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Urteil

7 U 179/17

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0503.7U179.17.00
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Leitsätze
1. Der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Rentenversicherung kann seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. (Rn.36) 2. Für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist es unschädlich, dass diese erst mit Übersendung des Versicherungsscheins zeitlich nach der Antragstellung erteilt wurde. (Rn.41) 3. Der Versicherer hat für den Fall eines eigenen Verstoßes gegen die Hinweispflichten nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. Der Versicherer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass es auf die zusätzlichen Rechte, die dem Versicherungsnehmer für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zustehen, nicht ankommt. (Rn.45) (Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.09.2017, Az. 4 O 111/17 Ko, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.905,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Rentenversicherung kann seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. (Rn.36) 2. Für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist es unschädlich, dass diese erst mit Übersendung des Versicherungsscheins zeitlich nach der Antragstellung erteilt wurde. (Rn.41) 3. Der Versicherer hat für den Fall eines eigenen Verstoßes gegen die Hinweispflichten nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. Der Versicherer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass es auf die zusätzlichen Rechte, die dem Versicherungsnehmer für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zustehen, nicht ankommt. (Rn.45) (Rn.47) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.09.2017, Az. 4 O 111/17 Ko, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.905,55 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Der Kläger unterschrieb am 18.12.2008 einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt u.a. Angaben zum Versicherungsumfang und zum monatlichen Beitrag. Versicherungsbeginn sollte, was handschriftlich in den Versicherungsantrag eingetragen wurde, der 01.01.2009 sein. Weiter enthielt der Antrag einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit „Zustimmungserklärung“ überschrieben war, in welcher er sich einverstanden erklärte, die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zustimmungserklärung (GA I Bl. 152) verwiesen. Vor der Unterschriftszeile ist im Versicherungsantrag vom 18.12.2008 folgender Satz zu lesen: „Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt. (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)“, (GA I Bl. 149). Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 05.01.2009 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) sowie ein Produktinformationsblatt und einige weitere Informationen (GA I Bl. 153-176). Auf der zweiten Seite der Informationen nach § 1 VVG-InfoV befand sich eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung (GA II Bl. 330 ff.). Diese lautet wie folgt: Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. … Luxembourg S.A., 4, rue T… E…, L-1445 Luxemburg-… Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach §§ 7 Abs. 1, 2 in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind. Widerrufsfolgen Der Versicherer hat die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge nicht zu erstatten, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Sie haben, sofern Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, im Falle eines rechtzeitigen Widerrufs nur Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Wir erstatten Ihnen auch einen eventuell vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2015 erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsvertrages gemäß §§ 5 a, 8 VVG a.F. bzw. §§ 8, 9, 152 VVG n.F.“ und sprach hilfsweise die Kündigung des Vertrages aus. Der Kläger verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen zurück (GA I Bl. 177, 178). Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte zum Abrechnungsdatum 01.01.2016 dem Kläger einen Rückkaufswert von 14.432,33 € aus. Im Übrigen lehnte sie den Widerspruch, den Rücktritt und den Widerruf ab. Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.350,86 € sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.350,86 € in Höhe von 571,44 € bis spätestens zum 05.02.2016 auf. Den Zahlungsanspruch berechnete der Kläger wie folgt: eingezahlte Beiträge 17.000,00 € abzüglich Rückkaufswert 14.432,33 € zuzüglich Nutzungen 2.783,19 € Forderung 5.350,86 € Erstinstanzlich hat der Kläger zur Begründung der Forderung vorgebracht, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Zum einen hätten die Verbraucherinformation und die Widerrufsbelehrung dem Kläger bereits bei Antragstellung vorgelegt werden müssen. Zudem fehle ein Hinweis betreffend das Wahlrecht nach §§ 152 Abs. 2 S. 2 VVG, 9 Abs. 1 S. 2 VVG in der Darstellung der Widerrufsfolgen. Daher sei die noch offene Versicherungsprämie in Höhe von 2.567,67 € bereicherungsrechtlich bzw. rücktrittsrechtlich zu erstatten. Zudem sei die Zustimmung des Klägers, die Versicherung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist in Geltung zu setzen, unwirksam. In Summe seien somit nebst von der Versicherung gezogener Nutzungen/Zinsen in Höhe von 2.783,19 € insgesamt 5.350,86 € zu zahlen. Hilfsweise stütze er den Zahlungsanspruch auf den sog. „Mindestrückkaufswert“ in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Daher schulde die Beklagte hilfsweise Auskunft sowie 571,44 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, eine verspätete Übersendung der Vertragsunterlagen schiebe allenfalls den Fristbeginn für das Widerrufsrecht hinaus. Unabhängig hiervon müsse die Beklagte auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht mehr als den bereits bezahlten Rückkaufswert auskehren. Die §§ 9, 152 VVG gingen insoweit dem Rücktrittsrecht vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten. Eines Hinweises in der Widerrufsbelehrung auf das Wahlrecht in §§ 9 Abs. 1 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2 VVG bedürfe es nicht, da der Versicherer davon ausgehen könne, dass die von ihm erteilte Belehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VVG entspreche und es daher auf die zusätzlichen Rechte nicht ankomme. Die Widerrufsbelehrung habe auch nicht bereits bei der Antragstellung erteilt werden müssen, da der Kläger mit seiner Zustimmungserklärung hierauf verzichtet habe. Selbst wenn man dies anders sehe, habe dies nicht die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge, sondern lediglich eine Hinauszögerung des Fristanlaufes auf den Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsscheins. Die Klage sei aber selbst bei unterstellter unwirksamer Belehrung unbegründet, da die Rückabwicklung sich hier nach den spezielleren gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 8, 9, 152 VVG richte und nicht nach §§ 346, 357 BGB. § 9 Abs. 1 VVG finde Anwendung, weil mit Zustimmung des Klägers bereits während der Dauer der Widerrufsfrist ab dem 01.01.2009 materieller Versicherungsschutz bestanden habe und er auf diese Rechtsfolge in seinem Versicherungsantrag vom 18.12.2008 (GA I Bl. 149) hingewiesen worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA I Bl. 336 ff.). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Hauptanträge Ziff. 1 und 2 auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungen sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter. Der Kläger meint, die Zustimmungserklärung, wonach er sich mit einem späteren Erhalt der Vertragsunterlagen einverstanden erklärt habe, sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14 unzureichend, so dass die Widerrufsbelehrung bereits bei Antragsstellung hätte erteilt werden müssen. Wegen Nichtdarstellbarkeit der Kausalität mache er dennoch keine Schadensersatzansprüche geltend. Er habe aber ein „ewiges“ Widerrufsrecht aus § 8 VVG, da er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weil die Widerrufsbelehrung inhaltliche Mängel im Hinblick auf den fehlenden Hinweis auf das Wahlrecht nach §§ 9 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2 VVG habe. § 9 Abs. 1 VVG sei nicht anwendbar, da der Kläger einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist weder ausdrücklich noch konkludent wirksam zugestimmt habe. Hilfsweise seien die Vorschriften der §§ 9, 152 VVG nicht richtlinienkonform. Der Anspruch des Klägers richte sich daher nach §§ 357, 346 ff. BGB. Im Rahmen einer Hilfsbegründung meint der Kläger, einen Anspruch auf einen „Widerrufs-Rückkaufswert“ zu haben, welcher etwa 5.500,00 € betrage. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Hauptanträge des Klägers zu verurteilen (Ziffern 1. und 2. auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils). Dort hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.350,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (19.08.2016) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor, selbst bei unterstellt nicht ordnungsgemäßer Belehrung stünden dem Kläger keine Ansprüche mehr zu. Da der Kläger bereits im Antragsformular ausdrücklich einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist zugestimmt habe, bleibe es betreffend der Rechtsfolgen des Widerrufs bei der Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 23.10.2017 (GA III Bl. 346 ff.) und die Berufungserwiderung vom 15.01.2018 (GA III Bl. 364 ff.