Urteil
7 U 50/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0720.7U50.17.00
1mal zitiert
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Widerruf des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 5a Abs. 2 VVG i.d.F. vom 21. Juli 1994 kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Prämien verlangen.(Rn.38)
2. Da erlangter Versicherungsschutz ein Vermögensvorteil ist, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, muss sich der Versicherungsnehmer allerdings im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung diesen so genannten Risikoanteil auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen.(Rn.39)
3. Des Weiteren muss sich der Versicherungsnehmer die Fondsverluste auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen, da er das Risiko der von ihm gewählten Kapitalanlage zu tragen hat.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2017, Az. 16 O 120/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert beider Instanzen: bis 155.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Widerruf des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 5a Abs. 2 VVG i.d.F. vom 21. Juli 1994 kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Prämien verlangen.(Rn.38) 2. Da erlangter Versicherungsschutz ein Vermögensvorteil ist, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, muss sich der Versicherungsnehmer allerdings im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung diesen so genannten Risikoanteil auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen.(Rn.39) 3. Des Weiteren muss sich der Versicherungsnehmer die Fondsverluste auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen, da er das Risiko der von ihm gewählten Kapitalanlage zu tragen hat.(Rn.57) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2017, Az. 16 O 120/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert beider Instanzen: bis 155.000 € I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer im Jahr 2001 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Versicherung geltend. Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsnummer 05-...-02 ab. Versicherungsbeginn war der 1.1.2001 (vgl. Versicherungsschein vom 5.2.2001, Anlage K 2), die Prämienzahlung sollte bis 31.12.2010 erfolgen. Versicherte Person war der Ehemann der Klägerin Dr. V.B., geboren am 29.11.1950. Die Anlage der Prämien erfolgte in fünf verschiedene Fonds. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen. Auf dieser Grundlage bezahlte die Klägerin bis 1.11.2008 Prämien in Höhe von insgesamt 194.291,15 € an die Beklagte. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.10.2008 (Anlage B 1) zum 30.11.2008. Die Beklagte zahlte auf Basis der Kurswerte an die Klägerin zunächst einen Rückkaufswert unter Berücksichtigung eines Stornoabzugs in Höhe von 121.296,97 € aus. Am 9.12.2008 wurde der Klägerin auch der Stornoabzug in Höhe von 1.278,22 € erstattet. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6.5.2015 (Anlage K 6) den Widerspruch bezüglich der Versicherung und forderte die Beklagte zur Auskunft und Übersendung von Unterlagen über bestimmte Daten der Versicherung, u.a. den Beitragsverlauf auf. Daraufhin rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 25.2.2016 ab und bezahlte in der Folge im Wege einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einen weiteren Betrag in Höhe von 18.772,09 € an die Klägerin aus (Anlage B 1). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin bei Vertragsabschluss keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde. Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte habe wegen der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages die eingezahlten Versicherungsprämien vollständig zu erstatten und zudem Nutzungsersatz aus Bereicherungsrecht in Höhe von 126.331,48 € zu bezahlen. Sie hat die von der Beklagten vorgetragenen Risikokosten des Versicherungsschutzes und Kursverluste der von der Klägerin gewählten Fonds während der Vertragslaufzeit bestritten. Die Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, welcher entgangene Zinsen umfasse. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 180.553,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 53.337,30 € seit 26.1.2016 und aus 127.216,27 € seit 16.3.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,73 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.845,53 € seit 26.1.2016 und aus 132,20 € seit 16.3.2016. Die Beklagte, die erstinstanzlich beantragt hat, die Klage abzuweisen, hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die von der Klägerin behaupteten Nutzungen von ihr nicht gezogen worden seien und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Kursverluste in Höhe von 39.388,01 €, die die von der Klägerin gewählten Fonds während der Vertragslaufzeit erlitten hätten, sowie die Risikokosten des Versicherungsschutzes für die Hauptversicherung in Höhe von 4.542,30 € und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 9.013,56 € in Abzug zu bringen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 27.1.2017 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich nach Bereicherungsrecht Prämienrückzahlung verlangen könne, sie aber durch die bereits geleisteten Auszahlungen der Beklagten diejenigen Prämienzahlungen zurückerhalten habe, in deren Höhe eine Bereicherung der Beklagten eingetreten sei. Die Klägerin müsse sich den bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die in die Berechnung der zurück zu gewährenden Bereicherung der Beklagten einzustellenden Kostenanteile für die Risikoabsicherung schätzte das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin K.F. bezüglich der Lebensversicherung auf 4.542,30 € und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf 9.013,56 €. Soweit die Klägerin mit ihrer Berechnung auch Ansprüche aus der Nutzung von Risikoanteilen geltend mache, sei die Klage unbegründet. Auch stünden dem Bereicherungsgläubiger keine Ansprüche auf Nutzungen zu, welche dem Versicherer als Wertersatz für den von jenem genossenen Versicherungsschutz verblieben. Zwar seien grundsätzlich die mit der Anlage des Sparanteils der Versicherungsprämien bei kapitalbildenden Lebensversicherungen erzielten Gewinne als tatsächlich gezogene Nutzungen an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben. Dass mit den einbezahlten Sparanteilen weitere Kursgewinne erzielt worden seien, die bereicherungsrechtlich an die Klägerin herauszugeben wären, könne das Gericht aber nicht feststellen. Die Klägerin müsse sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihr gezahlten Prämien angelegt worden seien, Verluste erwirtschaftet hätten. Dies müsse auch bei Verlusten von nicht nur geringen Teilen der Sparanteile gelten. Seitens der Klägerin würden die von der Beklagten behaupteten Verluste in Höhe von 39.388,01 € nur in unsubstantiierter Weise bestritten, ohne konkreten Vortrag zum Verlauf der von ihr selbst ausgewählten Fondsanlagen, die sich aus dem Versicherungsschein ergäben. Der Klägerin wäre es - unabhängig davon, ob sie die jährlichen Wertmitteilungen der Beklagten erhalten habe - ohne Weiteres möglich, durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen (etwa im Internet) konkret die von der Beklagten behaupteten Kursrückgänge zu überprüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen entgangenen Gewinns bestünden ebenfalls nicht. Im Übrigen wird wegen der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie hinsichtlich seiner rechtlichen Erwägungen ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Ihr seien alle insgesamt bezahlten Prämien zurückzuzahlen, zuzüglich von der Beklagten aus den Prämienzahlungen gezogene Nutzungen. Sie rügt insbesondere, dass ihrem Beweisangebot, ein versicherungsmathematisches Gutachten zu den von der Beklagten behaupteten Kursverlusten, des Risikoschutzes sowie hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen einzuholen, nicht gefolgt worden sei, sondern sich das Gericht im Rahmen einer unzutreffenden Beweiswürdigung lediglich auf die Aussage der Zeugin F. berufe. Fondsverluste, die wie vorliegend erheblich seien, dürften nicht in Abzug gebracht werden. Das Landgericht lasse auch die Einwendungen der Klägerin unberücksichtigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden sei, dass derart extreme Fondsverluste bis hin zum Totalverlust eintreten könnten, und dass die Klägerin nicht über die Fondsentwicklung informiert worden sei. Wäre die Klägerin hierüber aufgeklärt worden, hätte sie die Prämien anderweitig angelegt und dann sichere Renditen erzielt. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 9.4.2017 (Bl. 159/162 d. A.) und den Schriftsatz vom 26.6.2017 (Bl. 173/175 d. A.). Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, 1. unter Abänderung des am 27.1.2017 verkündeten und am 8.2.2017 zugestellten Urteils des LG Stuttgart, Az.: 16 O 120/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 180.553,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 53.337,30 € seit 26.1.2016 und aus 127.216,27 € seit 16.3.2016 zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 27.1.2017 verkündeten und am 8.2.2017 zugestellten Urteils des LG Stuttgart, Az.: 16 O 120/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.845,53 € seit 26.1.2016 und aus 132,20 € seit 16.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass die Abrechnung der Beklagten der Rechtsprechung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen entspreche, sodass weitere bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht bestünden. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin fehle es sowohl an einem schadenstiftenden Ereignis mit entsprechendem Verschulden der Beklagten als auch an einem adäquat kausalen Schaden auf Klägerseite. Etwaige Schadensersatzansprüche wären zudem verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 30.5.2017 (Bl. 168/172 d. A.) Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 20.7.2017 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein über die außergerichtlich geleisteten Zahlungen hinausgehender Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (A.) noch ein Schadensersatzanspruch zu (B.). A. 1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der an die Beklagte bezahlten Prämien verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die - unstreitig - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin mit Schreiben vom 6.5.2015 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die Beklagte ist mithin der Klägerin nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr geleisteten Prämien in Höhe von 194.291,15 € verlangen. bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 30.11.2008 (Anl. B 1) genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei sind die Prämienanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen. Dieser sog. Risikoanteil beläuft sich bezüglich dieses Vertrages nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts auf 4.542,30 € für die Hauptversicherung (Leben) und auf 9.013,56 € für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Denn die Berufungsbegründung führt nur an, dass sich das Landgericht lediglich auf die Aussage der Zeugin F. gestützt und nicht das beantragte versicherungsmathematische Gutachten eingeholt habe. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum welche Annahmen hinsichtlich der berechneten Risikoanteile nicht zutreffend sein sollten, sondern beschränkt sich lediglich darauf, die unterbliebene Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu rügen. Das ist nicht ausreichend. Mit Blick auf den genossenen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über einen Zeitraum von nahezu 8 Jahren stellen sich die vom Landgericht festgestellten Werte, die sich aus der Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung ergeben, ohne Weiteres als plausibel dar. Sie bewegen sich im Rahmen anderer Werte, die dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bekannt sind. Für die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die einem Sachverständigen vorgegeben werden könnten. Diesem wäre es nur möglich, allgemeine Angaben zur Berechnung von Risikokosten zu machen. Demgegenüber fußt die Zeugenaussage erster Instanz auf konkreten Annahmen, die dem hier streitgegenständlichen Vertrag entnommen worden sind. Daher ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht zu beanstanden und die diesbezüglichen Angriffe der Berufung vor dem Hintergrund des § 529 ZPO nicht ausreichend. cc) Soweit Teile der von der Klägerin eingezahlten Prämien auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sein sollten - Vortrag hierzu ist nicht erfolgt - könnte sich die Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.7.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.7.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). Entsprechende Abzüge nimmt die Beklagte allerdings auch gar nicht vor. c) Die Klägerin muss sich des Weiteren bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihr gezahlten Prämien angelegt worden sind, nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts Verluste in Höhe von 39.388,01 € erwirtschaftet haben. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, hat die Klägerin auch insoweit nicht aufgezeigt. Das Landgericht hat seinen Feststellungen die jährlichen Mitteilungen der Anteilswerte für die von der Klägerin gewählten Fonds zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass bezogen auf den 8.1.2008 Prämienzahlungen von 173.839,45 € (daraus Sparanteile von 160.284,- €) noch ein Wert der Fondsanteile von 155.295,69 € gegenüberstand. Der weiter vorgelegten Übersicht über die Kursentwicklung der einzelnen Fonds (Bl. 125 d. A.) ist zu entnehmen, dass die Kurse aufgrund der Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise nach diesem Zeitpunkt teilweise erheblich eingebrochen sind. Daher durfte das Landgericht von weiteren Verlusten ausgehen. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Berufung sind nicht ausreichend. Es wird nur gerügt, dass hier kein versicherungsmathematisches Gutachten zu den behaupteten Fondsverlusten eingeholt worden sei. Dabei bleibt unklar, wozu die Beweiserhebung erfolgen soll; aus den in erster Instanz vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich ohne Weiteres, dass die der Feststellung des Landgerichts zugrunde liegenden Annahmen zutreffend sind. Deshalb wäre es an der Klägerin gewesen, deren Unrichtigkeit aufzuzeigen. Dies hat sie indes versäumt, so dass keine Angriffe, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen wären, vorliegen. aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners (der Beklagten) sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung der Klägerin entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. bb) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zu Stande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurückzugewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn das Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 36 f.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, VersR 2016, 973, Tz. 25). cc) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer (die Klägerin) auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). (1) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des der Klägerin durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15 -, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Tz. 96). (2) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17 und Urteil vom 1.6.2017- 7 U 180/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 -, NJW 2010, 1511, Tz. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Die Klägerin hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden, in die sie Prämien einbezahlt hat. Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 2) sollte im Erlebensfall das vorhandene Fondsguthaben fällig werden. Im Todesfall sollte das vorhandene Fondsguthaben zuzüglich 4.800 DM, mindestens aber die garantierte Todesfallleistung von 288.000 DM (entspricht 147.252,10 €) fällig werden. Die zu zahlenden Prämien von 4.000 DM monatlich (entspricht 2.045,17 €) hätten danach nach 6 Jahren die Höhe der Todesfallleistung erreicht. Mit dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres 2010 wären bereits 245.420,40 € einbezahlt worden, somit ein Betrag, der deutlich über der Todesfallleistung gelegen hätte. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass lediglich in den ersten Jahren der Gesichtspunkt der Risikoabsicherung im Vordergrund stand, aber es sich auf die gesamte Laufzeit gesehen (Versicherungsablauf war ausweislich des Versicherungsscheins der 31.12.2025) letzten Endes um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die zumindest für den Todesfall den Erhalt eines Mindestbetrags des Kapitalstocks gewährleisten sollte und zudem im Todes- wie Erlebensfall - ohne vorzeitige Vertragsbeendigung - die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Gerade hier hat sich indes - im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages - das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher von der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre der Klägerin als Versicherungsnehmerin auch zugutegekommen, wenn die Fonds, in die die Prämien investiert worden sind, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätten. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. dd) Dies zu Grunde legend, sind der Klägerin vorliegend die Fondsverluste, die sich bezüglich dieser Versicherung auf insgesamt 39.388,01 € belaufen, zugewiesen und mithin von ihr zu tragen. d) Im Ergebnis errechnet sich deshalb folgender Betrag, der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist: Prämien 194.291,15 € abzüglich Risikoanteil LV 4.542,30 € abzüglich Risikoanteil BUZV 9.013,56 € abzüglich Fondsverluste 39.388,01 € ergibt einen Betrag in Höhe von 141.347,28 € 3. Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zu. a) Herauszugeben sind dabei nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen wurden (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 41). Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können (Schwab in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 8 zu § 818). b) Eventuelle Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin bis zu ihrer Kündigung faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen der Klägerin dabei nicht zu. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42). c) Gleiches würde für eventuelle Nutzungen hinsichtlich eines eventuellen - von den Parteien nicht thematisierten - auf Abschlusskosten entfallenden Prämienanteils gelten (BGH a.a.O., Tz. 44). d) Hinsichtlich etwaiger Nutzungen hinsichtlich eines eventuellen auf Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils gilt, dass nicht vermutet werden kann, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat (BGH a.a.O., Tz. 46). Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen (BGH a.a.O., Tz. 48). Im vorliegenden Fall wurde von den Parteien indessen schon gar nicht thematisiert, ob und inwieweit Prämienanteile überhaupt zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandt wurden. e) Ein mit der Anlage des Sparanteils erzielter Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (BGH a. a. O, Tz. 51). Allerdings kann bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung - wie vorliegend - nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer bezahlten Prämien überhaupt einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Prämien, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken. Diese weisen anlageklassenbedingt eine mehr oder minder große Volatilität auf, so dass die mit ihnen erzielten jährlichen Wertzuwächse keiner konstanten jährlichen Verzinsung entsprechen, sondern unter Umständen sogar ganz ausbleiben können (BGH a. a. O, Tz. 52). Dass die Beklagte im Übrigen Nutzungen hinsichtlich der von der Klägerin eingezahlten Prämien gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darlegungslast oblag, wurden mit den in die Fonds eingezahlten Sparanteilen keine Gewinne, sondern Verluste erzielt (siehe oben). 4. Der von der Beklagten als Bereicherung herauszugebende Betrag beläuft sich mithin auf insgesamt 141.347,28 €. Genau diesen Betrag hat die Klägerin bereits vorgerichtlich von der Beklagten erhalten. Der Anspruch der Klägerin ist damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. B. Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo in Verbindung mit Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB wegen der Beklagten zurechenbarer fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Ende 2000/Anfang 2001 gegen die Beklagte zu. Ob die Klägerin nicht oder nur unzureichend über das Verlustrisiko bei fondsgebundenen Lebensversicherungen beraten wurde und ob eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden geworden ist, kann dahinstehen. Etwaige Schadensersatzansprüche wären verjährt. Die Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Der insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist im Jahr 2001 entstanden und unterlag deshalb der damals geltenden 30-jährigen Regelverjährung (§ 195 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB an die Stelle der längeren früheren Regelverjährung die (neue) regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB getreten. Diese beginnt für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis von der behaupteten Pflichtverletzung hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Jahr 2008, als sich ihr Ehemann kurz vor Kündigung des Vertrags mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, erlangt. Demnach wäre eine Verjährung etwaiger Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten. Die im Jahr 2016 eingereichte Klage konnte deshalb nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB führen. Ob der Klägerin die jährlichen Informationen zum Stand der Versicherung zugegangen sind und ob sich daraus Rückschlüsse auf eine (frühere) Kenntnis der Pflichtverletzung ergeben können, bedarf von daher keiner Entscheidung. C. Nachdem der Klägerin in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes waren die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Nutzungen, soweit sie auf die geltend gemachte Prämienrückzahlung entfallen, sowie die Zinsen und Kosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Den auf den geltend gemachten Anspruch auf Prämienrückzahlung entfallenden Teil schätzt das Gericht auf rund 35.000 € unter Zugrundelegung des Verhältnisses des geltend gemachten Nutzungsersatzes zu den insgesamt gezahlten Prämien. Hieraus ergibt sich ein Streitwert bis zu 155.000.- €. Entsprechend wird die Streitwertfestsetzung 1. Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert. IV. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil der Klägerin ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. in Rede steht.