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Urteil

7 U 231/11

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0424.7U231.11.0A
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Leitsätze
Eine Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen, die ein Arbeitsgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hat und in denen zugunsten der Arbeitnehmer ein "unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt" vereinbart ist, kann dahingehend auszulegen sein, dass sie entgegen ihrem Wortlaut dem Arbeitgeber nicht den Widerruf des Bezugsrechts in dem Fall ermöglicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers beendet würde.(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (22 O 393/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens IV ZR 127/12. 3. Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.090,18 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen, die ein Arbeitsgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hat und in denen zugunsten der Arbeitnehmer ein "unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt" vereinbart ist, kann dahingehend auszulegen sein, dass sie entgegen ihrem Wortlaut dem Arbeitgeber nicht den Widerruf des Bezugsrechts in dem Fall ermöglicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers beendet würde.(Rn.16) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (22 O 393/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens IV ZR 127/12. 3. Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.090,18 € I. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die … (im Folgenden: „Versicherungsnehmerin“) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 2008 für neun ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hatte. Zum Bezugsrecht heißt es in den der Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“) der Beklagten: "Aus der Versicherung ist der Arbeitnehmer unter nachfolgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft hat, hat der Arbeitgeber das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. Unverfallbar ist die Anwartschaft dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherung 5 Jahre mit uns als Versicherungsnehmer bestanden hat." Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 1. Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grunde endeten die Arbeitsverhältnisse der neun versicherten Arbeitnehmer noch im selben Jahr. Der zum Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin bestellte Kläger begehrt in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Rückkaufswerte der neun Versicherungen in Höhe von insgesamt 8.090,18 € sowie ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dabei ist unstreitig, dass noch keiner der betroffenen Arbeitnehmer eine im Sinne der AVB unverfallbare Anwartschaft erworben hat. Streit besteht darüber, ob die Klausel zum Bezugsrecht einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Vorbehalt nicht in den Fällen insolvenzbedingten Ausscheidens des Arbeitnehmers gilt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Senat hat ihr durch Urteil vom 15.3.2012 stattgegeben. Die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – IV ZR 127/12; im Folgenden: „BGH-Urteil“). Dabei gab der Bundesgerichtshof dem Senat - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die Prüfung auf, ob unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine von einem reinen Wortlautverständnis abweichende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob andere Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessen ein Festhalten am Wortlaut gebieten (BGH-Urteil, Rdnr. 21). Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags erfolgte nicht, so dass es bei dem Sach- und Streitstand verbleibt, wie er aus dem Tatbestand des Senatsurteils vom 15.3.2012 ersichtlich ist, auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Kläger erstrebt weiterhin die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011, AZ: 22 O 393/11, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 16.12.2010 zu zahlen zzgl. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 360,90 €. Die Beklagte beantragt weiterhin, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung klargestellt, dass der Wortlaut der oben zitierten Klausel auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse (BGH-Urteil Rdnr. 14), die Klausel jedoch auch einer Auslegung anhand von Umständen bedürfe, die außerhalb des Wortlauts lägen; hierzu zählten insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers (BGH-Urteil Rdnr.16). Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts sei dabei allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstelle, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle spielen könnten (BGH-Urteil Rdnr. 17). 2. Entscheidend - so der Bundesgerichtshof weiter (BGH-Urteil Rdnr. 16) - sei vielmehr darauf abzustellen, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entzögen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasse, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. 3. Eine Auslegung der Klausel anhand dieser Kriterien führt zu dem Ergebnis, dass sie entgegen ihrem Wortlaut dem Arbeitgeber nicht den Widerruf des Bezugsrechts in dem Fall ermöglicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers beendet würde. Denn die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein in der Sphäre und im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegender Umstand; die Interessen des Arbeitgebers sind nicht berührt, weil er sein Ziel, den Arbeitnehmer an sich zu binden, bis zur Insolvenzeröffnung erreicht hat. 4. Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil als richtig. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Revision der Beklagten auch im Endergebnis Erfolg hatte, muss diese der Kläger tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von der Anordnung von Abwendungsbefugnissen gem. § 711 ZPO zu Gunsten des Klägers wird gem. § 713 ZPO abgesehen. Gegen das Urteil des Senats ist im Hinblick auf den Streitwert (§ 26 Nr. 8 EGZPO) kein Rechtsmittel zulässig; ein Bedürfnis, (erneut) die Revision zuzulassen, besteht nämlich nicht, weil alle maßgeblichen Rechtsfragen durch die vorausgegangene Revisionsentscheidung geklärt sind.