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Beschluss

7 Ws 49/20

OLG Stuttgart 7. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Prüfung der Prozessvoraussetzung „Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens“ im Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB kommt es nicht auf den Verfahrensstand hinsichtlich des konkret beteiligten Einziehungsbeteiligten an, sondern darauf, ob gegen irgendeine Person ein subjektives Verfahren durchgeführt wird oder werden kann. Die Prozessvoraussetzung liegt erst dann vor, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens gegen sämtliche in Betracht kommende Beschuldigte unmöglich ist.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und dort entstandene notwendige Auslagen der Einziehungsbeteiligten.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und dort entstandene notwendige Auslagen der Einziehungsbeteiligten. I. 1. Am 14. Mai 2017 wurden bei einer Kontrolle am Flughafen in zwei mit Vorhängeschlössern gesicherten Koffern, die die Einziehungsbeteiligte Y. T. und zwei Begleiter als Gepäck für einen Flug nach Antalya aufgegeben hatten, 250.000 € Bargeld sichergestellt; die Schlüssel zu den Vorhängeschlössern führte der vierte Mitreisende A. A., Lebensgefährte der Einziehungsbeteiligten T., bei sich. Zuvor hatte das Landeskriminalamt einen Hinweis erhalten, wonach A. A. einen Betrag von 450.000 €, der vermutlich aus Manipulationen von ihm betriebener Geldspielgewinngeräte stamme, mittels Kurierinnen in die Türkei verbringen wolle. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete gegen Y. T. und die zwei Begleiter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein; auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht Nürtingen mit Beschluss vom 14. August 2017 die Beschlagnahme des sichergestellten Geldbetrages an. Die Einziehungsbeteiligte, die damals ALG-II-Leistungen bezog und daneben einen Minijob als Verkäuferin ausübte, erklärte bei einer ersten informatorischen Befragung, bei dem Geld handle es sich um „Vermögen aus einer früheren Beschäftigung“. Später ließ sie sich dahin ein, dass ihr Vater ihr im Jahr 2004 150.000 € geschenkt habe, die sie sodann ihrem Cousin in der Türkei in bar darlehensweise übergeben habe. Weitere 100.000 € habe sie im Jahr 2009 von ihrer Mutter geschenkt bekommen und ebenfalls ihrem Cousin bar übergeben. Im November 2016 habe sie in Istanbul den gesamten Betrag von diesem in bar zurückerhalten, nach Deutschland verbracht und zu Hause verwahrt. Das bei der geplanten Urlaubsreise nun mitgeführte Geld sei für den Kauf einer Immobilie in der Türkei gedacht gewesen. A. A. und die beiden weiteren Mitreisenden gaben an, über die Höhe und Herkunft des mitgeführten Bargeldbetrages keine Kenntnis zu haben. Am 31. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen die Einziehungsbeteiligte und die zwei Begleiter gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da trotz der unklaren und widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten die Herkunft der Gelder aus nicht im Katalog des § 261 StGB aufgeführten Taten nicht ausgeschlossen werden könne. Der Abschluss des noch anhängigen gesonderten Ermittlungsverfahrens gegen A. A. wegen des Verdachts der Manipulation von Geldspielgewinngeräten ist noch nicht abzusehen. 2. Das Amtsgericht Nürtingen hat auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren betreffend Y. T. mit Urteil vom 30. Januar 2020 gemäß § 76a Abs. 4 StGB die Einziehung des mit Beschluss vom 14. August 2017 beschlagnahmten Geldbetrages von 250.000 € angeordnet. Es war überzeugt, dass das mitgeführte Bargeld jedenfalls aus einer rechtswidrigen Tat, begangen durch A. A., herrühre; in der gebotenen Gesamtschau bestünden keine Zweifel, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stamme, also Schwarzgeld sei, welches in der Türkei durch Einführung in den legalen Geldkreislauf „gewaschen“ werden sollte. Die Einziehungsbeteiligte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Hierauf hat das Landgericht Stuttgart mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2020 das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Die Unmöglichkeit eines subjektiven Strafverfahrens (§ 76a StGB) sei Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen auch in der Berufungsinstanz zu prüfen und bei deren Fehlen das Verfahren einzustellen sei. Dabei stellt das Landgericht darauf ab, dass das Ermittlungsverfahren gegen A. A. noch andauere und das Amtsgericht sowie die Staatsanwaltschaft davon ausgingen, dass es sich bei dem beschlagnahmten Geld um Geld des A. A. handle, das dieser aus Straftaten erlangt habe. Damit sei kein Raum für ein selbstständiges Einziehungsverfahren, vielmehr sei die Beschlagnahme und nachfolgend die Einziehung des Geldes in dem gegen A. A. gerichteten Ermittlungsverfahren zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens und bringt vor, dass die Prozessvoraussetzung der Unmöglichkeit eines subjektiven Strafverfahrens nach dem Wortlaut des § 76a Abs. 4 StGB nur den von der Sicherstellung Betroffenen und damit hier die Einziehungsbeteiligte T., nicht aber A. A. betreffe; ob und wie das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei, sei daher ohne Belang. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht wegen eines Verfahrenshindernisses das Verfahren gemäß § 206a StPO durch Beschluss eingestellt. 1. Dem objektiven Einziehungsverfahren steht ein (behebbares) Verfahrenshindernis entgegen. a) Zwar hat das Amtsgericht Nürtingen in seinem Urteil vom 30. Januar 2020, mit dem es die Einziehung der beschlagnahmten 250.000 € angeordnet hat, im Ausgangspunkt zu Recht die Anwendbarkeit des § 76a Abs. 4 StGB bejaht, denn diese Bestimmung ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 316h S. 1 EGStGB auch anwendbar, wenn die zugrundeliegende Tat vor dem 1. Juli 2017 begangen wurde. Es hat auch zutreffend dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldbetrages der Verdacht einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 S. 3 StGB - nämlich der Geldwäsche - bestand (hierzu BGH NStZ 2020, 149) und dass es sich bei dem Geld nach seiner Überzeugung um inkriminiertes Vermögen handelt, dieses somit aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt. Denn unerheblich ist, ob der betreffende Gegenstand aus einer Katalogtat oder einer sonstigen Straftat stammt; entscheidend ist, dass das Anknüpfungsverfahren - hier wegen Geldwäsche - eine Katalogtat betraf (vgl. LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 76a Rn. 36) und das Gericht die Überzeugung erlangt (§ 437 StPO), dass der Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9525 S. 73; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 76a Rn. 9a). Aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Einziehungsbetroffene T. gem. § 170 Abs. 2 StPO hat das Amtsgericht indes zu Unrecht gefolgert, dass i.S.v. § 76a Abs. 4 StGB „der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann“, und angenommen, die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB seien allesamt erfüllt. Demgegenüber hat das Landgericht zu Recht ein Verfahrenshindernis bejaht. b) Die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens ist Prozessvoraussetzung des selbstständigen Einziehungsverfahrens, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und bei deren Fehlen das Verfahren einzustellen ist (BGH NJW 1966, 1276 zur alten Rechtslage nach § 430 StPO i.V.m. §§ 86 Abs. 4, 98 Abs. 2 StGB a.F.; BayObLG MDR 1987, 870). Diese Prozessvoraussetzung gilt unabhängig von der Frage der Entscheidungskompetenz und des Prüfungsumfangs in gleicher Weise im Verfahren der erweiterten selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB (BGH NStZ 2020, 149 (150) Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 435 Rn. 11; KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 435 Rn. 8). Für die Prüfung der Prozessvoraussetzung „Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens“ im Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB kommt es nicht auf den Verfahrensstand hinsichtlich des konkret beteiligten Einziehungsbeteiligten (hier Y. T.) an, sondern darauf, ob gegen irgendeine Person ein subjektives Verfahren durchgeführt wird oder werden kann. Die Prozessvoraussetzung liegt erst dann vor, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens gegen sämtliche in Betracht kommende Beschuldigte unmöglich ist. Dem lässt sich der Wortlaut des § 76a Abs. 4 S. 1 StGB nicht entgegenhalten. Zwar spricht die Bestimmung von dem von der Sicherstellung Betroffenen. Dies lässt aber keine eindeutige oder zwingende Schlussfolgerung zu, denn der Gesetzestext hebt sodann weiter darauf ab, dass dieser nicht „wegen der Straftat“ verfolgt werden kann. Indes ist nach allgemeiner Auffassung und insbesondere nach der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass mit dieser Wendung „irgendeine rechtswidrige Tat“ gemeint ist. Zum einen zeigt dies der Vergleich mit § 76a Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1. Zum anderen wollte der Gesetzgeber durch den im Zuge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung neu geschaffenen § 76a Abs. 4 StGB die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter rechtswidriger Taten und von einem subjektiven Verfahren ermöglichen (BT-Drs. 18/9525 S. 73; Lohse a.a.O. § 76a Rn. 27). Für diese Auslegung spricht auch, dass § 76a Abs. 4 StGB, insbesondere vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Bedenken, restriktiv