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Urteil

7 U 133/17

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1130.7U133.17.00
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Leitsätze
1. Nach der als Beendigungsgrund für die Krankentagegeldzahlungen in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 - weil der Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit eine ausdrückliche Regelung nicht erfahren hat und der Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Zeitraum weder Altersrente bezogen noch das 65. Lebensjahr vollendet hatte - endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. (Rn.31) 2. Im sog. Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die für die spätere Freistellungsphase (Passivphase) angespart werden. Der Arbeitnehmer ist deshalb so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. (Rn.34) 3. Das Altersteilzeitverhältnis ist mithin ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Arbeitnehmer noch in der sog. Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. (Rn.35) Die Versicherungsfähigkeit des Arbeitnehmers besteht fort, weshalb ein Anspruch auf Krankentagegeldleistungen durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit nicht entfällt. (Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. 4 O 31/17 Ta, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.362,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der als Beendigungsgrund für die Krankentagegeldzahlungen in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 - weil der Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit eine ausdrückliche Regelung nicht erfahren hat und der Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Zeitraum weder Altersrente bezogen noch das 65. Lebensjahr vollendet hatte - endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. (Rn.31) 2. Im sog. Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die für die spätere Freistellungsphase (Passivphase) angespart werden. Der Arbeitnehmer ist deshalb so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. (Rn.34) 3. Das Altersteilzeitverhältnis ist mithin ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Arbeitnehmer noch in der sog. Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. (Rn.35) Die Versicherungsfähigkeit des Arbeitnehmers besteht fort, weshalb ein Anspruch auf Krankentagegeldleistungen durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit nicht entfällt. (Rn.37) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. 4 O 31/17 Ta, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.362,00 €. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von erbrachten Krankentagegeldleistungen in Anspruch. Der Beklagte unterhält seit dem 01.04.1985 beim Kläger eine Krankenversicherung, die unter anderem auch den Krankentagegeldtarif TA 6 beinhaltet (vgl. Antrag Bl. 48/49). Dem Vertrag zu Grunde liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KT in der Fassung vom August 1984 (Bl. 50 bis 59). Bezüglich des Krankentagegeldes war hinsichtlich der nicht selbstständigen Tätigkeit ein Tagessatz von 46,00 € vereinbart, der im Hinblick auf die später zusätzlich vom Beklagten ausgeübte selbstständige Tätigkeit um 22,00 € auf insgesamt 68,00 € erhöht wurde. Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler für die ...-Versicherung bei der ... eG angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat ab dem 01.07.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Das mit der ... eG bestehende Arbeitsverhältnis wurde von dieser am 09.08.2013 fristlos gekündigt. Ab dem 13.08.2013 war der Beklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 13.08.2013 bis 01.11.2013 war der Tarif TA 6 aufgrund der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt worden. Er wurde am 02.11.2013 mit einem Tagessatz von insgesamt 65,00 € (43,00 € bezüglich der nicht selbstständigen Tätigkeit und 22,00 € bezüglich der selbstständigen Tätigkeit) wieder in Kraft gesetzt. Am 09.05.2014 schloss der Beklagte mit der ... eG vor dem Arbeitsgericht Heilbronn - Kammern Crailsheim - einen Vergleich (Bl. 15/16), wonach die fristlose Kündigung vom 09.08.2013 als gegenstandslos betrachtet wird, die passive Altersteilzeit des Beklagten vom 01.07.2012 bis 31.01.2015 andauert und die Privatagentur des Beklagten mit Wirkung zum 09.08.2013 geendet hat. Der Kläger erbrachte für den Zeitraum vom 02.11.2013 bis einschließlich 12.11.2014 Krankentagegeldleistungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 21.710,00 €. Von diesem Gesamtbetrag entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 14.362,00 € auf die nicht selbstständige Tätigkeit des Beklagten und der Restbetrag von 7.348,00 € auf die selbstständige Tätigkeit. Nachdem dem Kläger der Zeitraum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden und ihm das Protokoll über den Vergleich zugegangen war, forderte er mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. 