Urteil
7 U 34/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0522.7U34.17.0A
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Leitsätze
Bei der Rückabwicklung von nach dem Policenmodell geschlossenen, aber wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen.(Rn.30)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 10.02.2017
a b g e ä n d e r t :
1. Die Beklagte wird - über das Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 08.12.2016 hinaus - verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.128,82 Euro seit dem 19.04.2016 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert II. Instanz: bis 59.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Rückabwicklung von nach dem Policenmodell geschlossenen, aber wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen.(Rn.30) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 10.02.2017 a b g e ä n d e r t : 1. Die Beklagte wird - über das Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 08.12.2016 hinaus - verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.128,82 Euro seit dem 19.04.2016 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n . III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert II. Instanz: bis 59.000 Euro. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine liechtensteinische Versicherungsgesellschaft, Ansprüche aufgrund bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung einer im Jahr 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung, in die er eine Einmalprämie i.H.v. 75.000 Euro eingezahlt hat, aufgrund eines im Jahr 2016 erklärten Widerspruchs geltend. Für den Fonds wurde im Jahr 2009 die Liquidation eingeleitet, die im Mai 2010 abgeschlossen wurde. Im April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Policenguthaben nicht mehr vorhanden sei, nachdem sie ihm im April 2005 - kurz nach Policierung - ein Fondsguthaben i.H.v. 74.602,60 Euro bestätigt hatte. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, ihm stehe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. und daraus folgend ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten eingezahlten Prämie zu, dies abzüglich von Risikokosten, die lediglich 5.000 Euro betragen hätten. Er sei - was unstreitig geblieben ist - fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Fondsverluste seien allein von der Beklagten zu tragen; andernfalls würde das Widerspruchsrecht entwertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine Entwertung nur dann nicht anzunehmen, wenn die Verluste lediglich einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Ihm seien daher höchstens 10 Prozent der angefallenen Verluste zuzurechnen. Der Kläger hat daher in erster Instanz, nachdem die Beklagte den Anspruch i.H.v. 5.128,82 Euro (Abschlusskosten i.H.v. 3.695,14 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 1.433,68 Euro) anerkannt hatte (GA I 31, 34, 41) und ein Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 08.12.2016 (GA I 49 ff.) ergangen war - die Zahlung von 57.871,18 Euro nebst Zinsen aus 63.000 Euro (75.000 Euro abzüglich 5.000 Euro abzüglich 7.000 Euro [i.e. 10 Prozent Verlust aus 70.000 Euro]) seit dem 15.03.2016 sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.085,95 Euro nebst Zinsen seit dem 19.04.2016 begehrt. Dem ist die Beklagte, die die Abweisung der Klage begehrt hat, entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, das Verlustrisiko sei dem Kläger zuzuweisen, so dass ein Anspruch nicht bestehe. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage mit Schluss-Urteil vom 10.02.2017 abgewiesen, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe über das Teil-Anerkenntnis-Urteil hinaus ein weitergehender Betrag nicht zu. Insoweit könne sich die Beklagte auf den Einwand der Entreicherung berufen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 21.03.2017, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat (GA II 78 ff.). Er macht weiterhin geltend, dass erhebliche Fondsverluste bei Widerspruch von der Versicherungsgesellschaft und nicht von ihm als Versicherungsnehmer zu tragen seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.871,18 Euro zuzüglich Zinsen aus 63.000 Euro i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.03.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger habe im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparprämie zu tragen. Nachdem der Kläger eine Prämie i.H.v. 75.000 Euro geleistet habe, seien nach Abzug der Abschlusskosten (4.359,46 Euro), der Verwaltungskosten (769,36 Euro) und der Risikokosten (10.268,71 Euro) mit dem verbleibenden Sparanteil der Prämie Fondsanteile für insgesamt 59.584,47 Euro erworben worden. Deren wirtschaftlicher Wert habe im Zeitpunkt des Widerspruchs jedoch 0 Euro betragen habe, so dass ein Verlust i.H.v. 59.584,47 Euro realisiert worden sei. Ein Anspruch des Klägers bestehe daher nicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 22.05.2017 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem sehr geringen Teil in einer Nebenforderung begründet, weit überwiegend jedoch nicht begründet. Dem Kläger sind nur Zinsen aus dem anerkannten Betrag von 5.128,82 Euro zuzusprechen, ansonsten ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 Rn. 13 ff. und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 13 ff.). B. Die Klage ist - über das Teil-Anerkenntnis-Urteil hinaus - nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht lediglich ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der bei Vertragsschluss eingezahlten Prämie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.H.v. weiteren Zinsen aus 5.128,82 Euro zu. 1. Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser Verordnung nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 18 ff.). 2. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der an die Beklagte Einmalprämie verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der - unstreitig - nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger mit eigenem Schreiben vom 24.02.2016 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 3. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet und daher noch zur Zahlung von Zinsen aus dem anerkannten Betrag i.H.v. 5.128,82 Euro zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863). Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Einmalprämie i.H.v. 75.000 Euro verlangen. c) Der Kläger muss sich jedoch - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass der Fonds, in den die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet hat und es letztlich zu einem Totalverlust gekommen ist, so dass der Wert der Anteile des Klägers zum Zeitpunkt des Widerspruchs 0 Euro betragen hat. aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. bb) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zu Stande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Danach ist bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlte Einmalprämie zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25). cc) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). (1) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Rn. 96). (2) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08, NJW 2010, 1511 Rn. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Der Kläger hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden, in die er eine Einmalprämie von 75.000 Euro einbezahlt hat. Als Mindest-Todesfallsumme sollten hier 104 Prozent der gezahlten Einmalprämie ausgezahlt werden. Als Bezugsberechtigter für den Erlebensfall ist der Kläger selbst benannt. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich bei der hier genommenen Lebensversicherung letztlich primär um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die im Todes- wie auch im Erlebensfall eine Erhaltung des Kapitalstocks gewährleisten sollte und zudem - ohne vorzeitige Vertragsbeendigung - die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Bereits nach kurzer Zeit hat sich hier indes das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines - auch vollständigen - Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher vom Kläger als Versicherungsnehmer zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer auch zugutegekommen, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätte. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat der Kläger als Versicherungsnehmer auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. dd) In den vom Kläger gewählten Fonds wurde der Sparanteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages investiert, der sich auf 74.602,60 Euro belaufen hat. Der Fonds wurde indes in den Jahren 2009 und 2010 liquidiert. Ausweislich der Abrechnung zum Bewertungsstichtag 31.12.2013 war ein Fondsguthaben nicht mehr vorhanden, so dass der Kläger insoweit auch keine Auszahlung beanspruchen kann. Daher kommt es auf die Höhe der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Risikoprämie nicht an. Es ist aus dem Fondsguthaben bei der Beklagten jedenfalls eine Bereicherung nicht verblieben, die herauszugeben sein könnte. Dem Kläger stehen auch keine Nutzungen aus dem Risikoanteil zu, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 42). d) Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung der Kosten der Vermittlung sowie der Abschlusskosten zu. Diese sind bereits Gegenstand des in erster Instanz erlassenen Teil-Anerkenntnis-Urteils gewesen. Auf diesen Betrag i.H.v. 5.128,82 Euro hat die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 18.03.2016 zur Zahlung bis zum 18.04.2016 indes noch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu erbringen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; § 187 BGB entsprechend), nachdem ein zuvor liegender Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verzugs gegeben gewesen sein könnten, nicht erkennbar ist. 4. Der in erster Instanz noch zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, der - was zum Entfallen der Rechtshängigkeit führt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826) - im erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht beschieden worden ist, ist nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens, so dass hierüber durch den Senat nicht zu entscheiden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die erstinstanzliche Kostenentscheidung kann mit Blick auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Bestand haben, so dass hierzu kein gesonderter Ausspruch erfolgt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. in Rede steht. Bei der Bemessung des Streitwertes haben die selbstständig geltend gemachten gesetzlichen Zinsen aus 5.128,82 Euro seit dem 15.03.2016 Berücksichtigung zu finden.