Urteil
7 U 198/13
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1114.7U198.13.0A
4mal zitiert
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Belehrung zum Widerspruchsrecht genügt den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung, wenn die Belehrung unmittelbar über den Unterschriftenfeldern durch Fettdruck deutlich hervorgehoben angeordnet ist.(Rn.25)
2. Das sog. Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 verstößt nicht gegen europäisches Recht.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 67/13 - vom 20.08.2013 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Rechtsfrage betroffen ist, ob die Vorschrift des § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. („Policenmodell“) in der Fassung vom 13.07.2001 für die Zeit 01.08.2001 - 07.12.2004 den Regelungen der Europäischen Union entsprochen hat.
Streitwert: 7.614,41 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Belehrung zum Widerspruchsrecht genügt den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung, wenn die Belehrung unmittelbar über den Unterschriftenfeldern durch Fettdruck deutlich hervorgehoben angeordnet ist.(Rn.25) 2. Das sog. Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 verstößt nicht gegen europäisches Recht.(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 67/13 - vom 20.08.2013 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Rechtsfrage betroffen ist, ob die Vorschrift des § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. („Policenmodell“) in der Fassung vom 13.07.2001 für die Zeit 01.08.2001 - 07.12.2004 den Regelungen der Europäischen Union entsprochen hat. Streitwert: 7.614,41 € I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage auf Zahlungs- und Auskunftsansprüchen nach behauptetem Rücktritt nach § 5 a VVG a. F. mit der Behauptung eines „ewigen Widerspruchsrechts“ abgewiesen wurde. Der Kläger beantragte mit schriftlichem Antrag vom 23.10.2002 (Anlage K 1) bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2003, welcher in der Folgezeit von der Beklagten policiert wurde. Der Kläger erhielt von der Beklagten die „Erklärung und Hinweise zum Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung“ (Anlage K 3) und Anfang Januar 2003 zum Versicherungsvertrag das Anschreiben der Beklagten vom 07.01.2003 (Anlage K 4, K 5) samt dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen, den Verbraucherinformationen und weitere Unterlagen (Anlagen K 6 ff.). Die Parteien haben den Versicherungsvertrag im Wege des Policenmodells gem. § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. geschlossen. Der Kläger bezahlte daraufhin sowohl im Jahr 2003 als auch in den Folgejahren die von der Beklagten berechneten Versicherungsprämien. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.01.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags gem. § 5 a VVG a.F. und verlangte die Rückzahlung der entrichteten Versicherungsprämien nebst Zinsen. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 06.02.2012 die Wirksamkeit des erklärten Widerspruchs in Abrede und kehrte auf die hilfsweise erklärte Kündigung einen Rückkaufswert in Höhe von 3.676,54 €, somit ein über der Hälfte liegender Betrag der bezahlten Prämien, an den Kläger aus (Anlagen K 11, K 12). Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Widerspruch des Klägers vom 27.01.2012 sei daher schon aus diesem Grunde verspätet. Jedenfalls mit Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei das Widerspruchsrecht erloschen. Die gesetzliche Regelung sei nicht europarechtswidrig. Darüber hinaus sei ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers aufgrund des erheblichen Zeitablaufs auch verwirkt. Soweit der Kläger sich auf einen Schadensersatzanspruch unter Übertragung der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stütze, fehle es schon an substantiiertem Sachvortrag. Im Übrigen sei diese zu Bankprodukten ergangene Rechtsprechung bei Versicherungsverträgen nicht anwendbar. Soweit der Kläger hilfsweise einen Auskunftsanspruch erhoben habe, bestehe dieser Anspruch nicht, weil eine Auskunft zur Bestimmung der versprochenen Leistung nicht erforderlich sei. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür angeführt, aus welchen Gründen die von der Beklagten erstellte Berechnung des Rückkaufswerts fehlerhaft erscheine. Ein Auskunftsanspruch komme daher von vornherein nicht in Betracht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe jedenfalls deshalb kein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB zu, weil auch im vorliegenden Fall die Jahresfristregelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. abgelaufen und nicht europarechtswidrig sei. Die Berufung verfolgt ihre Klaganträge weiter. Der Kläger macht mit der Berufung nur noch geltend: Ihm stehe ein Widerrufsrecht nach § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. zu und folglich der mit dem Hauptantrag beanspruchte Bereicherungsanspruch gem. §§ 812, 818 BGB. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei auch hier für das Policenmodell anwendbar. Die Belehrung der Beklagten hinsichtlich des Widerspruchsrechts zu § 5a VVG a. F. sei nicht ausreichend hervorgehoben. Die Beklagte sei zur beantragten Zahlung auch wegen Schadensersatzes aus der „Kick-Back-Rechtsprechung“ und der „Clerical-Medical-Rechtsprechung“ verpflichtet. Der Kläger beantragt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.614,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 955,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das „Policenmodell“ nicht europarechtswidrig, wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, Az. 14 U 103/13 (= VersR 2013, 1025), erneut entschieden habe. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei im Kontext des „Policenmodells“ auch einhellig und zutreffend. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erweise sich die Stellungnahme der Generalanwältin im Schlussantrag vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 letztlich nicht als entscheidungserheblich und die Stellungnahme ändere an der Zulässigkeit des „Policenmodells“ und der Anwendbarkeit von § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nichts. Eine sog. horizontale Drittwirkung von Richtlinienrecht im Verhältnis zwischen Privaten scheide nach herrschender und zustimmungswürdiger Ansicht gem. Art. 288 Unterabs. 3 AEUV aus. Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.614,41 € nebst Nebenforderungen aus dem gekündigten Lebensversicherungsvertrag und die hilfsweise geltend gemachte Stufenklage (Auskunft und Zahlung) zu Recht abgewiesen. Insbesondere waren die Belehrungen der Beklagten zum Widerspruch hinsichtlich § 5 a Abs. 1 VVG a.F. („Policenmodell“) drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und waren inhaltlich, auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Unterlagen, ausreichend verständlich. Der Versicherungsvertrag ist nach dem sog. Policenmodell zustande gekommen. Anwendbar sind deshalb die Vorschriften § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nicht analog oder in sonstiger Weise anzuwenden. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen behaupteten Wegfalls des Versicherungsvertrages mittels „Widerspruchs“ gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. (in der Fassung vom 13.07.2001 für die Zeit 01.08.2001 - 07.12.2004) nach Ablauf der Widerspruchsfrist für den Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 2002 zu. a) Der Kläger hat kein Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. für den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2002, weil ihm die erforderlichen Unterlagen samt Widerspruchsbelehrung mit dem Versicherungsschein vollständig übergeben worden und die Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Der Kläger hat den Hinweis zum Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. („Policenmodell“) mit dem Versicherungsschein erhalten (Anlage K 4 und K 5: Schreiben vom 07.01.2003). Zudem hat der Kläger auch die „Erklärung und Hinweise zum Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung“ vom 17.12.2002, die eine Belehrung und einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a. F. enthält, unterschrieben und unstreitig erhalten (Anlage K 3). Der Kläger kann keine Rechte herleiten, weil die beiden Belehrungen (Anlage K 3 und K 4) angeblich inhaltlich nicht ausreichend gewesen seien. In der vom Kläger unterschriebenen 1-seitigen und mit „Erklärung und Hinweise auf Abschluß einer Lebensversicherung“ überschriebenen Urkunde vom 17.12.2002 findet sich in Fettdruck der Hinweis und die Belehrung zum „Widerspruchsrecht“ (Anlage K 3). Dieser unmittelbar über den Unterschriftenfeldern sich befindliche deutliche Hinweis ist für einen Versicherungsnehmer auf dem 1-seitigen Formular nicht zu übersehen. Die Beklagte weist in dem vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 17.12.2002 zutreffend unter „Widerspruchsrecht“ darauf hin, dass der Versicherungsvertrag auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein ausgehändigt werden, als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht „innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsschutzes widerspricht“. Zudem wird auf eine weitere Belehrung zum Widerspruchsrecht mit Übersendung der Versicherungsunterlagen hingewiesen (Anlage K 3). Mit dem Übersendungsschreiben der Beklagten vom 07.01.2003 (Anlage K 4), das auch die Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) unstreitig enthielt, wurde der Kläger über das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a. F. ausreichend belehrt. Das Schreiben der Beklagten vom 07.01.2003 an den Kläger umfasst im Wesentlichen nur eine bedruckte Seite (Anlage K 4). Die Anschrift und Erreichbarkeit der Beklagten findet sich gut sichtbar im Briefkopf des nur ein Blatt umfassenden Übersendungsschreibens der Beklagten. Auf der ersten Seite befindet sich zentral in der Mitte des kurzen und übersichtlichen Schreibens vom 07.01.2003 die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Auf der Rückseite des Schreiben vom 07.01.2003 findet sich nur noch die Grußformel („Mit freundlichen Grüßen …“) und ein post-scriptum-Hinweis („PS“) auf den kostenlosen Online-Service des Versicherers (Anlage K 4). Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Inhalt und die drucktechnische Hervorhebung im Schreiben der Beklagten vom 07.01.2003 (Anlage K 4) ausreichend. In dem nur ein Blatt umfassenden Schreiben ist die Belehrung zum Widerspruchsrecht auf der Vorderseite und in der Mitte zentral gestaltet. Die Belehrung ist räumlich durch einen Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt und durch Kursivschrift zusätzlich hervorgehoben. Weitere kursiv gesetzte und hervorgehobene Textteile enthält das kurze Schreiben der Beklagten vom 07.01.2003 an den Kläger nicht. Die Belehrung ist nicht im Text oder im Fließtext versteckt, sondern kommt bald nach dem Adressfeld, ist räumlich abgesetzt und ist zusätzlich gut sichtbar in Kursivschrift gestaltet (Anlage K 4). Der Kläger hatte bei einem solch kurzen Übersendungsschreiben mit einer Belehrung mit Kursivschrift und räumlich abgesetzt keinen Anspruch auf eine drucktechnisch noch deutlichere Hervorhebung. Entgegen der Auffassung der Berufung sind die im Wesentlichen inhaltsgleichen Widerspruchsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 4) für den Versicherungsvertrag nicht missverständlich oder nicht klar genug. Die Berufung ist der Auffassung, der Versicherungsnehmer wisse nicht, ob er auch „in Textform“ widersprechen dürfe. Jedenfalls die Belehrung im Übersendungsschreiben vom 07.01.2003 (Anlage K 4) über das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a. F. ist inhaltlich ausreichend klar und gut verständlich. Der Hinweis im Schreiben vom 07.01.2003 (Anlage K 4), dass der Versicherungsvertrag als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer („Sie“) nicht innerhalb der Widerspruchsfrist und Überlassung der Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) „in Textform“ widerspricht, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so zu verstehen, dass er den Widerspruch „in Textform“, somit schriftlich in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise (vgl. § 126b BGB), gegenüber der Beklagten erklären kann. Die Beklagte hat inhaltlich ausreichend darauf hingewiesen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer „in Textform (z. B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail)“ gegenüber der Beklagten „widersprechen könne“ (Anlage K 4). Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen: „Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden“ (Anlage K 4). Entgegen der Auffassung der Berufung erfordert die Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. (in der Fassung vom 13.07.2001 für die Zeit 01.08.2001 - 07.12.2004) nicht mehr. Diese Vorschrift verpflichtete den Versicherer, soweit hier von Belang, nur zur Aufklärung, dass der Versicherungsnehmer „innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen“ kann. Dem hat die Beklagte in ausreichender Klarheit und in gebotener drucktechnischer Hervorhebung genügt. Schließlich sind für den Senat auch keine von der Berufung behaupteten „Widersprüche“ zwischen der angekündigten Widerspruchsbelehrung (Anlage K 3) und der Widerspruchsbelehrung vom 07.01.2003 (Anlagen K 4) ersichtlich. Die von der Berufung behauptete Widersprüchlichkeiten erscheinen insoweit recht konstruiert, zumal ein Versicherungsnehmer, der mit gesondertem Schreiben auf die Widerspruchsmöglichkeit gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. hingewiesen und belehrt wird (vgl. Anlage K 4), nicht der in einem solchen und separaten Schreiben gegebenen Belehrung genannten Form („Textform“) misstraut und anderweitig eine behauptete maßgebliche Divergenz zu einer Belehrung zu einem Widerspruch gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. mit strengerer Form (Schrift-, statt Textform) sucht, um darin eine unüberbrückbare Widersprüchlichkeit zu erkennen und sich darin nach Auffassung der Berufung unauflösbar zu verwickeln. Nach § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. („Policenmodell“) wurde der schwebend unwirksame Vertrag deshalb mit Ablauf der Widerspruchsfrist endgültig rückwirkend wirksam. Der Kläger hat die Widerspruchsbelehrung zu seinem Vertrag, die inhaltlich ausreichend war, unstreitig erhalten und versucht über eine behauptete unzureichende textliche Hervorhebung ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu erlangen. b) Kein Verstoß des sog. „Policenmodells“ gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. gegen Europarecht Die Regelung des § 5 a Abs. 1 VVG a. F. ist unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Die Berufung verkennt - soweit sie Ausführungen zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. macht - grundlegend, dass es sich hier um keinen Fall des Anwendungsbereichs des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. handelt, bei dem der BGH Anlass für eine Vorlage an den EuGH gesehen hat (BGH, Beschl. vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11), sondern um einen Fall des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. (Policenmodell). Der Senat führt nachfolgend deshalb lediglich hilfsbegründend auf die Ausführungen in der Berufung zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. aus, dass auch und erst Recht bei § 5a Abs. 1 VVG a. F. kein Verstoß gegen EU-Richtlinien vorliegt. Ein Verstoß gegen EU-Richtlinien wurde bislang von den „Konstrukteuren“ eines „ewigen Widerspruchsrecht“ auch nur für die Fallgruppe des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. behauptet: aa) Kein Verstoß gegen die Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG § 5 a VVG a. F. setzt weder Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 noch Art. 36 Abs. 1 der ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 fehlerhaft um. Die genannten Richtlinien-Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" bzw. "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen". Hiergegen verstößt § 5 a VVG a. F. nicht. aaa) Gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. ist der Vertrag bis zum Ablauf einer 14-tägigen Widerspruchsfrist nach vollständiger Überlassung des Versicherungsscheins und der näher bezeichneten Unterlagen sowie der Belehrung über das Widerspruchsrecht schwebend unwirksam. Damit ist gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst eintritt, nachdem die erforderliche Verbraucherinformation vorliegt. Die Zielsetzung der genannten Richtlinien-Bestimmungen ist damit erreicht. bbb) Selbst wenn man den Begriff „vor Vertragsschluss“ im Rahmen der gebotenen autonomen Auslegung enger verstehen müsste, als dem Vertragsschluss-Mechanismus des § 5 a Abs. 1 VVG a. F. zugrunde gelegt, ergäbe sich kein Bedürfnis, aber auch keine Möglichkeit, diese Vorschrift des nationalen Rechts im Wege der Auslegung oder der richterlichen Rechtsfortbildung an ein solches abweichendes europarechtliches Verständnis anzugleichen. Zwar ergibt sich aus dem Auftrag an die nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die Aufgabe der nationalen Gerichte, die zur Richtlinien-Umsetzung erlassenen Gesetze „richtlinienkonform“ auszulegen und dabei nötigenfalls das nationale Recht - beispielsweise im Wege der teleologischen Reduktion - auch über das Maß hinaus fortzubilden, das eine Gesetzesauslegung im engeren und hergebrachten Sinne ermöglichen würde (vgl. EuGH in der Rechtssache Cofinoga Mérignac, Urteil vom 04.03.2004, C-264/02, zu den Verbrauchkredit-Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG). Aber auch die „richtlinienkonforme“ Auslegung und Rechtsfortbildung findet ihre Grenze dort, wo sich keine Anhaltspunkte für eine offene oder wenigstens verdeckte Regelungslücke des nationalen Gesetzes im Sinne planwidriger Unvollständigkeit finden (vgl. BGH, NJW 2009, 427 m.w.N.). Dabei kann sich eine solche Regelungslücke bereits daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, dieses Ziel aber verfehlt hat. ccc) Ein Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen die genannten EU-Richtlinien kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die genannten Richtlinien geben keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht auf, sondern bezwecken ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht. So lauten die Erwägungsgründe Nrn. 5 und 19 zu Artikel 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96/EWG: „(5) Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. … (19) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.