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Urteil

7 U 192/17

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0322.7U192.17.00
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Leitsätze
1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles kommt es allein auf den Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers an, mit dem dieser seine Interessenverfolgung (sein Rechtsschutzbegehren) begründet und bei der ihn der Rechtsschutzversicherer unterstützen soll. Im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes kann dies sowohl die Verfolgung eines eigenen Anspruchs als auch die Abwehr eines fremden Anspruchs sein.(Rn.31) 2. Erstreckt sich der maßgebliche Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers auf den Verstoß, eine trotz erhobener Verjährungseinrede verjährte Forderung durchsetzen zu wollen, so kommt es für die Frage, ob sich der Rechtsschutzfall in der versicherten Zeit ereignet hat nicht darauf an, wann die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, sondern wann die (verjährte) Forderung geltend gemacht wurde.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13.10.2017, Az. 1 O 75/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles kommt es allein auf den Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers an, mit dem dieser seine Interessenverfolgung (sein Rechtsschutzbegehren) begründet und bei der ihn der Rechtsschutzversicherer unterstützen soll. Im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes kann dies sowohl die Verfolgung eines eigenen Anspruchs als auch die Abwehr eines fremden Anspruchs sein.(Rn.31) 2. Erstreckt sich der maßgebliche Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers auf den Verstoß, eine trotz erhobener Verjährungseinrede verjährte Forderung durchsetzen zu wollen, so kommt es für die Frage, ob sich der Rechtsschutzfall in der versicherten Zeit ereignet hat nicht darauf an, wann die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, sondern wann die (verjährte) Forderung geltend gemacht wurde.(Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13.10.2017, Az. 1 O 75/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,98 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für die Abwehr einer Darlehensrückforderung. Die Parteien streiten darum, ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Die Klägerin war bis zum 01.01.2015 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 1975/95 zugrunde (Anlage B 1, GA I, Bl. 23 ff.). In § 14 Abs. 3 der ARB ist geregelt, dass der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. In dem zugrundeliegenden Ausgangsprozess vor dem Landgericht Hechingen, für den die Klägerin Rechtsschutz begehrt, wurde die Klägerin von einer Erbengemeinschaft auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt. Dieses zinslose Darlehen in Höhe von 35.000,00 € hatte die Klägerin im Jahr 2008 vom Erblasser erhalten. Bis März 2011 zahlte sie hierauf monatliche Raten zu je 200,00 €, danach stellte sie die Rückzahlung ein. Nach dem Tod des Erblassers kündigten die Erben den Darlehensvertrag im September 2015 und forderten von der Klägerin den noch nicht getilgten Darlehensbetrag in Höhe von 25.500,00 € zunächst außergerichtlich zurück. Die Kündigung wurde auf den Verzug der Klägerin mit der Rückzahlung der Darlehensraten gestützt (Beiakte LG Hechingen, 3 O 34/16, Anl. K2, Bl. 8 und K4, Bl. 10). Die Klägerin verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Daraufhin kam es im Dezember 2015 zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hechingen, in welchem sich die Klägerin ausschließlich damit verteidigte, dass der Rückzahlungsanspruch der Erben verjährt sei. Verjährung sei zum 31.12.2014 eingetreten, da der Erblasser selbst den Darlehensvertrag bereits im Mai 2011 gekündigt und zuletzt im Juli 2011 den ausstehenden Betrag zurückgefordert habe. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleichsschluss erledigt, in dem sich die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.000,00 € verpflichtete. Die aufgrund des Rechtsstreits entstandenen Kosten beliefen sich auf insgesamt auf 6.754,98 €. Die Klägerin hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, dass der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 ARB im versicherten Zeitraum eingetreten sei. Maßgeblich für den Beginn des Versicherungsfalls sei entweder der Tag der Kündigung des Darlehens durch den Erblasser am 28.05.2011 oder die von ihr zu Unrecht eingestellte Darlehensrückzahlung im März 2011. Die Beklagte hat erstinstanzlich dagegen eingewandt, dass der Eintrittspflicht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag der Einwand der Nachvertraglichkeit entgegenstehe. Der Rechtsschutzfall sei entsprechend der Vertragsbedingungen erst im September 2015 eingetreten. Vorliegend sei der Verstoß maßgebend, den die Klägerin im Ausgangsprozess der Erbengemeinschaft vorgeworfen habe, nämlich die unberechtigte Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im September 2015 trotz Verjährung. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Rechtsschutzfall nach § 14 Abs. 3 ARB zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht mehr bestand. Abzustellen sei auf den Pflichtverstoß, den die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihrem Gegner im Ausgangsprozess vorgeworfen habe, nämlich die Geltendmachung einer verjährten Forderung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Einzelnen gemäß § 540 Absatz ein S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA I, Bl. 64 ff.). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Vorliegend kämen mehrere Rechtsschutzfälle zur Begründung des Versicherungsfalls in Betracht: die Einstellung der Darlehensrückzahlung im März 2011, außerdem die Kündigung des Darlehens durch den Erblasser im Mai 2011 und schließlich die Kündigung der Erbengemeinschaft im September 2015. Im Falle einer Häufung von Rechtsschutzfällen sei gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975/95 der erste adäquat ursächliche Verstoß entscheidend. Der streitauslösende und hier maßgebliche Rechtsschutzfall sei die Zahlungseinstellung im März 2011 gewesen. Außerdem sei die Darlehensrückforderung am 31.12.2014 verjährt. An diesem Tag habe aber noch Versicherungsschutz bei der Beklagten bestanden. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Oktober 2017, Az. 1 O 75/17, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Klägerin/Berufungsklägerin Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom Mai 2011 (Abwehr der Klage auf Rückzahlung eines Darlehens gegen die Erbengemeinschaft nach Dr. F.) aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. ... zu gewähren und 6.754,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin/Berufungsklägerin zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht zu Recht auf den Pflichtverstoß abgestellt habe, den die Klägerin als Versicherungsnehmerin der Erbengemeinschaft als Gegnerin im Ausgangsprozess vorgeworfen habe. Der Vorwurf habe in der unberechtigten Geltendmachung einer Rückzahlungsforderung im September 2015 bestanden. Selbst wenn man im Rahmen des Passivprozesses auf den Verstoß des Versicherungsnehmers abstelle, falle auch dieser Verstoß in die nachvertragliche Zeit, da der Vorwurf der Erbengemeinschaft in der nicht erfolgten Rückzahlung des Darlehensbetrages trotz Kündigung im September 2015 liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat am 15.03.2018 mündlich verhandelt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aus dem zwischen den Parteien bis zum 01.01.2015 bestandenen Rechtsschutzversicherungsvertrag die klagegegenständlichen Anwalts- und Verfahrenskosten zu erstatten bzw. sie von Kosten freizustellen, die in Zusammenhang mit der Abwehr des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hechingen (Ausgangsverfahren) entstanden sind. Der Rechtsschutzfall hat sich nicht in der versicherten Zeit ereignet. 1. Nach § 125 VVG in Verbindung mit § 1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 1975/95 hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtschutzfalles seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Versicherer ist vertraglich verpflichtet, die für diese Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles ist vorliegend § 14 Abs. 3 ARB 1975/95, der lautet: „In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen...“ § 14 Abs. 3 ARB 1979/95 entspricht weitgehend der Nachfolgeklausel des § 4 Abs. 1 lit. c) der neueren ARB, ein sachlicher Unterschied besteht nicht (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 37). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles gemäß dieser Bestimmung ausgehend von der Sichtweise eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren, seine Interessenverfolgung, begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003, IV ZR 139/01; BGH, Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 106/04; BGH, Beschluss vom 17.10.2007, IV ZR 37/07; BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07; BGH, Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12 BGH, Urteil vom 25.02.2015, IV ZR 214/14 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Wendt, r + s 2014, 328, 334; Felsch, r + s 2016, 321, 332; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. A. 2016, § 125 Rn. 8; Münkel in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. A. 2015, § 4 ARB 2010 Rn. 8). Im Rahmen des - hier in Rede stehenden - Vertragsrechtsschutzes kann sich diese Interessenverfolgung sowohl auf die Verfolgung eines eigenen Anspruchs als auch auf die Abwehr eines fremden Anspruchs beziehen. Um die vom Versicherungsnehmer begründete Interessenverfolgung zeitlich einordnen zu können, hat der Bundesgerichtshof das „Drei-Säulen-Modell“ entwickelt (hierzu näher Wendt in: r + s 2014, 328 (333); ders. in: r + s 2010, 221 (224); vgl. auch Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. A. 2015, § 37 Rn. 414): Der Vortrag des Versicherungsnehmers muss hierbei einen objektiven Tatsachenkern und nicht nur ein bloßes Werturteil enthalten (erste Säule), mit der der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner einen Verstoß anlastet (zweite Säule), auf den er sodann seine Interessenverfolgung stützt (dritte Säule). Auf die Richtigkeit oder Schlüssigkeit seines