Urteil
7 U 247/18
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0404.7U247.18.00
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Leitsätze
§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m § 134 BGB steht der Abtretung künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung nicht entgegen. Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 und vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, ZIP 2019, 229) greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11 und LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17).(Rn.31)
(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.10.2018, Az. 16 O 219/18, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind hinsichtlich der Kostenentscheidungen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.937,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m § 134 BGB steht der Abtretung künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung nicht entgegen. Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 und vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, ZIP 2019, 229) greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11 und LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17).(Rn.31) (Rn.37) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.10.2018, Az. 16 O 219/18, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind hinsichtlich der Kostenentscheidungen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.937,78 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die der Schuldner zuvor zur Sicherheit abgetreten hatte, Zahlung verlangen kann. Die R. GmbH schloss 1981 zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge des bei ihr angestellten K-H. F. (nachfolgend: Schuldner) mit der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit den Endnummern -729 und - 737. Nach dem Ausscheiden des Schuldners übertrug die R. GmbH die Verträge mit Wirkung zum 1. November 1991 auf diesen, der die Ansprüche daraus am 16. Dezember 1991 (Anl. B1, Anl. SH1, GA I 18 f., 65 f.) sowie nochmals am 7. April 1998 (Anl. B2, GA I 40 f.) - unter jeweiliger Anzeige an die Beklagte - zur Sicherheit an die Streithelferin der Beklagten, die damals noch als G. eG firmierte, abtrat. Nachdem der Schuldner den Vertrag mit der Endnummer -737 Anfang 2000 gekündigt hatte, wies die Beklagte ihn und die Streithelferin darauf hin, dass nur eine Teilkündigung bezüglich der frei verfügbaren, d.h. nicht auf Beitragsanteilen des Arbeitgebers beruhenden Teilen des Vertrages zulässig sei und rechnete den Vertrag mit der Endnummer -737 in Absprache mit ihrer Streithelferin entsprechend ab, indem sie einen Betrag von 2.518,74 € auf das bei der Streithelferin geführte Konto des Schuldners überwies. Am 6. Juni 2002 erwirkte der Kläger gegen den Schuldner beim Amtsgericht C. einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 68.881,74 €. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D. an der Donau vom 26. August 2002 (Anl. K1, GA I 5 ff.) ließ der Kläger unter anderem die Forderungen des Schuldners aus den beiden Versicherungsverträgen mit den Endnummern -729 und -737 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 9. September 2002 zugestellt, die daraufhin am 24. September 2002 eine Drittschuldnererklärung abgab (Anl. K2, B3, GA I 10 ff., 43 f.). Darin sowie in einem Anschreiben vom 23. September 2002 (Anl. B3, GA I 42) teilte sie dem Kläger mit, davon auszugehen, dass die Pfändungen wegen der früheren Abtretungen unwirksam seien. Im Februar 2003 kündigte der Schuldner den Vertrag mit der Endnummer -729 hinsichtlich der frei verfügbaren Versicherungsteile, woraufhin die Beklagte einen Betrag iHv 19.015,27 € zahlte. Beide Versicherungen wurden danach mit vermindertem Garantiekapital beitragsfrei weitergeführt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erklärte die Streithelferin gegenüber dem Kläger, dass die Kontoverbindung mit dem Schuldner erloschen sei und die Pfändung damit als erledigt angesehen werde. Nach jeweiligem Vertragsende zum 1. Dezember 2017 zahlte die Beklagte die Ablaufleistungen in Höhe von 75.491,17 € (Endnummer -729) und 2.616,25 € (Endnummer -737) an die Streithelferin aus. Der Kläger, der in erster Instanz wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat die Ansicht vertreten, die Abtretungen an die Streithelferin seien gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB unwirksam, wohingegen die Pfändungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam seien. Er hat daher die Zahlung eines zum 30. November 2017 noch offenen Betrages von 35.620,52 € (29.143,80 € zuzüglich Zinsen) abzüglich einer am 20. Januar 2018 auf einen dritten, nicht streitgegenständlichen Vertrag erfolgten Teilzahlung in Höhe von 1.572,46 € verlangt (vgl. Forderungsaufstellung in Anl. K5, GA I 17). Im Laufe des Verfahrens hat er die Klage im Hinblick auf eine Neuberechnung der Forderung (Anl. K7, GA I 59 ff.) um 110,28 € zurückgenommen. Die Abtretungen vom 16. Dezember 1991 erfassten nicht die künftigen Auszahlungsleistungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen, sondern nur das Anwartschaftsrecht aus den Verträgen, wie es im Zeitpunkt der Abtretung bestanden habe. Die Abtretungserklärung vom 1./7. Juli 1998 erfasse ebenfalls nur die Rechte aus diesen Verträgen in diesem Zeitpunkt. Eine Spezifizierung, wonach lediglich die künftigen Auszahlungsbeträge abgetreten würden, sei nicht erfolgt. Die Beklagte, die erstinstanzlich wie ihre Streithelferin Klageabweisung beantragt hat, hat die Ansicht vertreten, sie habe bezüglich der streitgegenständlichen Verträge 2017 mit befreiender Wirkung an die Streithelferin geleistet. Die Pfändungen des Klägers seien wegen des Prioritätsprinzips ins Leere gegangen, weil die Forderungen zur Zeit der Pfändungen bereits wirksam an die Streithelferin abgetreten gewesen seien. Abgesehen davon könne der geltend gemachte Forderungsbetrag der Höhe nach nicht nachvollzogen werden. Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen und ergänzt, dass der Inhalt der Abtretung auslegungsfähig sei. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 hat der Kläger weiter vorgetragen, die Klage sei auch deshalb begründet, weil der Kläger mindestens vier weitere Lebensversicherungen des Schuldners gepfändet habe, die dieser nicht an die Streithelferin abgetreten habe. Für die Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf die dort eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen (GA I 72 ff.). Die Forderungen auf die Ablaufleistungen seien wirksam an die Streithelferin abgetreten worden, so dass die Pfändungen des Klägers insoweit ins Leere gegangen seien. Die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG erfasse nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pfändbarkeit dieses künftigen Anspruchs sei auf die Abtretung zu übertragen. Dafür spreche der grundsätzliche Gleichlauf zwischen Pfändung und Abtretung, der etwa in § 851 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck komme. Die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Koblenz überzeuge nicht. Ob der Schuldner nur die künftigen Auszahlungsansprüche abgetreten habe oder daneben auch gegenwärtige Ansprüche, könne dahinstehen. Denn letzteres führe nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Abtretung. Dies sei nach § 139 BGB nur der Fall, wenn nicht anzunehmen sei, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Gerade hiervon sei aber auszugehen. Mit dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 sei der Kläger gemäß § 296a ZPO präkludiert. Ein Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, bestehe nicht. Nicht nachzugehen sei daher dem neuen Vortrag, die Klageforderung sei jedenfalls deshalb begründet, weil vier weitere Lebensversicherungen gepfändet worden seien. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und für deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019 Bezug genommen wird (GA II 95 ff.). Er hält an seiner Ansicht fest, die Abtretungen durch den Schuldner seien unwirksam, die Pfändungen hingegen wirksam gewesen. Beide Rechtsinstitute seien in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Pfändbarkeit naheliegende und sachlich gebotene Regelungen nicht ohne weiteres auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden könnten. Aufgrund einer im Berufungsverfahren vorgelegten Erklärung der Streithelferin vom 10. Juli 2009 (GA II 104), wonach die Kontoverbindung mit dem Schuldner erloschen sei und die Pfändung des Klägers damit als erledigt angesehen werde, sei davon auszugehen gewesen, dass die Streithelferin aus der Abtretung keine Rechte mehr aus den Versicherungen beanspruche. Eine Auszahlung der weiteren gepfändeten vier Versicherungen an den Schuldner hätte nicht erfolgen dürfen. Die Beklagte habe unsauber zu Ungunsten des Klägers gearbeitet. Wegen der Nichtlesbarkeit der Anlage B1 habe erst mit erhöhtem Aufwand festgestellt werden können, dass diese vier Versicherungen gar nicht abgetreten worden seien. Um dieser unleserlichen Abtretungserklärung Rechnung zu tragen, hätte das Erstgericht zumindest hierzu eine Position beziehen können. Von daher komme es aufgrund falscher Würdigung der glaubhaft gemachten Tatsachen insgesamt zu einem falschen Ergebnis. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 16 O 219/18, vom 22. Oktober 2018 zugestellt mit Gründen am 31. Oktober 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 33.937,78 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu bezahlen. Die Beklagte und deren Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht sei zu Recht von der Wirksamkeit der Abtretungen ausgegangen. Der weitere Vortrag des Klägers, die Beklagte habe unsauber zu Ungunsten des Klägers gearbeitet, sei unsubstantiiert und nicht geeignet, einen Zahlungsanspruch des Klägers zu begründen. Die Streithelferin habe im erstinstanzlich nicht vorgelegten Schreiben vom 10. Juli 2009 nicht auf abgetretene Ansprüche verzichtet. Dies könne diesem Schreiben jedenfalls nicht entnommen werden. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung versucht habe, einen Anspruch auf Leistungen aus Lebensversicherungen zu stützen, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, habe das Landgericht diesen Vortrag zu Recht als präkludiert angesehen. Dass der Schuldner weitere Verträge bei der Beklagten gehabt habe, habe der Kläger aufgrund der Auflistung von insgesamt sieben Vertragsnummern im Pfändungsbeschluss bereits 2002 gewusst, so dass er seinen Zahlungsanspruch schon in der Klageschrift auch darauf hätte stützen können. Die Streithelferin trägt ergänzend vor, der Kläger übersehe, dass die streitgegenständlichen Rückkaufswerte nicht auf einer Kündigung der Versicherungen beruht, sondern die Ablaufleistungen dargestellt hätten. Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 2 BetrAVG zeige, dass eine solche Ablaufleistung nicht geschützt sei. Dies habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 erneut klargestellt. Für die Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung des Klägers am 28. März 2019 mündlich verhandelt. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Abtretungen der künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus den Verträgen mit den Endnummern -729 und -737 verstießen nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB, weshalb die späteren Pfändungen ins Leere gingen. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weshalb die Berufung keinen Erfolg hat. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldner die künftigen Forderungen auf die Versicherungsleistung am 16. Dezember 1991 (Anl. B1, Anl. SH1, GA I 18 f., 65 f.) und nochmals am 7. April 1998 (Anl. B2, GA I 40 f.) zur Sicherheit an die Streithelferin der Beklagten abgetreten hat und dass selbst eine teilweise Unwirksamkeit der Abtretung oder Übertragung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB im Hinblick auf gegenwärtige Rechte nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung auch der künftigen Ansprüche zur Folge hat. Aufgrund der Interessenlage des Schuldners und der Streithelferin ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass diese Abtretungen der künftigen Forderungen auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wären. An der Wirksamkeit dieser Teilabtretungen bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08, VersR 2010, 237, juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006 - 27 U 118/05, ZInsO 2006, 878, juris Rn. 9 ff., 22) 2. Der Wirksamkeit der Abtretungen der künftigen Forderungen auf die Versicherungsleistung steht § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG in der im Zeitpunkt der Abtretungen geltenden Fassungen (vgl. BeckOGK-BGB/Vossler, § 134 Rn. 71, Stand: 01.01.2019) nicht entgegen. a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf zwar bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung der vor Eintritt des Versorgungsfalls und nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371, juris Rn. 7 f. aber klargestellt, dass diese Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nur uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft gilt (aa), den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall aber nicht erfasst (bb). aa) Durch diese Verfügungsbeschränkung soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371, juris Rn. 6 mwN). bb) Diese Verfügungsbeschränkung erfasst hingegen nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG spricht zwar unterschiedslos von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“ und differenziert nicht zwischen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen. Dieser Wortlaut steht aber einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung nicht entgegen, dass zukünftige Forderungen davon nicht umfasst sein sollen. Denn diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Forderungen hat die Norm nicht im Blick; sie enthält nur Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371, juris Rn.11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof jüngst bekräftigt, dass sich § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht auf die Ansprüche erstreckt, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden und dass die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber enthält, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners deshalb nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen (Pfändungsschutz-)Vorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, juris Rn. 21, 23). Dieser durch den Bundesgerichtshof herausgearbeitete Gesetzeszweck lag auch bereits den zur Zeit der Abtretungen geltenden Fassungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (gültig bis zum 31. Dezember 1991) bzw. vom 21. Juli 1994 (gültig bis zum 31. Dezember 1998) zugrunde. b) Diese zur Pfändbarkeit künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung greift, wie das Landgericht zutreffend gesehen und überzeugend herausgearbeitet hat, auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit. Soweit dies anders beurteilt wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris), vermag der Senat dem nicht zu folgen. aa) Dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB der Abtretung künftiger Forderungen nicht entgegensteht, folgt aus Sicht des Senats schon daraus, dass der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen ein Pfändungsverbot deshalb verneint hat, weil sich der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht auf die Ansprüche erstreckt, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden. Damit hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG herausgearbeitet, der gerade die Abtretbarkeit zum Gegenstand hat, während diese Norm für die Pfändbarkeit erst über § 851 Abs. 1 ZPO mittelbar Bedeutung