“ Die Erwägungsgründe Nrn. 2 und 44 zu Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bestimmen: „(2) Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren. … (44) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden.“ Eine andere Zielrichtung ist auch nicht dem Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG zu entnehmen, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend eines Beschwerdeverfahrens in dem Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2006, AZ. 2005/5046K(2006)1309, als Grund für einen möglichen Verstoß des Policenmodells gegen Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG heranzog (vgl. auch die schriftliche Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006, Az.: 2005/5046K(2006)4688): „(52) Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“ Diese Erklärung ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erwägungsgrundes Nr. 2 zu deuten, so dass sich die Mindestvorschriften ausschließlich auf das unterschiedliche Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen. Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG a. F. Genüge getan. ddd) Damit trifft § 5 a VVG a. F. von vornherein keine Regelungen für die Geltungsbereiche, auf die die genannten Richtlinien abzielen und es besteht kein Bedürfnis, das Normverständnis des § 5 a VVG a. F. an dasjenige der in Rede stehenden Richtlinien-Bestimmungen anzupassen. Da der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 a VVG a. F. auch nicht darauf abzielte, diese Richtlinienbestimmungen umzusetzen, kann es andererseits auch keine Regelungslücke im oben dargestellten Sinne geben. bb) Kein Verstoß gegen die Richtlinie 92/49/EWG Auch ein Verstoß gegen Artt. 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.06.1992 (Dritte Schadenversicherungsrichtlinie) liegt nicht vor. Die genannten Regelungen haben folgenden Wortlaut: „Artikel 31 (1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: - auf den Vertrag anwendbares Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; - Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 43 … (2) Wird eine Versicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.“ Diese Richtlinie betrifft nach Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 92/49/EWG i.V.m. Artikel 1 der Richtlinie 73/239 EWB die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, aber ausdrücklich nicht die Lebensversicherung. Im Übrigen ist auch § 10 a VAG a. F. dieser Vorgabe nachgekommen. cc) Kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG Die Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht unter anderem vor, dass der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Durch die Möglichkeit des „Widerspruchs“ gem. § 5a VVG a. F. bewirkt das Policenmodell entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie einen wirksamen und ausreichenden Schutz vor Überrumpelung des Verbrauchers mit unangemessenen Klauseln. c) Keine Vorlagepflicht an den EuGH Ein Verstoß gegen EU-Richtlinien, insbesondere 92/49/EWG, 92/96 EWG und 2002/83/EG, liegt nicht vor. Ein Bedarf zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) ist nicht veranlasst. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 16 ff. - C.I.L.F.I.T; BGH NJW 1989, 2689; BVerfG RiW 1989, 823; BVerfG ZIP 1991, 1283). Hier besteht auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft kein vernünftiger Zweifel daran, dass gegen Gemeinschaftsrechts nicht verstoßen wurde. Der Kläger wurde bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses nach dem sog. Policenmodell unstreitig über die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a. F. ausreichend belehrt (Anlage K 4). Es besteht deshalb hier bereits kein Raum für die Diskussion eines behaupteten „ewigen Widerspruchsrechts“ zur Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. Eine Befristung des Widerspruchsrechts auf vierzehn beziehungsweise 30 Tage, wie im nationalen Recht in den unterschiedlichen Fassungen des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. umgesetzt, ist nach der EU-Richtlinie möglich. Nichts Anderes ergibt sich aus der „Heininger“-Entscheidung des EuGH zur Haustürgeschäfterichtlinie, die eine Befristung nur für Sachverhalte mit einer „fehlenden“ oder „fehlerhaften“ Belehrung ausschließt (EuGH, NJW 2002, 281 ff.). Dies ist hier unstreitig nicht der Fall, weil die Beklagte gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. alle Unterlagen übersandt und über die Widerspruchsfrist ausreichend belehrt hat (Anlage K 4). Der Senat führt auch hier lediglich hilfsbegründend aus, weshalb selbst dann keine Vorlagepflicht bestünde, wenn der rechtsirrigen Auffassung der Berufung zu folgen wäre: Der Senat kann, entgegen der Auffassung der Berufung, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entscheiden. aa) Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht einzuholen. Die gestellte gemeinschaftsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits durch den Europäischen Gerichtshof geklärt wurde oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21). bb) Die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die bundesdeutsche Regelung des sog. „Policenmodells“ gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. cc) Der Senat hält es indes für offenkundig, dass das „Policenmodell“ gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen: aaa) Die bis in jüngster Zeit veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der deutschen Oberlandesgerichte (OLG München, Urteil vom 20.05.2013 - 14 U 103/13, VersR 2013, 1025 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2013 - 16 U 172/12; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 20 U 133, 12, VersR 2013, 443; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 - 12 U 42/12, VersR 2013, 443; OLG München, Urteil vom 20.12.2012 - 14 U 1511/12, VersR 2012, 1545; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012, 20 U 178/11; OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, 20 U 81/11; OLG Nürnberg, VersR 2000, 713 ff.; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837) und auch die herrschende Meinung im Schrifttum (Prölss, VVG, 27. Auflage, § 5a Rn. 8, VersHB/Präve, 1. Auflage, § 10 Rn. 152; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsabschluss nach neuem Recht, 1995, S. 21 und 32 f.; Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform, 2008, Rd. 3, 93; Ch. Schneider, Der Vertrieb von Versicherungen über das Internet, 2004, S. 267; E. Lorenz, VersR 1995, 616, 625 f.; E. Lorenz, VersR 1997, 773, 781; Baumann, VersR 1993, 1, 3; Reiff, VersR 1997, 267, 271; Kieninger, AcP 198 [1998], 190, 214; Gaul, VersR 2007, 21- jew. m.w.N.) belegen einen einhelligen Konsens, dass das Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Auch der oben erwähnte Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs stellt die europarechtliche Vereinbarkeit des Policenmodells gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. als solches nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf die Vorlagefrage, ob die Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. – also ein Vertragsschluss ohne jede Vorlage von Informationen und Versicherungsbedingungen an den Versicherungsnehmer – mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hätte der Bundesgerichtshof schon die europarechtliche Vereinbarkeit des Policenmodells als solches in Zweifel gezogen, so hätte es nahegelegen, auch die Vereinbarkeit von § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit dem Europarecht zum Gegenstand der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu machen. bbb) Soweit ersichtlich, sind auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, die den Abschluss von Versicherungsverträgen nach einem dem Policenmodell des § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. ähnlichen Ablauf kennen (wie z. B. in Österreich, vgl. § 5 b ÖVVG), keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken geltend gemacht worden, die Gerichten der betreffenden Mitgliedsstaaten zur Herbeiführung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Anlass gegeben hätten. ccc) Aus den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 und zur Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002, insbesondere zu deren Art 31 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 1, ergeben sich keine Hinweise, der Gerichtshof könnte europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Policenmodellen mit dem Gemeinschaftsrecht hegen. So ließ der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 05.03.2002 im Verfahren C-386/00 (VersR 2002, 1011 ff.) auf den Vorlagenbeschluss des Cour d'appel Brüssel, ob Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96 EWG der belgischen Regelung entgegenstehe, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären müsse, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig sei, hinsichtlich des Umstandes unbeanstandet, dass die in Rede stehende Aufklärung auch erst in der Police erfolgen könne. ddd) Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 13.1.2001, Rs. C-481/99 („Heininger“), Slg. 2001, I – 9945, Tz 48, ergibt sich weder ein Anhaltspunkt für eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. noch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Europäische Gerichtshof diese Regelung nach ähnlichen Gesichtspunkten beurteilen könnte. (1) Schon in formaler Hinsicht ergeben sich keine Berührungspunkte zum vorliegenden Verfahren. Im Kern ging es in jenem Verfahren um die Frage, ob das in der Haustürgeschäft-Richtlinie vorgesehene Widerrufsrecht ohne Befristungsmöglichkeit vom deutschen Gesetzgeber richtig umgesetzt wurde, indem dieser eine solche Befristung vornahm. Vorliegend sah der europäische Gesetzgeber überhaupt kein Widerrufs- oder gar Widerspruchsrecht als Instrument zur Verwirklichung des Verbraucherschutzes vor. Wenn der deutsche Gesetzgeber ein solches Instrument eingesetzt hat, konnte er sich demnach nicht von entsprechenden europarechtlichen Vorgaben unzulässig entfernen. (2) Auch inhaltlich sind die Problemstellungen des vorliegenden Falles und des Falles Heininger nicht vergleichbar: Dient das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften der Abwehr der Gefahr, überrumpelt zu werden, so verfolgt das Widerspruchsrecht vorliegend den Zweck, den Verbraucher vor der Komplexität des abzuschließenden Geschäfts zu schützen und ihm eine ausreichende Zeitspanne zur Prüfung zu geben. Anders als im Falle eines Haustürgeschäfts, das schon im Grundsatz die missbilligungswürdige Gefahr der Überrumpelung in sich trägt, ist die Komplexität eines Versicherungsprodukts grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anders als im Falle eines Rechts zum Widerruf eines Haustürgeschäfts hat das Widerspruchsrecht gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. keinen Sanktions-, sondern ausschließlich Schutzcharakter. eee) In seiner Entscheidung vom 10.4.2008 – Rs. C-412/06 – Hamilton, Slg. 2008, I-2383, hat der Europäische Gerichtshof in Weiterentwicklung der „Heininger“-Entscheidung klargestellt, dass auch verbraucherschützende Widerrufsrechte