Urteil
7 U 68/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0720.7U68.17.00
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Leitsätze
1. Führt eine mit dem Versicherungsschein übersandte Widerspruchsbelehrung dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend vor Augen, unter welchen Voraussetzungen ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, so ist die Belehrung bereits deshalb inhaltlich fehlerhaft. (Rn.53)
2. Die in der Verbraucherinformation enthaltene Belehrung erweist sich auch dann als fehlerhaft, wenn dort über eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen belehrt wird, wohingegen die Widerspruchsfrist gemäß des einschlägigen § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage beträgt. (Rn.55)
3. Eine zuvor erklärte Kündigung eines Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht hinreichend belehrt wurde und er deshalb sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben konnte. (Rn.61)
4. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (Rn.74)
5. Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten. (Rn.89)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017, Az. 4 O 300/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.397,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.826,25 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt eine mit dem Versicherungsschein übersandte Widerspruchsbelehrung dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend vor Augen, unter welchen Voraussetzungen ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, so ist die Belehrung bereits deshalb inhaltlich fehlerhaft. (Rn.53) 2. Die in der Verbraucherinformation enthaltene Belehrung erweist sich auch dann als fehlerhaft, wenn dort über eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen belehrt wird, wohingegen die Widerspruchsfrist gemäß des einschlägigen § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage beträgt. (Rn.55) 3. Eine zuvor erklärte Kündigung eines Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht hinreichend belehrt wurde und er deshalb sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben konnte. (Rn.61) 4. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (Rn.74) 5. Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten. (Rn.89) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017, Az. 4 O 300/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.397,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu bezahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.826,25 €. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen einen mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag geltend. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum L.. Am 27.11.2006 beantragte der Kläger - vermittelt durch die A. GmbH Finanzdienstleistungen - bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung „SELECTA 2000 - F3E“ gegen Zahlung einer Einmalprämie in Höhe von 51.697,00 €. In der Rubrik „Anlagestrategie“ war eingetragen: „Meta Fund Balance Zertifikat III“ (Antragsformular in Anl. K 1, Bl. 10 bis 12). Diese Anlagestrategie hat der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2007 in „Metafund Balance Fund Class 3“ geändert. Bei Unterzeichnung des Antrags erhielt der Kläger die Verbraucherinformation (Anl. K 2, Bl. 13 bis 15). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 28.06.2007 an und übersandte dem Kläger mit Datum vom gleichen Tag den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen (Anl. B 3, Bl. 51 bis 54) sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3, Bl. 16 bis 18). Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Wortlaut: „Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Auf Ihr besonderes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 48c VVG weisen wir nachfolgend ausdrücklich hin. Sollten Sie ein Widerrufsrecht nach § 48c VVG haben, ersetzt dieses das Widerspruchsrecht.“ Der Kläger leistete in der Folge die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 51.697,00 €. Mit Schreiben vom 20.03.2012 kündigte der Kläger den bezeichneten Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 26.03.2012 (Anl. B 4, Bl. 55) und zahlte an den Kläger in zwei Teilzahlungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 25.228,13 € aus. Mit Schreiben vom 04.02.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der (von der Beklagten noch nicht erstatteten) Versicherungsprämie auf. Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 4, Bl. 19 bis 21) zurückgewiesen hatte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, was mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.04.2016 (Anl. K 5, Bl. 22 bis 25) erfolgte. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folge aus der (doppelfunktionalen) Vorschrift des § 215 VVG. Der Widerspruch des Klägers sei nicht verfristet. Nachdem die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe, habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Widerspruchsbelehrungen (in den Verbraucherinformationen und im Policenbegleitschreiben) seien nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Bei der in der Verbraucherinformation enthaltenen Belehrung (Anl. K 2, Bl. 13 bis 15) habe die Beklagte darüber hinaus in unzutreffender Weise eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen angegeben, obwohl diese auch zum damaligen Zeitpunkt bereits 30 Tage betragen habe. Aufgrund des rechtzeitig erklärten Widerspruchs könne der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung seiner geleisteten Einmalprämie in Höhe von insgesamt 51.697,00 € verlangen. Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten könne sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Erstattung in Höhe von 25.228,13 € verbleibe ein dem Kläger noch zu zahlender Betrag in Höhe von 26.468,87 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei allenfalls der Risikoanteil für den vom Kläger genossenen Versicherungsschutz, der sich auf insgesamt 263,66 € belaufe. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verwirkt. Soweit die jeweiligen Fonds Verluste erwirtschaftet hätten, seien diese nicht vom Kläger zu tragen. Es widerspreche dem sog. Effektivitätsgrundsatz, wenn auch hohe Fondsverluste - wie vorliegend - vom jeweiligen Versicherungsnehmer zu tragen seien, weil hierdurch das aufgrund nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung bestehende Widerspruchsrecht entwertet werde. Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.468,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.468,87 € seit 23.02.2016 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.564,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.564,26 € ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rückzahlungsanspruch stehe dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil sie die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt habe. Die Belehrungen seien in ausreichendem Maße hervorgehoben und im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch des Klägers bestünde, seien die Risikokosten in Abzug zu bringen. Dem Kläger stehe dann allenfalls ein Anspruch in Höhe von 3.642,62 € zu (vgl. S. 7/8 der Klageerwiderung, Bl. 46/47). Demgegenüber habe der Kläger bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Anlagerisiko selbst zu tragen, mithin auch die bei dem hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag eingetretenen Fondsverluste. Dem stehe das Effektivitätsgebot nicht entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017 (Bl. 86 bis 95) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem genannten Urteil der Klage in Höhe eines Betrages von 3.642,62 € nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weil die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Deshalb habe der Kläger den Widerspruch noch im Jahr 2016 erklären können. Dies führe dazu, dass die Beklagte dem Kläger die Einmalprämie zu erstatten habe. Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen. Die Fondsverluste habe der Kläger in vollem Umfang zu tragen, weshalb ihm im Ergebnis lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 3.642,62 € zustehe. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das bezeichnete Urteil des Landgerichts (Bl. 86 bis 95) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er wendet im Wesentlichen ein, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die eingetretenen Fondsverluste selbst zu tragen habe. Dies widerspreche dem Effektivitätsgrundsatz. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass allenfalls bei geringen Fondsverlusten der Effektivitätsgrundsatz noch gewahrt sei. Vorliegend könne jedoch von geringen Verlusten nicht mehr ausgegangen werden mit der Folge, dass die Fondsverluste vollständig von der Beklagten zu tragen seien. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017 (Az.: 4 O 300/16) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 22.826,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.826,25 € seit 23.02.2016 zu bezahlen. 2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017 (Az.: 4 O 300/16) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.150,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.150,62 € seit dem 03.09.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und legt insbesondere dar, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Fondsverluste zu tragen habe. Der Effektivitätsgrundsatz gebiete nicht, die Beklagte mit den Fondsverlusten zu belasten. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass das Risiko eintretender Fondsverluste dem Kläger zugewiesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich zu einem geringen Teil als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über die außergerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 4.397,47 € zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). 1. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 11/14 -, VersR 2015, 1531, Tz. 14) folgt aus § 215 Abs. 1 VVG. a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, welche jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen - dem das Fürstentum L. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 14) - gebundenen Staates (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 12). Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. b) Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich deshalb mittelbar aus den nationalen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit, hier aus § 215 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 13; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 15 m.w.N.). Die Norm des § 215 VVG erfasst dabei auch die hier geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsverträge nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 15 ff.). Darüber hinaus ist § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der Vertragsschluss jeweils noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte. Im Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass neue Gesetze - vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers - auch schwebende Verfahren erfassen, die danach mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG enthalten keine hiervon abweichende Überleitungsvorschrift, da dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen würde, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 17 ff.). Den damit gemäß § 215 Abs. 1 VVG gegebenen deutschen Gerichtsstand konnten die Parteien nicht in § 22 der Versicherungsbedingungen (Anl. B 3, Bl. 51 bis 54) wirksam derogieren. Die Voraussetzungen einer zulässigen Vereinbarung nach § 215 Abs. 3 VVG liegen nicht vor. Eine darüber hinausgehende Wahl des zuständigen Gerichts sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 16). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.397,47 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämie verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser VO nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 18 ff.). b) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Der streitgegenständliche Vertrag ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a.F. nicht wirksam zu Stande gekommen, weil der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2016 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung zwar eine Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a.F., nicht jedoch die Versicherungsbedingungen überlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a.F. zu Stande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers (des Klägers) stellte jeweils das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag jedoch noch nicht zu Stande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15). Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dabei findet auf die hier streitgegenständlichen Verträge jeweils § 5 a VVG in der vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. (1) Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandte Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3, Bl. 16 - 18) erweist sich bereits deshalb inhaltlich als fehlerhaft, weil sie dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass diesem bezüglich des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. zusteht. Die Belehrung verdeutlicht dem jeweiligen Versicherungsnehmer bereits nicht, ob die genannten Voraussetzungen für den von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag tatsächlich vorliegen. Vielmehr überlässt die Beklagte dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Einschätzung, welche Rechte er tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere die Beurteilung der Frage, ob er im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. hat oder nicht, nachdem im Antrag noch über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. und im Schreiben vom 28.06.2007 zusätzlich über ein Widerrufsrecht nach § 48 c VVG a.F. belehrt wird. Der Versicherungsnehmer wird so in unzulässiger Weise über die ihm zustehenden Rechte im Unklaren gelassen. Darüber hinaus ist die Belehrung nicht hinreichend drucktechnisch deutlich gestaltet. Durch die drucktechnische Gestaltung der Belehrung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11). Diesen Anforderungen wird die bezeichnete Belehrung nicht gerecht. Sie weist zwar eine eigene Überschrift „Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG“ auf und ist in einem eigenen Absatz enthalten, der Text im Übrigen ist jedoch wie der überwiegende Teil des sonstigen Textes auf dieser Seite generell in Fettdruck gehalten und deshalb nicht zusätzlich drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung ist deshalb gerade nicht so gestaltet, dass sie ein Versicherungsnehmer in jedem Fall zur Kenntnis nimmt. (2) Die in der Verbraucherinformation (Anl. K 2, Bl. 13 bis 15) enthaltene Belehrung erweist sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil dort über eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen belehrt wird, wohingegen die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage betrug. Darüber hinaus enthält die Widerspruchsbelehrung nicht den gemäß § 5 a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. erforderlichen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. (3) Dass der Kläger vorliegend nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und deshalb der Vertrag rückabzuwickeln ist, zieht die Beklagte in der Berufungserwiderung auch nicht mehr in Zweifel. bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die vertraglich vereinbarte Einmalprämie bereits in den Jahren 2006/2007 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages längst erloschen gewesen, als er diesen wirksam mit Schreiben vom 04.02.2016 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.). c) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 37). d) Die zuvor vom Kläger mit Schreiben vom 20.03.2012 erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht hinreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 -, VersR 2013, 1513, Tz. 24). e) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (BGH a.a.O., Tz. 40). Besonders gravierende Umstände, die ausnahmsweise eine Schutzbedürftigkeit der Beklagten begründen würden (dazu BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Tz. 24; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16), haben die Parteien nicht vorgetragen. 3. Die Beklagte ist mithin dem Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 4.397,47 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Einmalprämie in Höhe von 51.697,00 € verlangen. bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 20.03.2012 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei sind die Prämienanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen. Dieser sog. Risikoanteil beläuft sich bezüglich dieses Vertrages auf 263,66 €. cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Vermittlungskosten in Höhe von - unstreitig – 1.223,46 € jedoch nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Entsprechendes gilt, soweit in der vom Kläger geleisteten Einmalprämie ein Agio in Höhe von 754,85 € enthalten war. dd) Auch bezüglich der (unstreitigen) Verwaltungskosten in Höhe von 409,87 € kann sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämie für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). ee) Der Kläger muss sich jedoch bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (1) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners (der Beklagten) sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. (2) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zu Stande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurückzugewähren. Danach ist bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlte Einmalprämie zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn das Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 36 f.