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 29.09.2017 (GA II Bl. 33 ff.) die Klage bezüglich der Klageanträge Ziffer 1 und 2 als unbegründet abgewiesen. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG oder §§ 346 ff. BGB zu. Der Kläger hat den Vertrag nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf verspätet erfolgt ist. a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger an die Einigung mit der Beklagten gebunden ist, weil sein mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2015 (GA I Bl. 177) erklärter Widerruf verfristet ist. Nach §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform widerrufen. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 VVG beginnt diese Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Die Widerrufsfrist begann mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 05.01.2009 übersandten Unterlagen nebst ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen. Sie endete daher spätestens Mitte Februar 2009. aa) Die Versendung der Informationen im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 VVG erst mit Übersendung des Versicherungsscheins durch Schreiben vom 05.01.2009 erfolgte entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG nicht rechtzeitig vor Stellung des Versicherungsantrags am 18.12.2008, da der Kläger durch die „Zustimmungserklärung“ (GA I Bl. 152) nicht auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz verzichtet hat. Dies hat aber weder einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, noch hindert es den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 VVG. (1) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung des Klägers vom 18.12.2008 (GA I Bl. 152) die Beklagte nicht wirksam davon entbunden hat, ihm die nach § 7 Abs. 1 S. 1 VVG geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen. Diese ist nicht geeignet, dem Versicherungsnehmer den Verzicht auf seine Rechte bewusst vor Augen zu führen, und sie wird deshalb den Anforderungen des § 7 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 VVG nicht gerecht (vgl. zu einer wortgleichen Belehrung: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 17-19, juris). Der Senat schließt sich unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesgerichtshofs dieser Beurteilung für die streitgegenständliche, wortgleiche Zustimmungserklärung des Klägers an. (2) Die Erfüllung der Pflichten nach § 7 VVG hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zustande kommt. § 7 Abs. 1 VVG stellt keine zusätzlichen Wirksamkeitsanforderungen für die vertraglichen Willenserklärungen auf (vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, Rn. 12-26, juris). (3) Zudem beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilt hat, da das Gesetz keine entsprechende Einschränkung für den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, Rn. 30, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris). bb) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung unschädlich ist, dass diese erst mit Übersendung des Versicherungsscheins zeitlich nach der Antragstellung erteilt wurde. Auch im hiesigen Fall konnte die Belehrung wirksam nach der Vertragserklärung des Klägers erteilt werden, weil § 8 VVG keinen Zeitpunkt für die Erteilung nennt. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Konsequenz der späteren Erteilung nur eine Hinauszögerung des Fristanlaufs der Widerrufsfrist, nicht aber eine Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - 11 U 135/14, Rn. 116, juris; dies im Ergebnis ebenso beurteilend: BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, Rn. 27, 28, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2017 – IV ZR 353/15, Rn. 10, juris). cc) Die Widerrufsbelehrung ist in formaler Hinsicht ordnungsgemäß, nämlich in Textform und drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. dd) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Widerrufsbelehrung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist sie nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2 VVG für den Fall einer unzureichenden Belehrung auf der Rechtsfolgenseite unterblieben ist. Die Frage, ob der Versicherer für den Fall eines eigenen Verstoßes gegen die Hinweispflichten aus § 9 Abs. 1 S. 1 VVG auch über die Rechtsfolgen nach § 9 Abs. 1 S. 2 VVG (für die Lebensversicherung in Verbindung mit § 152 Abs. 2 S. 2 VVG) zu belehren hat, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird angenommen, die Belehrung sei im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG nur dann