nicht schrankenlos gewährt werden, selbst dann nicht, wenn sie aus Sanktionsgründen wegen mangelnder Belehrung im Grundsatz keiner Befristung unterliegen. Auch wenn diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig ist, verdeutlicht sie doch, dass das Gemeinschaftsrecht auch den Verbraucherschutz nur in einem bestimmten Rahmen gewährleistet. In dem vorliegend durch die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen es nicht nur den Schutz des Verbrauchers zu berücksichtigen gilt, kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsinteressenten im Rahmen des Policenmodells keinen weiteren Raum beanspruchen, als er in ausschließlich verbraucherschützenden Normen zugewiesen bekommen hat. Wenn selbst bei Haustürgeschäften bei ordnungsgemäßer Belehrung das Widerrufsrecht befristet ist, kann für den Bereich des Widerspruchsrechts bei ordnungsgemäßer Belehrung und ausreichender Information des Versicherungsnehmers nichts anderes gelten. fff) Auch der Umstand, dass die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2005/5046 die Regelungen des § 5 a VVG a. F. als richtlinienwidrig ansah, steht der Offenkundigkeit der europarechtlichen Zulässigkeit des Policenmodells in der Ausprägung des § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht entgegen. So verkannte die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben an das deutsche Bundesministerium der Justiz vom 04.04.2006 [K(2006), 1309, S. 4 f] offensichtlich die durch § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. begründete Rechtslage, indem sie die Auffassung vertrat, bereits mit der Übersendung der Versicherungspolice komme der Vertrag mit Bindungswirkung für den Versicherungsnehmer zustande, dem das Widerspruchsrecht lediglich die Möglichkeit eröffne, sich vom bereits wirksamen Vertragsschluss einseitig wieder zu lösen. Nachdem die Bundesregierung in ihrem Schreiben vom 08.06.2006 auf die einhellige Auffassung der Rechtsprechung hingewiesen hatte, die Übersendung der Police nebst sämtlichen erforderlichen Unterlagen führe nach dem in § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. vorgegebene Vertragsschlussmechanismus zunächst nur zu einem schwebend unwirksamen Vertragsschluss ohne jede Bindungswirkung für den Versicherungsnehmer, verfolgte die Kommission ihre bisherige Argumentation nicht weiter. Sie stützte ihre Stellungnahme vom 18.10.2006 [K (2006) 4688 Rn. 10] stattdessen auf die These, die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich daraus, dass der Verbraucher „nicht rechtzeitig“ informiert werde, insbesondere unter Berücksichtigung, dass ihm eine „Widerspruchslast“ aufgebürdet werde. Diese Argumentation ist aus folgenden Gründen offensichtlich verfehlt: (1) In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist zum Passus „vor Abschluss des Vertrages“ ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die in der Richtlinie angeordneten vorvertraglichen Informationspflichten selbst darüber bestimmen können, „wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen“ (vgl. Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, auszugsweise abgedruckt bei Bücher, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18, 1993, S. 13). Dass der historische Werdegang der Richtlinien-Gesetzgebung als Auslegungsmaßstab herangezogen werden kann, ist spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.1.1992 – Rs. C-310/90 – Egle, Slg. 1992, I – 197, Tz 12, anerkannt. Im Lichte dieser Äußerung eines Gesetzgebungsorgans gewinnt der Erwägungsgrund Nr. 19 zu Art. 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96 EWG, „Die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar“, eine solche Eindeutigkeit und Klarheit, dass ein Verstoß der bundesdeutschen Regelung zum Vertragschlussmechanismus nach dem Policenmodell schlechterdings auszuschließen ist. (2) Überdies hat die Kommission die Zielsetzungen der Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG verkannt. Maßgeblicher Zweck der älteren der beiden Richtlinien war eine Harmonisierung des Versicherungsaufsichtswesens, erst in zweiter Linie der Verbraucherschutz. Auch die Richtlinie 2002/83/EG verfolgt nicht den Verbraucherschutz als oberstes Ziel. Im unmittelbaren Anschluss an den Erwägungsgrund Nr. 1, der darstellt, dass aus Gründen der Klarheit eine Neufassung der Vorgänger-Richtlinien erforderlich sei, beschreibt der Erwägungsgrund Nr. 2 den maßgeblichen Zweck der neugefassten Richtlinie dahin, dass „zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen [sind], wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss.“ Damit ist klargestellt, dass dem Verbraucherschutz ein mindestens gleichrangiger gesetzgeberischer Zweck zur Seite gestellt ist, nämlich die Tätigkeit der Lebensversicherer zu erleichtern. Der dem nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie eröffnete Gestaltungsspielraum muss daher so weit sein, dass sinnvolle Regelungen zur Verwirklichung beider Ziele möglich sind. Dies bedeutet zugleich, dass dem Verbraucherschutz nach dem im Europarecht geltenden Prinzip des „effet utile“ nicht der Vorrang in dem Sinne einzuräumen ist, dass der nationale Gesetzgeber bei der Richtlinien-Umsetzung den größtmöglichen „effet utile“ zu gewährleisten hätte. Im Hinblick auf den im Grundsatz gegenläufigen weiteren Zweck, auch den Versicherern die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, bedarf es vielmehr eines Ausgleichs der widerstreitenden Verbraucher- und Unternehmerinteressen, in dessen Rahmen es genügt, dass der Verbraucherschutz praktisch so wirksam bleibt, dass er nicht ernsthaft gefährdet, sinnentleert oder in erheblichem Maße geschmälert wird. Das Policenmodell gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs, 2 S. 1 VVG a. F. erfüllt diese Anforderungen. Dass dem Versicherungsnehmer die „Widerspruchslast“ auferlegt wird, schmälert den „effet utile“ im Sinne europarechtlicher Vorgaben nicht in bedenklicher Weise. Zahlreiche