17/18) das von ihm gezahlte Krankentagegeld unter Berücksichtigung zu erstattender Beiträge in Höhe von insgesamt 21.710,00 € zurück. Zahlungen hierauf leistete der Beklagte nicht. Der Kläger, der erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.710,00 € nebst Zinsen beantragt hatte, hat im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe zu Unrecht Krankentagegeld im Zeitraum vom 02.11.2013 bis 12.11.2014 bezogen. Die passive Altersteilzeit stelle einen Beendigungsgrund für den Krankentagegeldtarif dar, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sei. Insoweit gelange § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 zur Anwendung, weil durch die passive Altersteilzeit die Versicherungsfähigkeit des Beklagten entfallen sei. Bezüglich der selbstständigen Tätigkeit des Beklagten folge dies aus dem Umstand, dass die Privatagentur nach dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn geschlossenen Vergleich zum 09.08.2013 geendet habe. Der Beklagte, der erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit stelle keinen vertraglich vereinbarten Beendigungsgrund dar. Tatsächlich habe das Angestelltenverhältnis erst zum 31.01.2015 geendet. Trotz der vergleichsweise getroffenen Regelung mit dem Arbeitgeber wäre die Privatagentur - wäre der Beklagte nicht erkrankt - auch nach dem 09.08.2013 fortgeführt worden. Die Krankentagegeldzahlungen des Klägers seien deshalb zu Recht erfolgt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2017 (Bl. 66 bis 73) der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe eines Betrages von 14.362,00 € stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der nicht selbstständigen Tätigkeit sei der Beklagte zur Rückzahlung der Krankentagegeldleistungen verpflichtet. Dem Krankentagegeld komme Lohnersatzfunktion zu, weshalb im Falle des Eintritts in die passive Phase der Altersteilzeit auch die Versicherungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 entfalle. Demgegenüber bestehe bezüglich der selbstständigen Tätigkeit des Beklagten kein Rückzahlungsanspruch. Zwar habe die Privatagentur des Beklagten aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht zum 09.08.2013 geendet. Dies schließe jedoch die Möglichkeit weiterer selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beklagten über diesen Zeitraum hinaus nicht von vornherein aus. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ende der Privatagentur zum 09.08.2013 und der Arbeitsunfähigkeit des Beklagten ab dem 13.08.2013 sei davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit zumindest über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgesetzt worden wäre. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er eine vollumfängliche Klageabweisung erstrebt. Er wendet im Wesentlichen ein, die passive Altersteilzeit sei als Beendigungsgrund für Krankentagegeldleistungen nicht in § 15 MB/KT 84 geregelt. Eine Regelung erfahren habe dort lediglich der tatsächliche Bezug von Altersrente. Der Beklagte sei in dem hier maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht Rentner, sondern (noch) Arbeitnehmer gewesen. Ungeachtet dessen enthielten die Regelungen der MB/KT 84 keinen Hinweis, wonach in der Passivphase der Altersteilzeit kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Der Beklagte beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Ta 4 O 31/17, vom 22.06.2017 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Krankentagegeldversicherung zwar als Summenversicherung ausgestaltet sei. Als solche solle sie jedoch immer einen Bedarf decken, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintretendem Verdienstausfall entstehen könne. Hieran fehle es vorliegend jedoch, weil während der passiven Phase der Altersteilzeit bei Arbeitsunfähigkeit kein Verdienstausfall mehr entstehe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 30.11.2017 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte und im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch bezüglich der auf die nicht selbstständige Tätigkeit des Beklagten entfallenden Krankentagegeldleistungen in Höhe von 14.362,00 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Zunächst steht dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 i. V. m. § 11 S. 2 MB/KT 84 nicht zu. a) Nach der vorliegend allein als Beendigungsgrund für die Krankentagegeldzahlungen in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT 84 - weil der Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit eine ausdrückliche Regelung nicht erfahren hat und der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum weder Altersrente bezogen noch das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 15 Abs. 1 lit. c MB/KT 84) - endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Hieran knüpft auch § 11 S. 2 MB/KT 84 die Rückzahlungspflicht bezüglich erbrachter Leistungen. Nach den maßgeblichen, im Berufungsverfahren vorgelegten Tarifbestimmungen (Bl. 103) sind im Tarif TA 6 - soweit vorliegend von Relevanz - versicherungsfähig die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. b) Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Beklagten durch den zum 01.07.2012 erfolgten Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit nicht entfallen. aa) Im sog. Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer (der Beklagte) während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase (Passivphase) angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 51/09 -, ZTR 2010, 370, Tz. 32). Der Arbeitnehmer ist deshalb so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - 4 Sa 1380/12 -, Tz. 42, zitiert nach juris). Das Altersteilzeitverhältnis ist mithin seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Arbeitnehmer noch in der sog. Aktivphase oder schon in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der Passivphase ändert sich der rechtliche Status als Beschäftigter in Altersteilzeit nicht. Insbesondere wird der Arbeitnehmer auch mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R -, Tz. 17 f., zitiert nach juris). Dieser Gedanke kommt auch in § 1 Abs. 1 AltTZG zum Ausdruck, wonach durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden soll. bb) Aus alledem folgt, dass sich mithin der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum noch als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehend befand und mangels entgegenstehender, den Akten zu entnehmender Hinweise auch lohnsteuerpflichtig war. Die Versicherungsfähigkeit des Beklagten bestand mithin fort, weshalb ein Anspruch auf Krankentagegeldleistungen durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit nicht entfallen ist. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil - wie von ihm vorgetragen - das versicherte Risiko infolge des Eintritts des Beklagten in die Passivphase der Altersteilzeit dauerhaft nicht mehr eintreten kann und aufgrund dessen die Leistungspflicht des Klägers erloschen ist. a) Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung. aa) Die für diese Versicherungsform charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung ist dann gegeben, wenn der Versicherte (der Beklagte) im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat. Vielmehr soll pauschal ein Bedarf gedeckt werden, von dem angenommen wird, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintretendem Verdienstausfall entstehen könne. Demgegenüber ist die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten zielt und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasst (BGH, Urteil vom 04.07.2001 - IV ZR 307/00 -, VersR 2001, 1100, juris Tz. 31). bb) Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls sehen der Versicherungsvertrag und § 4 Abs. 1 MB/KT 84, der auf die Tarifbedingungen verweist, nicht vor. Die zugehörigen Tarifbedingungen (Bl. 103/104) knüpfen das zu zahlende Krankentagegeld nicht an die Höhe des jeweils entstehenden Verdienstausfalls, sondern sehen ein der Höhe nach konkret vereinbartes Krankentagegeld vor. b) Ist die Krankentagegeldversicherung vorliegend mithin als Summenversicherung ausgestaltet, kommt es für die Frage der Leistungspflicht des Klägers - weil insoweit auf einen abstrakten Bedarf abgestellt wird - nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich einen Verdienstausfallschaden erlitten hat bzw. noch erleiden kann. Der Leistungsanspruch des Beklagten entfällt deshalb nicht dadurch, dass er in der Passivphase der Altersteilzeit faktisch nicht mehr arbeitsunfähig werden und demzufolge auch keinen Verdienstausfallschaden mehr erleiden kann. c) Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem sog. Bereicherungsverbot (vgl. § 200 VVG). Das Bereicherungsverbot ist nur auf Versicherungsverträge anwendbar, bei denen eine Erstattung von Aufwendungen geschuldet wird, d.h. nur auf die Schadensversicherung, nicht jedoch auf die Summenversicherung. Es ist deshalb unanwendbar insbesondere auf die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung, sofern diese - wie hier - nicht als Schadensversicherung ausgestaltet sind (Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Rn. 4 f. zu § 200; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, Rn. 1 a.E. zu § 200; BT-Drucksache 16/3945, S. 113). Hieran ändert auch die Regelung in § 4 Abs. 2 MB/KT 84 nichts. Denn diese betrifft lediglich den Fall, dass der Versicherte bzw. Versicherungsnehmer (der Beklagte) neben dem aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag zu zahlenden Krankentagegeld weitere Krankentage- und/oder Krankengelder bezieht. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Krankentagegeld auch während der sog. Passivphase der Altersteilzeit besteht, bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich und obergerichtlich nicht entschieden ist und dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages festgesetzt, gegen den sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet.