr. Ziel dieser Informationserhebung war – wie der Angeklagte auch wusste und in Kauf nahm – die Tötung bzw. Ermordung dieser Personen durch spezielle Angriffseinheiten der LTTE. Neben diesem allgemeinen Spionageauftrag erhielt der Angeklagte von der LTTE auch konkrete personenbezogene Aufträge. Hierzu zählte der ihm im Juli 2003 erteilte Auftrag, Gewohnheiten und Sicherheitsvorkehrungen des damaligen sri-lankischen Außenministers L.K. zu erheben, auf deren Grundlage dieser von der LTTE getötet werden sollte und auch wurde (vgl. I. E. 2.). Der Angeklagte spürte in C. eine Vielzahl von Gegnern und Verrätern der LTTE auf, erhob anschlagsrelevante Informationen zu diesen Personen, welche er verschlüsselt etwa ein bis zweimal monatlich an „S.“ weiterleitete. Der Angeklagte ging zeitgleich mehreren Spionageaufträgen nach. Die genaue Anzahl sowie die Identität dieser von ihm ausspionierten Personen konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob diese Personen in der Folge einem Anschlag der LTTE zum Opfer gefallen sind. Zur Verschleierung seiner Spionagetätigkeit baute der Angeklagte sich in C. eine bürgerliche Existenz auf. Er mietete eine Wohnung an und nahm zur Tarnung und Verschleierung seiner nachrichtendienstlichen Aktivitäten eine Tätigkeit als Angestellter in einem Telekommunikationsladen im Stadtteil B. auf. Der Angeklagte wählte diese Tätigkeit gezielt vor dem Hintergrund der sich hierdurch eröffnenden Kontaktmöglichkeiten aus. Außerdem besuchte der Angeklagte Parteiveranstaltungen der EPDP, einer mit der LTTE konkurrierenden und mit der Regierung kooperierenden tamilischen Partei, und erschlich sich das Vertrauen von Parteimitgliedern. Neben dem primären Zweck der Informationsgewinnung erhoffte er sich, hierdurch weniger Kontrollen durch sri-lankische Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Etwa Mitte 2005, spätestens jedoch einige Tage vor dem 12. August 2005, verließ der Angeklagte C. auf Anweisung der LTTE und begab sich – unter Fortbestand seiner Mitgliedschaft bei den LTTE – nach Malaysia, wo er sich bis etwa Mitte 2007 aufhielt, um sich durch vorübergehendes Untertauchen der infolge der Ermordung des sri-lankischen Außenministers (vgl. I. E. 2.) verstärkten Fahndung durch die Polizei und einer möglichen Festnahme zu entziehen und seine Spionagetätigkeiten und anderen Aktivitäten für die LTTE später ungefährdet fortsetzen zu können. Obgleich die LTTE zum damaligen Zeitpunkt auch in Malaysia aktiv waren, konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte sich während seines dortigen Aufenthaltes für die LTTE betätigt hat. Gleichwohl war der dem Gedankengut und den Zielen und Methoden der LTTE nach wie vor unverändert stark verhaftete Angeklagte während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in Malaysia stets gewillt, sich sogleich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin am Verbandsleben zu beteiligen. Mitte 2007 kehrte er nach C. zurück, wo er seine bisherige Agententätigkeit im Einvernehmen mit den LTTE fortsetzte. Bis 2008 erhob er auf Anweisung „S.“ in C. Informationen über die allgemeine politische Lage und über politische Termine von Ministern der sri-lankischen Regierung. Hierüber berichtete er „S.“ etwa ein bis zweimal monatlich. Er begab sich im Jahr 2008 auch mehrfach ins Vanni-Gebiet, um „S.“ persönlich über seine Rechercheergebnisse zu berichten. In der Endphase des bewaffneten Bürgerkrieges wurde der Angeklagte Ende 2008 von den LTTE aus C. in das Vanni-Gebiet zurückbeordert, da er aufgrund seiner früheren Aufenthalte über detaillierte Ortskenntnisse verfügte. Er bekam den Auftrag, verletzte hochrangige Bewegungsmitglieder aus dem Kampfgebiet zu evakuieren und dadurch vor einer Festnahme bzw. Tötung durch sri-lankische Sicherheitskräfte in Sicherheit zu bringen. Bis zum Kriegsende am 18. Mai 2009 nutzte er seine besonderen Ortskenntnisse zur Evakuierung mehrerer hochrangiger Führungspersönlichkeiten der LTTE aus dem Vanni-Gebiet. Der Angeklagte wusste, dass diese Personen Führungspersonen der LTTE waren und wollte sie vor ihrer Festnahme bzw. Tötung schützen, um so dazu beizutragen, den Fortbestand der LTTE zu sichern. 2. Im Juli 2003 erhielt der Angeklagte bei einem Treffen mit „S.“ im Vanni-Gebiet den konkreten, personenbezogenen Auftrag der LTTE, Informationen über Gewohnheiten, Lebensweise und Sicherheitsvorkehrungen des amtierenden sri-lankischen Außenministers L.K. zu erheben, auf deren Grundlage dieser – wegen seines politischen Einsatzes für die Bekämpfung und Ächtung der LTTE – von den LTTE getötet werden sollte. Bis Anfang Mai 2005 kundschaftete der Angeklagte daraufhin im Auftrag der LTTE die Tagesabläufe und Gewohnheiten des L.K. sowie die örtlichen Gegebenheiten und Sicherheitsvorkehrungen an dessen Privatwohnsitz in der B. Lane … in C. aus. Seine Beobachtungen nahm er von der Straße, im Wesentlichen aber aus dem Fenster einer leerstehenden Wohnung im zweiten oder dritten Stock eines benachbarten Mehrfamilienhauses vor. Dieses Nachbarhaus grenzte unmittelbar an das Grundstück von L.K. und lag hinter dessen Grundstückseinfriedungsmauer. Zwischen dem Nachbargebäude und der Schmalseite des im Garten des Anwesens von L.K. gelegenen Swimmingpools lagen nur die Mauer und ein kleiner Gartenbungalow. Aus einem dem Grundstück des L.K. zugewandten Fenster dieser Wohnung hatte der Angeklagte einen freien Blick auf den Garten und den Swimmingpool des Ministers. Im Zuge seiner Auskundschaftungen erhob der Angeklagte Informationen zu den Anwesenheitszeiten des L.K. an seinem Privatwohnsitz, zu seinen Schwimmgewohnheiten und zu den zum Schutz des Ministers ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen. Er stellte fest, dass das Anwesen von einer Mauer umgeben und – unabhängig von der Anwesenheit des Ministers – durchgehend von mindestens vier Wachmännern bewacht wurde, die an den vier Grundstücksecken postiert waren. Er stellte außerdem frühzeitig fest, dass der Minister außerhalb seines Anwesens stärker geschützt wurde als innerhalb seiner Privatresidenz. Aus diesem Grund verwarf er eine zunächst in Erwägung gezogene Möglichkeit, seinen Vorgesetzten die Begehung eines Attentats auf den Minister im öffentlichen Raum vorzuschlagen. Auch alle örtlichen Gegebenheiten – etwa Lage und Ausrichtung der Gebäude und Entfernungen, besonders vom Nachbarhaus zum Swimmingpool des Ministers – spionierte er sorgfältig aus. Alle gewonnenen Erkenntnisse leitete der Angeklagte regelmäßig über „S.“ an seine Vorgesetzten „Ch.“ und „R.M.“ weiter. Zur Überprüfung der Validität der vom Angeklagten übermittelten Informationen entsandte „S.“ Ende 2004 einen ranghöheren LTTE-Angehörigen namens „Su.“ nach C.. Der Angeklagte zeigte „Su.“ in der leerstehenden Wohnung im Nachbarhaus das Fenster mit Blick auf das Anwesen des L.K. und wies ihn dabei auf die freie Sicht auf den Swimmingpool und die sich daraus ergebende Gelegenheit zu einem Schusswaffengebrauch für einen Scharfschützen hin. Er wusste, dass „Su.“ im Auftrag von „Ch.“ und „R.M.“ kam und ihnen das Ergebnis seiner Überprüfung mitteilen wird. Der Angeklagte rechnete ab der Erteilung des Auftrags im Juli 2003 bis zur Beendigung seiner Spionagetätigkeit zum Nachteil von L.K. durchgehend damit, dass sämtliche von ihm erhobenen und weitergeleiteten Informationen zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt von den LTTE für ein auf der Grundlage seiner Informationen heimtückisch begangenes tödliches Scharfschützenattentat auf L.K. genutzt werden und er nahm dessen Tod billigend in Kauf. Er wusste und nahm ebenfalls billigend in Kauf, dass dabei der für das Gelingen des Anschlags und die Tötung des Opfers wesentliche Umstand ausgenutzt wird, dass sich das Opfer in seinem Garten am Swimmingpool keines Angriffs auf sein Leben versah und daher arg- und wehrlos war. Dem Angeklagten war zudem ab Juli 2003 bekannt, dass die LTTE L.K. durch ein Attentat töten wollten, weil sich dieser als Tamile an der demokratisch legitimierten sri-lankischen Regierung beteiligte, durch die sich die LTTE an der einseitigen Durchsetzung ihrer Interessen gehindert sahen und sich in dieser Funktion für die Bekämpfung und Ächtung der LTTE einsetzte; er billigte auch diese auf politischen Beweggründen beruhende Motivation, die er sich selbst zu eigen machte. Bei seinen Beobachtungen wurde dem Angeklagten alsbald klar, dass ein „erfolgreiches“ Attentat auf den Außenminister aus einem Hinterhalt so durchgeführt werden musste, dass dabei die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt wird, weil ohne einen vollkommen überraschenden Angriff auf das Opfer mit Gegenwehr und bzw. oder Eingreifen des Wachpersonals zu rechnen war. Nach Vornahme einiger ergänzender Beobachtungen stellte der Angeklagte die Observation von L.K. Anfang Mai 2005 auf Anweisung von „S.“ ein. Er war in der Folge weder an der Erarbeitung des konkreten Tatplans noch an der Ausführung des Anschlags beteiligt. Auch hatte er keinen Einfluss darauf, ob, wann und wie das Attentat auf L.K. ausgeführt werden würde. Am Abend des 12. August 2005 wurde L.K. unter Verwendung der vom Angeklagten beschafften Informationen von mindestens einem Scharfschützen der LTTE erschossen, als er sich am Swimmingpool im Garten seines von einer Mauer umgebenen und von Wachen gesicherten Privatanwesens in C., B. Lane … aufhielt. Er rechnete in dieser Situation nicht mit einem Angriff und legte keine Abwehrbereitschaft an den Tag. Das politisch motivierte Attentat wurde aus dem Fenster der leerstehenden Wohnung des Nachbarhauses begangen, aus dem der Angeklagte zuvor spioniert hatte. Eine Abwehr- oder Reaktionsmöglichkeit hatten weder das Opfer noch das Wachpersonal. L.K. wurde von der LTTE getötet, weil er sich als Tamile an der sri-lankischen Regierung beteiligte und sich für die Bekämpfung und internationale Ächtung der LTTE als Terrorgruppe einsetzte. Dies wiederum deckte sich mit der Vorstellung des Angeklagten. Ermittlungen und Strafverfahren in Sri Lanka Am 13. August 2005 verhängte Präsidentin C.Ku. infolge des Attentats auf L.K. auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act, einer seit 1979 geltenden Notstandsgesetzgebung, in Sri Lanka einen zunächst sechsmonatigen Ausnahmezustand, der bis Mai 2009 immer wieder verlängert wurde und der den Sicherheitskräften weitreichende Eingriffs- und Festnahmebefugnisse unter weitgehender Ausschaltung der richterlichen Kontrolle gewährte. Auf Grundlage dieser Notstandgesetzgebung wurden zwischen dem 30. August und dem 31. Dezember 2005 920 Personen, davon 706 Tamilen, festgenommen. In Zusammenhang mit der Ermordung von L.K. gab es in Sri Lanka bislang keine Verurteilungen. 2009 wurde ein Verfahren gegen sechs Angeklagte wegen „Verschwörung zum Mord an L.K.“ vor dem C. High Court eröffnet. Das Verfahren richtete sich gegen vier Führungspersönlichkeiten der LTTE, den Anführer P., den Geheimdienstchef P.A., den Chef des Militärischen Geheimdienstes „Ch.“ (den Vorgesetzten des Angeklagten) und K.M.M. sowie gegen zwei weitere Personen – Ar. und Sa. – deren Verbindung zur LTTE nicht festgestellt werden konnte. Im Hinblick auf die angeklagten Führungspersonen der LTTE wurde das Verfahren 2010 aufgrund ihres Todes eingestellt. Der Angeklagte Ar. wurde im November 2018 mangels Beweisen freigesprochen und nach 13 Jahren aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Ausgang des Verfahrens gegen den Angeklagten Sa. konnte nicht geklärt werden. Die mutmaßlichen Attentäter – es soll sich um den mit Haftbefehl vom 12. Oktober 2011 gesuchten M.J. alias „Sam.“ und eine weitere Person namens „Va.“ handeln – wurden bislang nicht gefasst. Weiteres Nachtatgeschehen Am 18. Mai 2009 wurden die LTTE in politischer und militärischer Hinsicht zerschlagen. Nach ihrer Zerschlagung war die Organisation jedenfalls in Sri Lanka nicht mehr aktiv. Nach der Niederschlagung der LTTE verbrachte der Angeklagte Na., ein Mitglied des internationalen Koordinationskomitees der LTTE, der nach dem Tod „Ca.s“ im Mai 2009 dessen Aufgaben übernommen hatte und die LTTE nach deren Niederlage wiederaufbauen sollte, im Juni 2009 nach Malaysia. Anschließend kehrte der Angeklagte nach C. zurück. Ab Ende 2009 hielt sich der Angeklagte aus Angst vor seiner Festnahme durch sri-lankische Sicherheitsbehörden überwiegend in seiner Wohnung in C. auf und verließ diese bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 9. Februar 2012 nur selten. Der Angeklagte ist dem Gedankengut der LTTE bis heute verhaftet. Er hatte in Deutschland Kontakt zu früheren Mitgliedern der LTTE. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zudem zahlreiche Lichtbilder mit Abbildungen von V.P. und Kämpfern der LTTE sichergestellt, die er in Deutschland für sich aus dem Internet heruntergeladen und in einem Fotogeschäft in V.-S. hatte ausdrucken lassen. II. A. Persönliche Verhältnisse und Werdegang des Angeklagten Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Diese wurden durch die im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke bestätigt und im Hinblick auf die konkreten Aufenthaltsdaten auch ergänzt. Die Feststellung in Deutschland fehlender Vorstrafen beruht auf der Verlesung der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. November 2019. B. Asylverfahren des Angeklagten Die zu seinem Asylverfahren getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und wurden durch die Verlesung des Bescheids des BAMF vom 09. November 2016, des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2017 und des Verpflichtungsbescheids des BAMF vom 11. Oktober 2017 bestätigt und ergänzt. C. Die ausländische terroristische Vereinigung LTTE Die unter I. C. getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den überaus überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. W.. Dr. W. studierte Politikwissenschaften und promovierte über den ethnischen Konflikt in Sri Lanka. Seit 2003 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Stiftung Wissenschaft und Politik und dort für den Bereich Südostasien zuständig. Er beschäftigt sich vor allem mit der innen- und außenpolitischen Entwicklung Sri Lankas. Er hält sich regelmäßig in Sri Lanka auf und hat dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter mehrere Feldforschungen durchgeführt. Er erstattete sein Gutachten unparteiisch und in sich widerspruchsfrei. Der Senat hat sich den durchweg überzeugenden und überaus nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung umfassend angeschlossen. Der Sachverständige Dr. W. berichtete detailliert über Entstehung, Ziele, Aufbau und Strukturen der LTTE sowie über Anzahl, Art und Ausführung der von dieser Organisation verübten Anschläge. Auch das Bürgerkriegsgeschehen in Sri Lanka legte er ausführlich dar. Seine Ausführungen korrespondierten insoweit mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L., der beim Bundesnachrichtendienst als Referatsleiter für den Bereich Asien und Fernost zuständig ist. Die Feststellungen zu den von der LTTE begangenen Anschlägen und die hierbei ums Leben gekommenen Personen wurden durch das Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 19. Januar 2010 und die verlesenen, vom Sachverständigen Dr. W. erstellten tabellarischen Aufstellungen bestätigt und ergänzt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. zur personellen Zusammensetzung der einzelnen Abteilungen der LTTE wurden im Hinblick auf die Person und Funktion Na.s durch die verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten bestätigt und auch ergänzt. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. gab hierzu an, dass der Angeklagte ausführlich über die Stellung und Funktion von Na. innerhalb der LTTE berichtet habe: Dieser habe der LTTE seit 1985 oder 1986 angehört und sei Stellvertreter des für ausländische Angelegenheiten und Finanzen zuständigen „Ca.“ gewesen. Nachdem „Ca.“ in der letzten Phase des Krieges getötet worden sei, habe Na. dessen Aufgaben übernommen. Außerdem sei er nach Kriegsende damit beauftragt worden, die Strukturen der Bewegung neu zu organisieren. Der Angeklagte hat – wie KHK G. berichtete – in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bekräftigt, dass Na. in der Hierarchie der LTTE „hoch angesiedelt“ gewesen sei. Diese Angaben des Angeklagten wurden inhaltlich durch einen von der sri-lankischen Regierung erstellten Bericht „Basisinformation zur LTTE Organisation“ bestätigt. Die Zugehörigkeit Na.s zur „Ca.-Gruppe“ ergibt sich ferner aus einem verlesenen Medienbericht („Übersetzte Textdatei aus Asservat 1.2.5.1.“). Dieser Artikel war, wie der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. bekundete, auf einem USB-Stick des Angeklagten gespeichert, der bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt wurde. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W., wonach die Abteilung Militärischer Geheimdienst von „Ch.“ und dessen Stellvertreter „R.M.“ geleitet wurde, decken sich mit der Darstellung der sri-lankischen Regierung. EKHK W., der seit Herbst 2009 beim Bundeskriminalamt im Phänomenbereich LTTE als Ermittler tätig ist und bis Januar 2019 mit den polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten befasst war, bestätigte, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass „Ch.“ den militärischen Geheimdienst der LTTE geleitet und „R.M.“ diese Position nach seinem Tod übernommen habe. Die festgestellte Führungsstruktur deckt sich zudem mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben, wonach „Ch.“ und „R.M.“ seine Vorgesetzten innerhalb des Geheimdienstes gewesen seien. Diese inhaltliche Übereinstimmung ist ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Die Feststellungen zu den Aufgaben des Militärischen Geheimdienstes der LTTE beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W.. Bestätigt wurden diese durch die eindrücklichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den hiermit korrespondierenden Bekundungen des Zeugen L.. Beide haben übereinstimmend dargelegt, dass das Aufspüren und Auskundschaften von politischen Gegnern und Verrätern zum Zwecke deren Liquidierung zentrale Aufgabe des Militärischen Geheimdienstes der LTTE gewesen sei. Die zur Teambildung und arbeitsteiligen Vorgehensweise des Militärischen Geheimdienstes getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, über deren Inhalt Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. glaubhaft berichtete. Der Angeklagte führte dort im Zusammenhang mit seiner eigenen Spionagetätigkeit – sowohl für die Verwaltungsrichterin als auch für den Senat – schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die LTTE bei Attentatsplanungen aus Sicherheitsgründen arbeitsteilig vorgegangen sei und drei Teams eingerichtet habe. Das erste Team sei ausschließlich mit der Informationssammlung, das zweite Team mit der konkreten Anschlagsplanung, also der Ausarbeitung eines Tatplans und der Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen und das dritte Team mit der Tatausführung betraut gewesen. Jedes Team habe ausschließlich mit dem Hauptquartier kommuniziert. Innerhalb der einzelnen Teams habe es keinen Austausch gegeben. Es habe mehrere Informationserhebungsteams gegeben und jedes Team habe zeitgleich mehrere Aufträge erfüllt. Das parallele Ausspionieren mehrerer Zielobjekte begründete er schlüssig damit, dass dies weniger auffällig gewesen sei und so die Gefahr einer Aufdeckung minimiert habe. Er habe im Hinblick auf das Attentat auf L.K. einem Informationserhebungsteam angehört. Diese vom Angeklagten zur Anschlagsplanung überzeugend dargelegte interne Aufgabenteilung deckt sich ferner mit dem Inhalt eines Berichts der sri-lankischen Regierung „Basisinformation zur LTTE Organisation“, aus dem sich innere Struktur und Vorgehensweise der LTTE und ebenso die Trennung zwischen Angriffsvorbereitung und -ausführung ergeben. Danach sammelten Kader des Geheimdienstes der LTTE landesweit Informationen zu anschlagsrelevanten Zielen und Objekten, die dann später von – hiervon unabhängigen – LTTE-Angriffseinheiten zu Anschlägen verwendet wurden. Auch die – ebenfalls überzeugende – Beschreibung seiner eigenen Aufgabe, dass er als Mitglied des militärischen Geheimdienstes der LTTE in C. verdeckt für die Organisation tätig gewesen sei, stimmt mit den von der sri-lankischen Regierung übermittelten Erkenntnissen überein, wonach Kader des Geheimdienstes C. unterwandert und dort ein umfangreiches Netzwerk an Zellen gegründet und Informationen gesammelt hätten, die bei Angriffen der LTTE-Angriffseinheiten verwendet wurden. Der Zeuge EKHK W. hat das vom Angeklagten beschriebene „Abschottungsprinzip“, wonach jedes Mitglied nur über das für sein Tätigkeitsfeld erforderliche Wissen verfügte und die Kommunikation ausschließlich über das Hauptquartier der LTTE erfolgte, bestätigt. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. steht zudem fest, dass es nach der militärischen und politischen Niederschlagung und der Tötung von V.P. und weiteren hochrangigen Führungskadern der LTTE am 18. Mai 2009 jedenfalls in Sri Lanka keine Strukturen der LTTE mehr gegeben hat und die Organisation danach jedenfalls in Sri Lanka nicht mehr handlungsfähig war. Der Zeuge L. führte insoweit ergänzend aus, dass die LTTE gegenwärtig in Deutschland nicht mehr unter nachrichtendienstlicher Beobachtung stehe. D. Politische Lage in Sri Lanka Die unter I. D. getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. und wurden im Hinblick auf die politische Betätigung von L.K. durch die glaubhaften Angaben des Zeugen We. bestätigt. Der Zeuge We. war von 2004 bis 2009 als deutscher Botschafter in Sri Lanka tätig und kannte L.K. persönlich. E. Feststellungen zur Sache Die unter I. E. getroffenen Feststellungen beruhen – mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Umständen der Ermordung von L.K. sowie zum Stand der sri-lankischen Ermittlungen (vgl. hierzu II. E. 8. und 9.) – im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten in seinem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, über deren Inhalt Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. in der Hauptverhandlung überaus glaubhaft berichtet hat. Der Senat hat diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie auch in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Teilen bestätigt hat, den Feststellungen umfassend zugrunde gelegt. Ergänzend beruhen die unter I. E. getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, soweit diesen gefolgt werden konnte. 1. Die Sachdarstellung des Angeklagten beim Verwaltungsgericht Die Berichterstatterin in der Verwaltungsrechtssache, die Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O., berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft und ausführlich über Ablauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 05. Juli 2017. Der Angeklagte habe dort angegeben, dass er sich 1992 den LTTE angeschlossen und nach Beendigung seiner allgemeinen Schulzeit ab 1995 eine spezielle Nachrichtendienstschule der LTTE besucht und im Erheben und Weiterleiten von nachrichtendienstlichen Informationen geschult worden sei. Zwischen 1996 und 2000 habe er im Jaffna-Gebiet im Auftrag der LTTE das sri-lankische Militär ausspioniert, nachdem dieses 1996 dieses Gebiet eingenommen habe. Auf Grundlage seiner gesammelten und weitergeleiteten Informationen und der von ihm gefertigten Zeichnungen hätten die LTTE Anschlagsplanungen organisiert und Angriffstaktiken aufgebaut. Im Jahr 2000 habe er eine weitere einjährige Schulung in einer Nachrichtendienstschule der LTTE absolviert und dabei neben Spionagetaktiken und Codewörtern zum verschlüsselten Nachrichtenaustausch auch Verhaltensweisen, um sein Leben und die von ihm gewonnenen Informationen vor einem gegnerischen Zugriff zu schützen, erlernt. Er sei dann in C. für die LTTE tätig gewesen. Seine Aufgabe habe allgemein darin bestanden, Verräter und Gegner der LTTE aufzuspüren und ausfindig zu machen und anschlagsrelevante Informationen über diese Personen zu erheben, damit diese von anderen Personen der LTTE „liquidiert“ werden konnten. Er selber habe niemanden erschossen. Bei Attentaten seien innerhalb der LTTE drei Teams tätig geworden. Das erste Team sei für die Informationssammlung zuständig gewesen. Das zweite Team habe den Tatplan ausgearbeitet und die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und das dritte Team habe den Plan schließlich ausgeführt. Er habe dem ersten Team angehört und zeitgleich mehrere Personen ausspioniert. Die erhobenen Informationen habe er seinen Vorgesetzten „Ch.“ und „R.M.“ weitergeleitet. Zur Tarnung habe er in einem Kommunikationsladen gearbeitet und die Nähe zur EPDP gesucht. Über einen Zeitraum von über einem Jahr habe er den damaligen sri-lankischen Außenminister L.K. ausgespäht. Dieser sei im August 2005 aus dem Zimmer eines Nachbarhauses durch einen Scharfschützen erschossen worden, als er sich bei seinem Swimmingpool aufgehalten habe. Er habe ihn zwar nicht persönlich getötet. Er habe aber wichtige Bewegungsabläufe, „wann er sich wo aufhalte“ weitergegeben, so dass er auf der Grundlage seiner Informationen habe getötet werden können. Er habe auch Informationen zur Anzahl der Sicherheitskräfte auf dem Anwesen des Ministers sowie zur Entfernung von seinem Standort zum Swimmingpool erhoben und weitergeleitet. Er habe dabei auch alsbald festgestellt, dass der Minister unterwegs stärker bewacht worden sei, weswegen es schwierig gewesen wäre, ihn unterwegs zu töten. Seine Beobachtungen habe er aus dem Fenster einer leerstehenden Wohnung im zweiten oder dritten Stock eines benachbarten Hauses vorgenommen. Auf diesem Stockwerk seien zwei Wohnungen gewesen, die eine sei von Muslimen bewohnt, die andere – aus der er spioniert habe – sei unbewohnt gewesen. Seine „Spionagewohnung“ habe aus Wohnzimmer, Küche und Bad bestanden und sei zum Haus des Außenministers ausgerichtet gewesen. In den unteren Stockwerken hätten viele Tamilen gewohnt. Im ersten Stock habe eine Familie gewohnt, die er zur Tarnung besucht habe und von wo er dann in die leerstehende Wohnung im zweiten oder dritten Stock gegangen sei. Die leerstehende „Spionagewohnung“ sei nicht abgeschlossen gewesen. Es sei in dem Gebiet üblich gewesen, unbewohnte Wohnungen nicht abzuschließen, damit die Wohnungstüre im Falle einer Razzia nicht beschädigt werde. Von dem Fenster dieser Wohnung habe er „direkt auf das Schwimmbad“ sehen können. Das Haus des Ministers sei etwas seitlich versetzt gewesen. Es habe um das Schwimmbad weder Bäume noch andere Gebäude gegeben, die die Sicht behindert hätten. Er habe seinen Vorgesetzten dann vorgeschlagen, „das Attentat von diesem Haus aus auszuführen“. Nachdem er die Strukturen des Hauses angegeben und damit eine Möglichkeit vorgeschlagen habe, „wie es funktionieren könnte“, seien seine Vorgesetzten – „Ch.“ und „R.M.“ – zufrieden gewesen und hätten ihm mitgeteilt, dass er seine Spionage einstellen könne. Daraufhin habe es noch etwa zweieinhalb bis drei Monate gedauert, bis das Attentat durchgeführt worden sei. Kurz vor Durchführung des Attentats habe er die Anweisung des Hauptquartiers erhalten, C. zu verlassen, um seine Festnahme nach dem Attentat zu vermeiden. Es habe nach Attentaten immer umfangreiche Razzien, sogenannte „Clearing Operations“ gegeben. Vor Kriegsende sei er nach V. im Vanni-Gebiet zurückbeordert worden, um sich an der Evakuierung verletzter hochrangiger Bewegungsmitglieder zu beteiligen. Er habe dabei geholfen, „sehr viele“ der „eigenen Leute“ aus dem Kampfgebiet herauszuholen und in Sicherheit zu bringen. Einer dieser bedeutenden LTTE-Mitglieder sei Na., der Stellvertreter von „Ca.“, gewesen. Er habe im Juni 2009 dabei geholfen, Na. aus einem Krankenhaus herauszuholen und ihn dann nach Malaysia geschickt. Na. sei nach dem Krieg damit beauftragt gewesen, die Strukturen der Bewegung neu zu organisieren. 2. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung gewichtige Teile seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. So hat er eingeräumt, als Mitglied der LTTE in C. ab Februar 2002 einer Agententätigkeit nachgegangen zu sein und dabei auch L.K. ausgespäht zu haben. In nicht unbedeutenden Teilen hat er sich aber von seinen früheren Angaben distanziert und in der Hauptverhandlung erstmals bezweifelt, dass L.K. auf der Grundlage seiner Spionageergebnisse und zudem von den LTTE ermordet worden sei. Er hat zudem in der Hauptverhandlung erstmals behauptet, dass er bereits Anfang 2005 aus den LTTE ausgetreten und in der Folge nicht mehr für die Organisation tätig geworden sei. Im Einzelnen ließ er sich in der Hauptverhandlung wie folgt ein: Er gab an, dass er ab etwa 1993 unterstützend für die LTTE tätig geworden sei. Von 1996 bis 2000 habe er im Gebiet Jaffna Informationen zu Militärangehörigen erhoben. Diese seien nicht zu Anschlagszwecken geeignet gewesen. Er habe sich schon 2001 den LTTE angeschlossen, um eine drohende Zwangsrekrutierung seiner Schwester zu vermeiden. 2001 habe er eine sechsmonatige Schulung in einer Nachrichtendienstschule der LTTE absolviert und in dieser Zeit in einem Ausbildungslager der LTTE namens B.-Camp gelebt. Gegenstand dieser Schulung sei die geheimdienstliche Arbeit gewesen. Er habe gelernt, Personen unauffällig auszuspähen und die gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten. Weitere Schulungen habe er nicht absolviert. Am Ende dieser Schulung habe er einen Treueeid auf die LTTE geleistet und geschworen, die LTTE niemals zu verraten und immer gegen das sri-lankische Militär zu kämpfen. Er habe von seinen Vorgesetzten eine Zyankalikapsel erhalten, welche er im Falle einer Festnahme durch die sri-lankischen Behörden hätte einnehmen sollen, um auch im Falle von Folterungen keinen Verrat an den LTTE zu üben. Nach Beendigung der Schulung sei er beim Militärischen Nachrichtendienst der LTTE eingesetzt worden. Im Februar 2002 – kurz nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen LTTE und sri-lankischer Regierung – sei er auf Weisung von „S.“, einem ranghöheren LTTE-Funktionär, im Auftrag der LTTE nach C. geschickt worden, wo er sich bis Anfang 2005 aufgehalten habe. Seine Aufgabe habe zunächst darin bestanden, Verräter und Gegner der LTTE, also sri-lankische Sicherheitskräfte und Regierungsangehörige, aufzuspüren und anschlagsrelevante Informationen über diese Personen zu erheben und an seine Vorgesetzten weiterzuleiten. Die Auswahl der Zielpersonen sei ihm überlassen gewesen. Diesem Auftrag sei er nachgekommen. Die genaue Anzahl der von ihm ausspionierten Personen wisse er nicht mehr. Dabei habe er gewusst, dass er diese Informationen erheben sollte, damit die Personen von Angriffseinheiten der LTTE liquidiert werden konnten. Er selbst habe niemanden umgebracht. Er wisse auch nicht, wie viele Personen auf der Grundlage der von ihm gegebenen Informationen einem Anschlag der LTTE zum Opfer gefallen seien. Alle erhobenen Informationen habe er etwa ein bis zweimal monatlich verschlüsselt telefonisch, schriftlich und auch persönlich ausschließlich über seine Kontaktperson „S.“ an seine direkten Vorgesetzten „Ch.“ und „R.M.“ weitergeleitet. Zur Tarnung seiner Spionagetätigkeit sei er von 2002 bis etwa 2004 als Angestellter in einem Telekommunikationsladen im Stadtteil B. tätig gewesen und habe Kontakte zu Mitgliedern der EPDP aufgebaut. Dies habe ihm zum einen erlaubt, parteiinterne Informationen zu erheben, zum anderen habe ihm dies einen zusätzlichen Schutz verschafft, da der EPDP nahestehende Personen weniger Kontrollen durch sri-lankische Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien als „normale“ Tamilen. Im Juli 2003 habe er sich im Vanni-Gebiet mit „S.“ getroffen. Dieser habe ihm Fotos des damaligen sri-lankischen Außenministers L.K. gezeigt und ihm den Auftrag erteilt, Informationen über dessen Gewohnheiten, Lebensweise und Sicherheitsmaßnahmen zu erheben. Ab dem Zeitpunkt habe er es für möglich gehalten und gebilligt, dass diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt von den LTTE für die Tötung von L.K. verwendet werden. Diesem Spionageauftrag sei er bis etwa Anfang Dezember 2004 nachgekommen und habe hierbei allein agiert. Der Privatwohnsitz des Außenministers in der Straße „B. Lane“ in C. sei durchgehend von einer hohen Mauer umgeben gewesen. Seine Beobachtungen habe er aus dem Schlafzimmerfenster im Obergeschoss eines benachbarten Einfamilienhauses vorgenommen, das hinter der Mauer gelegen habe. Das Nachbarhaus sei nur von einer tamilischen Familie bewohnt gewesen. Er habe den Familienvater bei seiner Arbeit im Telefonladen kennengelernt und sich bewusst mit ihm angefreundet, um aus dessen Haus heraus zu spionieren. Er habe dann Besuche bei dieser Familie genutzt, um sich in deren Schlafzimmer im Obergeschoss zu schleichen. Um nicht die Aufmerksamkeit der Familie zu wecken, habe er stets nur einen kurzen Blick aus dem Fenster werfen können. Von diesem Standort habe er das Haus, den Garten und den Swimmingpool des Ministers gesehen. Er habe Skizzen und Lagepläne von der Lage des Ministerhauses und der Nachbarhäuser gefertigt und auch die Entfernungen vom Fenster zum Pool erhoben. Auch diese Informationen sowie die Skizzen und Pläne habe er seinen Vorgesetzten weitergeleitet. Das Nachbarhaus sei allerdings kaum höher als die Grundstücksmauer des Ministers gewesen. Deswegen sei seine Sicht nicht so gut gewesen. Er erinnere sich nicht mehr daran, aus welcher Perspektive er den Pool gesehen habe. Im Rahmen seiner Spionage habe er beobachtet, wann der Minister sein Anwesen morgens verlassen und wann er abends zurückgekehrt sei und habe auch festgestellt, dass er regelmäßig, aber zu unterschiedlichen Zeiten in seinem Pool schwimmen gegangen sei. Er habe Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten, den zum Schutz des Ministers eingerichteten Sicherheitsvorkehrungen und zu dessen Lebensgewohnheiten erhoben. Im Rahmen dieser Ausspähungen habe er festgestellt, dass die Privatresidenz von etwa 8 bis 10 Wachpersonen gesichert wurde. Vier Wachmänner seien durchgehend, also unabhängig von der Anwesenheit des Ministers, auf Wachtürmen an jeder Grundstücksecke postiert gewesen. Außerhalb des Anwesens seien die Sicherheitsvorkehrungen noch strenger gewesen. Deswegen habe er eine zunächst erwogene Möglichkeit, seinen Vorgesetzten ein Attentat auf den Minister im öffentlichen Raum vorzuschlagen, alsbald wieder verworfen. Im Dezember 2004 habe „S.“ eine Kontrollperson der LTTE namens „Su.“ geschickt, den er mit in das Nachbarhaus genommen und dem er den Blick aus seinem Fenster gezeigt habe. Er habe kaum mit dieser Person geredet und ihn insbesondere nicht auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs hingewiesen. Danach habe „S.“ ihm mitgeteilt, dass er die Ausspähungen des Außenministers nun einstellen könne, was er auch getan habe. An der späteren Ermordung von L.K. sei er selbst nicht beteiligt gewesen. Er wisse auch nicht, wer ihn erschossen habe. Er sei zu dem Zeitpunkt in Malaysia gewesen und habe aus der Zeitung von dessen Ermordung erfahren. Es sei wochenlang ausführlich hierüber berichtet worden. Nach dem Abschluss seines Spionageauftrags gegenüber L.K. habe er Anfang 2005 die LTTE verlassen und sei ab dem Zeitpunkt nicht mehr für diese Organisation tätig gewesen. Er habe „keine Lust mehr auf die LTTE“ gehabt und ein selbstbestimmtes, von der LTTE losgelöstes Leben führen wollen. Da ein offizieller Austritt nicht möglich gewesen sei, habe er sich auf der Flucht vor der LTTE im Januar 2005 nach Malaysia begeben, wo er sich bis Mitte 2007 aufgehalten habe. Nach Ablauf seines dreimonatigen Touristenvisums habe er sich illegal in Malaysia aufgehalten und sei dort als Arbeiter in einer Plastikherstellungsfirma tätig gewesen. Zunächst ließ er sich dahin ein, Mitte 2007 freiwillig wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung änderte er diese Darstellung ab und gab an, aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes an seinem Arbeitsplatz festgenommen, in ein Abschiebungslager verbracht und von dort nach Sri Lanka abgeschoben worden zu sein. Seine Rückreise habe er aber mit seinen Ersparnissen selbst bezahlt. Er habe von Anfang an jeden Monat einen Teil seines Gehalts zur Finanzierung seiner künftigen Rückreise nach Sri Lanka zur Seite gelegt. Nachdem er Mitte 2007 nach C. zurückgekehrt sei, habe er bis Oktober 2009 als Verkäufer in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Für die LTTE sei er, wie bereits in Malaysia, nicht mehr tätig gewesen. Ende 2008 habe er sich freiwillig – also nicht im Auftrag der LTTE – aus humanitären Gründen in das Vanni-Gebiet begeben und dort Lebensmittel und Kleidung an seine tamilischen Landsleute verteilt. Nach Kriegsende, im Juni 2009, habe er Na., einen Freund aus seiner aktiven Zeit bei der LTTE, aus einem Krankenhaus in V. im Vanni-Gebiet herausgeholt und veranlasst, dass er zur besseren medizinischen Versorgung in ein anderes Krankenhaus in C. transportiert werde. Dies sei keine Fluchthilfe gewesen. Er habe dies aus rein humanitären Gründen gemacht, da Na. anderenfalls seinen Verletzungen erlegen wäre. Er habe Na. jedenfalls nicht nach Malaysia gebracht. Anderen Personen habe er nicht bei deren Flucht aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Nach Kriegsende habe er erfahren, dass ein führendes LTTE-Mitglied namens „R.“ verhaftet worden sei und andere Mitglieder der LTTE an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verraten habe. „R.“ habe gewusst, dass er, der Angeklagte, geholfen habe, Na. in ein anderes Krankenhaus zu verlegen. Daher habe er nach „R.s“ Festnahme große Angst vor einer Festnahme durch die sri-lankischen Behörden gehabt. Aus diesem Grund habe er seine Wohnung zwischen Oktober 2009 und seiner Ausreise nach Deutschland am 9. Februar 2012 kaum mehr verlassen. In Deutschland habe er keinen Kontakt mehr zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gehabt. Die auf seinem in seiner Wohnung sichergestellten USB-Stick gespeicherten Fotos habe er in Deutschland aus Langeweile aus dem Internet heruntergeladen. Die ausgedruckten Fotos habe er „einfach so“ aufbewahrt. 3. Würdigung der Angaben des Angeklagten Nach Vornahme einer umfassenden Würdigung sämtlicher Angaben des Angeklagten ist der Senat von seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben umfassend überzeugt und diesen gefolgt. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung und seine polizeilichen Angaben hat der Senat dem Angeklagten demgegenüber nur geglaubt, soweit diese nicht im Widerspruch zu seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben standen. Im Einzelnen: Der Senat hat zunächst die verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Entstehung einer umfassenden Bewertung und Aussageanalyse unterzogen. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass der Angeklagte wesentliche, auch das Kerngeschehen betreffende Elemente seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bzw. in der Hauptverhandlung teils bestätigt und sogar ergänzt, teils aber auch deutlich abgeschwächt bzw. hiervon Abstand genommen hat. a. Entstehung und Motiv der Aussage vor dem Verwaltungsgericht Der Senat hat bei der Bewertung der verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er diese, ihn strafrechtlich belastenden, Angaben vor dem Verwaltungsgericht – freiwillig und auf die ihm bewusste Gefahr einer etwaigen Strafverfolgung – erstmals angebracht hat, um eine Anerkennung seines Asylrechts zu erreichen, nachdem sein Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid des BAMF vom 9. November 2016 abgelehnt worden war. Gleichwohl schließt der Senat aus, der Angeklagte habe sich vor dem Verwaltungsgericht zu Unrecht falsch oder über Gebühr belastet, um sich hiervon Vorteile für sein Asylverfahren zu verschaffen. Hierfür haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der Glaubhaftigkeit seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben steht nicht entgegen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner asylrechtlichen Anhörung beim BAMF noch einen völlig anders gelagerten Sachverhalt dargelegt hatte. Die Zeugin D. hat glaubhaft über Inhalt und Ablauf der am 7. April 2014 beim BAMF durchgeführten Anhörung des Angeklagten berichtet. Die von ihm geschilderten Betätigungsbeiträge seien eher untergeordneter Natur gewesen. So habe er berichtet, dass er von 1996 bis 2002 in der militärischen Abteilung der LTTE als Fahrer tätig gewesen sei. 2002 habe er die LTTE verlassen, habe aber weiter im Vanni-Gebiet gelebt. 