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Urteil

7 U 35/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0711.7U35.19.00
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Leitsätze
1. In einer Verbraucherinformation sind Angaben der Rückkaufwerte, u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, erforderlich.(Rn.48) 2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.50) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz, den er genossen hat, anrechnen lassen.(Rn.61) 4. Nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu; dabei sind diejenigen Nettozinsen zugrunde zu legen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte.(Rn.70)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2018, Az. 16 O 193/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.096,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.973,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Verbraucherinformation sind Angaben der Rückkaufwerte, u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, erforderlich.(Rn.48) 2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.50) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz, den er genossen hat, anrechnen lassen.(Rn.61) 4. Nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu; dabei sind diejenigen Nettozinsen zugrunde zu legen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte.(Rn.70) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2018, Az. 16 O 193/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.096,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.973,12 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF. Für die Klägerin bestand seit dem 1. Dezember 2004 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer XY eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, welche auf Antrag der Klägerin im Wege des Policenmodells zustande kam. Für den Fall des Todes vor dem 1. Dezember 2022 sollte ein einmaliges Garantiekapital von 34.188 € ausgezahlt werden. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom 3. Dezember 2004 (Anl. K3, GA I 41) den Versicherungsschein (Anl. K2, GA I 40 ff.) nebst den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 67“ (AVB, Anl. BLD 2, GA II 103 ff.), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren. Das einseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf der Mitte der Seite in einem eigenen, kursiv geschriebenen Absatz folgende Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Im Versicherungsschein heißt es unter „Beitragsfreistellung und Rückkaufswert“ u.a.: „Zahlen Sie keine Beiträge mehr, setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge auf die beitragsfreie Garantierente (Spalte 2 der nachstehenden Tabelle) und das beitragsfreie Garantiekapital (Spalte 3 der Tabelle) herab. Wird die beitragsfreie Mindestrente bzw. das beitragsfreie Mindestkapital nicht erreicht, erlischt die Versicherung. In diesen Fällen wird in der Tabelle als Garantierente bzw. Garantiekapital nach Beitragsfreistellung der Wert Null ausgewiesen und es wird - wie auch bei der Kündigung - der Rückkaufswert fällig (Spalte 4 der Tabelle). Die Leistung bei Tod nach Beitragsfreistellung stimmt während der restlichen Vertragsdauer mit dem herabgesetzten Garantiekapital der Altersvorsorge (Spalte 3) überein. Die Werte aus Spalte 2 und 3 der Tabelle garantieren wir. Der Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteiligung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz als 'Zeitwert' der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung zu berechnen. Die Höhe dieses Zeitwerts hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der in Spalte 4 genannte Wert ist auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Er kann nicht garantiert werden.“ Spalte 2 der sich anschließenden Tabelle („monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschußbeteiligung in EUR“) und Spalte 3 („Garantiekapital nach Beitragsfreistellung ohne Überschußbeteiligung in EUR“) enthalten jeweils eine *-Fußnote mit dem Hinweis: „Diese Beträge garantieren wir“, während Spalte 4 („Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung in EUR“) eine **-Fußnote enthält mit dem Hinweis: „Diese Beträge können wir nicht garantieren“. Die Klägerin erbrachte auf den bezeichneten Vertrag Prämienzahlungen in Höhe von 14.044,62 €. Im Jahr 2006 änderte die Klägerin die Bezugsberechtigung, im Jahr 2007 reduzierte sie die Prämienhöhe, ehe es im Jahr 2014 zu einer Beitragsfreistellung kam. Mit Schreiben vom 20. April 2015 (Anl. K6, GA I 44) erklärte die Klägerin den „Widerruf“, den die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2015 (Anl. K7, GA I 45) zurückwies. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 9. Juni 2016 zur Zahlung von 41.669 € sowie zur Zahlung von 2.483,77 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten auf (Anl. K8, GA I 46). Mit Schreiben vom 29. März 2017 (Anl. K4, GA I 42) erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 5. April 2017 die Kündigung zum 1. April 2017 und zahlte ihr den Rückkaufswert in Höhe von 14.735,30 € aus (Anl. K5, GA I 43). Die Klägerin, die in erster Instanz wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat dort die Auffassung vertreten, wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG aF nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht ausreichend, weil Angaben über die Rechtsfolgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs fehlten. Die Verbraucherinformation sei nicht übersichtlich gegliedert und enthalte insbesondere keine oder keine ausreichenden Angaben über die einzelnen - auf den Erlebens- bzw. Todesfall bezogenen - Prämien den zu zahlenden Gesamtbetrag, über etwaige Nebengebühren und -kosten wie Ratenzahlungszuschläge, über die Prämienhöhe, über die Antragsbindungsfrist, über die für die Überschussermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze, zu Rückkaufswerten und darüber, in welchem Ausmaße diese garantiert würden. Für die Berechnung der nach ihrer Ansicht herauszugebenden Nutzungen ist die Klägerin - nach Abzug von kalkulatorischer Abschluss- (1.296 €) und Verwaltungskosten (1.092,96 €) - von einem Deckungsstock von 10.089,17 € ausgegangen, den sie mit der Nettoverzinsung der Beklagten für die jeweiligen Jahre verzinst. Daneben ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte - als Differenz zwischen kalkulatorischen und tatsächlichen Kosten - Kostengewinne erzielt habe, die sie mit der um einen Steueranteil von 30% reduzierten bereinigten Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst. Für die Kostengewinne setzt sie 30% der kalkulatorischen Risikokosten, 20% der kalkulatorischen Abschlusskosten und die gesamten kalkulatorischen Verwaltungskosten an. Daraus errechnet sich der von ihr geltend gemachte Anspruch iHv 7.973,12 € gezahlte Prämien 14.044,62 € abzüglich 70% der kalkulatorischen Risikokosten 609,28 € abzüglich Rückkaufswert 14.735,30 € Zwischensumme - 1.299,96 € zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock 2.800,39 € zuzüglich Nutzungen aus dem Eigenkapital 6.472,69 € Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich ordnungsgemäß sei. Die Verbraucherinformation sei vollständig und übersichtlich gegliedert. Eine eventuelle Intransparenz löse kein Widerspruchsrecht aus. Ungeachtet dessen wäre ein Widerspruchsrecht wegen des gelebten Vertragsverhältnisses verwirkt. Abgesehen davon bestehe selbst bei unterstellt wirksamem Widerspruch allenfalls ein Anspruch in Höhe von 2.056,65 €. Nutzungen aus den Abschlusskosten in Höhe von 1.213,67 € und aus den Verwaltungskosten in Höhe von 1.300,31 € habe die Beklagte nicht gezogen. Aus dem Sparprämienanteil iHv 9.946,32 € habe sie auf Basis der Nettozinsen Nutzungen von 4.331,65 € gezogen. Daraus ergebe sich folgende Rechnung: gezahlte Prämien 14.044,62 € abzüglich Risikokosten 1.584,32 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 14.735,30 € zuzüglich Nutzungen 4.331,65 € Summe 2.056,65 € Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA III 157 ff.), abgewiesen. Es hat die Belehrung über das Widerspruchsrecht für ausreichend und die Verbraucherinformationen für vollständig erachtet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, das Landgericht habe die Belehrung über das Widerspruchsrecht zu Unrecht als ausreichend erachtet. Diese sei nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich unzureichend, weil über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht belehrt werde. Weiter wiederholt sie ihre Auffassung, die Angaben in den Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil Angaben über die einzelnen Prämien, etwaige Nebengebühren und -kosten, die Prämienhöhe und die Antragsbindungsfrist fehlten. Außerdem habe die Beklagte keine Rückkaufswerte mitgeteilt. Im Versicherungsschein würden lediglich Beträge genannt, die sich aus der Addition eines Rückkaufswerts und einer Gewinnbeteiligung ergäben. In welchem Ausmaß Rückkaufswerte garantiert würden, teile die Beklagte nicht mit. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 O 302/18, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.973,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 O 302/18, verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.512,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und führt aus, die Widerspruchsbelehrung sei sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformationen seien vollständig. Die Angaben im Versicherungsschein zu den Rückkaufswerten seien ausreichend. Die Beklagte habe im Versicherungsschein im Fließtext sowie durch die …-Anmerkung in der Tabelle klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die in Spalte 4 genannten Rückkaufswerte nicht - und zwar weder ganz noch teilweise - garantiert werden könnten. Diese Angabe sei weder unvollständig noch intransparent. Abgesehen davon würde selbst eine Intransparenz der Regelung kein Widerspruchsrecht eröffnen. Der Forderung stehe im Übrigen im Hinblick auf die jahrelange Durchführung des Vertrages der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. Zu angeblichen Kostengewinnen fehle substantiierter Vortrag der Klägerin. Auf Basis der Nettoverzinsung habe sie daraus lediglich Nutzungen iHv 2,07 € gezogen. Für deren Berechnung wird auf Anl. BLD 39 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2019 Beweis erhoben über die Höhe der Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der gezogenen Nutzungen durch Vernehmung der Zeugen R. und S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (GA III 283 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich zum Teil als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.096,65 € zu. Die Klägerin hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte sie noch im Jahr 2015 wirksam ausüben, weil ihr zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde (1.), die ihr überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war (2). 