Urteil
7 U 55/18
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0801.7U55.18.00
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Leitsätze
1. In dem Fall, dass bei einer lediglich zweigliedrigen Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und damit nur noch ein Gesellschafter verbleibt, wird die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, mithin ohne Liquidation, ohne Einhaltung von Formvorschriften und auch außerhalb des Grundbuchs über. Der Übernehmende haftet als Gesamtrechtsnachfolger für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, 15. März 2004, II ZR 247/01).(Rn.40)
2. Derartige Fälle werden von der Norm des § 160 HGB erfasst. Sie kommt jedoch lediglich dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während umgekehrt dem letztverbleibenden Gesellschafter insoweit weder § 159 HGB noch § 160 HGB helfen kann.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.02.2018, Az. 14 O 197/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten aus den bezeichneten Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 98.834,75 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Fall, dass bei einer lediglich zweigliedrigen Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und damit nur noch ein Gesellschafter verbleibt, wird die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, mithin ohne Liquidation, ohne Einhaltung von Formvorschriften und auch außerhalb des Grundbuchs über. Der Übernehmende haftet als Gesamtrechtsnachfolger für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, 15. März 2004, II ZR 247/01).(Rn.40) 2. Derartige Fälle werden von der Norm des § 160 HGB erfasst. Sie kommt jedoch lediglich dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während umgekehrt dem letztverbleibenden Gesellschafter insoweit weder § 159 HGB noch § 160 HGB helfen kann.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.02.2018, Az. 14 O 197/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten aus den bezeichneten Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 98.834,75 €. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz aus einer Kapitalanlage (Verkauf einer Eigentumswohnung) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.08.2004 (Anlage K 2) verkaufte die Fa. Bxx (nachfolgend: Verkäuferin), deren persönlich haftende Gesellschafterin die - damals noch unter anderem Namen firmierende - Beklagte Ziff. 1 war, an den Kläger den 926/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück Nr. ...2, Sxx, Gemarkung Mxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ... mit Kellerraum 03, sowie das Sondernutzungsrecht an einer näher bezeichneten Terrasse. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde war Vertragsgegenstand weiter das Sondernutzungsrecht an dem im Sondernutzungsplan 5 mit Nr. ... bezeichneten Kfz-Stellplatz. Durch notariellen Nachtrag vom 06.10.2004 (Anlage K 1) wurde der oben bezeichnete Kaufvertrag dahingehend „berichtigt“, dass tatsächlich der Stellplatz Nr. ... in der Tiefgarage verkauft werden sollte, mithin der 10/100.000 Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück Nr. ...2 der Gemarkung Mxx, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Stellplatz in der Parkgarage im Untergeschoss. Mit Datum vom 06.10.2014, eingegangen per Telefax am gleichen Tag (Anlage K 4), reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Fa. Cxx GmbH - staatlich anerkannte Gütestelle - einen Güteantrag (Anlage K 3) bezüglich der geltend gemachten Ansprüche ein. Die Gütestelle bescheinigte mit Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K 6), welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.12.2014 zuging (Anlage K 5), die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs. Die Klageschrift vom 25.05.2015, eingegangen beim Landgericht Stuttgart per Telefax am 26.05.2015, wurde der Beklagten Ziff. 1 am 25.06.2015, der Beklagten Ziff. 2 am 26.06.2015 und dem Beklagten Ziff. 3 am 30.06.2015 zugestellt. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.10.2015 (GA II 131 bis 133) keinen Sachantrag gestellt hatte, erließ das Landgericht auf entsprechenden Antrag der Beklagten ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (GA II 135 bis 137), welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.10.2015 zugestellt wurde. Den hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2015 (GA II 145 bis 147) eingelegten Einspruch hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015 (GA II 169 bis 178) begründet. Der Kläger, der erstinstanzlich zuletzt die im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 4 bis 6, GA III 453 bis 455) wiedergegebenen Anträge gestellt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen, er sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung nicht ordnungsgemäß beraten, insbesondere über diverse, für die Kaufentscheidung wesentliche Umstände bzw. Risiken nicht aufgeklärt worden. Darüber hinaus sei der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 116.500,00 € sittenwidrig überhöht. Eine Berechnung nach der Ertragswertmethode führe zu einem Verkehrswert von lediglich 33.936,00 €. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Maßgebend für den Beginn der Verjährung sei der Vertragsnachtrag vom 06.10.2004, da zu diesem Zeitpunkt der frühere Vertrag vom 19.08.2004 erst bindend geworden sei. Deshalb habe der am 06.10.2014 eingereichte Güteantrag die Verjährung noch rechtzeitig gehemmt. Die Beklagten, die die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt haben, haben die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Maßgebend für den Beginn der Verjährung sei der Abschluss des Kaufvertrages am 19.08.2004. Bei dem Nachtrag vom 06.10.2004 habe es sich lediglich um eine Korrektur bezüglich des Stellplatzes gehandelt. Ungeachtet dessen sei der Kläger von den Beklagten nicht beraten worden, sondern habe im fraglichen Zeitraum vielmehr selbst Beratungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentumswohnungen durchgeführt. Darüber hinaus sei der Kaufpreis für die Wohnung auch nicht sittenwidrig überhöht. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 28.10.2016 (GA II 316 bis 325) das die Klage abweisende Versäumnisurteil bezüglich der Beklagten Ziff. 2 und 3 aufrechterhalten sowie die weitergehende Klage gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 10.04.2017 (GA III 416 bis 427) das bezeichnete Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hierauf hat sich die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf die von ihr bereits erhobene Einrede der Verjährung ergänzend darauf berufen, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche gemäß § 159 HGB verjährt seien, weil die Verkäuferin des Grundstücks aufgelöst und die Auflösung am 02.06.2008 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei deshalb verstrichen, eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat vorliegend den Anwendungsbereich des § 159 HGB für nicht eröffnet erachtet, weil (zunächst) der Kommanditist Uxx aus der Gesellschaft ausgeschieden und hiernach das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte Ziff. 1 übergegangen sei. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien in erster Instanz und die jeweils gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23.02.2018 (GA III 450 bis 466) das die Klage abweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten sowie die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, sämtliche geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. In Bezug auf die Beklagte Ziff. 1 sei Verjährung gemäß § 159 Abs. 1 HGB eingetreten, die gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 erhobenen Ansprüche seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 BGB verjährt. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung sei jeweils nicht eingetreten. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche - erweitert um den Anspruch auf Herausgabe weiterer Nutzungen - lediglich noch in Bezug auf die Beklagte Ziff. 1 weiterverfolgt. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Landgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Norm des § 159 Abs. 1 HGB sei auf die hier vorliegende Fallkonstellation einer zweigliedrigen Gesellschaft, bei der der Kommanditist ausgeschieden sei, nicht anwendbar. Ungeachtet dessen gehe § 196 BGB, der eine zehnjährige Frist vorsehe, der Norm des § 159 HGB vor. Darüber hinaus wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, weil für den Beginn der Verjährung nicht der Abschluss des notariellen Vertrages vom 19.08.2004, sondern auf den Nachtrag vom 06.10.2004 bzw. auf die Eintragung des Erwerbs im Grundbuch abzustellen sei. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Unter Aufhebung des am 23.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, AZ: 14 O 197/15, wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.10.2015, AZ: 14 O 197/15, aufgehoben und die Beklagte Ziff. 1 verurteilt, an den Kläger 98.834,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Verurteilung nach Ziff. 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe der zur Übertragung des 926/100.000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück, Flst. ...2, Gemarkung Mxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 03 bezeichneten Wohneinheit (Wohneinheit im Erdgeschoss des Hauses ... mit Kellerraum 03 und Sondernutzungsrecht an der im Sondernutzungsplan 2 mit der Nr. 03 bezeichneten Terrasse), sowie des Stellplatzes ... in der Parkgarage, beschrieben als 10/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flst. ...2, Gemarkung Mxx, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. ... bezeichneten Stellplatz in der Parkgarage Untergeschoss in der Sxx in Mxx, erforderlichen Erklärungen vor einem zu beauftragenden Notar an die Beklagte Ziff. 1, hilfsweise an die Firma Bxx. 3. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 88.953,05 € nebst Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit sowie weitere Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116.500,00 € seit dem 26.10.2018 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte Ziff. 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ansprüche gemäß § 159 HGB verjährt seien. Die Verkäuferin sei ordnungsgemäß abgewickelt worden, zu einer Anwachsung sei es nicht gekommen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 14.03.2019 und 18.07.2019 mündlich verhandelt und Beweis erhoben über die Frage der Auflösung der Verkäuferin durch Vernehmung der Zeugen Uxx und Rxx. Auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 23.02.2018 (GA III 450 bis 466) das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 15.10.2015 aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. 