2007 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert und erneut als Fahrer eingesetzt worden. Im Jahr 2010 sei er von sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und während seiner sechsmonatigen Inhaftierung auch gefoltert worden. Der Angeklagte hat den Wechsel seiner Sachdarstellung in seinem Asylverfahren in der Hauptverhandlung überaus glaubhaft und nachvollziehbar begründet. Er räumte ein, dass seine beim BAMF gemachten Angaben umfassend falsch gewesen seien. Er habe sich diese „Phantasiegeschichte“ ausgedacht, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass ihm auf der Grundlage dieser Angaben in Deutschland ein Bleiberecht zuerkannt werden würde. Außerdem habe er befürchtet, in Deutschland strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er beim BAMF seine tatsächlichen Betätigungsbeiträge für die LTTE – nämlich seine Agententätigkeit – preisgegeben hätte. Aus Angst vor drohender strafrechtlicher Verfolgung habe er daher falsche Angaben gemacht. Nachdem sein Asylantrag durch Bescheid des BAMF abgelehnt und er zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass seine „Verfolgungsgeschichte“ nicht ausreiche, um in Deutschland zu bleiben. Dies habe ihn dazu bewogen, beim Verwaltungsgericht die Wahrheit preiszugeben. Diese Begründung ist uneingeschränkt nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senats auch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. gab übereinstimmend hierzu an, der Angeklagte habe vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft versichert, in einer Art „Lebensbeichte“ nun „reinen Tisch“ machen zu wollen. Mit der ablehnenden Bescheidung seines Asylantrags sei ihm klargeworden, dass er nun „die Wahrheit“ sagen müsse und anderenfalls nach Sri Lanka abgeschoben werden würde. Diese Begründung ist schlüssig und überzeugend. Diese Begründung und die Einlassung des Angeklagten werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. So gab er an, dass er im Vorfeld seiner asylrechtlichen Anhörung beim BAMF, sozusagen als Gedächtnisstütze, einen handschriftlichen falschen Lebenslauf erstellt habe. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter beim Bundeskriminalamt, KHK G., bestätigte, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten entsprechende handschriftliche Aufzeichnungen sichergestellt worden seien. Der Inhalt der Übersetzung dieser verlesenen Aufzeichnungen („Übersetzungen aus einem College-Block mit eingelegten Blättern und Notizen Asservat 1.2.6.3.“) stimmt mit den Angaben des Angeklagten beim BAMF überein. b. Analyse seiner Angaben beim Verwaltungsgericht Der Angeklagte hat sich beim Verwaltungsgericht überaus detailliert zu seinem Werdegang, zu seinen Verwendungen innerhalb der LTTE und zur Ausgestaltung seiner Betätigungsbeiträge geäußert. Dabei hat er den komplexen, mehraktigen und eine Zeitspanne von mehreren Jahren umfassenden Geschehensablauf über Stunden hinweg ohne inhaltliche Brüche geschildert und war mühelos in der Lage zwischen den einzelnen Betätigungshandlungen – Spionagetätigkeit und Ausschleusen von Bewegungsmitgliedern – zu springen. Er hat eine Vielzahl überaus origineller Details und ausgefallener Einzelheiten benannt und konnte seine Darlegungen auf Nachfrage stimmig ergänzen. All dies begründet zur Überzeugung des Senats ein hohes Maß an Authentizität. Zentrale, das Kerngeschehen betreffende Angaben, haben zudem in der Beweisaufnahme Bestätigung gefunden. So entsprachen die äußeren Umstände der Ermordung von L.K. in frappierender Weise genau dem Vorschlag, den der Angeklagte seinen Vorgesetzten bei der LTTE zuvor unterbreitet hatte (vgl. im Einzelnen II. E. 4.c.). Auch die Beschreibung seiner Agententätigkeit in C. – die er in der Hauptverhandlung so bestätigt hat – entspricht durchweg den Ausführungen des Zeugen L. vom BND, wonach die Hauptaufgabe des Geheimdienstes der LTTE darin bestanden habe, Gegner auszukundschaften und Verräter in den eigenen Reihen aufzuspüren. Nach allem ist der Senat von der Erlebnisbezogenheit seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben überzeugt und schließt aus, dass er sich beim Verwaltungsgericht zu Unrecht falsch oder über Gebühr belastet hat, um sich hiervon Vorteile für sein Asylverfahren zu verschaffen. Seine verwaltungsgerichtlichen Angaben waren zur Überzeugung des Senats in sich stimmig und unterlagen keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. Bei seiner Überzeugungsbildung hat der Senat auch die Art und Weise, wie der Angeklagte seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht vortrug, sowie die Umstände und den Ablauf der dortigen Verhandlung einbezogen und hierzu die Berichterstatterin am Verwaltungsgericht Freiburg vernommen. Die Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. gab eindrucksvoll an, dass und warum sie von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten vollumfänglich überzeugt gewesen sei. Sein Vortrag sei außergewöhnlich spontan, lebendig und detailreich gewesen. Obgleich sie am Verwaltungsgericht Freiburg sehr viele Asylverfahren bearbeitet habe, davon etwa 70 Verfahren mit „LTTE-Hintergrund“, habe sie weder vorher noch nachher eine derart überzeugende Schilderung erlebt. Sie habe in der mehr als dreistündigen Anhörung keinen vernünftigen Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte von selbst Erlebtem berichtet habe. Vielmehr habe sie die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei über Jahre hinweg in die Organisationsstruktur der LTTE eingebunden gewesen und habe im Rahmen seiner Tätigkeiten wesentliche und relevante Informationen für die Vorbereitung von Attentaten, so auch für das Attentat auf L.K., geliefert. Der Angeklagte habe zunächst etwa eineinhalb Stunden frei, flüssig und ohne Rückfragen von seinen Erlebnissen berichtet. Sein Vortrag sei lediglich durch Protokollierungspausen unterbrochen worden. Der Angeklagte habe ausführlich, differenziert und lebensnah über seine eigenen Aufgaben innerhalb der LTTE und insbesondere über die Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit dem späteren Attentat auf L.K. berichtet. Obwohl dieses Geschehen bereits zwölf Jahre zurückgelegen habe, habe er konkret, hoch detailliert und anschaulich hierüber berichtet. Insbesondere die Beschreibung des Nachbargebäudes sei derart anschaulich gewesen, dass sie eine bildliche Vorstellung hiervon entwickelt habe. Auch bei Rückfragen sei er uneingeschränkt in der Lage gewesen, an jedem beliebigen Punkt seiner bisherigen Angaben anzusetzen und ergänzende Ausführungen hierzu zu machen. Diese Fähigkeit, beliebig auf der Zeitachse „springen“ zu können, habe die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nochmals erhöht. Auch über die Kerngeschehen hinaus sei der Angeklagte in der Lage gewesen, ausführlich über Struktur, Arbeitsweise und Organisation der LTTE zu berichten. Ihrer Einschätzung nach wäre er mühelos in der Lage gewesen, hierüber noch wesentlich mehr und detailreicher zu berichten. Sie habe ihn insoweit mehrfach „gebremst“, so beispielsweise im Hinblick auf die von ihm geschilderte Ausschleusung hochrangiger LTTE-Führungspersonen zu Kriegsende. Da dieser Themenkomplex für die verwaltungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend gewesen sei, habe sie insoweit auf weitere Nachfragen verzichtet. Der Senat hat all dies im Rahmen seiner eigenen, auf einer umfassenden Gesamtschau beruhenden Beweiswürdigung und bei Bewertung der verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten mitberücksichtigt. c. Bestätigung bzw. Ergänzung seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für die Glaubhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten ist, dass er diese in seiner polizeilichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen bestätigt und in Randbereichen sogar ergänzt hat. aa. Bestätigung seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er sich den LTTE 2001 als Vollmitglied angeschlossen habe und bereits vorher unterstützend für die Organisation tätig gewesen sei und dass er ab 2002 in C. im Auftrag der LTTE Gegner und Verräter aufgespürt und ausspioniert und dabei gewusst habe, dass diese auf der Grundlage seiner Informationen von der LTTE liquidiert werden könnten. Er hat in der Hauptverhandlung zudem weiterhin eingeräumt, L.K. ab Juli 2003 im Auftrag der LTTE aus einem Nachbargebäude ausspioniert und die erhobenen Informationen an seine Vorgesetzten weitergeleitet und es für möglich gehalten zu haben, dass diese Informationen für einen tödlichen Anschlag auf L.K. verwendet werden. Auch im Hinblick auf den Inhalt der im Einzelnen erhobenen und weitergegebenen Informationen hat er seine verwaltungsgerichtlichen Angaben in der Hauptverhandlung umfassend bestätigt. Nach Vornahme einer Würdigung aller Umstände ist der Senat der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgt, soweit sie mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben übereinstimmte und hierzu nicht in Widerspruch stand. bb. Ergänzung seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat seine verwaltungsgerichtlichen Angaben in der Hauptverhandlung dahingehend ergänzt, dass er am Ende seiner Schulungsmaßnahme einen Treueeid auf die LTTE geleistet und eine Zyankalikapsel erhalten habe. Er präzisierte auch, dass er innerhalb des Militärischen Geheimdienstes der LTTE gearbeitet habe. In zeitlicher Hinsicht gab er ergänzend an, im Februar 2002 nach C. gegangen zu sein und im Juli 2003 von „S.“ den Auftrag erhalten zu haben, L.K. auszuspähen. Diese ergänzenden Angaben des Angeklagten dienten der zeitlichen und inhaltlichen Präzisierung seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben und standen hierzu nicht im Widerspruch, sondern bildeten mit diesen ein einheitliches, homogenes Gesamtbild und waren damit zur Überzeugung des Senats umfassend glaubhaft. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren bis Mitte 2007 in Malaysia aufgehalten hat, beruht ebenfalls auf seinen ergänzenden Angaben in der Hauptverhandlung. Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Malaysiaaufenthalt zuvor weder im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen noch bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erstmals in der Hauptverhandlung erwähnt hat, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner früheren Angaben indes nicht. Er hat dies in der Hauptverhandlung nachvollziehbar mit asylrechtlichen Erwägungen begründet. Er habe im Falle der Preisgabe seines Malaysiaaufenthaltes in seinem Asylverfahren befürchtet, dorthin als sicherer Drittstaat abgeschoben zu werden. Dies habe er vermeiden wollen, da er in Deutschland bleiben wolle. Daher habe er seinen Aufenthalt in Malaysia in seinem Asylverfahren, aber auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung verschwiegen. Sein Verteidiger habe ihm erst später erläutert, dass er keine Abschiebung nach Malaysia zu befürchten habe. Dies habe ihn zur Preisgabe seines dortigen Aufenthaltes in der Hauptverhandlung bewogen. Diese Begründung ist plausibel und nachvollziehbar und hat jedenfalls im Hinblick auf den längeren Aufenthalt des Angeklagten in Malaysia, Bestätigung in der Beweisaufnahme gefunden. Der Zeuge Ra. gab insoweit an, er habe im Auftrag der Verteidigung vor Beginn der Hauptverhandlung den Priester, S.S.I., in Malaysia telefonisch kontaktiert. Dieser Priester habe zunächst spontan keine Erinnerung an den Angeklagten gehabt und erst in einem zweiten Telefonat, nachdem er – der Zeuge Ra. – ihm zuvor Lichtbilder des Angeklagten übersandt habe, bekundet, der Angeklagte sei von etwa 2005 bis 2007 in Malaysia gewesen. Den konkreten Aufenthaltszeitraum habe der Priester aber nicht einzugrenzen vermocht. Insbesondere habe er auf gezielte Nachfrage nicht sagen können, ob der Angeklagte Anfang oder Ende 2005 gekommen sei. Seine – des Priesters – Erinnerung sei insoweit sehr vage gewesen; er habe sich nur daran erinnert, dass der Angeklagte „irgendwann 2005“ gekommen sei, was er allein daran festgemacht habe, dass zu dieser Zeit viele Flüchtlinge aus Sri Lanka nach Malaysia gekommen seien. Der etwa zweijährige Aufenthalt des Angeklagten in Malaysia ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen Kan.. Dieser gab an, er stamme wie der Angeklagte ebenfalls aus Cha. und sei mit dessen Eltern befreundet. Nach der Festnahme des Angeklagten habe er dessen Vater, der noch immer in Sri Lanka wohne, telefonisch über die Inhaftierung informiert und ihm mitgeteilt, dass dem Angeklagten u.a. die Teilnahme an dem Attentat auf L.K. vorgeworfen werde. Der Vater habe ihn später zurückgerufen und ihm erklärt, dass er den Angeklagten im Jahr 2005 für zwei Jahre nach Malaysia geschickt habe, damit er dort ein „sicheres Leben“ führen könne. Der Senat hält es für möglich, dass der Vater mit dem Ausdruck „sicheres Leben“ meinte, den Angeklagten so vor einer Festnahme durch die sri-Lankischen Sicherheitskräfte bewahren zu können. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist der Senat auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben aber überzeugt, dass er sich nicht Anfang 2005, sondern erst Mitte 2005 nach Malaysia begeben hat. Einem frühen Ausreisezeitpunkt steht zum einen entgegen, dass der Angeklagte – wie unter I. E. 2. festgestellt – bis Anfang Mai 2005 in C. war und L.K. ausspioniert hat. Zum anderen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er C. erst wenige Tage vor dem Attentat auf L.K. verlassen hat, aus seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben. Dort gab er – wie Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. berichtete – überaus glaubhaft und nachvollziehbar an, er habe kurz vor der Durchführung des Attentats auf L.K. die Anweisung des Hauptquartiers (der LTTE) erhalten, das Gebiet zu verlassen. Diese Order hat er schlüssig damit begründet, dass es nach der Verübung von Anschlägen oft Razzien, sogenannte „Clearing Operations“ gegeben habe, weswegen die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme beim Verbleiben im Anschlagsgebiet hoch gewesen wäre. Diese überaus plausible Begründung wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. und die hiermit übereinstimmenden Angaben des Zeugen L. gestützt. Diese führten übereinstimmend aus, dass die sri-lankische Präsidentin Ku. als Reaktion auf den Anschlag auf L.K. am Folgetag (13. August 2005) auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA), einer – wie der Sachverständige Dr. V. ausführte – in Sri Lanka seit 1979 geltenden Notstandsgesetzgebung, den Ausnahmezustand verhängt habe. Dieser habe den sri-lankischen Sicherheitskräften weitreichende Eingriffs- und Festnahmebefugnisse auf niedriger Verdachtsschwelle ermöglicht. Der Ausnahmezustand sei in der Folge bis Mai 2009 verlängert worden. Der Sachverständige Dr. V. führte aus, das auf der Grundlage des PTA jeder Polizeibeamte eine Person festnehmen und diese ohne richterlichen Beschluss bis zu 18 Monaten festhalten könne. Diese Ermächtigung stelle eine „carte blanche“ für die Sicherheitskräfte dar und hebele die richterliche Kontrolle weitgehend aus. Der Sachverständige Dr. V. ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches Strafrecht. Der Senat hat sich seinen überaus nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung umfassend angeschlossen. Auf Grundlage dieser Notstandgesetzgebung seien – so der Sachverständige Dr. W. – allein zwischen dem 30. August und dem 31. Dezember 2005 920 Personen, davon 706 Tamilen, festgenommen worden. Unter Zugrundelegung der Zeitangabe des Angeklagten, er sei kurz vor dem Attentat angewiesen worden, C. zu verlassen, ist der Senat zu seinen Gunsten davon ausgegangen, er habe die Stadt etwa Mitte 2005 verlassen, um sich nach Malaysia zu begeben. Der Senat ist danach zudem überzeugt, dass der Angeklagte sich nach Malaysia begeben hat, um sich der infolge der Verhängung des Ausnahmezustands verstärkten Fahndung durch die Polizei und einer Festnahme durch vorübergehendes Untertauchen zu entziehen und seine Tätigkeit für die LTTE später ungefährdet fortsetzen zu können und nicht, wie in der Hauptverhandlung behauptet, um vor der LTTE zu fliehen. So hat er vor dem Verwaltungsgericht überaus nachvollziehbar dargelegt, sämtliche verdeckt agierenden Geheimagenten der LTTE seien vor Anschlägen angewiesen worden, das Attentatsgebiet zu verlassen. Hintergrund sei gewesen, dass es nach Attentaten immer umfangreiche Razzien, sog. „Clearing Operations“, gegeben habe und die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme hoch gewesen wäre. Bei solchen Razzien seien in erster Linie Tamilen festgenommen worden. Dies hat der Sachverständige Dr. W. bestätigt. Die Aufenthaltsdauer des Angeklagten in Malaysia ist zur Überzeugung des Senats der Bedeutung des Attentats und den Ausmaßen der Fahndung sowie dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte im Vorfeld einen gewichtigen Betätigungsbeitrag geleistet hat, wodurch die Gefahr seiner Festnahme – jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht – signifikant erhöht war. Die infolge des Attentats verhängten Sicherheitsvorkehrungen waren gravierend und der Ausnahmezustand endete erst mit der militärischen Zerschlagung der LTTE im Mai 2009. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich nicht dauerhaft nach Malaysia absetzen wollte, sondern von Beginn an durchgängig gewillt war nach Sri Lanka zurückzukehren, ergibt sich aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, wonach er monatlich einen Teil seines Gehalts zur Finanzierung seiner Rückreise nach Sri Lanka gespart habe. Dies manifestiert zur Überzeugung des Senats einen von Anfang an bestehenden Rückkehrwillen. Dem steht nicht entgegen, dass er zuletzt behauptet hat, nach Sri Lanka abgeschoben worden zu sein, nachdem er anfangs in der Hauptverhandlung noch angegeben hatte, freiwillig zurückgekehrt zu sein. Denn er gab an, auch die durch die Abschiebung verursachte Rückreise selbst bezahlt zu haben. Er habe seine Ersparnisse immer bei sich getragen, so auch als er zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden sei. cc. Ergänzung seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben bei der Polizei Auch im Rahmen seiner am 1. April 2019 begonnenen und am 3. April 2019 fortgesetzten polizeilichen Vernehmung, über deren Inhalt der Vernehmungsbeamte KHK G. glaubhaft berichtete, ergänzte der Angeklagte seine verwaltungsgerichtlichen Angaben. So erwähnte er erstmals die Einbindung der Personen „S.“ und „Su.“. Die bloße Zwischenschaltung dieser beiden Personen in der ihm übergeordneten Hierarchie steht indes nicht im Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach seine Vorgesetzten „Ch.“ und „R.M.“ gewesen seien, sondern bildeten hierzu eine stimmige Ergänzung. Ergänzend zu seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben führte er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung auch glaubhaft aus, dass er seinem allgemeinen Spionageauftrag nach seiner Rückkehr aus Malaysia Mitte 2007 in C. bis 2008 weiter nachgegangen sei (vgl. hierzu im Einzelnen unter II. E. 4. f.). d. Teilweiser Widerruf seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben Der Glaubhaftigkeit seiner Sacheinlassung vor dem Verwaltungsgericht steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung, aber auch in seiner polizeilichen Vernehmung in nicht unbedeutenden Teilen hiervon distanziert bzw. diese abgeschwächt hat. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten durch einen Widerruf nicht beseitigt, sondern der Beweiswürdigung in vollem Umfang zugrunde gelegt werden können und vom Tatrichter unter Einbeziehung der Umstände und Gründe des Widerrufs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind und weiterhin für glaubhaft erachtet werden können (BGH, BeckRS 2008, 22663). Gemessen hieran hat der Senat die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer umfassenden Würdigung unterzogen: aa. Gründe für den teilweisen Widerruf bzw. das Abschwächen seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben Das Einlassungsverhalten des Angeklagten war erkennbar davon geprägt, seine verwaltungsgerichtlichen Angaben „abzuschwächen“ und zu relativieren und seine Tatbeiträge „herunterzuspielen“ und jedenfalls in Bezug auf die unter I. E. 2. festgestellte Tat als bedeutungslos für die Ermordung des Ministers darzustellen. So hat er Teile seiner früheren Angaben, wie bereits ausgeführt, zwar bestätigt, sich demgegenüber aber auch von gewichtigen Teilen distanziert: Der Angeklagte hat – trotz seiner Bestätigung den Außenminister ausgespäht zu haben – in der Hauptverhandlung erstmals in Abrede gestellt, dass der Außenminister letztlich auf der Grundlage seiner Spionageergebnisse und zudem von den LTTE ermordet worden sei. Entgegen seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben gab er zudem an, Anfang 2005 aus der LTTE ausgetreten zu sein und sich danach nicht mehr für die Organisation betätigt zu haben. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung war zur Überzeugung des Senats maßgeblich davon geprägt, zum einen zwar möglichst nah bei seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben – auf deren Grundlage ihm ein Abschiebeschutz gewährt worden war – zu bleiben, um sein Bleiberecht in Deutschland nicht zu gefährden, sich zum anderen aber hiervon weitestgehend zu distanzieren, um, möglicherweise unter dem Eindruck des zwischenzeitlich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und seiner Festnahme, milde und jedenfalls nicht wegen Beihilfe zum Mord oder einem Tötungsdelikt bestraft zu werden. Diese Abschwächungstendenz zog sich wie ein roter Faden durch die gesamte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Senat hat dieses zulässige Verteidigungsverhalten bei Bewertung seiner sich widersprechenden Angaben mit herangezogen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Bleiberecht des Angeklagten in Deutschland asylrechtlich an seine – vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte – exponierte Stellung innerhalb der LTTE geknüpft ist. Das ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2017 zuerkannte Abschiebeverbot nach Sri Lanka wurde ihm auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben gerade wegen „seiner jahrelangen Tätigkeiten für die LTTE in unmittelbar gegen den sri-lankischen Staat gerichteter Funktion und insbesondere wegen seiner Verwicklung in den Tod von L.K.“ gewährt. Aufgrund dieser Betätigung für die LTTE „in erheblichem Umfang“ – so die Urteilsausführungen – drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr, im Falle von Vernehmungen Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, was ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründe. Dies ergibt sich aus den Gründen des verlesenen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2017 und wurde von Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. bestätigt. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. hat glaubhaft ausgeführt, dass eine Abstufung seiner Betätigungsbeiträge auf die Wahrnehmung rein untergeordneter Hilfstätigkeiten für die LTTE, wie er sie noch im Rahmen seiner asylrechtlichen Anhörung beim BAMF vorgetragen hatte, die Gefahr einer Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und seine mögliche Abschiebung nach Sri Lanka bedeuten würden. Dies ergibt sich auch aus den Gründen des verlesenen Bescheids des BAMF vom 9. November 2016. Danach besteht ein Abschiebehindernis grundsätzlich nur hinsichtlich solcher „Personen, die eine exponierte Stellung innerhalb der LTTE eingenommen haben, für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind oder die nach Einschätzung staatlicher Stellen auch gegenwärtig noch den bewaffneten Kampf propagieren“. Dem Angeklagten war zur Überzeugung des Senats bekannt, dass sein Bleiberecht in Deutschland an seine exponierte Stellung innerhalb der LTTE gekoppelt war. Er hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er jedenfalls seit der Ablehnung seines Asylantrags durch Bescheid des BAMF gewusst habe, dass ein Betätigungsbeitrag minderer Bedeutung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland nicht ausreiche. Zur Überzeugung des Senats war dem Angeklagten aufgrund dieses ablehnenden Bescheids daher bewusst, dass er seine verwaltungsgerichtlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf Bedeutung und Gewicht seiner mitgliedschaftlichen Betätigungsbeiträge in der Hauptverhandlung nicht zu sehr abschwächen durfte, da dies – im Rahmen einer Wiederaufnahme seines Asylverfahrens – zum Verlust seines Abschiebeschutzes und damit zu einer Abschiebung nach Sri Lanka – einhergehend mit einer dortigen strafrechtlichen Verfolgung – führen könnte. Er wusste, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Sri Lanka dort strafrechtlich verfolgt werden würde. Dies hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben. Nach allem ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte seine Einlassung in der Hauptverhandlung an diesem Maßstab ausgerichtet hat. bb. Ausschluss von Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehlern Die Distanzierung bzw. den Widerruf von seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung durchgehend damit begründet, seine damaligen Angaben seien falsch protokolliert worden. Die Protokollierungsfehler beruhten zum einen auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, zum anderen darauf, dass Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. eine unzutreffende Interpretation seiner Angaben ins Protokoll aufgenommen habe. Das Protokoll sei ihm auch nicht rückübersetzt worden, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Dies ist aufgrund der überaus überzeugenden Ausführungen und miteinander übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. und P. widerlegt. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. hat überaus glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte habe zunächst etwa eineinhalb Stunden frei, flüssig und ohne Rückfragen – lediglich durch Protokollpausen unterbrochen – von seinen Erlebnissen berichtet. Seine Angaben seien vom Dolmetscher – dem Zeugen P. – simultan übersetzt worden. Sie habe dabei wörtlich mitgeschrieben und in regelmäßigen Abständen in ihr Aufnahmegerät diktiert. Dabei sei ihr Diktat dem Angeklagten abschnittsweise vom eingesetzten Dolmetscher simultan rückübersetzt worden. Dies entspreche ihrer üblichen Vorgehensweise. In Bezug auf den Angeklagten erinnere sie sich noch sehr gut daran, dass er die Rückübersetzung ihres Diktats aktiv verfolgt und wiederholt Verbesserungen, Anmerkungen, Erläuterungen und Präzisierungen angebracht und sehr genau und aufmerksam darauf geachtet habe, dass es bei der Wiedergabe seiner Angaben nicht zu Ungenauigkeiten oder zum Weglassen einzelner Details gekommen sei. Sie habe sämtliche Anmerkungen des Angeklagten in das Protokoll aufgenommen. Zwischen dem Angeklagten und dem eingesetzten Dolmetscher P. habe es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Solche hätte sie im Protokoll vermerkt. Den eingesetzten Dolmetscher bezeichnete sie als sehr erfahren und überaus genau und gewissenhaft. Er sei „unheimlich korrekt“ und „einer der besten“ Dolmetscher, die am Verwaltungsgericht Freiburg zugezogen würden. Der Zeuge P. bestätigte die von der Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. geschilderte Vorgehensweise hinsichtlich der Protokollierung der Angaben des Angeklagten. Er habe sämtliche Angaben des Angeklagten „eins zu eins“ übersetzt und ihm das Diktat der Richterin ebenfalls simultan rückübersetzt. Alle Einwände und Anmerkungen des Angeklagten habe er ebenfalls übersetzt. Er sei seit 1993 als Dolmetscher für das BAMF und das Verwaltungsgericht tätig. Mit dem Angeklagten habe es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Nach allem hat der Senat die Einlassung des Angeklagten nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als diese mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben übereinstimmte. e. Polizeiliche Angaben des Angeklagten Auch seine polizeilichen Angaben waren davon geprägt, seine verwaltungsgerichtlichen Angaben, möglicherweise unter dem Eindruck seiner Festnahme und Inhaftierung, abzuschwächen und sind daher zur Überzeugung des Senats ebenfalls nur insoweit glaubhaft, als sie sich mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben deckten bzw. diese widerspruchsfrei ergänzten. Der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHK G. berichtete überaus präzise und glaubhaft über Inhalt und Ablauf der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten. Diese sei am 1. April 2019 begonnen und am 3. April 2019 fortgesetzt worden. Die verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten seien ihm – KHK G. – damals bekannt gewesen. Der Angeklagte habe diese Angaben zwar in Teilen bestätigt und sogar ergänzt und präzisiert. So habe er bestätigt, ab 2002 als Agent der LTTE in C. tätig gewesen zu sein und hierbei auch L.K. ausgespäht zu haben. Nachdem er die Beobachtung des Außenministers eingestellt habe, habe er seine allgemeine Spionagetätigkeit bis 2008 fortgesetzt und seinen Vorgesetzten im Vanni-Gebiet weiterhin regelmäßig, etwa ein bis zweimal monatlich, über die Ergebnisse seiner Spionage berichtet (vgl. hierzu im Einzelnen unter II. E. 4. f.). Gleichwohl seien seine polizeilichen Angaben auch davon geprägt gewesen, seine früheren Angaben zu relativieren und abzuschwächen. So habe er beispielsweise seinen Anschluss an die LTTE mit der Einschränkung verbunden, damit seine Schwester vor einer Zwangsrekrutierung bewahrt zu haben. Auch habe er wesentliche Aspekte seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht nunmehr bestritten. Er habe beispielsweise seine Aussage, Na. Fluchthilfe nach Malaysia gewährt zu haben, widerrufen. Widersprüche zu seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben habe er mit Protokollierungsfehlern oder damit begründet, er sei insoweit beim Verwaltungsgericht „falsch verstanden“ worden. Dies schließt der Senat aus den oben dargelegten Gründen aus. 4. Widerlegung einzelner Punkte in der Einlassung des Angeklagten Der Senat hat die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung damit nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als diese mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben übereinstimmte bzw. diese widerspruchsfrei ergänzte. Soweit der Angeklagte hingegen in der Hauptverhandlung Abstand von seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben genommen bzw. hierzu widersprüchliche Angaben gemacht hat, ist der Senat ihm aus den nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Gesichtspunkten nicht gefolgt. Entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung ist der Senat danach auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben überzeugt, dass der Angeklagte sich nach Durchlaufen von zwei Geheimdienstschulungen freiwillig – und nicht wie von ihm in der Hauptverhandlung behauptet, um seine Schwester vor einer Zwangsrekrutierung zu bewahren – der LTTE angeschlossen hat (vgl. II. E. 4. a.) und jedenfalls bis zur militärischen Zerschlagung der Organisation am 18. Mai 2009 durchgehend Mitglied war. Der Senat hat ihm nicht geglaubt, dass er im Januar 2005 aus der LTTE ausgetreten sei und sich danach nicht mehr für die Organisation betätigt habe (vgl. II. E. 4. b. und f.). Soweit er in der Hauptverhandlung erstmals bezweifelte, dass L.K. auf der Grundlage seiner Informationen von „seinem Spionagestandort“ aus erschossen worden sei und die LTTE für den Anschlag verantwortlich sei, ist ihm der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Demgegenüber ist der Senat – abweichend von seiner in diesen Punkten abweichenden Einlassung in der Hauptverhandlung – auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben überzeugt, dass der Angeklagte L.K. bis Anfang Mai 2005 (vgl. II. E. 4. d.) aus einer leerstehenden Wohnung eines Nachbarhauses ausspioniert und seine Vorgesetzten auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs aus einem Zimmer dieser Wohnung hingewiesen hat und dass der Außenminister schließlich auf der Grundlage der vom Angeklagten erhobenen und weitergegebenen Informationen von diesem Standort von einem Scharfschützen der LTTE ermordet wurde (vgl. II. E. 4. c. und e.). Abweichend von seiner Einlassung ist der Senat zudem überzeugt, dass der Angeklagte zwischen Ende 2008 und dem Kriegsende im Mai 2009 mehrere hochrangige Führungspersönlichkeiten der LTTE aus dem Vanni-Gebiet evakuiert und – als strafloses Nachtatverhalten – auch noch Na. im Juni 2009 nach Malaysia ausgeschleust hat (vgl. II. E. 4. g.) Im Einzelnen: a. Freiwilligkeit des Anschlusses an die LTTE Aufgrund seiner Sachdarstellung vor dem Verwaltungsgericht ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte sich nach Durchlaufen von zwei Geheimdienstschulungen – eine im Jahr 1995 und eine weitere einjährige im Jahr 2000 – Anfang 2002 freiwillig den LTTE angeschlossen hat und der Organisation damit jedenfalls seit 30. August 2002 angehörte. Demgegenüber überzeugt seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe nur eine sechsmonatige nachrichtendienstliche Schulung der LTTE absolviert und sich der LTTE nur angeschlossen, um die Zwangsrekrutierung seiner Schwester zu vermeiden, nicht. Seine Erklärung, er habe vor dem Verwaltungsgericht nie behauptet, zwei Schulungen durchlaufen zu haben, es liege insoweit ein Protokollierungsfehler vor, überzeugt nicht und ist durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. widerlegt. Seine diesbezüglichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht waren auch in diesem Punkt detailliert und in sich schlüssig. Er hat nämlich weiter angegeben, dass er nach seiner ersten Schulung im Jahr 1995 bereits von 1996 bis 2000 im Jaffna-Gebiet im Auftrag der LTTE das sri-lankische Militär ausspioniert habe. Es ist zur Überzeugung des Senats überaus naheliegend und nachvollziehbar, dass die LTTE für eine derart sensible Aufgabe nur Personen einsetzte, die – wie der Angeklagte – zuvor eine entsprechende nachrichtendienstliche Schulung durchlaufen haben. Zudem fügten sich seine Angaben zur zeitlichen Einordnung dieser Spionagetätigkeit auch in den historischen Kontext ein. Der Sachverständige Dr. W. hat bestätigt, dass die Regierungsstreitkräfte 1996 die Kontrolle über die Jaffna-Halbinsel erlangt hätten. Darüber hinaus spricht auch der Wortlaut seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht für das Durchlaufen zweier Ausbildungen. Dort gab er – wie Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. bestätigte – an, er sei im Jahr 2000 „weiter“ geschult worden. Auch seine detaillierte und differenzierte Beschreibung der jeweiligen Schulungsinhalte ist ein wesentliches Indiz für das Durchlaufen von zwei verschiedenen Schulungen. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe sich den LTTE nur angeschlossen, um eine Zwangsrekrutierung seiner Schwester abzuwenden, ist nicht glaubhaft. Der Sachverständige Dr. W. hat ausgeführt, dass die LTTE derartige Zwangsrekrutierungen von mindestens einem Familienmitglied erst ab dem Jahr 2006 praktiziert habe. Die vom Angeklagten behauptete unfreiwillige Mitgliedschaft bei der LTTE steht zudem in Widerspruch zu seiner – auch in der Hauptverhandlung – bestätigten Tätigkeit als Geheimdienstmitarbeiter. Zwangsrekrutierte seien – so der Sachverständige Dr. W. – innerhalb der LTTE für die Verrichtung einfacher Arbeiten und nicht in herausgehobener Stellung eingesetzt worden. b. Durchgehende Mitgliedschaft des Angeklagten bei den LTTE bis 18. Mai 2009 Entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung ist der Senat auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls ab 30. August 2002 bis zur militärischen Zerschlagung der LTTE am 18. Mai 2009 durchgehend Mitglied war. Soweit er in der Hauptverhandlung erstmals behauptet hat, im Januar 2005 mit seiner Flucht nach Malaysia aus den LTTE ausgetreten zu sein und sich danach nicht mehr für die Organisation betätigt zu haben, ist der Senat ihm nicht gefolgt. Er hat seinen Austritt aus den LTTE in der Hauptverhandlung damit begründet, dass er als Mitglied der LTTE kein Privatleben mehr gehabt. Dies habe ihm missfallen. Er habe ein selbstbestimmtes, von den LTTE losgelöstes Leben führen wollen. Diese Begründung überzeugt nicht und steht in Widerspruch zu seinen bisherigen verwaltungsgerichtlichen Angaben, von deren Glaubhaftigkeit der Senat umfassend überzeugt ist. So hat er vor dem Verwaltungsgericht Freiburg auf Nachfrage glaubhaft angegeben, die LTTE hätten sein Privatleben gerade nicht kontrolliert. Vielmehr habe er dort „machen können, was er wollte“. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sogar der Kernbereich seiner Tätigkeit für die LTTE, also seine eigentliche Spionagearbeit – wie er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat – trotz Weisungsgebundenheit von hoher Eigenverantwortlichkeit und selbständigem Handeln geprägt war, überaus nachvollziehbar. So gab er in der Hauptverhandlung an, dass die LTTE ihm keine konkreten Vorgaben gemacht habe, wie er seinen Spionageauftrag auszufüllen habe. Er habe beispielsweise keine festen Arbeitszeiten gehabt, in der er seiner Spionagetätigkeit habe nachkommen müssen. Vielmehr habe er eigenmächtig und situationsbezogen entschieden, wann er den Außenminister ausspioniere und wie lange er jeweils in der leerstehenden Wohnung im Nachbarhaus geblieben sei. Der Umstand, dass der Angeklagte im „beruflichen“ Bereich weitgehend eigenständig agieren konnte, ist zur Überzeugung des Senats ein gewichtiges Indiz dafür, dass dies auch für den privaten Bereich galt. Gestützt wird dies dadurch, dass er vor dem Verwaltungsgericht auch angegeben hat, die LTTE sei von seiner Loyalität überzeugt gewesen und habe ihn deswegen selbständig agieren lassen. Die Behauptung, er sei Anfang 2005 aus der LTTE ausgetreten, steht zudem in eklatantem Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung, wonach er sich 2009 vor Kriegsende ins Vanni-Gebiet begeben habe, um der dortigen Bevölkerung humanitäre Hilfe zu leisten. Der Sachverständige Dr. W. hat überaus nachvollziehbar ausgeführt, dass die LTTE ihre Praxis der Zwangsrekrutierungen in den letzten Kriegsmonaten, also Anfang bis Mitte Mai 2009, nochmals drastisch dahin verschärft habe, dass im Vanni-Gebiet alle Personen ab 12 Jahren zwangsweise eingezogen worden seien. Deserteure oder Verweigerer seien sehr hart bestraft bzw. getötet worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, er habe sich – als „Aussteiger“ und damit Verräter der LTTE – gerade zu dem Zeitpunkt, als die Zwangsrekrutierungspraxis ihren Höhepunkt erreicht hatte, freiwillig in das von der LTTE beherrschte Vanni-Gebiet begeben, völlig unglaubhaft. Auch die Auswertung der in seiner Wohnung sichergestellten Asservate spricht gegen einen Austritt des Angeklagten aus der LTTE im Jahr 2005. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G., der beim Bundeskriminalamt seit zehn Jahren mit dem Phänomenbereich LTTE befasst ist, gab an, dass die Auswertung der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Asservate deutliche Bezüge zur LTTE aufgewiesen hätten. In einem Koffer im Schlafzimmer sei ein Umschlag mit 14 Fotos sichergestellt worden. Auf einem im Wohnzimmer sichergestellten USB-Stick seien neben einem Medienbericht ebenfalls Fotos sowie zwei Schreiben zum Heldentag der Tamilen gespeichert gewesen. Auf den Lichtbildern seien überwiegend Führungspersonen der LTTE – vor allem deren Anführer V.P. – und uniformierte LTTE-Kämpfer abgebildet gewesen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe sämtliche sichergestellten Fotos in Deutschland aus dem Internet heruntergeladen und sich die Fotosammlung auf dem USB-Stick ebenfalls in Deutschland aus Langeweile angelegt. Einige Fotos habe er in einem Fotoladen in V.