auszulegen ist. Zudem kommt dieser Verfahrensart nur eine Auffangfunktion für die Fälle zu, in denen kein subjektives Strafverfahren möglich ist (Lohse a.a.O. Rn. 28). Daher sind die Einziehungsvarianten nach den §§ 73ff StGB und § 76a Abs. 1 bis 3 StGB gegenüber dem Verfahren nach § 74a Abs. 4 StGB vorrangig (Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 76a Rn. 16). Für eine einschränkende Handhabung des § 76a Abs. 4 StGB spricht des Weiteren, dass das subjektive Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten anders ausgestaltet ist und eine höhere Gewähr für eine vollständige und richtige Beurteilung des Falles bietet als das selbstständige Einziehungsverfahren, das auch ohne mündliche Verhandlung (§ 427 Abs. 2 StPO) durchgeführt werden kann (hierzu eingehend zu § 430 StPO a.F. BGH NJW 1966, 1276f). c) Der Senat kann - ebenso wie der Bundesgerichtshof (NStZ 2020, 149) - offenlassen, ob das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Wege des Freibeweises nachzuprüfen ist oder ob die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Grundkonzeption des Strafprozessrechts auch in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft zusteht und das Gericht daher nur prüft, ob sich aus der Begründung des Antrags oder aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen nicht zutrifft oder auf einem Rechtsirrtum beruht. Denn hier ist für den Senat aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren gegen A. A. noch nicht abgeschlossen ist sowie es nach Auffassung der Staatsanwaltschaft naheliegt, dass die beschlagnahmten Gelder Straftaten zuzuordnen sind, die A. A. begangen hat und dieser daher noch verfolgt wird. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Y. T. bereits zu einem Zeitpunkt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, als noch gegen A. A. ermittelt wurde und wird, zumal die Staatsanwaltschaft selbst davon ausgeht, dass das beschlagnahmte Geld aus Straftaten des A. A. wie Computerbetrug stammt. Durch diese Verfahrensweise kam es zu der vorliegenden Konstellation der „Aufspaltung“ der Verfahren bzw. dem lediglich gegen Y. T. geführten selbstständigen Einziehungsverfahren. Das Verfahren der erweiterten selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB richtet sich zudem gegen denjenigen, der zuletzt die Verfügungsgewalt über den betreffenden Gegenstand hatte (Lohse a.a.O. Rn. 39). A. A. führte bei Sicherstellung der Gelder die Schlüssel zu den Vorhängeschlössern bei sich und hatte damit Zugriff auf bzw. (Mit-)Verfügungsgewalt über die beiden Koffer. Demnach wäre auch A. A. im Einziehungsverfahren gegen Y. T. als Einziehungsbeteiligter (§ 435 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 424 StPO) oder zumindest als Nebenbetroffener (§ 438 StPO) in Betracht gekommen. d) Allem nach ist das Landgericht bei dieser Sachlage zu Recht vom Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für das selbstständige Einziehungsverfahren gemäß §§ 435ff StPO i.V.m. § 76a Abs. 4 StGB ausgegangen. 2. Das Landgericht hat die Verfahrenseinstellung zu Recht auf § 206a Abs. 1 StPO gestützt. a) Hat das erstinstanzliche Gericht ein (anfängliches) Verfahrenshindernis unbeachtet gelassen, kommt dem Rechtsmittelgericht im Fall eines - wie hier - zulässigen Rechtsmittels ein Wahlrecht zu, nach § 260 Abs. 3 StPO oder nach § 206a StPO zu verfahren (vgl. BGH NJW 1984, 2048 (2050); BGH NStZ-RR 2007, 179; BayObLGSt 1985, 52; OLG Frankfurt, NJW 1991, 2849; zur Gegenansicht Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 206a Rn. 6a m.w.N); teilweise wird der Vorrang einer Einstellung gemäß § 206a StPO angenommen (Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 206a Rn. 15 - 17). Da bereits ergangene Entscheidungen durch die Verfahrenseinstellung gegenstandslos werden (Stuckenberg a.a.O. Rn. 101 m.w.N.), bedurfte es der Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils nicht (vgl. BayObLG a.a.O.). b) Hier liegt ein behebbares Verfahrenshindernis vor, bei dem § 206a StPO ebenfalls Anwendung findet. Die Verfahrenseinstellung steht einer Verfahrensfortsetzung oder einem neuen Verfahren nach der Schaffung der entsprechenden Prozessvoraussetzung nicht entgegen (Stuckenberg a.a.O. Rn. 33 und 111). Danach kann - sollte auch das Verfahren gegen A. A. nicht zu einer Verurteilung und Anordnung einer Einziehung der beschlagnahmten Gelder führen und kein Verfahren gegen einen weiteren Beschuldigten mehr in Betracht kommen - das gem. § 206a StPO eingestellte selbstständige Einziehungsverfahren wiederaufgenommen werden. Dann ist die Prozessvoraussetzung der Unmöglichkeit eines subjektiven Strafverfahrens gegen (irgendeine) bestimmte Person gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.