andere, ausdrücklich dem Verbraucherschutz gewidmeten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwirklichen den Verbraucherschutz durch Widerrufsrechte. In allen diesen Fällen hatten die europäischen Gesetzgebungsorgane keine Bedenken, dem Verbraucher eine „Widerrufslast“ aufzuerlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG insoweit strengere Anforderungen an den Verbraucherschutz stellen sollten als diejenigen Richtlinien, die ganz oder wenigstens vorrangig den Verbraucher schützen wollen. Dies gilt umso mehr, als die in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verankerten Widerrufsrechte echte Gestaltungsrechte sind, indem sie dem Verbraucher die Lösung von einem bereits bindend geschlossenen Vertrag ermöglichen, während im Falle des § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. die Gestaltungswirkung des Widerspruchsrechts vorverlagert ist, indem seine Ausübung schon den Eintritt der Bindungswirkung an die abgegebene Willenserklärung hindert. (3) Wie gering die Kommission die den Verbrauchern durch das Policenmodell drohenden Gefahren selbst nach ihrer eigenen Rechtsauffassung einschätzte, lässt sich aus dem Umstand ersehen, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren mit Rücksicht auf die Neufassung des deutschen VVG einstellte. Von der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen VVG dauerte es mehr als 1 1/2 Jahre, in denen noch eine Vielzahl von Versicherungsverträgen nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden. ggg) Auch die Erwägungen der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Vorabentscheidungsverfahren C-209/12 des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11) begründen keine Zweifel an der europarechtlichen Konformität des „Policenmodells“. Die Generalanwältin hat im Kern beanstandet, dass die nationale deutsche Regelung in § 5 a VVG a. F. den Verbraucherschutz zeitlich vor dem Vertragsabschluss zu gewährleisten versuche, während das Gemeinschaftsrecht einen wirksamen Verbraucherschutz durch die Einräumung eines dem Vertragsabschluss zeitlich nachfolgenden Widerrufsrecht verlange. Ihre Ausführungen zu Rn. 63 ihrer Stellungnahme ist eine rein formale Argumentation. Sie begründet nicht, weshalb ein dem Vertragsabschluss nachgelagerter Schutzmechanismus den Verbraucher besser schützen soll, als ein zeitlich vorverlagerter Mechanismus, der bereits das wirksame Zustandekommen eines Vertrages zu verhindern vermag. Wie oben dargestellt, sollte kein nationaler Gesetzgeber durch das Gemeinschaftsrecht gehindert werden, den Vertragsschlussmechanismus national eigenständig zu regeln. Bedenken gegen das Policenmodell können somit mit einer lediglich formalen Begründung aus dem Gemeinschaftsrecht nicht abgeleitet werden. Das Gemeinschaftsrecht erfordert neben dem Verbraucherschutz, wie er wirksam durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gestaltet wird, keinen weiteren Schutzmechanismus und keine Einräumung eines dem Vertragsschluss nachgelagerten Widerrufsrechts. 2. Im Übrigen wird wegen der weiteren Ansprüche und Anspruchsgründe, welche der Kläger im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: Die höchstrichterlichen Grundsätze zur vom Kläger bemühten „kick-back-Rechtsprechung“ und zur vom Kläger sog. „Clerical-Medical-Rechtsprechung“, die der Senat ausführlich mit entwickelt hat und eingehend kennt, sind hier nicht ansatzweise einschlägig. Der Kläger verkennt die von ihm angeführte Rechtsprechung grundlegend, zumal schon hinreichender Vortrag im Tatsächlichen in den von manchen sog. Prozessfinanzierern angestrengten zahlreichen Rechtsstreiten als „Beiwerk“ zum behaupteten ewigen Widerspruchsrecht zu § 5a VVG a. F. zumeist, wie hier auch, fehlt. Im Einzelnen: Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB oder culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) wegen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrages zu. a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er mit der Beklagten keinen Beratungsvertrag zum Abschluss einer Lebensversicherung geschlossen. Der Kläger hat nicht dargetan, eine allgemeine Beratung zur Vermögensanlage und Altersversorgung ersucht zu haben. Von einem Beratungsvertrag ist nur dann auszugehen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die er zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber sachkundig ist oder erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beratung hat (BGH, Urteil vom 22.03.1979, VII ZR 259/77 = BGHZ 74, 103, zitiert nach Juris, Rn. 21 f.). Zu Recht weist das Landgericht insoweit darauf hin, dass in der formularmäßig erstellten Klagschrift insoweit kein konkreter Sachvortrag erfolgte. b) Die Beklagte hat auch keine sonstigen Auskunftspflichten verletzt. Bei den Gesprächen mit dem Kläger verletzte die Beklagte keine vorvertraglichen Auskunftspflichten. Die Beklagte verletzte insbesondere keine allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten. aa) Die Beklagte hat keine ungeeignete „Anlageform" empfohlen. Die Beklagte hat nicht gegen die Pflicht verstoßen, dem Kläger eine geeignete Anlageform anzubieten. Zum einen bestand bereits kein Beratungsvertrag (s. o.), wonach die Beklagte ihm ein seinem Bedarf entsprechend geeigneteres Anlage- bzw. Versicherungsangebot unterbreiten musste. Zum anderen besteht – abgesehen von den im alten Recht noch nicht geltenden Beratungspflichten nach §§ 6 f. VVG n.F. – im Versicherungsrecht der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, Prölss, Vor §§ 159 ff. VVG, Rn. 45), wonach besondere Informationspflichten regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann bestehen, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004, Az. 7 U 211/03 = VersR 2004, 1161; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, Az. 7 U 108/01). Zwar wird man im Bereich der Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen, wegen ihrer regelmäßig höheren wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität eher Anlass für erhöhten Informationsbedarf anzunehmen haben. Dies gilt jedoch umso weniger, je sachkundiger der Versicherungsnehmer ist und je genauer er seine Wünsche formuliert (Prölss/Martin a.a.O., Rn. 46), zumal hier nur eine Lebensversicherung und keine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurde. bb) Eine fehlende Aufklärung über die Vertriebsprovision liegt nicht vor. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über eine Provision für den Versicherungsvertreter aufzuklären. Zwar hat der BGH im Rahmen der so genannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine grundsätzliche Verpflichtung für Anlageberater statuiert, über die Zahlung umsatzabhängiger Innenprovisionen aufzuklären (siehe nur die zusammenfassende Darstellung von Jansen/Rensen in MDR 2010, 661 ff.). Angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtung der Aufklärungspflichten der Versicherer über ihre Produkte sowie ihrer unterschiedlichen Interessenlage im Vergleich zu freien Anlageberatern sind aber entgegen der Auffassung des Klägers unter Hinweis auf Schwintowski (VuR 1997, 83) nicht alle Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen übertragbar (so auch Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 6, Rn. 3). Selbst freie Anlageberater müssen jedoch bei Ausweis allgemeiner Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht ungefragt über erwartete Provisionen aufklären, wenn die Kunden selbst keine Provision zahlen, da sie für die Kunden offensichtlich mit der Beratung ihr Geld verdienen (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 196/09). Für bloße Vermittler gilt dies erst Recht. Überdies geht aus den Hinweisen im Antrag und den sonstigen Informationsunterlagen der Beklagten hinreichend deutlich hervor, dass dem Versicherer Abschlusskosten entstehen. Die Zahlung von Vermittlungsprovisionen konnte also aus den Versicherungsunterlagen abgeleitet werden. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen macht die Berufung insoweit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine weitergehenden substantiierten Berufungsangriffe geltend, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. 3. Der Kläger hat auch keinen im Wege des Hilfsanspruchs und mit der Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung, Versicherung an Eides Statt und Zahlung weiterer „Auszahlungsbeträge“. Die Beklagte hat unstreitig bereits mehr als die Hälfte des Rückkaufwertes aus dem Versicherungsvertrag bezahlt. Ein weitergehender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, den der Kläger hilfsweise weiter verfolgt (Hilfsantrag), besteht aus Rechtsgründen nicht. Spätestens nach Zahlung eines Anteils des Rückkaufswertes in Höhe von 3.676,54 € hat die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Dem Kläger steht der mit der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufwertes bzw. eines von dem Kläger sog. „Auszahlungsbetrages“ aus folgenden Gründen nicht zu: a) Eine Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich bereits auf der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (BGH, NJW 2002, 1042, Rn. 20). b) Dem Kläger stand gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag gem. § 176 VVG a.F. maximal ein Anspruch auf die hälftige Zahlung des ungezillmerten Deckungskapitals zu (vgl. ergänzende Vertragsauslegung: BGHZ 194, 208; BGH VersR 2007, 1547). Die Beklagte hat nach der hilfsweise erklärten Kündigung des Klägers auf den Versicherungsvertrag unstreitig mehr als die Hälfte erfüllt. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind damit erfüllt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. c) Es muss nicht entschieden werden, ob die konkreten Regelungen in den auszugsweise vorgelegten AVB der Beklagten zum Rückkaufsrecht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam sind (vgl. BGHZ 194, 208). Denn in diesem Fall stünde dem Kläger nach Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung kein höherer (Mindest-) Rückkaufwert zu (vgl. BGH, VersR 2007, 1547, Rn. 16). d) Die berechtigten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag des Klägers nach Kündigung sind erfüllt, § 362 BGB. 4. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Im Übrigen wären die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinesfalls in Höhe von 1,9 Gebühren zu erstatten, sondern nur in Höhe von 1,3 Gebühren. Weder Umfang noch Schwierigkeit liegen über dem Durchschnitt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Madert, VV RVG 2300, Rn. 28). Schwierig ist die Tätigkeit, wenn nach objektivem Maßstab erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen (Gerold/Schmidt, RVG, Mayer, § 14, Rn. 16). Nach objektivem Maßstab war die Sache nicht schwierig. Mit Ausnahme der Frage der Qualifikation der unterjährigen Zahlung der Versicherungsprämien als Zahlungsaufschub hat vorliegend allein der Klägervertreter zahlreiche Fragen aufgeworfen, die im Ergebnis einfach zu beantworten sind und vor allem vom Klägervertreter auch nicht fallbezogen vertieft worden sind. Allein das bausteinmäßige Aufwerfen von Rechtsfragen macht eine Sache aber nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor. Zwar weicht der Senat nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, sondern bleibt mit allen anderen Oberlandesgerichten (s. o. sub II 1 c cc aaa, S. 18 f.) bei der einhelligen Rechtsauffassung der Europarechtskonformität auch des Policenmodells gem. § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Allerdings wird zur von der Berufung geforderten Möglichkeit der Überprüfung hinsichtlich des „obiter dictum“ zum Widerspruchsrecht beim „Policenmodell“ gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in der Stellungnahme der Generalanwältin vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12, das der Senat weiterhin inhaltlich für unzutreffend hält, die Revision bezüglich dieses Gesichtspunkts zugelassen.