-S. ausgedruckt, weil diese ihm besonders gefallen hätten. Auf sieben der 14 ausgedruckten Fotos sei V.P., der Anführer der LTTE, abgebildet. Die Fotos auf dem USB-Stick zeigten u.a. „R.M.“, seinen Vorgesetzten beim Geheimdienst, „Ay.“, einen Ausbilder im B.-Ausbildungslager der LTTE, die Beerdigung von T., dem Leiter der politischen Abteilung der LTTE, sowie die Grabstätte gefallener LTTE-Kämpfer. Die übrigen auf den Fotos abgebildeten Personen seien ihm überwiegend nicht bekannt. Er räumte ein, dass er auf einem der ausgedruckten Fotos in einer Uniform der LTTE abgebildet sei. Dieses Bild sei eine Fotomontage, die er 2013 auf seinem Mobiltelefon hergestellt habe. Er habe hierzu ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto eines uniformierten LTTE-Kämpfers aus Spaß durch Einsetzen seines Gesichts bearbeitet. Tatsächlich habe er nie eine Uniform der LTTE getragen. Demgegenüber hat der Senat den Umstand, dass der Angeklagte diese Fotosammlung erst in Deutschland und mithin lange nach seinem behaupteten Austritt aus der LTTE im Jahr 2005 angelegt hat, vielmehr als Zeichen dafür gewertet, dass er sich auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet weiterhin der LTTE und deren Führungspersonen, namentlich V.P., verbunden fühlte. Für seine fortwährende Verbundenheit zur Organisation spricht, dass er auch Fotos ihm gänzlich unbekannter LTTE-Kämpfer aus dem Internet heruntergeladen und auf dem USB-Stick gespeichert hat. Auch der Umstand, dass er in Deutschland eine Fotomontage von sich in einer Kämpferuniform der LTTE erstellt hat, spricht entschieden gegen seinen behaupteten Austritt aus der Vereinigung im Jahr 2005. Die Beweisaufnahme hat im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fotosammlung und die Fotomontage vom Angeklagten erstellt worden sein könnten, um diese zum Nachweis seiner Mitgliedschaft bei der LTTE beim BAMF vorzulegen. Dies hat der Angeklagte nicht behauptet. Die Zeugin D. gab zwar an, der Angeklagte habe im Rahmen seiner asylrechtlichen Anhörung beim BAMF ein Lichtbild eingereicht, welches ihn in LTTE-Uniform dargestellt habe. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass dieses Lichtbild jedenfalls nicht mit den beim Angeklagten sichergestellten Lichtbildern korrespondiert. Für eine fortbestehende Verbundenheit des Angeklagten zur LTTE spricht auch der auf dem USB-Stick gespeicherte Brief zum „Heldentag“, in dem die „lieben Tamilen“ aufgefordert werden, ihrer „heiligen Großhelden, die der Befreiung der Heimat ihr Leben widmeten“ zu gedenken und der mit der „Struktur für die Souveränität der Tamilen in Deutschland“ gezeichnet ist. In einem weiteren, ebenfalls auf dem USB-Stick gespeicherten, auf das Jahr 2013 datierten Anschreiben werden die „lieben Medienfreunde“ gebeten, diesen Brief zu veröffentlichen. Der Sachverständige Dr. W. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der „Heldentag“ ein von den LTTE am 27. November jeden Jahres begangener Gedenktag sei, an dem V.P. jedenfalls bis 2008 in einer öffentlichen Rede dem ersten im bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat gefallenen Märtyrer der LTTE am 27. November 1982 gedacht habe. Auch nach der militärischen Zerschlagung der LTTE werde dieser Gedenktag in der Diaspora in „der LTTE nahestehenden Kreisen“ weiterhin begangen. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Angeklagte diese beiden Schreiben, ungeachtet dessen, ob er sie selbst verfasst hat, gemeinsam mit Fotos von V.P. auf einem Stick gespeichert hat, ein weiteres Indiz dafür, dass er sich der LTTE jedenfalls auch in Deutschland noch verbunden fühlte. Als weiteres Beweisanzeichen gegen seinen Austritt aus der LTTE hat der Senat zudem gewertet, dass der Angeklagte im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Anhörung angegeben hat, in Deutschland noch Kontakt zu Personen gehabt zu haben, die früher in der LTTE aktiv gewesen seien, so zu „S.R.“ bzw. „Rag.“, die für Deutschland bzw. die Schweiz verantwortlich gewesen seien. Soweit er in der Hauptverhandlung bestritten hat, dies beim Verwaltungsgericht so gesagt zu haben, glaubt ihm der Senat nicht. Dies ist durch die überzeugenden Ausführungen der Zeugen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. und P. widerlegt. Gegen einen Austritt des Angeklagten aus der LTTE spricht auch, dass er vor dem Verwaltungsgericht überaus detaillierte Angaben zu der Rolle des Na. im Jahr 2009 machte. Dieses auf das Jahr 2009 – und damit auf einen lange nach seinem behaupteten Austritt aus der LTTE liegenden Zeitraum – bezogene Insiderwissen spricht dafür, dass der Angeklagte selbst auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine bedeutende Rolle innerhalb der LTTE einnahm (vgl. hierzu im Einzelnen unter II. E. 4. g.). c. Ermordung von L.K. auf der Grundlage der Informationen des Angeklagten Die Feststellung, dass der Angeklagte L.K. bis Anfang Mai 2005 im Wesentlichen aus einer leerstehenden Wohnung eines Nachbarhauses ausspioniert hat und dieser schließlich unter Verwendung der vom Angeklagten erteilten Informationen von diesem Standort von einem Scharfschützen der LTTE ermordet wurde, beruht ebenfalls auf den verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten. aa. Lage und Beschaffenheit der „Spionagewohnung“ Die Feststellungen zu Lage, Beschaffenheit und Ausrichtung des Nachbargebäudes und der darin befindlichen „Spionagewohnung“ beruhen auf den überaus detaillierten und anschaulichen Angaben des Angeklagten vor dem Verwaltungsgericht, über die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. glaubhaft berichtet hat. Er beschrieb das Nachbarhaus dort durchgehend als „großes Gebäude“, in dem „viele Menschen“ lebten. So schilderte er äußerst differenziert, dass in dem Haus viele Tamilen, aber auch Muslime gewohnt hätten. Der Haupteingang habe keine Tür gehabt, so dass jeder das Haus habe betreten können. Im Erdgeschoss habe eine befreundete Familie gewohnt. Im zweiten oder dritten Stock seien zwei Wohnungen gewesen, die durch einen Gang getrennt gewesen seien. Eine sei von Muslimen bewohnt gewesen, die andere sei leer gewesen. Aus dieser leerstehenden Wohnung, die aus Wohnzimmer, Küche und Bad bestand, habe er L.K. und dessen Grundstück beobachtet. Sämtliche beschreibenden Elemente passten zueinander und fügten sich mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern zu einem schlüssigen Gesamtbild. Hierdurch vermittelten sie zur Überzeugung des Senats ein hohes Maß an Authentizität. Die Zeugin Dr. O. führte nachvollziehbar aus, der Angeklagte habe mehrfach erklärt, aus einer leerstehenden Wohnung spioniert zu haben. An dieses Detail erinnere sie sich deswegen so gut, weil sie sich zunächst gewundert habe, wie der Angeklagte sich unauffällig Zutritt zu einer leerstehenden Wohnung habe verschaffen können. Auf ihre Nachfrage habe er dies aber spontan und überaus schlüssig damit begründet, dass es in dieser Gegend aufgrund häufiger Razzien üblich gewesen sei, leere Wohnungen nicht abzuschließen. So sei das Eintreten und Zerstören von Wohnungstüren vermieden worden. Auch dieses originelle Detail überzeugte den Senat. Auf der Grundlage seiner Sachdarstellung vor dem Verwaltungsgericht steht zur Überzeugung des Senats damit fest, dass die „Spionagewohnung“, aus der der Angeklagte den Außenminister über einen längeren Zeitraum ausgespäht hat, unbewohnt war, sich im zweiten oder dritten Stock eines benachbarten Mehrfamilienhauses befand und jedenfalls ein Fenster dieser Wohnung auf den Swimmingpool von L.K. ausgerichtet war und einen freien Blick auf den Pool und den Garten des Ministers bot (vgl. II. E. 4. c. bb.). Soweit er hiervon abweichend in der Hauptverhandlung erstmals behauptet hat, nicht aus einer unbewohnten Wohnung, sondern aus dem Schlafzimmer einer befreundeten Familie, im ersten Stock eines an das Grundstück von L.K. angrenzenden Einfamilienhauses, spioniert zu haben, glaubt ihm der Senat nicht. Diese neue Sacheinlassung war erkennbar davon geprägt, seine bisherigen Angaben abzuschwächen und als nicht ursächlich für die spätere Ermordung des Ministers darzustellen und daher nicht glaubhaft. Seine insoweit neue Einlassung zielte erkennbar darauf ab, die Zeitspanne seiner einzelnen Auskundschaftungen als sehr kurz darzustellen. So gab er erstmals an, dass er immer nur einen kurzen Blick aus dem Fenster habe werfen können, um gegenüber der Familie nicht aufzufallen. Dies steht aber in Widerspruch zu den überaus detaillierten, vom Angeklagten erhobenen Spionageerkenntnissen, die er im Übrigen auch in der Hauptverhandlung bestätigt hat. So gab er beispielsweise in der Hauptverhandlung an, ausgekundschaftet zu haben, dass der Minister zwar regelmäßig, allerdings zu unterschiedlichen Zeiten in seinem Pool schwimmen gegangen sei. Die Erhebung dieser Informationen erfordert aber eine langfristige Beobachtung, was ebenfalls dafür spricht, dass der Angeklagte – wie beim Verwaltungsgericht angegeben – aus einer unbewohnten Wohnung heraus spionierte. Seine abweichenden Angaben vor dem Verwaltungsgericht erklärte er auf Vorhalte mit Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehlern. Er habe vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erklärt, dass in dem Nachbarhaus nur eine Familie gelebt habe. Seine Aussage sei insoweit falsch übersetzt bzw. falsch protokolliert worden. Er habe jedenfalls nie behauptet, dass in dem Haus viele Menschen gewohnt hätten. Dies habe er auf die Nachbarschaft bezogen und sei auch insoweit falsch verstanden worden. Dies ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Senat schließt Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehler aufgrund der glaubhaften, durchweg überzeugenden und miteinander übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. O. und P. aus (vgl. II. E. 3. d. bb.). Die Zeugin Dr. O. führte im Übrigen – für den Senat überaus nachvollziehbar – aus, dass sie sich das Nachbarhaus aufgrund der detaillierten und anschaulichen Beschreibungen des Angeklagten eindeutig als ein von mehreren Parteien bewohntes Mehrfamilienhaus vorgestellt habe; sie sei sicher, dass der Angeklagte nicht erwähnt habe, dass das Haus von nur einer Familie bewohnt gewesen sei. bb. Freier Blick von der „Spionagewohnung“ auf den Swimmingpool Die Feststellung, dass der Angeklagte von seiner „Spionagewohnung“ einen freien Blick auf den Pool von L.K. hatte, beruht ebenfalls auf seinen überaus anschaulichen und differenzierten Angaben vor dem Verwaltungsgericht. Er hat den freien Blick – so die Zeugin Dr. O. – anschaulich damit begründet, dass weder Bäume noch andere Gebäude seine Sicht verstellt hätten. Vielmehr habe er vom Zimmer „direkt auf das Schwimmbad sehen“ können. Das Haus des Ministers sei „etwas seitlich versetzt“ gewesen. Diese Lagebeschreibung deckt sich mit seinen polizeilichen Angaben und mit einer vom Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erstellten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizze der örtlichen Gegebenheiten. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, diese Skizze im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eigenhändig, aus seiner Erinnerung heraus gefertigt zu haben. Der Dolmetscher habe sie entsprechend seinen Angaben beschriftet. Die Skizze zeigt das – als „Nachbarhaus“ gekennzeichnete – „Spionagehaus“, ein weiteres Nachbarhaus, den Pool und die Privatresidenz von L.K.. Das „Spionagehaus“ liegt etwas versetzt zur Schmalseite des Swimmingpools. Das Wohnhaus des Außenministers – in der Skizze als „Haus von K.“ bezeichnet – befindet sich hinter dem Pool und ist parallel zu dessen Längsseite ausgerichtet. Diese Skizze korrespondiert hinsichtlich der Gebäudeanordnung und deren Lage zum Pool im Wesentlichen mit einer Luftbildaufnahme, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und die – wie KHK G. bestätigt hat – die mit einem gelben Kreuz gekennzeichnete Privatresidenz des L.K. samt Pool sowie die umliegenden Gebäude zeigt und dem Stand der Bebauung zur Tatzeit im August 2005 entspricht. Diese frappierende Übereinstimmung von Skizze und tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ist zur Überzeugung des Senats ein wesentliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der hiermit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten. Die Skizze weicht nur insoweit von der Luftbildaufnahme ab, als die beiden vom Angeklagten eingezeichneten Nachbarhäuser freistehend sind, während sie ausweislich der Luftbildaufnahme baulich miteinander verbunden sind. Dieses Detail vermag aber die im Übrigen frappierende Übereinstimmung seiner Lagebeschreibung mit den tatsächlichen örtlichen Begebenheiten nicht zu erschüttern. Vielmehr korrespondiert die auf der Luftbildaufnahme zu sehende Gebäudeeinheit der beiden Nachbarhäuser mit seiner überaus detaillierten Beschreibung vor dem Verwaltungsgericht, wonach das Nachbarhaus ein „großes Gebäude“ gewesen sei, in dem „viele Menschen“ gelebt hätten und stützt damit die Glaubhaftigkeit seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben. Der vom Angeklagten geschilderte freie Blick auf den Pool ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus der von ihm erstellten Skizze. Darauf hat er eine Linie eingezeichnet, die das von ihm als „Nachbarhaus“ bezeichnete Gebäude mit dem Pool verbindet. In der Hauptverhandlung hat er bestätigt, dass er die Skizze bei der Polizei aus der Erinnerung heraus erstellt habe und dass das Fenster, aus dem er spioniert habe, sich an der dem Pool zugewandten Seite befunden habe. Unter Zugrundelegung dieser Einlassung ist der Senat überzeugt, dass die von ihm in die Skizze eingezeichnete Linie seinen tatsächlichen Blickwinkel und damit auch die von ihm vorgeschlagene Schusslinie darstellte. In Übereinstimmung mit seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben hat der Angeklagte den freien, unverbauten Blick auch in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert. Der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHK G. gab insoweit glaubhaft an, der Angeklagte habe überzeugend dargelegt, dass er vom Fenster des Nachbarhauses „den gesamten Gartenbereich einschließlich des Pools“ habe einsehen können und dies anhand seiner Skizze nochmals bestätigt. Demgegenüber hat der Senat seine Einlassung in der Hauptverhandlung, wonach das Nachbarhaus kaum höher als die Einfriedungsmauer des Ministergrundstücks gewesen sei, so dass er kaum über die Mauer habe sehen können, als unwahre Schutzbehauptung gewertet. Seine Einlassung war insoweit bereits in sich widersprüchlich. So gab er zwar an, er habe von seinem Beobachtungsposten das Haus, den Garten und den Pool des Ministers einsehen können, gleichwohl sei sein Blick aber aufgrund der Höhe der Mauer „nicht gut“ gewesen. Im Übrigen ist die neue Behauptung, wonach die baulichen Gegebenheiten, also die Höhe der Mauer, einem freien Blick entgegengestanden hätten, auch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Aus einer Gesamtschau zweier in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen und eines weiteren – perspektivisch vom Grundstück des Ministers Richtung Nachbarhaus aufgenommenen – weiteren Lichtbildes ist erkennbar, das sich an der Schmalseite des Pools unmittelbar vor der Grundstückseinfriedungsmauer ein kleiner Gartenbungalow mit rotem Dach befindet, der nur geringfügig höher ist als die Mauer. Ausweislich einer der beiden Luftbildaufnahmen, auf dem das Dach dieses Bungalows ebenfalls erkennbar ist, ist das Nachbargebäude allerdings wesentlich höher als dieser Gartenbungalow. Der Senat ist demnach – in Übereinstimmung mit den verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten – überzeugt, dass die baulichen Gegebenheiten jedenfalls eine freie Sicht vom Obergeschoss dieses Nachbarhauses auf den Pool zuließen. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung sogar eingeräumt, dass er auf dem – aus der Perspektive des Gartens des Ministers aufgenommenen – Lichtbild den Pool des Ministers erkenne. Soweit er darüber hinaus einschränkend angab, sich allerdings nicht mehr daran zu erinnern, aus welcher Perspektive er das Grundstück des Ministers beobachtet habe, glaubt ihm der Senat nicht. Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hatte der Angeklagte – wie KHK G. glaubhaft bestätigte – bezogen auf dieses Lichtbild noch spontan und zweifelsfrei angegeben, dass das Haus, von dem aus er beobachtet habe, an der Schmalseite des Pools direkt hinter dieser Mauer gelegen habe. Vom Fenster des Nachbarhauses habe er den gesamten Gartenbereich einschließlich des Pools einsehen können. Dies entspricht seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben und ist zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Auch diese vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptete Erinnerungslücke stellt sich zur Überzeugung des Senats als unwahre Schutzbehauptung dar. Obgleich seine Spionagetätigkeit auch zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bereits viele Jahre zurücklag, war sein Erinnerungsvermögen – wie auch die Übereinstimmung der von ihm gefertigten Skizze mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zeigt – noch äußerst detailliert und präzise. Vor diesem Hintergrund überzeugt nicht, dass er sich nur knapp sechs Monate später im Rahmen der Hauptverhandlung an die Perspektive seiner Beobachtung nicht mehr zu erinnern vermochte. cc. Hinweis auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs Der Senat ist, auch auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten, zudem überzeugt, dass der Angeklagte seine Vorgesetzten bei den LTTE auf die Möglichkeit eines Schusswaffengebrauchs aus einem Zimmer dieser leerstehenden Wohnung hingewiesen und damit eine konkrete Anschlagsvariante vorgeschlagen hat und dass L.K. letztlich – auf der Grundlage der vom Angeklagten erteilten Informationen – von diesem Standort ermordet wurde. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. bekundete glaubhaft, der Angeklagte habe in der über dreistündigen Vernehmung wiederholt klar und unmissverständlich ausgeführt, dass L.K. aufgrund seiner, also der von ihm – dem Angeklagten – erhobenen und weitergeleiten, Informationen getötet worden sei. Bereits zu Beginn der Vernehmung habe er wörtlich eingeräumt, dass er L.K. zwar nicht eigenhändig umgebracht habe, dieser „aber aufgrund der Informationen, die er gegeben habe, getötet werden konnte“. Er habe zudem detailliert beschrieben, dass er den Außenminister über einen langen Zeitraum, zunächst „von außen“, dann aus dem Nachbarhaus ausgespäht und „wichtige Bewegungsabläufe, wann er“ – der Außenminister – „sich wo aufgehalten habe“, weitergegeben habe. Er habe zudem eindeutig angegeben, dass der Vorschlag, das Attentat von diesem Haus – speziell von dieser unbewohnten Wohnung – auszuführen, von ihm stamme. Er habe nämlich „mit dieser Wohnung eine Möglichkeit vorgeschlagen, wie es funktionieren“ könne. Soweit er demgegenüber in seiner polizeilichen Vernehmung und auch in der Hauptverhandlung pauschal bestritten hat, dass der Vorschlag, das Attentat von dieser Wohnung zu begehen, von ihm gekommen sei, glaubt ihm der Senat nicht. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung wie auch bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung – wie der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHK G. bestätigte – erkennbar bemüht, seinen eigenen Tatbeitrag abzuschwächen und dessen Bedeutung für die Tat herunterzuspielen. So führte KHK G. aus, der Angeklagte habe zunächst zwar erklärt, er habe „Su.“ mit ins Nachbarhaus genommen und ihm das Fenster gezeigt, weil man von dort leicht einen „Anschlag“ verüben könne. Bei der Rückübersetzung des Vernehmungsprotokolls habe der Angeklagte seine bisherigen Angaben aber dahin korrigiert, dass er das Wort „Anschlag“ nie verwendet habe. Vielmehr habe er „Su.“ nur auf den „guten Blick“ hingewiesen. In der Hauptverhandlung bestätigte er zwar, „Su.“ das Fenster im Nachbarhaus gezeigt zu haben, bestritt aber, ihn auf eine Schusswaffenmöglichkeit hingewiesen zu haben. Er habe kaum ein Wort mit ihm gewechselt. Dies ist angesichts seiner überaus detaillierten und eingehenden verwaltungsgerichtlichen Angaben, in denen er mehrfach das Wort „Anschlag“ bzw. „Attentat“ verwendet hat und vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte – wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat – wusste, dass L.K. umgebracht werden sollte und seine Informationssammlung gerade hierauf abzielte, nicht glaubhaft. Das Zeigen des freien Blicks vom Fenster auf den Pool lässt in Verbindung mit dem Wissen, dass der Außenminister ermordet werden sollte, allein den Schluss darauf zu, dass der Angeklagte „Su.“ die Möglichkeit eines Schusswaffenattentats aufgezeigt hat. Andere Deutungsmöglichkeiten sind, zumal unter Berücksichtigung der Äußerung, der Minister habe aufgrund seiner Informationen getötet werden können, nicht ersichtlich. Der Senat ist aufgrund seiner überaus plausiblen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass die äußeren Umstände der Ermordung von L.K. genau dem vom Angeklagten unterbreiteten Vorschlag entsprachen – nämlich Erschießung des Ministers aus einer unbewohnten Wohnung im Nachbargebäude, während dieser sich am Pool aufhält –, überzeugt, dass L.K. auf der Grundlage der vom Angeklagten erhobenen Informationen genau von der Stelle aus ermordet wurde, von der der Angeklagte zuvor seine Beobachtungen angestellt hat. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte ergeben, wonach das Attentat aus einem anderen Haus heraus begangen worden sein könnte. d. Ausspähen von L.K. bis Mai 2005 Entgegen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist der Senat auch überzeugt, dass der Angeklagte L.K. bis Anfang Mai 2005 – und nicht wie in der Hauptverhandlung erstmals – ohne Gründe für diese deutliche zeitliche Änderung angeben zu können – behauptet, nur bis Ende Dezember 2004 – ausspioniert hat. Die Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. berichtete, der Angeklagte habe auf Nachfrage angegeben, es habe nach Abgabe der abschließenden Informationen noch etwa zweieinhalb bis drei Monate bis zur Begehung des Attentats gedauert. Ausgehend vom Datum der Ermordung des L.K. am 12. August 2005 hat der Senat zugunsten des Angeklagten daher festgestellt, er habe seine Spionagetätigkeit Anfang Mai 2005 eingestellt. e. Verantwortlichkeit der LTTE für den Anschlag auf L.K. Entgegen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist der Senat auf der Grundlage seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben und nach Vornahme einer umfassenden Gesamtschau aller Beweisanzeichen überzeugt, dass L.K. von einem Scharfschützen im Auftrag der LTTE erschossen wurde. aa. Angaben des Angeklagten Die Zeugin Dr. O. schilderte überaus glaubhaft, dass der Angeklagte im Rahmen seiner über dreistündigen Vernehmung keinerlei Zweifel daran geäußert habe, dass die LTTE das Attentat begangen habe. Er habe vielmehr sogar eindrücklich und mehrfach geschildert, dass der Außenminister letztlich aufgrund seiner Informationen überhaupt getötet werden konnte. Nachdem er die „Strukturen des Hauses angegeben“ und „eine Möglichkeit vorgeschlagen hatte, wie es funktionieren könnte“, seien „Ch.“ und „R.M.“ zufrieden gewesen und er habe die Rückmeldung erhalten, dass er die Informationssammlung einstellen könne. Die Billigung seines Vorschlags durch seine Vorgesetzten ist in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Tatausführung genau seinem Vorschlag entsprach, ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der LTTE. Hierfür spricht auch seine weitere Aussage, wonach er kurz vor Durchführung des Attentats, die Anweisung des Hauptquartiers der LTTE erhalten habe, das Gebiet zu verlassen, um sich der Gefahr einer Festnahme zu entziehen. Eine solche Aufforderung ergibt nur einen Sinn, wenn die LTTE tatsächlich ein Attentat planten. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erstmals pauschal und ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel an der Verantwortlichkeit der LTTE glaubt der Senat dem Angeklagten dagegen nicht. Der Senat ist überzeugt, dass es sich hierbei um eine unwahre Schutzbehauptung handelt, die taktisch davon geleitet ist, zum einen zwar durch das Festhalten an seiner Spionagetätigkeit eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu vermeiden, um seinen bestehenden Abschiebeschutz nicht zu gefährden, zum anderen aber nicht wegen Beihilfe zum Mord oder einem Tötungsdelikt verurteilt zu werden. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptete Unkenntnis von der Identität des oder der Attentäter schließt die Verantwortlichkeit der LTTE ebenfalls nicht aus. Diese Unkenntnis erklärt sich vielmehr aus dem bei der LTTE herrschenden „Abschottungsprinzip“. Der Angeklagte hat insoweit vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es bei der Planung von Attentaten keine Kommunikation zwischen den einzelnen Vorbereitungsteams gegeben habe, diese vielmehr ausschließlich über das Hauptquartier gelaufen sei. EKHK W. hat bestätigt, dass dieser Abschottungsgedanke, wonach jedes LTTE-Mitglied aus Sicherheitsgründen nur über das für seinen Tätigkeitsbereich erforderliche Wissen verfügen sollte, ein Grundprinzip der LTTE gewesen sei. Durch die Beschränkung des Wissensstandes habe das Risiko der Weitergabe von Informationen an den Gegner im Falle einer Festnahme minimiert werden sollen. bb. Koinzidenz zwischen Vorschlag des Angeklagten und objektivem Tatablauf Der am 12. August 2005 auf L.K. verübte Anschlag entsprach vom äußeren Ablauf genau dem Vorschlag, den der Angeklagte seinen Vorgesetzten unterbreitet hatte. Entsprechend dem Vorschlag des Angeklagten wurde der Außenminister aus einem Nachbarhaus erschossen, während er sich an seinem Pool aufhielt. Diese frappierende Übereinstimmung zwischen dem Vorschlag des Angeklagten und dem äußeren Tathergang spricht in hohem Maße für eine Täterschaft der LTTE. cc. Keine Anhaltspunkte für alternative Täterschaft Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine alternative Täterschaft ergeben hat. Dies hat im Übrigen auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht behauptet. Der Sachverständige Dr. W. hat überaus nachvollziehbar ausgeführt, ihm seien keine anderen bewaffneten Organisationen bekannt, die zur Tatzeit, also 2005, Anschläge auf sri-lankische Regierungsangehörige verübt bzw. ein Interesse hieran gehabt hätten. Er halte es für ausgeschlossen, dass die „Kar.-Gruppe“, die sich im März 2004 von der LTTE abgespalten habe, für das Attentat verantwortlich sein könne. Diese Gruppierung habe zum einen ausschließlich in den Ostprovinzen Sri Lankas, also gerade nicht in C., agiert und habe zum anderen auch mit der sri-lankischen Regierung kooperiert. Aus seiner Sicht komme ausschließlich die LTTE als für den Anschlag verantwortliche Gruppierung in Frage. Der Umstand, dass das Attentat in der von ihm erstellten „Liste getöteter prominenter Tamilen durch die LTTE“ nicht erwähnt sei, begründete er überaus nachvollziehbar damit, dass er L.K., der zwar Tamile sei, als Vertreter der sri-lankischen Regierung angesehen habe. Von der LTTE getötete Regierungsmitglieder seien in dieser Auflistung nicht enthalten. Der Zeuge L., der beim Bundesnachrichtendienst als Referatsleiter für den Bereich Asien und Fernost zuständig ist, gab im Hinblick auf das gegen L.K. gerichtete Attentat ebenfalls glaubhaft an, dass es keine nachrichtendienstlichen Hinweise auf alternative Urheber gebe. Der Täterhintergrund sei in Sri Lanka zwar nie zweifelsfrei aufgeklärt worden. Gleichwohl würden Modus operandi, Motivlage und Tatumstände für ein von der LTTE verübtes Attentat sprechen. Diese Einschätzung des Bundesnachrichtendienstes stütze sich auf Quellen nachrichtendienstlicher Art, so auch auf Informationen ausländischer Nachrichtendienste. Auch die in einzelnen – verlesenen – Medienberichten erörterte Hypothese, der Anschlag könnte aus regierungsnahen Kreisen verübt worden sein, um der LTTE die Verantwortlichkeit hierfür „in die Schuhe schieben“ zu können und damit die Fortsetzung der Friedensgespräche zu vereiteln, ist eine rein denktheoretische Möglichkeit, für die die Beweisaufnahme keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben hat. Der Sachverständige Dr. W. und der Zeuge L. legten insoweit übereinstimmend, schlüssig und überzeugend dar, dass es zwar innerhalb der sri-lankischen Regierung und Streitkräfte Gegner der Friedensverhandlungen mit der LTTE gegeben habe. Es gebe aber keinerlei Hinweise darauf, dass das Attentat aus diesen Kreisen heraus begangen worden sei. Der Zeuge We. gab insoweit ergänzend an, dass L.K. innerhalb der Regierung ein überaus hohes Ansehen genossen habe. Dies manifestiere sich beispielsweise darin, dass er unter der Präsidentschaft von C.Ku. bereits zum zweiten Mal ein Ministeramt ausgeübt habe. Er habe bereits von 1994 bis 2001 und erneut ab 2004 das Amt des Außenministers bekleidet. dd. Politisches Interesse der LTTE an der Ermordung des Außenministers Demgegenüber ist der Senat überzeugt, dass die LTTE hingegen durchaus ein politisches Motiv für die Ermordung von L.K. hatte. Dieses gründete darin, dass er sich als Tamile an der sri-lankischen Regierung beteiligte und sich zudem in dieser Funktion für die Bekämpfung und Ächtung der LTTE einsetzte. Hierdurch sahen sich die LTTE an der einseitigen Durchsetzung ihrer Interessen gehindert. Der Sachverständige Dr. W. führte überaus nachvollziehbar aus, dass L.K. zwar Tamile und ein Verfechter von mehr Autonomie für die Volksgruppe der Tamilen gewesen sei, dabei aber stets die internationale Ächtung der LTTE habe durchsetzen wollen. Der Zeuge We. bestätigte diese differenzierte Darlegung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. L.K. sei selber Tamile gewesen und in Jaffna geboren. Er habe sich stets für eine Stärkung der Rechte der tamilischen Bevölkerung eingesetzt, sich dabei aber gegen die LTTE positioniert, deren Attentate öffentlich verurteilt und sich stets für deren internationale Listung als Terrorgruppe eingesetzt. ee. Modus operandi des Attentats Die Art der Tatausführung steht einer Zurechnung des Attentats an die LTTE zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die übrigen den LTTE zuzurechnenden Anschläge überwiegend durch Bomben- oder Selbstmordanschläge verübt wurden. Diese Ausführungsformen seien – so der Sachverständige Dr. W. – für die LTTE typisch gewesen. Allerdings hätten die LTTE durchaus über ausgebildete Scharfschützen verfügt und diese auch eingesetzt. Der Zeuge L. bestätigte, dass die LTTE ausgebildete Scharfschützen, so beispielsweise innerhalb des Regiments „Charles Anthony“, gehabt habe. Der Anschlag auf L.K. würde zu deren Profil passen, wenngleich es keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse dafür gebe, dass der bzw. die Attentäter dieser Brigade angehört hätten. Der Angeklagte hat insoweit im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Vernehmung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die LTTE im Hinblick auf L.K. gerade keinen Selbstmordanschlag, sondern ein „gezieltes“, gegen den Außenminister gerichtetes Attentat habe verüben wollen. Er hat dies nachvollziehbar mit den massiven, zum Schutze L.K.s eingerichteten Sicherheitsvorkehrungen begründet. Seine Beobachtungen hätten ergeben, dass der Außenminister außerhalb seiner Residenz wesentlich stärker bewacht und geschützt wurde als innerhalb seines durch eine Mauer geschützten Wohnhauses. Daher sei sein zunächst angedachter Plan, den Außenminister unterwegs, auf dem Rückweg vom Parlament, anzugreifen, wieder verworfen worden. Das Scheitern vorangegangener Anschlagsversuche an den starken, zum Schutz von L.K. eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen ergibt sich auch aus der verlesenen Verbalnote der sri-lankischen Botschaft vom 01. November 2019. Dies stützt wiederum die Glaubhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Angaben des Angeklagten. ff. Zeitablauf zwischen Ende der Spionagetätigkeit und Attentat Einer Verantwortlichkeit der LTTE steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass zwischen der Beendigung der Auskundschaftung des Außenministers durch den Angeklagten und dem Attentat eine Zeitspanne von etwa drei Monaten liegt. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Vernehmung schlüssig dargelegt, dass zwischen dem Ende seiner Spionagetätigkeit und der Ausführung des Attentats etwa zweieinhalb bis drei Monate gelegen hätten. Er hat diese Zeitspanne überaus nachvollziehbar und überzeugend mit der Durchführung einer Probeübung begründet und detailliert berichtet, dass es bei den LTTE bei der Planung von Attentaten immer üblich gewesen sei, zunächst einen Probedurchlauf im Vanni-Gebiet durchzuführen. Hierbei sei der Anschlagsplan an vergleichbaren Gebäuden, Strukturen und mit ähnlichen Entfernungen nachgestellt und so lange geübt worden, dass „im Ernstfall das Ziel nicht verfehlt“ werde. Die Beweisaufnahme hat – diese schon für sich glaubhafte Darstellung des Angeklagten stützend – ergeben, dass es gerade im Hinblick auf die Ermordung von L.K. ein solches Probetraining im Vanni-Gebiet tatsächlich gegeben hat. Dies ergibt sich aus dem von der sri-lankischen Regierung übermittelten Bericht „Basisinformationen zur LTTE“. gg. Fehlendes Tatbekenntnis der LTTE Der Umstand, dass die LTTE sich nicht zu dem Anschlag auf L.K. bekannt hat, sondern – wie der Zeuge We. glaubhaft ausführte – eine Beteiligung hieran öffentlich zurückgewiesen hat, spricht zur Überzeugung des Senats nicht gegen deren Verantwortlichkeit. Der Zeuge L. gab insoweit überzeugend an, dass dieses Dementi aus nachrichtendienstlicher Sicht nicht aussagekräftig sei. Es sei davon auszugehen, dass die LTTE hierdurch Repressionen durch staatliche Stellen hätten zuvorkommen wollen. Nach Vornahme einer Gesamtschau aller Beweisanzeichen ist der Senat von der Verantwortlichkeit der LTTE überzeugt. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der sri-lankischen Regierung. Ausweislich des verlesenen Berichts „Basisinformationen zur LTTE Organisation“ ist auch die sri-lankische Regierung von der Täterschaft der LTTE überzeugt. Dies ergibt sich auch aus der verlesenen Anlage „Dokumentierte Informationen zum Attentat auf L.K.“ zu einer Verbalnote der sri-lankischen Botschaft vom 01. November 2019. Danach hätten die in Sri Lanka geführten Ermittlungen eindeutig erbracht, dass die LTTE für den Mord an L.K. verantwortlich seien. Die mutmaßlichen Attentäter seien – so ein verlesenes Aide-Memoire der sri-lankischen Botschaft vom 19. Februar 2019 – flüchtig. f. Fortführen des allgemeinen Spionageauftrags bis 2008 Die Feststellung, dass der Angeklagte parallel zu seinem L.K. betreffenden Spionageauftrag und bis zu seiner Ausreise nach Malaysia weiterhin seinem ursprünglichen Spionageauftrag, Gegner und Verräter der LTTE aufzuspüren und anschlagsrelevante Informationen zu diesen Personen zu erheben und weiterzuleiten, nachgekommen ist und er diesen allgemeinen Spionageauftrag nach seiner Rückkehr aus Malaysia von Mitte 2007 bis 2008 fortsetzte, beruht auf seinen Angaben beim Verwaltungsgericht und ergänzend auf seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. führte aus, der Angeklagte habe angegeben, dass er immer gleichzeitig mehrere Personen ausspioniert habe. Dies habe er überzeugend damit begründet, dass es zu auffällig gewesen wäre, nur eine Person zu beobachten, da dann die Wahrscheinlichkeit, in den Fokus der Sicherheitskräfte zu geraten, höher gewesen wäre. Der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHK G. berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte auf Frage, wie es nach seinem Auftrag zum Ausspähen des Außenministers weitergegangen sei, angegeben habe, dass er seinem allgemeinen Spionageauftrag bis 2008 weiter nachgegangen sei. Er habe – weiterhin auf Anweisung „S.“ – Informationen zur allgemeinen Lage in C. und zu Terminen von Ministern erhoben und diese etwa ein bis zweimal monatlich an „S.“ weitergeleitet. In dieser Zeit sei er auch mehrmals ins Vanni-Gebiet gefahren und habe „S.“ dort persönlich getroffen. Der Senat ist von der Glaubhaftigkeit dieser polizeilichen Angaben überzeugt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, diese Aussage bei der Polizei so getroffen zu haben. Soweit er allerdings ergänzt hat, diese Angaben seien unzutreffend und er habe sie allein vor dem Hintergrund getätigt, seinen Aufenthalt in Malaysia nicht offenbaren zu müssen, glaubt ihm der Senat nicht. Das Verschweigen des Malaysia-Aufenthaltes hätte zur Überzeugung des Senats nicht erfordert, eine Betätigungshandlung für die LTTE anzugeben. Vielmehr hätte für eine Verschleierung dieses Aufenthalts auch ohne weiteres ausgereicht, irgendeine beliebige berufliche Tätigkeit in C. anzugeben. g. Ausschleusung hochrangiger Führungspersonen der LTTE bis Mai 2009 und des Na. im Juni 2009 Die Feststellungen, dass der Angeklagte zwischen Ende 2008 und dem Kriegsende im Mai 2009 mehrere hochrangige Führungspersönlichkeiten der LTTE aus dem Vanni-Gebiet evakuiert und damit vor einer etwaigen Festnahme bzw. Tötung durch sri-lankische Regierungstruppen bewahrt hat und auch noch im Juni 2009 dem Na. bei seiner Flucht nach Malaysia geholfen hat, beruhen ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben vor dem Verwaltungsgericht. Die Zeugin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. berichtete glaubhaft, der Angeklagte habe diesen Komplex von sich aus offenbart. Er habe angegeben, dass er vor Kriegsende ins Vanni-Gebiet zurückbeordert worden sei, um an der Evakuierung verletzter hochrangiger Bewegungsmitglieder mitzuwirken. Er habe dann geholfen, „eigene Leute aus dem Kampfgebiet herauszuholen und in Sicherheit zu bringen“. Eine dieser Personen sei Na., der Stellvertreter von „Ca.“, gewesen. Er habe ihn im Juni 2009 aus einem Krankenhaus im Vanni-Gebiet herausgeholt und nach Malaysia geschickt. Auch diese Angaben sind zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Im Hinblick auf die Ausschleusung zahlreicher LTTE-Verantwortlicher, darunter Na., decken sich die Angaben mit dem Inhalt eines verlesenen Schreibens der sri-lankischen Polizei, Abteilung für Terrorismusbekämpfung und Ermittlungen vom 14. März 2019. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte „ein zum harten Kern der LTTE gehörender Terrorist“ war, „der nur dem Anschein nach von C. agierte und am Hinausschmuggeln etlicher gesuchter LTTE-Terroristen aus Sri Lanka beteiligt war“. Er war danach unter anderem „am Hinausschmuggeln von S.K. alias N.G. aus Sri Lanka nach Malaysia beteiligt“. Der Sachverständige K. führte im Hinblick auf die abweichende Schreibweise nachvollziehbar aus, dass die Transkription von Eigennamen verschiedene Schreibweisen des Namens Na. zulasse. Der Sachverständige K. ist als allgemein vereidigter Dolmetscher für die tamilische, englische und singhalesische Sprache seit 1987 für das Bundeskriminalamt tätig. Der Senat hat sich seinen Ausführungen nach eigener kritischer Überprüfung umfassend angeschlossen. Die Beteiligung des Angeklagten an der Ausschleusung hochrangiger LTTE-Mitglieder ergibt sich zudem auch aus einem verlesenen Medienbericht („Übersetzte Textdatei aus Asservat 1.2.5.1.). KHK G. gab an, dass dieser Medienbericht auf einem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten USB-Stick gespeichert war. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, diesen Artikel auf seinem USB-Stick gespeichert zu haben. Allerdings sei der Artikel – soweit er ihn betreffe – inhaltlich falsch. Eine Begründung, weshalb der Artikel unrichtig sei und warum er diesen ihn belastenden Artikel gespeichert habe, vermochte er nicht zu geben. Der Umstand, dass der Angeklagte mit Ausnahme von Na. keine weiteren Namen von ausgeschleusten Führungspersonen benannt und auch die einzelnen Ausschleusungen nicht näher beschrieben hat, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. hat insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte diesen „Ausschleusungskomplex“ von sich aus offenbart habe und ihrem Eindruck nach noch weitaus vertiefter hierüber hätte berichten können. Sie habe ihn aber aus Zeitgründen „gebremst“, weil dieser Geschehenskomplex für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falles nicht relevant gewesen sei und daher nicht im Fokus ihrer Befragung gestanden habe. Ihr sei es nur auf seine Beteiligung an der Ermordung des Außenministers angekommen. Seine Mitwirkung an der Ausschleusung Na.s hat der Angeklagte beim Verwaltungsgericht überaus überzeugend geschildert und diesen Vorgang zudem in sehr eindrücklicher Weise mit dem Beginn seiner eigenen Verfolgung in Sri Lanka verknüpft. Dies spricht ganz wesentlich für die Erlebnisbezogenheit seiner Angaben. So hat er – wie die Zeugin Dr. O. berichtete – weiter ausgeführt, dass Na. ihn – den Angeklagten – Ende 2009 angerufen habe. In diesem Telefonat habe Na. ihm berichtet, dass er – Na. – nach seiner Flucht aus Sri Lanka in Malaysia „R.“ getroffen und diesem erzählt habe, dass der Angeklagte ihm bei seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet geholfen habe. „R.“ sei nach Ende des Krieges in Malaysia festgenommen und nach Sri Lanka ausgeliefert worden, wo er mit den sri-lankischen Behörden kooperiert und sein gesamtes Wissen über die LTTE offenbart habe. Na. habe ihn vor einer möglichen Festnahme gewarnt, da zu befürchten sei, dass „R.“ den Ermittlungsbehörden auch sein Wissen über den Angeklagten berichten werde. Tatsächlich hätten mit „R.s“ Festnahme im Jahr 2009 seine – des Angeklagten – „wirklichen Probleme angefangen“. Aufgrund „R.s“ Angaben hätten die sri-lankischen Behörden nämlich gewusst, dass er – der Angeklagte – noch am Leben sei und in C. lebe. Ab etwa Ende 2009 hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm gefahndet und seine Verwandten zu seinem Aufenthalt befragt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er seine Wohnung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Februar 2012 kaum mehr verlassen. Der Senat ist von der Erlebnisbezogenheit dieser komplexen, vielschichtigen Darstellung überzeugt. So hat der Angeklagte schlüssig erklärt, er habe befürchtet, dass „R.“ auch über ihn „auspacken“ würde, da er von Na. erfahren habe, dass Na. „R.“ von seinen – des Angeklagten – Betätigungsbeiträgen für die LTTE berichtet habe. Soweit der Angeklagte seine Angst vor einer Festnahme in der Hauptverhandlung allerdings damit begründet hat, „R.“ könnte den Ermittlungsbehörden berichten, dass er – der Angeklagte – Na. aus humanitären Gründen zur besseren medizinischen Versorgung in ein anderes Krankenhaus verlegt habe, glaubt ihm der Senat nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen er bei Gewährung humanitärer Hilfe eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten hätte. Der Umstand, dass der Angeklagte Na. noch im Juni 2009 aus dem Vanni-Gebiet evakuiert hat, ist zudem ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte bis zuletzt, also bis zur Zerschlagung der LTTE am 18. Mai 2009, Mitglied dieser Organisation war und nicht – wie er in der Hauptverhandlung erstmals behauptete – Anfang 2005 aus der LTTE ausgetreten ist. Die Na. betreffenden Angaben des Angeklagten, insbesondere seine Aussage, wonach Na. die LTTE nach deren Niederschlagung im Mai 2009 neu hätte aufbauen sollen, sind zur Überzeugung des Senats zudem Ausdruck eines fundierten Insiderwissens und damit ein weiteres Indiz dafür, dass er – der Angeklagte – innerhalb der LTTE auch 2009 noch eine bedeutende Rolle wahrnahm. So hat er vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass Führungspersönlichkeiten der LTTE – mit Ausnahme derjenigen des militärischen Flügels – aufgrund der strengen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen innerhalb der LTTE nach außen hin nicht in Erscheinung treten würden und daher der Öffentlichkeit weitgehend nicht bekannt seien. Der Zeuge EKHK W. hat hiermit übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass ihm der Name Na. „zunächst nichts gesagt habe“, obgleich er seit 2009 als Ermittler im Phänomenbereich LTTE tätig sei. Der Angeklagte hat seine verwaltungsgerichtlichen Angaben – soweit diese die Ausschleusung hochrangiger LTTE-Mitglieder betrafen – in der Hauptverhandlung umfassend bestritten. Insoweit sei alles falsch protokolliert. Er habe das nie gesagt und insbesondere nie behauptet „viele Leute aus dem Kampfgebiet herausgeholt“ zu haben. Den Begriff „Kampfgebiet“ habe er sicher nicht verwendet. Er sei 2008 freiwillig ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Im Zuge dessen habe er den verletzten Na. zwar im Juni 2009 aus einem Krankenhaus in V. nach C. gebracht. Das sei aber ein rein humanitärer Akt gewesen, um Na. eine bessere medizinische Versorgung zu ermöglichen. Nach Malaysia habe er ihn jedenfalls nicht verbracht. Nach Juni 2009 habe er keinen Kontakt mehr zu Na. gehabt und auch nicht mehr mit ihm telefoniert. Der Senat ist dem Angeklagten zwar insoweit gefolgt, als er eingeräumt hat, sich Ende 2008 ins Vanni-Gebiet begeben zu haben. Allerdings glaubt ihm der Senat nicht, dass er dies freiwillig und aus humanitären Gründen getan habe. Sein Einwand der falschen Protokollierung bzw. Übersetzung ist durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. und P. zweifelsfrei widerlegt. Dies gilt auch für den weiteren Einwand des Angeklagten, er könne sich das unzutreffende Protokoll nur dadurch erklären, dass er den auf seinem USB-Stick gespeicherten Medienbericht, aus dem sich seine Beteiligung an der Ausschleusung von LTTE-Mitgliedern zwar ergebe, vor dem Verwaltungsgericht thematisiert, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass dieser inhaltlich falsch sei. Das habe die Richterin offensichtlich nicht verstanden und falsch ins Protokoll aufgenommen. Diese Einlassung ist ebenfalls unschlüssig und nicht überzeugend. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. O. hat, auch insoweit klar, nachvollziehbar und aus – auf die Singularität der Sachdarstellung zurückzuführenden – sicherer Erinnerung heraus dargelegt, dieser Medienbericht sei zwar im Vorfeld der Verhandlung dem Gericht vorgelegt worden, dann aber nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen. Anderenfalls hätte sie dies im Protokoll vermerkt. Ebenso hätte sie im Protokoll vermerkt, wenn der Angeklagte sich auf Angaben vom Hörensagen berufen hätte. 5. Bedeutende Stellung des Angeklagten innerhalb der LTTE Die Feststellung, dass der Angeklagte als Geheimagent der LTTE innerhalb dieser Organisation eine bedeutende Stellung innehatte, ergibt sich aus einer Gesamtschau mehrerer Beweisanzeichen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, nach Beendigung seiner nachrichtendienstlichen Schulung von seinen Vorgesetzten bei den LTTE eine Zyankalikapsel erhalten zu haben, mit der Maßgabe diese im Falle seiner Festnahme durch sri-lankische Sicherheitskräfte einzunehmen und sich zu töten. Der Sachverständige Dr. W. hat insoweit überaus nachvollziehbar dargelegt, dass die LTTE nicht alle Mitglieder mit Zyankalikapseln ausgestattet hätten. Die Ausgabe sei bereits aus Kostengründen den Kadern der LTTE vorbehalten gewesen. Dies ist zur Überzeugung des Senats ein bedeutendes Indiz dafür, dass der Angeklagte innerhalb der LTTE eine führende Rolle einnahm. Bestätigt wird dies durch den Inhalt eines verlesenen Schreibens der sri-lankischen Polizei, Abteilung für Terrorismusbekämpfung und Ermittlungen vom 14. März 2019, wonach der Angeklagte „ein zum harten Kern der LTTE gehörender Terrorist“ war. Aus einem ebenfalls verlesenen, von der sri-lankischen Regierung im Wege der Rechtshilfe übersandten, den Angeklagten betreffenden „Profil von G.N.“ ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte „ein zum harten Kern gehörender Geheimdienstführer“ der LTTE“ war. Trotz abweichender Schreibweise des Namens ist der Senat überzeugt, dass dieses Profil sich auf den Angeklagten bezieht. Das darin aufgeführte Geburtsdatum entspricht dem des Angeklagten. Zudem korrespondiert die in dem Profil benannte Passnummer mit der des Angeklagten. Dies ergibt sich aus einer verlesenen Kopie des sri-lankischen Personalausweises des Angeklagten, die – wie KHK G. berichtete – bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde. Im Übrigen führte der Sachverständige K. im Hinblick auf die abweichende Schreibweise nachvollziehbar aus, dass die Transkription von Eigennamen verschiedene Schreibweisen des Namens des Angeklagten zulasse. Die bedeutende Stellung des Angeklagten wird zudem dadurch gestützt, dass er – wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat – direkt der Führung des Militärischen Geheimdienstes der LTTE unterstand und über seine Verbindungspersonen „S.“ und „Su.“ ausschließlich an den Leiter „Ch.“ und dessen Stellvertreter „R.M.“ berichtete. Außerdem nahm er seine nachrichtendienstliche Tätigkeit im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit eigenverantwortlich wahr und bestimmte selbständig über seine Arbeitszeiten sowie, im Rahmen seines allgemeinen Spionageauftrags, über die Auswahl der Zielpersonen. Die herausgehobene Stellung des Angeklagten wird zudem dadurch untermauert, dass der Angeklagte im Juli 2003 auf eine überaus bedeutende Zielperson – nämlich den damals amtierenden sri-lankischen Außenminister L.K. – angesetzt wurde. 6. Subjektive Tatumstände Dem Angeklagten waren zur Überzeugung des Senats Programmatik sowie terroristische Ausrichtung der LTTE zum Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft bekannt. Ihm war insbesondere bewusst, dass er sich für eine Vereinigung betätigte, die ihre Ziele durch die Tötung Andersdenkender verfolgte und er machte sich deren Ideologie zu eigen. Diese umfassende Kenntnis resultiert bereits aus der langjährigen, eigenverantwortlichen Tätigkeit des Angeklagten als Geheimagent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE. Der Angeklagte hat vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe gewusst, dass die von ihm in seiner Eigenschaft als Spion der LTTE erhobenen und weitergeleiteten Informationen der Liquidierung der Zielpersonen durch spezielle Angriffseinheiten der LTTE gedient hätten. Der Angeklagte hat damit gerade durch seine Tätigkeit als Geheimagent die Grundlage für die Liquidierung von Gegnern der LTTE geschaffen. Darin zeigt sich, dass er sich mit den Vereinigungszielen identifizierte und im Einvernehmen mit der Organisation tätig war. Als Agent der LTTE hatte er innerhalb der Organisation eine bedeutende Stellung inne. Auch dies impliziert, dass der Angeklagte umfassend über die Ideologie der LTTE und deren Umsetzung informiert war und diese billigte. Der Angeklagte wusste auch, dass es sich bei den von ihm vor Kriegsende aus dem Vanni-Gebiet ausgeschleusten Personen um hochrangige Bewegungsmitglieder handelte. Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte ihnen bei der Flucht geholfen hat, um den Fortbestand und Zusammenhalt der LTTE zu sichern. Er hat vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben, dass er „hochrangige Bewegungsmitglieder“ evakuiert habe und im Hinblick auf Na. auch ausgeführt, dieser habe nach dem Krieg die Strukturen der Bewegung neu organisieren sollen. Der Angeklagte wusste ab Auftragserteilung im Juli 2003, dass die von ihm über L.K. erhobenen Informationen zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt für einen tödlichen Anschlag auf den Außenminister verwendet werden können und er nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies steht fest aufgrund seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht, die er insoweit in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Zur Überzeugung des Senats steht zudem fest, dass der Angeklagte wusste, dass L.K. sich als Tamile an der sri-lankischen Regierung beteiligte und sich für die Bekämpfung der LTTE einsetzte. Er wusste auch, dass die LTTE den Außenminister aus diesen politisch motivierten Gründen als Gegner einstuften und er deswegen getötet werden sollte. Der Angeklagte handelte selbst auch aus dieser politischen Motivation heraus. Er wusste, dass auch die ausführenden Attentäter aus dieser politischen Motivlage handelten und nahm diese politisch motivierte Tötung von L.K. billigend in Kauf. Dies ergibt sich daraus, dass das Ausschalten politischer Gegner – wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen L. eingeräumt hat – zentrale Aufgabe des Militärischen Geheimdienstes der LTTE war. Seine Hauptaufgabe als Agent der LTTE bestand genau darin, politische Gegner der LTTE auszuspionieren, damit diese von Angriffseinheiten der LTTE liquidiert werden konnten. Die politische Motivation war damit Kernbereich seiner Tätigkeit. Der Angeklagte wusste damit auch, dass der bzw. die Attentäter aus diesen politischen Motiven handelten. Der Angeklagte wusste und nahm auch billigend in Kauf, dass L.K. durch einen Scharfschützen der LTTE erschossen werden sollte, als er sich am Swimmingpool im Garten seines von Mauern umgebenen und durchgehend von Wachposten geschützten Privatanwesens befand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass der auf L.K. verübte Anschlag vom äußeren Ablauf genau dem Vorschlag entsprach, den der Angeklagte seinen Vorgesetzten „Ch.“ und „R.M.“ unterbreitet hatte. Der Angeklagte hat zudem vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft eingeräumt, dass L.K. aufgrund seiner – des Angeklagten – Informationen getötet werden konnte. Soweit er sich in der Hauptverhandlung hiervon wieder distanziert und pauschal bestritten hat, den Vorschlag, das Attentat aus dem Nachbarhaus zu begehen, unterbreitet zu haben, ist ihm der Senat – wie bereits dargelegt – nicht gefolgt. Aufgrund des von ihm vorgeschlagenen Schusswaffeneinsatzes und der seinem Vorschlag zugrundeliegenden Umstände war dem Angeklagten zur Überzeugung des Senats bewusst, dass bei einer entsprechenden Durchführung des Attentats die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausgenutzt wird. 7. Ergebnis der Gesamtwürdigung Nach Vornahme einer umfassenden Würdigung sämtlicher Angaben des Angeklagten ist der Senat auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Einbeziehung und Bewertung sämtlicher Indizien von der Richtigkeit seiner verwaltungsgerichtlichen Angaben vollumfänglich überzeugt. Diese waren in sich stimmig und unterlagen keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. Außerdem standen diese Angaben im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung und seine polizeilichen Angaben hat der Senat dem Angeklagten demgegenüber nur geglaubt, soweit diese zu seinen verwaltungsgerichtlichen Angaben nicht im Widerspruch standen. 8. Feststellungen zu den äußeren Umständen der Ermordung von L.K. Die Feststellungen zu den äußeren Umständen der Ermordung von L.K. beruhen auf dem Inhalt eines verlesenen, von der sri-lankischen Regierung übermittelten Bericht „Basisinformationen zur LTTE Organisation“. Danach wurde er am 12. August 2005 gegen 23.05 Uhr von einem im Nachbarhaus positionierten Scharfschützen im Garten seines Privatanwesens neben seinem Swimmingpool erschossen. Die Zeugen We. und Q. haben diese Erkenntnisse bestätigt und ergänzend hierzu übereinstimmend ausgeführt, dass das Attentat aus einer unbewohnten, leerstehenden Wohnung im Obergeschoss des Nachbarhauses verübt worden sei. Der Zeuge We. führte aus, dass er aus den Medien und dienstlich in seiner Eigenschaft als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in C. von den Umständen der Ermordung erfahren habe. So habe er Kenntnis erlangt, dass nach der Tat in der Wohnung u.a. Urinbeutel sichergestellt wurden, was darauf hindeute, dass sich der oder die Attentäter über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufgehalten hätten. Dies entspricht auch dem Inhalt einer Verbalnote der sri-lankischen Botschaft vom 1. November 2019. Danach seien die Attentäter etwa 20 Tage vor dem Attentat in dem Haus platziert worden. Dies sind zur Überzeugung des Senats wesentliche Indizien dafür, dass das Attentat aus einer unbewohnten Wohnung – nämlich der Wohnung, aus der der Angeklagte zuvor spioniert hatte – begangen wurde. Bestätigt wurden die zur Ermordung von L.K. getroffenen Feststellungen auch durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen und Sachverständigen K., der als allgemein vereidigter Dolmetscher für die tamilische, englische und singhalesische Sprache im Auftrag des Bundeskriminalamtes eine Internetrecherche zu den Umständen und dem Ablauf des Mordanschlags auf den Außenminister durchgeführt und die entsprechenden Artikel übersetzt hat. Die Feststellung, dass das Privatanwesen von L.K. von einer Mauer umgeben und durchgehend an allen vier Grundstücksecken mit Wachen besetzt war, beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. 9. Feststellungen zum Stand der Ermittlungen in Sri Lanka Die Zeugen L., We. und Q. führten in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. W. aus, dass in Sri Lanka bislang niemand rechtskräftig wegen der Ermordung von L.K. verurteilt worden sei. Der Zeuge We. bekundete insoweit, dass dies nicht ungewöhnlich sei. Während seiner mehrjährigen Dienstzeit als deutscher Botschafter habe es in Sri Lanka eine Vielzahl politisch motivierter Morde gegeben, von denen keiner aufgeklärt worden sei. Die Feststellungen zu dem im Jahr 2009 eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie zu dessen Ausgang hinsichtlich der sechs Angeklagten beruhen auf den überaus nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. und wurden durch die Zeugen We. und A., die beim Bundeskriminalamt für die Internetauswertung zuständig ist, bestätigt. Die Feststellungen zu den mutmaßlichen Hauptattentätern beruhen auf einem verlesenen Aide-Memoire der sri-lankischen Botschaft vom 19. Februar 2019 und den ebenfalls verlesenen Anlagen hierzu. III. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall (Tat I. E. 2.) in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB schuldig gemacht. 1. Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter I. E. 1. und 2. festgestellten Taten jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gemacht. a. Terroristische Vereinigung im Ausland Die LTTE stellten bis zu ihrer Zerschlagung am 18. Mai 2009 eine terroristische Vereinigung im außereuropäischen Ausland im Sinne von § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB dar. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich der LTTE vor. b. Mitgliedschaftliche Betätigungsbeiträge des Angeklagten Der Angeklagte hat sich jedenfalls seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 und bis zu der Zerschlagung der LTTE am 18. Mai 2009 an dieser ausländischen terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt. Er hat sich durch die festgestellten Betätigungsakte in diese eingegliedert, sich deren Willen untergeordnet und unter auf Dauer angelegter Übernahme von verschiedenen Aufgaben aktive Tätigkeiten zur Förderung der Ziele der Vereinigung entfaltet. Als Agent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE war er in die hierarchische Führungs- und Befehlskette der LTTE eingegliedert und unterstand unmittelbar dem Leiter des Militärischen Geheimdienstes „Ch.“ bzw. dessen Stellvertreter „R.M.“. Die von ihm erhobenen Informationen leitete er ausschließlich an diese beiden Vorgesetzten weiter. Obgleich er seine Agententätigkeit weitestgehend eigenverantwortlich ausübte, indem er beispielsweise seine Arbeitszeiten selbst festlegte und jedenfalls im Rahmen seines allgemeinen Spionageauftrags die Zielpersonen eigenmächtig auswählte, war er gleichwohl gegenüber seinen Vorgesetzten weisungsgebunden. So erhielt er von diesen den allgemeinen Auftrag, Gegner und Verräter der LTTE auszuspionieren, aber auch den konkreten auf L.K. bezogenen Spionageauftrag. Zudem bestimmten seine Vorgesetzten teilweise auch über seinen Aufenthaltsort. So erhielt er vor dem Attentat auf den Außenminister die Anweisung, C. zu verlassen, woraufhin er sich nach Malaysia absetzte. Außerdem wurde er Ende 2008 von der LTTE in das Vanni-Gebiet zurückbeordert. Der Angeklagte hat sich damit dem Willen der Vereinigung unterworfen. Seine Eingliederung in die Befehlsstruktur stellt eine die Vereinigung von innen fördernde Tätigkeit dar. Er hat durch seine Ausspäh- und Spionagetätigkeiten als Geheimagent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE die Grundlage für die Liquidierung von Gegnern und Verrätern der LTTE und damit die Voraussetzungen für die den Zielen der Organisation entsprechenden Straftaten des Mordes und des Totschlages geschaffen und dadurch Schlagkraft und Gefährlichkeit der Vereinigung erhöht. Durch das Ausschleusen hochrangiger Bewegungsmitglieder aus dem Kriegsgebiet (Tat I. E. 1.) hat der Angeklagte sich zudem aktiv an der Förderung der Fortdauer der LTTE beteiligt. Diese Führungspersonen der LTTE sollten, wie der Angeklagte wusste, vor Kriegsende vor einer Festnahme bzw. Tötung durch das sri-lankische Militär in Sicherheit gebracht werden. Sämtliche Betätigungsbeiträge des Angeklagten zielten damit darauf ab, den Fortbestand und Zusammenhalt der LTTE zu sichern und sollten zur Aufrechterhaltung der Organisation beitragen (BGHSt 29, 288ff – juris Rn. 14; LK-StGB/Krauß, 12. Auflage, § 129 Rn. 106; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 129 Rn. 36). Bei sämtlichen Betätigungshandlungen hat der Angeklagte durch sein Auftreten eine Stellung eingenommen, die ihn als zum Kreis der Mitglieder der Vereinigung gehörend kennzeichnete und ihn von Nichtmitgliedern unterscheidbar machte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 – AK 27/19 Rn. 20). Alle Betätigungsakte waren von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen (BGH, NJW 2009, 3448ff. – juris Rn. 128 mwN). Der Angeklagte hat sich zudem auf Dauer in das Verbandsleben der Organisation eingegliedert. Pausen zwischen den einzelnen Betätigungsakten führen nicht zur Beendigung der einheitlichen Tat, solange die Mitgliedschaft auf eine aktive Teilnahme am Verbandsleben und damit auf eine Fortsetzung der Tätigkeit im Einvernehmen mit der Organisation gerichtet bleibt. Ob eine Unterbrechung der aktiven Beteiligung die Fortdauer der Mitgliedschaft berührt, richtet sich nach der Dauer der zeitlichen Zäsur und einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der Ausgestaltung der weiteren Beziehungen zu der Vereinigung (BGHSt 46, 349ff. - juris Rn. 19; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, § 129a Rn. 63 i.V.m. § 129 Rn. 85; LK-StGB/Krauß, aaO, § 129 Rn. 111; Fischer, aaO, § 129 Rn. 24). Gemessen hieran hat die im Zeitraum von Mitte 2005 bis Mitte 2007 durch den Aufenthalt des Angeklagten in Malaysia bedingte Pause zwischen den einzelnen Betätigungsakten nicht zur Beendigung der einheitlichen Tat geführt. Der Angeklagte war während seines gesamten Aufenthalts in Malaysia stets gewillt, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin am Verbandsleben zu beteiligen und hat sogleich nach seiner Rückkehr nach C. seine bisherige Agententätigkeit im Einvernehmen mit den LTTE nahtlos fortgesetzt. Die vorübergehende Unterbrechung seiner Agententätigkeit und sein Aufenthalt in Malaysia bezweckten vorrangig, sich durch vorübergehendes Untertauchen der infolge der Ermordung des sri-lankischen Außenministers verstärkten Fahndung durch die Polizei und einer möglichen Festnahme durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu entziehen und seine Tätigkeit später ungefährdet fortsetzen zu können. Gleichzeitig lag das vorübergehende Absetzen des Angeklagten nach Malaysia – auch aus seiner Sicht – im Interesse der LTTE, weil damit ein wichtiges Mitglied ihres Geheimdienstes für die fahndenden Sicherheitsbehörden in Sri Lanka nicht mehr greifbar war. Die Dauer der Pause ist der Bedeutung des Attentats, dem massiven Fahndungsdruck sowie dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte hierzu und über lange Zeit hinweg gewichtige Betätigungsbeiträge geleistet hatte. Im Übrigen ist die Pause in der Betätigung auch an der Gesamtdauer der Mitgliedschaft des Angeklagten vom 30. August 2002 bis 18. Mai 2009 zu messen. Nach Würdigung all dieser Punkte liegt zur Überzeugung des Senats eine durchgehende Mitgliedschaft vor. Der Angeklagte ist entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch nicht im Januar 2005 aus der LTTE ausgetreten. Der Angeklagte wusste, dass er sich für eine Vereinigung betätigte, die ihre Ziele durch die Tötung Andersdenkender verfolgte und billigte dies. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. c. Strafloses Nachtatverhalten Das Ausschleusen des Na. nach Malaysia im Juni 2009 stellt – da die LTTE in Sri Lanka nach ihrer Zerschlagung am 18. Mai 2009 nicht mehr existent war – ein strafloses Nachtatverhalten dar. 2. Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord nach § 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB Die unter I. E. 2. festgestellte Tötung des sri-lankischen Außenministers erfüllt den Straftatbestand des Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB. a. Gehilfenbeitrag des Angeklagten Der Angeklagte hat hierzu nach § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich Hilfe geleistet. Er hat die Lebensgewohnheiten des Außenministers, die zu seinem Schutz eingerichteten Sicherheitsvorkehrungen, die örtlichen Gegebenheiten an dessen Privatwohnsitz sowie einen günstigen Ort für seine Tötung ausgekundschaftet und diese anschlagsrelevanten Informationen an seine Vorgesetzten weitergeleitet und dadurch die Herbeiführung des Taterfolges objektiv gefördert. Die von ihm erhobenen Informationen haben den zur Tatvollendung führenden konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt. L.K. wurde am 12. August 2005 auf der Grundlage der vom Angeklagten erhobenen und weitergeleiteten Informationen erschossen. b. Doppelter Gehilfenvorsatz des Angeklagten Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die von ihm erhobenen Informationen zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt von einer Angriffseinheit der LTTE für einen politisch motivierten heimtückischen Mordanschlag auf den Außenminister verwendet werden können und nahm dessen Tod billigend in Kauf. Sein Vorstellungsbild erfasste dabei den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der von ihm unterstützten Tat. Der Umstand, dass er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Tatausführung hatte und die Tatzeit nicht kannte, steht der Annahme seines bedingten Vorsatzes nicht entgegen (BGH, NJW 1996, 2517ff. – juris Rn. 13). c. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe Das Attentat und die ihm vorausgehenden Gehilfenbeiträge wurden aus einem nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehenden Motiv und damit aus niedrigen Beweggründen verübt. Politische Beweggründe zur Tötung eines Menschen sind jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 – AK 37/19 –; BGH, NStZ-RR 2018, 245f. – juris Rn. 12). Die Tötung von L.K. durch einen Scharfschützen der LTTE war politisch motiviert. Der Außenminister wurde getötet, weil er sich als Tamile an der demokratisch legitimierten sri-lankischen Regierung beteiligte, durch die sich die LTTE an der einseitigen Durchsetzung ihrer Interessen gehindert sahen und er sich für die Bekämpfung und die internationale Ächtung der LTTE und für deren Listung als Terrorgruppe einsetzte. Diese politische Tatmotivation seiner Vorgesetzten bzw. des ausführenden Attentäters war dem Angeklagten bewusst und er nahm die politisch motivierte Tötung in Kauf. Der Angeklagte hat das täterbezogene Merkmal der niedrigen Beweggründe ebenfalls verwirklicht. Er handelte selbst aus dieser politischen Motivlage heraus. Seine zentrale Aufgabe als Geheimdienstagent der LTTE bestand gerade darin, politische Gegner der LTTE auszuspionieren, damit diese von speziellen Angriffseinheiten der LTTE liquidiert werden konnten. d. Mordmerkmal der Heimtücke Daneben ist auch das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben. Der ausführende Attentäter nutzte eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat aus. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist (Fischer, aaO, § 211 Rn. 39). L.K. hielt sich zum Zeitpunkt seiner Ermordung am Swimmingpool im Garten seines von einer Mauer umgebenen und von Wachen gesicherten Privatanwesens und damit in geschützter Umgebung auf. Er rechnete in dieser Situation nicht mit einem Angriff und legte keine Abwehrbereitschaft an den Tag. Der Arglosigkeit steht nicht entgegen, dass er aufgrund seines Ministeramtes allgemein oder wegen früherer gescheiterter Anschläge mit einem Angriff der LTTE rechnen konnte oder musste, denn ein berufsbedingtes „generelles Misstrauen“ führt als solches noch nicht zum dauerhaften Ausschluss der Arglosigkeit (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 – AK 37/19 –; BGH, Beschluss vom 19. April 2017 – StB 9/17–, juris Rn. 22). Der Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke. Der Angeklagte wusste, dass der Außenminister in einer arg- und wehrlosen Lage getötet würde und nahm dies billigend in Kauf. L.K. wurde auf der Grundlage der vom Angeklagten weitergeleiteten Informationen erschossen. Der Tatablauf entsprach genau dem Vorschlag, den der Angeklagte seinen Vorgesetzten unterbreitet hatte. 3. Konkurrenzverhältnis Bei der Tat I. E. 2. steht der Tatbestand der Beihilfe zum Mord gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit mit der gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Die sonstigen, der Tat I. E. 1. zugrundeliegenden mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen, die allgemein dem Zusammenhalt und der „Arbeit“ der Organisation dienen, ohne für sich betrachtet strafbar zu sein, sind in einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen und stehen hierzu in Tatmehrheit (BGHSt 60, 308ff. – juris Rn. 38). 4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Hinblick auf die Vereinigungsdelikte liegt der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug vor. Der Angeklagte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 4). Auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist deutsches Strafrecht anwendbar. Der Anschluss an eine terroristische Organisation sowie die Beihilfe zum Mord sind auch in Sri Lanka mit Strafe bedroht. Der Sachverständige Dr. V., der als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches Strafrecht tätig ist und in dieser Eigenschaft eine Vielzahl von Rechtsgutachten zum sri-lankischen Recht erstellt hat, führte nachvollziehbar aus, dass der Anschluss an eine terroristische Vereinigung nach den Artikeln 2 und 3 des Prevention of Terrorism Act und Mord (§ 294 des sri-lankischen Penal Code), Totschlag (§ 293 des sri-lankischen Penal Code) sowie Beihilfe hierzu (§ 100 Unterabschnitt 3 des sri-lankischen Penal Code) im Tatzeitraum nach sri-lankischem Recht unter Strafe standen. Der Angeklagte ist im Inland betroffen und wird nicht nach Sri Lanka ausgeliefert. Ein Auslieferungsverkehr mit Sri Lanka findet ausweislich des verlesenen Schreibens des Bundesamts der Justiz vom 16. April 2019 nicht statt. 5. Keine Verfolgungsverjährung Bei keiner der Taten ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung richtet sich der Verjährungsbeginn gemäß § 78a Satz 1 StGB nach dem Zeitpunkt des letzten Tätigwerdens (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 129a Rn. 85). Setzt der Täter nach Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf demselben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst nach Abschluss der Gesamttätigkeit (LK-StGB/Schmidt, aaO, § 78a Rn. 3; Fischer, aaO, § 78a Rn. 3). Die Beendigung der Tat tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Die Verjährung setzt damit erst ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat (vgl. zu § 99 StGB: BGH, NJW 1997, 1715f. – juris Rn. 18). Danach war die Tat I. E. 2. nicht mit der Auskundschaftung des Außenministers, sondern erst mit der Beendigung seiner mitgliedschaftlichen Betätigung am 19. Mai 2009 beendet. Der Angeklagte hat seine auf die Verwirklichung der mitgliedschaftlichen Betätigung an einer terroristischen Vereinigung gerichtete Tätigkeit auch nach dem Ausspionieren des Außenministers fortgesetzt. Die konkurrenzrechtliche Behandlung steht dem nicht entgegen. Ansonsten stünde der Täter, der zugleich den Tatbestand einer weiteren Strafvorschrift verwirklicht, verjährungsrechtlich besser als derjenige, der sich allein nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht hat. Die Verjährung beider Taten beginnt damit am 19. Mai 2009 und wurde durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof vom 15. Januar 2019 unterbrochen. Die Beihilfe zum Mord ist unverjährbar (MüKoStGB/Mitsch, aaO, § 78 Rn. 14f.). IV. 1. Strafrahmen Der Senat hat bei der Tat I. E. 1. den Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Bei der Tat I. E. 2 ist der Senat von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB von drei bis 15 Jahren ausgegangen. Der Senat hat keinen Gebrauch von der sog. Mitläuferklausel nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 6 StGB gemacht. Die Schuld des Angeklagten ist bei der Tat I. E. 1. nicht als gering und seine Tatbeiträge sind nicht als von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Bereits die sich über einen langen Zeitraum erstreckende Tätigkeit als Geheimagent des Militärischen Geheimdienstes der LTTE stellt für sich genommen keine mitgliedschaftliche Betätigung von nur untergeordneter Bedeutung dar. Zudem sprechen die Anzahl der festgestellten Betätigungsakte sowie die Dauer der festgestellten Mitgliedschaft vom 30. August 2002 bis 18. Mai 2019 erkennbar gegen eine geringe Schuld des Angeklagten. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da die Angaben des Angeklagten zu weiteren Personen den Anforderungen an eine Aufdeckung im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Weitem nicht genügten. Sie waren so dürftig, dass sie keinerlei Ermittlungsansätze boten. Auch ein Aufklärungsbemühen war danach nicht zu erkennen. 2. Strafzumessungserwägungen Innerhalb der Strafrahmen waren folgende Strafzumessungserwägungen für den Senat bestimmend. a. Für die Taten I. E. 1. und 2. gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen Bei beiden Taten hat der Senat zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er in Deutschland nicht vorbestraft und beruflich integriert ist. Beide Taten liegen sehr lange zurück und wurden zudem vor dem Hintergrund des Bürgerkriegsgeschehens, von dem der Angeklagte auch persönlich betroffen war, und der jahrelangen Unterdrückung der Tamilen in Sri Lanka begangen. Mildernd hat der Senat ferner berücksichtigt, dass die LTTE jedenfalls in Sri Lanka seit 18. Mai 2009 nicht mehr aktiv sind und gegenwärtig keine terroristische Gefahr mehr von dieser Organisation ausgeht. Auch war die einjährige Untersuchungshaft zu berücksichtigen, da sie angesichts der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen für den Angeklagten mit besonderen, ihn belastenden Einschränkungen verbunden und für ihn besonders einschneidend war, weil er in Deutschland keine Angehörigen hat und sich seine Familie in Sri Lanka aufhält. Dies macht ihn zudem überaus strafempfindlich, was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde. b. Strafzumessungserwägungen für die Tat I. E. 1. Bei der Tat I. E. 1. hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die ihn betreffenden Feststellungen im Wesentlichen auf seinen Angaben in seinem Asylverfahren beruhen. Ebenfalls mildernd fiel ins Gewicht, dass er sich in der Hauptverhandlung teilweise geständig gezeigt und die ihn strafrechtlich belastenden Angaben in Teilen bestätigt und sogar ergänzt hat. Strafmildernd hat der Senat zudem berücksichtigt, dass die Tat des Angeklagten bereits fast zehn Jahre zurückliegt und er nur einige Monate vor Eintritt der Verjährung festgenommen wurde. Sein von taktischen Erwägungen geprägtes Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung hat der Senat nur im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen, innerhalb der Strafzumessung aber gänzlich unberücksichtigt gelassen. Strafschärfend hat der Senat berücksichtigt, dass die LTTE im Tatzeitraum in Sri Lanka eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung waren, die auch im oben festgestellten Betätigungszeitraum den Tod vieler Menschen zu verantworten hatte; relativierend wirkte sich insoweit allerdings aus, dass die LTTE seit ihrer militärischen Zerschlagung im Mai 2009 keine Anschläge mehr verübt haben. Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich vom 30. August 2002 bis 18. Mai 2009 und damit über einen Zeitraum von sechs Jahren und knapp neun Monaten vielfach und mit verschiedenen mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen – nämlich der Wahrnehmung seiner Spionagetätigkeiten und dem Ausschleusen hochrangiger Führungspersonen der LTTE aus dem Kriegsgebiet – an der Vereinigung beteiligt hat. Bei der Gewichtung des Zumessungsfaktors der Länge der Betätigungsdauer hat der Senat jedoch relativierend die durch den Aufenthalt des Angeklagten in Malaysia bedingte etwa zweijährige Pause in der Betätigung berücksichtigt. Erschwerend fiel weiter ins Gewicht, dass die bis 2008 geleisteten Betätigungsbeiträge den Kernbereich der terroristischen Vereinigung betrafen und es sich um bedeutende und gewichtige Betätigungen handelte. Durch die Wahrnehmung seiner allgemeinen Spionagetätigkeit hat der Angeklagte die Grundlage für die potentielle Ermordung von Gegnern und Verrätern der LTTE geschaffen, wenngleich bei Tat I. E. 1. nicht festgestellt werden konnte, ob und wie viele der von ihm ausspionierten Personen in der Folge einem Anschlag der LTTE zum Opfer gefallen sind. Die in den Zeitraum der Tat I. E. 1. fallende Spionage zum Nachteil von L.K. (Tat I. E. 2.) hat der Senat im Rahmen der Tat I. E. 1. nicht berücksichtigt. c. Strafzumessungserwägungen für die Tat I. E. 2. Bei der Tat I. E. 2. hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die ihn betreffenden Feststellungen ausschließlich auf seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht beruhen und er diese in der Hauptverhandlung teilweise bestätigt und sich damit teilgeständig gezeigt hat. Auch hier hat der Senat den langen zeitlichen Abstand zwischen der Tat des Angeklagten und seiner Verurteilung strafmildernd berücksichtigt. Sein von taktischen Erwägungen geleitetes Einlassungsverhalten hat der Senat auch bei der Tat I. E. 2. nicht zu seinen Lasten gewertet. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass sich seine Tatbeiträge – die Erhebung und Weiterleitung anschlagsrelevanter Informationen zum Nachteil von L.K. – über einen Zeitraum von 20 Monaten erstreckten. Seine massiv tatfördernden Beiträge waren zudem von erheblichem Gewicht. Ferner wurden zwei Mordmerkmale verwirklicht. Dem Umstand, dass der Angeklagte durch seine Spionagehandlung zum Nachteil des Außenministers tateinheitlich zur Beihilfe zum Mord den Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verwirklicht hat, hat der Senat hingegen nicht strafschärfend berücksichtigt, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. 3. Bildung der Einzelstrafen Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: für die Tat I. E. 1.: eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für die Tat I. E. 2.: eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren 4. Bildung der Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Be der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hielt der Senat unter nochmaliger Abwägung aller oben dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des engen sachlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten und der beiden Taten zugrundeliegenden einheitlichen Motivation einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen für gerechtfertigt. Der Senat hat die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zehn Monaten dem Gesamtunrechts- und Gesamtschuldgehalt der Taten für angemessen erachtet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.