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, VersR 2016, 973, Tz. 25). (3) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer (der Kläger) auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). (a) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15 -, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14, Tz. 96). (b) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 -, NJW 2010, 1511, Tz. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Der Kläger hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden, in die er eine Einmalprämie einbezahlt hat. Als Todesfallsumme sollte lediglich der der Deckungsrückstellung entsprechende Geldwert zuzüglich 1 % der Beitragssumme, mindestens jedoch die einbezahlte Prämie, ausgezahlt werden. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich bei der hier genommenen Lebensversicherung letztlich primär um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die zumindest im Erlebensfall eine Erhaltung des Kapitalstocks gewährleisten sollte und zudem - ohne vorzeitige Vertragsbeendigung - die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Gerade hier hat sich indes - im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages - das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher vom Kläger als Versicherungsnehmer zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer auch zugutegekommen, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätte. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat der Kläger als Versicherungsnehmer auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. (4) Dies zu Grunde legend, sind dem Kläger vorliegend die Fondsverluste, die sich bezüglich der streitgegenständlichen Versicherung auf insgesamt 21.807,74 € belaufen, zugewiesen und mithin von ihm zu tragen. In den gewählten Fonds investiert wurde der Sparanteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, der sich auf 49.045,16 € beläuft. Er errechnet sich aus der Einmalprämie des Klägers in Höhe von 51.697,00 € abzüglich der Risikokosten (263,66 €), der Abschlusskosten (1.223,46 €), der Verwaltungskosten (409,87 €) und des Agios (754,85 €). Dem steht ein Fondsguthaben zum Zeitpunkt der Kündigung in Höhe von insgesamt 27.237,42 € gegenüber (Anl. B 5, Bl. 56). Der Verlust des Fonds beläuft sich mithin auf insgesamt 21.807,74 € (49.045,16 € - 27.237,42 €). ff) Im Ergebnis errechnet sich deshalb folgender Betrag, der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist: Einmalprämie 51.697,00 € abzüglich Risikoanteil 263,66 € abzüglich Fondsverlust 21.807,74 € ergibt einen Betrag in Höhe von 29.625,60 € c) Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zu. Herauszugeben sind dabei nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 8 zu § 818). aa) Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von dem Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Kläger nicht zu. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42). bb) Weiter bleibt der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel (1.223,46 €), für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH a.a.O., Tz. 44, 45). cc) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämie (409,87 €) kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen (BGH a.a.O., Tz. 46 ff.). Derartige Nutzungszinsen macht der Kläger vorliegend auch nicht geltend. d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 29.625,60 €. Hierauf hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 25.228,13 € zur Auszahlung gebracht, sodass sich zu Gunsten des Klägers ein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von 4.397,47 € errechnet. Auf diesen Betrag hat die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zumindest seit dem 23.02.2016 aufgrund des Mahnschreibens des Klägers vom 04.02.2016 zu erbringen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). 4. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorbezeichneten Mahnschreibens des Klägers bereits in Zahlungsverzug, als der Kläger nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 4, Bl. 19 bis 21) seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist das Landgericht zutreffend vom Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG ausgegangen. Die Grundsätze der Rückabwicklung von nach dem sog. Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge ist - mit Ausnahme der Höhe der vom Versicherungsnehmer zu tragenden Fondsverluste - höchstrichterlich geklärt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint deshalb im Ergebnis eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen, aber auch ausreichend. Dies zu Grunde legend, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt zu, wobei als Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung des Klägers in Höhe von 4.397,47 € zu Grunde zu legen ist: 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 393,90 € zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV-RVG 20,00 € ergibt eine Zwischensumme von 413,90 € Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) mit 78,64 € ergibt einen Gesamtbetrag von 492,54 € Hieraus stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 03.09.2016 zu, nachdem die Klage der Beklagten am 02.09.2016 zugestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. in Rede steht.