Vortrags kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. ausführlich Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 48; Obarowski, a.a.O., § 37 Rn. 416, jeweils m.w.N.). b) Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wonach es bei der – auch zeitlichen – Festlegung des Versicherungsfalles allein auf das vom Versicherungsnehmer dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ankommt, im Vertragsrechtsschutz auch auf Passivprozesse anzuwenden sind, hat der Senat bereits durch Urteil vom 20.02.2017 (7 U 185/16) entschieden. Daran hält er fest: Die oben dargestellten Prüfungsmaßstäbe des Bundesgerichtshofs sind im Vertragsrechtsschutz unabhängig davon anzuwenden, ob sich der Versicherungsnehmer in einer Aktivrolle oder in einer Passivrolle befindet. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles allein auf den Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers an, mit dem dieser seine Interessenverfolgung (sein Rechtsschutzbegehren) begründet und bei der ihn der Rechtsschutzversicherer unterstützen soll. Im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes kann dies sowohl die Verfolgung eines eigenen Anspruchs als auch die Abwehr eines fremden Anspruchs sein. Deshalb kommt es auch nicht auf die vornehmlich in Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2015 (IV ZR 214/14 - juris) im Schrifttum diskutierte Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivprozessen des Versicherungsnehmers an (vgl. hierzu Cornelius-Winkler in: VersR 2015, 1476; Maier in: r + s 2015, 489; Schaltke/Weidner in: r + s 2016, 225; vgl. auch Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 55-55a). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich für die Fälle, in denen sich der Versicherungsnehmer in einer Aktivrolle befindet, die insbesondere mit seinem Urteil vom 14.03.1984 (IVa ZR 24/82) zu § 14 Abs. 3 ARB 75 vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben, wonach es für eine zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Gegner vorgehaltenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße ankomme, die dem Versicherungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet werden. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 25.02.2015 darauf ab, dass entscheidend für die Klauselauslegung nicht deren Entstehungsgeschichte sei, sondern die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Ein solcher Versicherungsnehmer entnehme dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass jener es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb komme es für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe (BGH, Urteil vom 25.02.2015 - IV 214/14, juris). Diese Prüfgrundsätze kommen im Vertragsrechtsschutz sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess zum Tragen. Der Versicherungsnehmer wird nicht auf den Vorwurf seines Gegners an ihn abstellen, um seine berechtigte Interessenwahrnehmung darzulegen. Entweder geht es ihm im Passivprozess darum, Tatsachen vorzutragen, aus denen die unberechtigte Anspruchsgeltendmachung des Gegners hervorgeht, um so den beanspruchten Versicherungsrechtsschutz zu erhalten. Oder er wird im Aktivprozess Tatsachen vortragen, aus denen er seine eigene Anspruchsberechtigung gegen den Gegner herleitet. Dass er weder in der einen noch in der anderen Konstellation seine berechtigten Interessen am Rechtsschutz mit eigenem Fehlverhalten begründet, liegt aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nahe. Auf der Grundlage des vom Versicherungsnehmer behaupteten Verstoßes seines Gegners kann der Versicherer prüfen, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. c) Soweit es daher für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles ausschließlich auf den Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ankommt, mit dem dieser sein Rechtsschutzbegehren begründet, sind für diesen maßgeblichen Tatsachenvortrag die Behauptungen entscheidend, die der Versicherungsnehmer in dem Verfahren aufgestellt hat, für das er Rechtsschutz begehrt, mithin im Ausgangsverfahren (Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., ARB 2010 § 4 Rn. 56; Obarowski, a.a.O., § 37 Rn. 416; Cornelius-Winkler in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. A. 2016, § 23 Rn. 84, jeweils m.w.N.). 2. Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, ist der Rechtsschutzfall hier – wie das Landgericht richtig entschieden hat - erst in nachvertraglicher Zeit eingetreten. a) Die Interessenverfolgung der Klägerin als Versicherungsnehmerin bestand vorliegend in der Abwehr der Klage der Erbengemeinschaft auf Darlehensrückzahlung im Jahr 2015. Die Klägerin verteidigte sich im Ausgangsprozess nach vorgerichtlicher Erhebung der Verjährungseinrede ausschließlich damit, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Mit diesem Vortrag wandte sich die Klägerin nicht gegen die Berechtigung des Rückzahlungsanspruchs als solchen. Sie führte nicht etwa aus, dass der Rückzahlungsanspruch unbegründet sei, da sie die Darlehensraten vollständig erbracht und das Darlehen getilgt habe. Gegen die Kündigung des Darlehens durch die Erben brachte sie lediglich hervor, dass