erlangt. Die Entscheidungen sind daher im Kern gar nicht zur Pfändbarkeit, sondern primär zur Abtretbarkeit ergangen, so dass sich die Frage der Übertragbarkeit schon im Ansatz nicht stellt. bb) Abgesehen davon wäre eine solche Übertragbarkeit zu bejahen. Maßgebend dafür ist, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht den Rechtsgrund des Forderungsübergangs im Blick hat, sondern das davon unabhängige Ergebnis. Die rechtsgeschäftliche, auf dem Parteiwillen basierende Abtretung unterscheidet sich von der gesetzlich legitimierten Pfändung und Überweisung kraft staatlichen Hoheitsakts - unabhängig davon, ob die Überweisung an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO) oder zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) erfolgt - nicht im - jedenfalls vergleichbaren - Ergebnis, sondern im rechtsdogmatischen Legitimationsgrund der privatautonomen bzw. gesetzlich-heteronomen Geltung. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG soll der Versorgungszweck der Anwartschaften möglichst lückenlos gesichert werden, egal ob dieser aufgrund rechtsgeschäftlicher Abtretung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) oder staatlichen Hoheitsakts (§ 851 Abs. 1 ZPO iVm § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) gefährdet ist. Wiederum unabhängig vom Rechtsgrund sichern diese Normen hingegen die Arbeitnehmer nicht dahingehend, bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung zu kommen. Der Schutz der Arbeitnehmer ist diesbezüglich den allgemeinen Normen vorbehalten. cc) Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung vom 11. November 2010 mit vollstreckungsrechtlichen Überlegungen abgestützt hat, steht dies ihrer Anwendung auf die Abtretbarkeit nicht entgegen. (1) Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung ergänzend darauf abgestellt, dass auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören, der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt und dieses in erheblichem Maße beeinträchtigt wäre, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (juris Rn. 11 aE mwN). Eine Aussage dazu, ob die Abtretung künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung unzulässig sein soll, ist darin nicht enthalten. Vielmehr ist gerade auch die Abtretungs- als Verfügungsbefugnis ebenfalls über Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 ua, juris Rn. 216, 243), so dass deren Beschränkung verfassungsrechtlich nur insoweit geboten ist, als dies für den Regelungszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG erforderlich ist. Dieser Regelungszweck besteht aber nur im Schutz der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft. (2) Der Bundesgerichtshof hat ferner darauf abgestellt, dass ein anderes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Behandlung gleich gelagerter Fälle widersprechen würde, da zukünftige Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld auf der Grundlage einer betrieblichen Direktzusage und zukünftige Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls pfändbar sind (juris Rn. 12 mwN). Auch dieses Argument lässt sich nicht gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf Abtretungen ins Feld führen. Im Gegenteil wird dadurch die Abtretbarkeit der im Streit stehenden künftigen Forderungen bestätigt, da etwa auch hinsichtlich zukünftiger Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Abtretbarkeit bejaht wird (vgl. BFH, Urteil vom 20. August 1992 - VII R 86/90, NJW 1992, 855, sub. 2b, in juris Rn. 12 unvollständig abgedruckt; BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, VersR 2004, 220, juris Rn. 10). dd) Die weiteren Argumente, die gegen eine Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Abtretungen ins Feld geführt werden, sind nach Ansicht des Senats nicht durchgreifend. (1) Die abweichende Ansicht stützt sich zentral auf das Argument, Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftliche Abtretung seien in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit naheliegende und sachlich gebotene Regelungen nicht auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden könnten (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris Rn. 37). Abgesehen davon, dass es - wie dargelegt - gar nicht um die Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern um deren Anwendung geht, übergeht dieses Argument, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bzw. § 851 Abs. 1 ZPO iVm § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie bereits dargelegt, gerade nicht auf die Rechtsnatur des Übertragungsakts, sondern auf deren - vergleichbares - Ergebnis abstellen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass eine Pfändung - anders als die Abtretung - einen Titel voraussetzt (aaO, juris Rn. 38 aE). Soweit darauf abgestellt wird, durch die Pfändung werde die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners nicht geändert (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 37), ist diese Beschreibung ebenfalls nicht weiterführend. Die Pfändung selbst bewirkt zwar noch keinen Rechtsübergang, sondern nur eine Sicherung. Auch die Überweisung führt formal nicht zu einem Rechtsübergang, sofern sie nicht an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO), sondern zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) erfolgt. Das ändert aber nichts daran, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, dass der Schuldner die Zahlung mit befreiender Wirkung an den Gläubiger wegen des Übergangs der Einziehungsberechtigung nicht verhindern kann (§ 836 Abs. 1 ZPO). (2) Es kann dahinstehen, ob die Anwartschaft im Falle der Abtretung lediglich als leere Hülle beim Zedenten verbleiben würde (so OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 38; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris Rn. 39). Abgesehen davon, dass der Zedent Versicherungsnehmer bleibt, übersieht dieses Argument, dass bei der Pfändung nach Überweisung der Forderung an Zahlungs statt rechtlich und bei der Überweisung zur Einziehung faktisch nichts anderes gelten würde. Dieses gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerichtete Argument würde daher dazu führen, dass auch die Pfändung als unwirksam betrachtet werden müsste. Dem Kläger stünde dann sogar unabhängig von den Abtretungen kein Anspruch zu. c) Die Sicherungsabtretungen des Schuldners an die Streithelferin waren, soweit sie die künftigen Forderungen auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall betrafen, damit wirksam, so dass die Pfändungen des Klägers wegen des Prioritätsgrundsatzes ins Leere gingen. Der Kläger kann von der Beklagten daher keine Zahlung aus den gepfändeten Versicherungsverträgen mit den Endnummern -729 und -737 verlangen. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals gehaltenen Vortrags, die Streithelferin habe durch das Schreiben an den Kläger vom 10. Juli 2009 auf die Ansprüche aus den abgetretenen Forderungen verzichtet, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der vorgetragene Wortlaut der Erklärung gibt für einen angeblichen Verzichtswillen der Streithelferin nichts her. Die Frage, ob einer solcher Verzicht überhaupt gegenüber dem Kläger hätte erklärt werden können, kann deshalb auf sich beruhen. Abgesehen davon ist dieser Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, da es sich um neuen Vortrag handelt und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. 3. Soweit der Kläger seinen Anspruch nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auf die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte aus weiteren Versicherungsverträgen gestützt hat, hat das Landgericht diesen Vortrag zutreffend gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht für geboten erachtet. Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung am Ende der Sitzung vom 1. Oktober 2018 stillschweigend durch Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen und nur der Streithelferin ein Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO eingeräumt, nicht hingegen dem Kläger. Unabhängig davon, warum der Vortrag nicht vorher gehalten wurde, ist er daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn kein Grund vorliegt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 1, 2 ZPO). Einen solchen hat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Damit handelt es sich in der Berufungsinstanz um neuen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17, NJW 2018, 1686, juris Rn. 19 mwN), der nicht zuzulassen ist, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist, wie dargelegt, nicht gegeben (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gründe dafür, warum der Kläger diese behaupteten Ansprüche, die ihm aufgrund der Pfändung seit dem Jahr 2002 bekannt waren, nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sind nicht ersichtlich, so dass die Nichtgeltendmachung auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Einwand des Klägers, die Anlage B1 sei schlecht lesbar gewesen, ändert daran nichts. Zum einen lässt sich dieser von der Beklagten vorgelegten Anlage - auch wenn diese in Teilen schwer lesbar ist - ohne weiteres entnehmen, dass handschriftlich nur die beiden Versicherungsvertragsendnummern -729 und -737 eingefügt waren. Auf die Lesbarkeit der Anlage B1 kommt es zum anderen ohnehin nicht an, weil der Kläger seine Klage gerade auf die - angebliche - Unwirksamkeit der Abtretungen gestützt hat. Abgesehen davon handelt es sich um eine Klageänderung, die im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist, da sie nicht auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). 4. Ob der Kläger den Anspruch auf den weiteren Vortrag stützen will, die Beklagte habe „unsauber zu Ungunsten des Klägers gearbeitet“, ist bereits unklar. Dies unterstellt wäre auch dieser weitere - zudem unschlüssige - Vortrag zu einem Schadensersatzanspruch, der ohnehin nicht ersichtlich wäre, im Berufungsverfahren nicht zuzulassen, da es sich auch insoweit um eine Klageänderung handeln würde, die ebenfalls nicht auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte (§ 533 Nr. 2 ZPO). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Abtretung künftiger Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einer Direktversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB unwirksam ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, weil das OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) eine von derjenigen des Senats abweichende Auffassung vertritt. 3. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 3 ZPO.