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 3. Dezember 2004 enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG in der vom 1. August 2001 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: § 5a VVG aF). a) Die drucktechnische Hervorhebung war ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). Das Landgericht hat mit richtiger Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates steht, dargelegt, dass diese Voraussetzung in dem einseitigen Policenbegleitschreiben infolge der drucktechnischen Hervorhebung durch Kursivdruck in einem eigenen Absatz gewährleistet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11; Senat, Urteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18 und 7 U 101/18; vom 23. Oktober 2014 - 7 U 256/13, VersR 2015, 609 und vom 16. November 2015 - 7 U 204/10; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 9). Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 (IV ZR 272/13) ist mit dem Streitfall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil sich die dortige Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand. Im Falle der Hervorhebung durch Kursivdruck in einem eigenen Absatz - wie hier - hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14. Oktober 2015 (IV ZR 388/13) eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung bejaht. Im Übrigen obliegt die visuelle Überprüfung der Belehrung dahingehend, ob diese drucktechnisch hervorgehoben ist, im jeweiligen Einzelfall dem Tatrichter. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 12). b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18, 7 U 132/18; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Belehrung den eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche. Abgesehen davon, dass § 5a VVG aF eine Belehrung darüber, dass Vertragsgrundlage der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen sind, nicht verlangt, ist dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (Az. 12 U 127/17) ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert. Darüber hinaus bedarf es entgegen der Annahme der Klägerin einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF ist der Versicherungsnehmer „bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu belehren. Daher ist es nicht erforderlich, auch über die Rechtsfolgen zu belehren, die eintreten, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18). Die Beklagte hat die Klägerin, was diese zu Recht nicht rügt, auch zutreffend über eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen belehrt, da es für die Belehrung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns ankommt. 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Der Klägerin ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10a VAG in der vom 17. Dezember 2003 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) genügt. a) Entgegen der Annahme der Klägerin fehlen allerdings keine Angaben, die gemäß Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich sind. Als notwendige Verbraucherinformation sind danach Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages erforderlich. aa) Die Höhe des monatlich zu zahlenden Gesamtbeitrags, der im Streitfall der Prämienhöhe entspricht, ergibt sich aus dem Versicherungsschein (Anlage K2, GA I 40). Das ist ausreichend. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist keine weitere Aufgliederung der Beiträge in einen Beitrag für den abgesicherten Erlebens- und den Todesfall nötig, da es sich um einen einheitlichen Rentenversicherungsvertrag und nicht um mehrere selbstständige Versicherungsverträge im Sinne der bezeichneten Regelung handelt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). bb) Die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien ist nicht erforderlich, sondern nur der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10. April 2015 - 7 U 199/13). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für etwaige Ratenzahlungszuschläge bzw. etwaige Zuschläge für die monatliche Zahlungsweise (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18). cc) Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags. b) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 lit. f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG aF nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193, juris Rn. 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796, juris Rn. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. c) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF sind jedoch auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. aa) In der im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle (Anl. K2, GA I 40) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen insoweit aufgeführten Beträge garantiert werden. Im Fließtext vor der Tabelle wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes von mehreren Faktoren abhängt und deshalb die Spalte 4 zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596, juris Rn. 52). bb) Da die Verbraucherinformation deshalb unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 53). Eine Intransparenz liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung der Klägerin (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. d) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Indes bestand das Widerspruchsrecht der Klägerin nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. e) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls an besonderen Umständen, die eine späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß belehrt hat und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG aF nicht wirksam in Lauf setzen konnte. Daher liegt in der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs im Grundsatz keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. bb) Eine hiervon abweichende Bewertung kann sich im Einzelfall zwar ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - aber nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen solche im Streitfall nicht vor. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Klägerin jeweils einmal die Bezugsberechtigung geändert, den Beitrag reduziert und schließlich eine Beitragsfreistellung vereinbart hat. 3. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 2.096,65 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr geleisteten Prämien iHv 14.044,62 € verlangen. (1) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie während der Vertragslaufzeit genossen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 45). Dabei sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber Prämien für den hypothetischen Fall, dass der Versicherungsnehmer alternativ eine reine Risikolebensversicherung abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 25 f.). Die Klägerin hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz in Form eines Todesfallschutzes genossen. Es ist davon auszugehen, dass dieser im Versicherungsfall in Anspruch genommen worden und dem Vertrag - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis vom Widerspruchsrecht - nicht widersprochen worden wäre. Den Beitragsanteil für den Todesfallschutz hat die Beklagte mit 1.584,32 € beziffert. Der Zeuge S. hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Senat die von der Beklagten vorgetragenen Beträge der kalkulierten Risikokosten als zutreffend bestätigt und plausibel und nachvollziehbar die Kalkulationsgrundlagen dargelegt. (2) Weitere Kosten sind schon dem Grunde nach nicht bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen. Die Beklagte kann sich weder bezüglich der Abschluss- noch bezüglich der Verwaltungskosten gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 34 mwN). (3) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 12.460,30 € (14.044,62 € - 1.584,32 €), der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden (BGH, Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935 mwN; Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 92 mwN). (2) Das ist im Streitfall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich 4 Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, juris Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 94). (3) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an die Klägerin herauszugebende Nutzungen in Höhe von 4.331,65 €. Die Klägerin geht zwar selbst nur von Nutzungen aus dem Deckungsstock iHv 2.800,39 € aus und hat sich dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich angeschlossen. Dies steht seiner Berücksichtigung aber nicht entgegen, weil nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, VersR 1995, 805, juris Rn. 20). (4) Darüber hinaus steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungs-, nicht aber in Bezug auf die kalkulierten Abschluss- und Risikokosten zu. (a) Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin bis zu ihrem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, kann die Klägerin nicht beanspruchen (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 42; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). (b) Der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel, bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 44, 45; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Im Streitfall ergibt sich nichts Anderes. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Vermittler 1.296,00 € erhalten habe, nämlich 80% aus 1.620 € (so der Vortrag in I. Instanz) bzw. sogar 1.343,93 €, nämlich 80% aus 1.679,98 € (so der Vortrag in II. Instanz, GA II 143). Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen S. sind tatsächlich sogar nur Abschlusskosten in Höhe von 1.213,67 € kalkuliert worden. Damit scheiden die von der Klägerin behaupteten Kostengewinne aus Abschlusskosten schon nach ihrem eigenen Vortrag aus. Im Übrigen sind nach der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen R. nach seinem Kenntnisstand Überschüsse auch aus diesem Betrag nicht erzielt worden. Er hat dies ergänzend erläutert und dargelegt, dass zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten Abschlusskosten in Höhe von 4 % kalkuliert werden durften, wohingegen typischerweise Kosten in Höhe von 5 % bis 6 % angefallen sind. Hieraus folgt, dass in Bezug auf die Abschlusskosten in der Regel ein Verlust entstanden ist, so dass die Beklagte insoweit keine Nutzungen gezogen hat. (c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils, der sich dem Zeugen S. zufolge auf 1.300,31 € beläuft, hat die Beklagte hingegen Nutzungen gezogen, die die Klägerin grundsätzlich herausverlangen kann. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe einen Betrag, der den Verwaltungskosten der Höhe nach entspricht, zur Nutzungsziehung verwenden können, und entsprechende Nutzungen gezogen. Auch kann grundsätzlich nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Aus den Entscheidungen des BGH (etwa in den Urteilen vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 f.; vom 21. Juni 2017 - IV ZR 176/15, VersR 2017, 1000, juris Rn. 25; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367, juris Rn. 31 ff.) ergibt sich insoweit letztlich nichts anderes. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte dabei nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 ff.). Diesbezüglicher hinreichender Vortrag der Klägerin, die selbst - im Berufungsverfahren (GA II 143) - von Verwaltungskosten von sogar 1.404,39 € ausgeht, fehlt zwar. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach ihrem - in der Berufungsinstanz gehaltenen - Vortrag und den Ausführungen der Zeugen S. und R., die sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern sog. Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne sind von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtbeitragssumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelte Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Dabei standen die Kostengewinne - so die Zeugen weiter - der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 % wurde von der Beklagten gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 50 % ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt und auf den streitgegenständlichen Vertrag angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil errechnet. Diesen hat die Beklagte mit der Nettoverzinsung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinseszinsen verzinst und auf diese Weise Kostengewinnen in Höhe von 2,07 € errechnet (vgl. Anl. BLD 39). Da der Rechenweg der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, der Senat hinsichtlich der Kostengewinne aber eine Verzinsung mit der Eigenkapitalquote für geboten erachtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103), schätzt der Senat die von der Beklagten insoweit gezogenen und an die Klägerin herauszugebenden weiteren Nutzungen auf dieser Grundlage gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 40,00 €. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 16.831,95 € (12.460,30 € + 4.331,65 € + 40,00 €). Hierauf hat die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 14.735,30 € nach der Kündigung erbracht, so dass ein der Klägerin noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 2.096,65 € verbleibt. d) Die Ausführungen der Zeugen waren für den Senat insgesamt überzeugend. Der Senat hegt - auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen gewonnen hat - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu Gunsten der Beklagten erkennen ließen, sondern die hier maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und ihrem Kenntnisstand entsprechend schilderten. e) Aus diesem Betrag kann die Klägerin Zinsen ab dem 10. Juni 2016 verlangen. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund der Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mai 2016 unter Fristsetzung auf den 9. Juni 2016 gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung der Klägerin ist insoweit unschädlich, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch bei der Geltendmachung des berechtigten Betrages keine Leistungen erbracht hätte. f) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten hingegen nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 20. April 2015 den Widerspruch erklärt hatte, ohne dies mit einem Zahlungsverlangen zu verbinden. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB. Zwar ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin keine vollständige, den Anforderungen des § 10a VAG aF genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht genügend. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Der Senat hat, soweit die Beklagte verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, juris Rn. 11; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, juris Rn. 7, jew. mwN), die Revision zugelassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. K1) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, da das OLG München (Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16) eine abweichende Auffassung vertritt. 3. Der Streitwert ist nach dem - zum Rechtsmittelstreitwert ergangenen - Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, juris Rn. 7 ff. aufgrund des § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO zugrunde liegenden Vereinfachungsgedankens nach Antrag Ziffer 1 zu bestimmen.