die Kündigung bereits durch den Erblasser erfolgt sei, eine Kündigung durch die Erben daher nicht mehr möglich sei. Auch diese Behauptung diente dem Zweck, die Verjährungseinrede des Rückzahlungsanspruchs zu begründen. Der maßgebliche Tatsachenvortrag der Klägerin erstreckt sich damit auf den Vorwurf an die Kläger des Ausgangsverfahrens, trotz Erhebung der Verjährungseinrede am Rückzahlungsanspruch festgehalten zu haben. Zwar bezog sich ihr Tatsachenvortrag auch auf Umstände, die im Jahr 2011 erfolgt sein sollen, so die behauptete Kündigung des Darlehens durch den Erblasser und dessen eigener angeblicher Rückforderungsanspruch. Mit diesem Tatsachenvortrag konnte sie aber nicht ihre Rechtsverteidigung gegen den Rückzahlungsanspruch der Erben im Ausgangsverfahren begründen. Denn die behauptete Kündigung des Erblassers sowie dessen angebliche Rückzahlungsforderung waren für sich genommen nicht geeignet, die Klage der Erben abzuwehren. Wäre die Klage im Jahr 2014 oder früher erhoben worden, hätte die Klägerin ihre Rechtsverteidigung nicht auf die im Ausgangsverfahren behaupteten und damit für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Tatsachen stützen können. Der den Erben als Kläger im Ausgangsverfahren nach der „Drei-Säulen-Theorie“ des Bundesgerichtshofs von der Klägerin angelastete Verstoß liegt erst darin, an der Durchsetzung ihres Rückzahlungsanspruchs trotz Erhebung der Verjährungseinrede im Jahr 2015 festgehalten zu haben. Allein dieser behauptete Verstoß ist daher maßgeblich für die Frage, ob sich der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit ereignet hat. Der Vorwurf der Erben an die Klägerin, die Darlehensrückzahlung im März 2011 eingestellt zu haben, ist dagegen bei der zeitlichen Festlegung des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht maßgeblich, da es, wie oben bereits ausgeführt, lediglich darauf ankommt, mit welchem Vorbringen die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihre Verteidigung gegen die Klage der Erben und damit die Notwendigkeit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen durch die Beklagte begründet. Daher findet für die Festlegung des Versicherungsfalls entgegen der klägerischen Auffassung § 14 Abs. 3 S. 2 ARB keine Anwendung, wonach bei mehreren Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich ist. b) Entgegen der klägerischen Ansicht ist nicht maßgeblich, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs bereits zum 31.12.2014 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Versicherungsvertrag noch bestand, eingetreten sei. Maßgeblich ist vielmehr der den Erben als Kläger im Ausgangsverfahren angelastete Verstoß, eine trotz Erhebung der Einrede verjährte Forderung durchsetzen zu wollen. Denn verjährte Ansprüche sind zwar einredebehaftet, aber grundsätzlich berechtigt, weshalb ihre Geltendmachung keinen Verstoß darstellt, solange noch nicht die Verjährungseinrede erhoben worden ist (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 70 mit Verweis auf Schaltke, VersR 2016, S. 573-576). Nicht mehr durchsetzbar war die Rückzahlungsforderung der Erben nach Meinung der Klägerin ab dem 01.01.2015. Die im September 2015 zunächst außergerichtliche und dann im Dezember 2015 trotz erhobener Verjährungseinrede gerichtlich geltend gemachte Rückzahlungsforderung der Erben fiel damit in einen Zeitraum, in dem der hier streitgegenständliche Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits beendet war. Bis zum Ende des Versicherungsvertrags am 01.01.2015 gab es weder eine Verjährungseinrede der Klägerin noch eine Rückzahlungsforderung der Erbengemeinschaft. 3. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wird die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Außer dieser Entscheidung und der Senatsentscheidung vom 20.02.207 ist keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage bekannt, ob es bei den vom Bundesgerichtshof nach dem Drei-Säulen-Modell aufgestellten Prüfungsmaßstäben zur Festlegung des Versicherungsfalls nach § 14 Abs. 3 1975/95 bzw. § 4 Abs. 1 lit. c) der neueren ARB im Vertragsrechtsschutz auch im Passivprozess ausschließlich auf den Pflichtverstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft. In der Literatur wird diese Frage kontrovers diskutiert (vgl. hierzu Cornelius-Winkler in: VersR 2015, 1476; Maier in: r + s 2015, 489; Schaltke/Weidner in: r + s 2016, 225; vgl. auch Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 55-55a). 4. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die im Ausgangsprozess entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten bereits bezahlt hat und danach bestimmend einen Kosten- oder Freistellungsanspruch geltend machen müsste, bestimmt sich der Streitwert nach dem insgesamt von ihr im Ausgangsverfahren geschuldeten Betrag. Dem neben dem bezifferten Zahlungsanspruch allgemein gehaltenen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz für den Ausgangsprozess ist kein eigener Wert beizumessen, da die Auslegung dieses Antrags ergibt, dass es der Klägerin um die Erstattung der ihr entstandenen Kosten aus dem rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahren geht.