ordnungsgemäß, wenn auch auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs für den Fall des § 9 Abs. 1 S. 2 VVG (für die Lebensversicherung in Verbindung mit § 152 Abs. 2 S. 2 VVG) – also bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung – hingewiesen werde (hierfür: Knops in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 9 VVG, Rn. 12; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, PK-VersR, 2. Auflage 2011, § 152 Rn. 8, 9; Looschelders/Pohlmann/Peters, VVG, 2. Auflage 2011, § 152 Rn. 6, 7; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Auflage 2016, § 10 Rn. 254/255). Nach anderer Ansicht bedarf es des Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 S. 2 VVG (für die Lebensversicherung in Verbindung mit § 152 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht (hierfür: Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Auflage 2018, § 152, Rn. 15; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, § 9 Rn. 11; Langheid/Wandt/Eberhardt, MünchKomm-VVG, Bd. 1, 2. Auflage 2016, § 9 Rn. 15; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 9 Rn. 13). Die zuletzt genannte Auffassung überzeugt. Der Versicherer darf nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VVG entspricht, so dass es auf die zusätzlichen Rechte, die dem Versicherungsnehmer für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zustehen, nicht ankommt (Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Auflage 2018, § 152, Rn. 15; siehe auch Schneider, VW 2008, S. 1168). Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus kann vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstellt und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehrt, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbei zu führen (Langheid/Wandt/Eberhardt, MünchKomm-VVG, Bd. 1, 2. Auflage 2016, § 9 Rn. 15; ähnlich Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 9 Rn. 13). Für diese Ansicht spricht auch, dass ein entsprechender Hinweis in das als Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG im Jahr 2010 ausgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung nicht aufgenommen wurde. Der Gesetzgeber hat hierzu betont, dass sich die Belehrung nicht auf Folgen fehlerhaften Verhaltens erstrecken müsse und entsprechendes auch bei Lebensversicherungen im Falle des § 152 Abs. 2 VVG gelte, welcher auf § 9 S. 2 VVG Bezug nehme (BT-Drucks.16/11643, S. 150). b) Der erst mit Schreiben vom 24.11.2015 erklärte Widerruf erfolgte mithin nach Ablauf der Widerrufsfrist und war daher verspätet und wirkungslos. c) Aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung des Vertrags hat der Kläger nach § 7 Nr. 2 AVB (GA I Bl. 166) einen Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 bis 5 VVG. Diesen hat der Kläger unstreitig bereits erhalten. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. 2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ergänzende Zahlungsansprüche im Hinblick auf die Kündigung und damit aufgrund eines weitergehenden Rückkaufswertes zustehen könnten, hat dieser nicht aufgezeigt. Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten begehrt, hat diejenigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, Rn. 26; Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, BeckRS 2014, 05932 = VersR 2014, 822 Rn. 12). Solches ist nicht dargetan. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der Kündigung und in Ansehung von § 169 Abs. 4 VVG ergänzende Zahlungsansprüche zustehen könnten. Ein gesonderter „Widerrufsrückkaufswert“, wie ihn der Kläger postuliert, steht ihm von vornherein nicht zu, weil der von ihm erklärte Widerruf nicht wirksam ist. Es kommt daher nicht darauf ein, wie ein etwaiger „Widerrufsrückkaufswert“ zu ermitteln wäre. 3. Einen auf Vertragsaufhebung gerichteten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1 und 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend. 4. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 3. Gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage, ob es zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG auch eines Hinweises auf die Rechtsfolgen im Falle unrichtiger Belehrung nach § 9 Abs. 1 S. 2 VVG – hier in Zusammenhang mit § 152 Abs. 2 S. 2 VVG – bedarf, ist klärungsbedürftig, da sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und in der Literatur unterschiedliche Meinungen (Nachweise s.o. zu 1. a) dd)) dazu vertreten werden (vgl. zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache: BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – IV ZR 202/16, Rn. 7, juris). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 GKG, § 3 ZPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.