1. Die geltend gemachten Ansprüche, die der Kläger im Berufungsverfahren lediglich noch gegen die Beklagte Ziff. 1 weiterverfolgt, sind gemäß § 159 Abs. 1 HGB verjährt. Die Beklagte Ziff. 1 hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. a) Nach der Vorschrift des § 159 Abs. 1 HGB verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. aa) § 159 Abs. 1 HGB ist vorliegend in Bezug auf die Beklagte Ziff. 1 grundsätzlich anwendbar. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Uxx und Rxx, die sich mit dem Inhalt des vorgelegten Handelsregisterauszuges decken, handelte es sich bei der Verkäuferin um eine so genannte zweigliedrige Gesellschaft, der die Beklagte Ziff 1 als Komplementärin und der Zeuge Uxx als Kommanditist angehörten. Der Kläger nimmt die Beklagte Ziff. 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Verkäuferin wegen ihrer aus den §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB folgenden persönlichen Haftung in Bezug auf eine von einem Dritten (dem Kläger) gegen die Gesellschaft (die Verkäuferin) geltend gemachte Forderung in Anspruch (vgl. zum Ganzen Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., Rn. 20 ff. zu § 159). bb) Etwas anderes gilt in dem - hier vom Kläger behaupteten - Fall, dass bei einer lediglich zweigliedrigen Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und damit nur noch ein Gesellschafter verbleibt. In diesem Falle wird die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, mithin ohne Liquidation, ohne Einhaltung von Formvorschriften und auch außerhalb des Grundbuchs über, ohne dass es hier einer vertiefenden Betrachtung bedarf, ob es sich dabei um einen Fall der Anwachsung gemäß den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB; 738 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Der Übernehmende haftet als Gesamtrechtsnachfolger für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01 -, VersR 2005, 292; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, Rn. 39 f. zu § 131). Derartige Fälle werden von der Norm des § 160 HGB erfasst. Sie kommt jedoch lediglich dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während umgekehrt dem letztverbleibenden Gesellschafter insoweit weder § 159 HGB noch § 160 HGB helfen kann (vgl. dazu Schmidt a. a. O., Rn. 19 zu § 159; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, Rn. 5 zu § 159). Dieses Ergebnis trägt insbesondere dem Sinn und Zweck sowie dem Schutzgedanken des § 159 Abs. 1 HGB Rechnung, der es einerseits den Gläubigern der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre im Zuge der Liquidation nicht befriedigten Forderungen durchzusetzen, und andererseits die berechtigten Interessen der Gesellschafter berücksichtigt, nach Auflösung einer Gesellschaft ihre fortdauernde persönliche Haftung zeitlich zu begrenzen (vergleiche z.B. BGH, Urteil vom 22.09.1980 - II ZR 204/79 -, NJW 1981, 175, juris Tz. 8 zu § 159 HGB a. F.; Hillmann a. a. O., Rn. 1 zu § 159). Dieser Möglichkeit bedarf es jedoch nicht, wenn dem persönlich haftenden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen mit sämtlichen Aktiva und Passiva angewachsen ist und er demzufolge so zu behandeln ist, als würde die Gesellschaft fortgeführt. (1) Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht den ihm insoweit obliegenden Nachweis zu führen vermocht, dass dieser von ihm behauptete Ausnahmefall vorliegt, mithin der Kommanditist Uxx aus der Gesellschaft ausgeschieden und demzufolge die Beklagte Ziff. 1 Alleininhaberin der Verkäuferin geworden ist. Vielmehr ist der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Verkäuferin aufgelöst wurde und demzufolge der Anwendungsbereich des § 159 Abs. 1 HGB eröffnet ist. Die Gesellschaft (Verkäuferin) wurde ausweislich der vorgelegten, am 02.06.2008 vollzogenen Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim (HRA 201433) aufgelöst (Anlage zu GA III 418/419). Grundlage war die ebenfalls vorgelegte Registeranmeldung (GA V 686 bis 688), die der Zeuge Uxx zugleich als Kommanditist und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäuferin (Beklagte Ziff. 1) vorgenommen hat. Ergänzend hat der Zeuge Uxx hierzu ausgeführt, dass die KG (Verkäuferin) aufgelöst und der Beschluss über die Löschung seiner Erinnerung nach im April 2008 gefasst wurde. Dies anlässlich einer im März/April eines jeden Jahres stattfindenden Besprechung mit dem Steuerberater (dem Zeugen Rxx) über die zu erstellende Bilanz. Da zu diesem Zeitpunkt im März/April 2008 sämtliche Wohnungen des Objekts, bezüglich dessen die Verkäuferin gegründet worden war, verkauft waren und - so der Zeuge weiter - die weitere Fortführung der Geschäftstätigkeit der Verkäuferin deshalb keinen Sinn gemacht hätte, wurde die Auflösung beschlossen. Insbesondere waren seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt keine Vermögenswerte der Verkäuferin mehr vorhanden. Diese Angaben hat der Steuerberater, der Zeuge Rxx, bestätigt. Darüber hinaus hat jedoch der Zeuge Uxx auf Nachfrage ausgeführt, bis zur Auflösung der Verkäuferin Kommanditist derselben gewesen zu sein, so dass mithin gerade nicht der vom Kläger behauptete Fall vorliegt, in dem ein Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft ausgeschieden und der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens geworden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Rxx seinen weiteren Angaben zufolge die so genannte Aufgabebilanz erst zum 30.09.2008 und damit zeitlich nach der im Handelsregister vollzogenen Eintragung der Auflösung und Beendigung der Verkäuferin erstellt hat, weil diese sich hieraus ergebende zeitliche Differenz seinen weiteren Angaben zufolge lediglich buchhalterische Gründe hatte. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf den von den Zeugen jeweils bestätigten Umstand abhebt, dass in der Aufgabebilanz neben Rückstellungen für Steuerberaterkosten im Umlaufvermögen - Anlagevermögen war nicht mehr vorhanden - noch Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 438.000,00 € ausgewiesen waren und es sich dabei den Zeugen zufolge um Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe handelte. Dies ändert nämlich nichts an dem Umstand, dass die Verkäuferin tatsächlich aufgelöst und abgewickelt wurde. (2) Die Ausführungen der Zeugen waren für den Senat in jeder Hinsicht plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Sie haben den hier maßgeblichen Sachverhalt - soweit ihnen erinnerlich - ruhig und sachlich geschildert. Dabei haben sich für den Senat - auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er im Rahmen der Vernehmung von den Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Zeugen Rxx um den Steuerberater der Unternehmensgruppe sowie beim Zeugen Uxx um den vormaligen Kommanditisten der Verkäuferin und Geschäftsführer der Komplementärin handelt - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben. Insbesondere ist keine Begünstigungs- bzw. Belastungstendenz zu Tage getreten. Vielmehr lassen sich die Angaben der Zeugen problemlos mit der aus dem Handelsregister verlautbarten Rechtslage in Einklang bringen. cc) Die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB scheidet vorliegend auch nicht im Hinblick auf den - oben bereits dargelegten - Sinn und Zweck der Norm aus. Aus den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 19.05.1983 - II ZR 129/81 -, NJW 1983, 2943; Urteil vom 19.05.1983 - II ZR 49/82 -, NJW 1983, 2256; Urteil vom 22.09.1980 - II ZR 204/79 -, NJW 1981, 175) vermag der Kläger insoweit nichts für sich abzuleiten. Die Entscheidungen sind sämtlich zum hier nicht (mehr) einschlägigen § 159 HGB a. F. ergangen, der - im Gegensatz zu § 159 HGB n.F. - die Verjährung von Ansprüchen nicht lediglich bei Auflösung der Gesellschaft, sondern auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters regelte. In den dort jeweils zur Entscheidung stehenden Fällen wurde der vormalige persönlich haftende Gesellschafter später Kommanditist und führte gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementärin die Geschäfte der Gesellschaft weiter. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation hat der BGH eine (entsprechende) Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB a.F. abgelehnt, weil der Schutzgedanke der Norm in Fällen, in denen ein vollständiger Inhaberwechsel nicht stattfindet und der bisherige Inhaber oder Mitinhaber das Unternehmen nicht verlässt, nicht eingreift. Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt bei einer - vorliegend erfolgten - Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft nicht vor. Dass - wie der Zeuge Rxx auf Befragen angab - die Beklagte Ziff. 1 auch nach Auflösung und Löschung der Verkäuferin (für andere Objektgesellschaften) noch werbend tätig war und das in Rede stehende Objekt mit Gewinn abgewickelt wurde, an dem die Beklagte Ziff. 1 und der Zeuge Uxx nach den Erinnerungen des Steuerberaters hälftig partizipierten, genügt hierfür jedenfalls nicht. b) Gemäß § 159 Abs. 2 HGB hat die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 159 Abs. 1 HGB) mit dem Ende des Tages begonnen, an welchem die Auflösung in das Handelsregister eingetragen wurde, vorliegend mithin mit Ablauf des 02.06.2008, und endete mit Ablauf des 03.06.2013 (§ 193 BGB). Sie war mithin bereits verstrichen, bevor der Kläger einen Güteantrag oder die Klage eingereicht hatte. Die genannten Maßnahmen waren deshalb nicht mehr geeignet, eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 BGB zu bewirken. Für eine anderweitige Hemmung der Verjährung ist vorliegend - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - nichts ersichtlich. Aus § 159 Abs. 3 HGB ergibt sich insoweit nichts anderes. Die hier in Rede stehenden, gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche waren bereits vor dem 02.06.2008 entstanden und fällig. c) Entgegen der Auffassung des Klägers geht die längere (zehnjährige), in § 196 BGB geregelte Verjährungsfrist derjenigen in § 159 HGB nicht vor. Bei der in § 159 Abs. 1 HGB geregelten Verjährungsfrist handelt es sich um eine so genannte Sonderverjährung (Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., Rn. 6 zu § 159; Hillmann a. a. O., Rn. 1 zu § 159), die Vorrang vor anderen Verjährungsfristen beansprucht (Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann u. a. in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rn. 12 zu § 196 BGB). Dies kann mittelbar auch der Regelung in § 159 Abs. 1 Hs. 2 HGB entnommen werden, die zwar dem Gesellschafter die Berufung auf eine kürzere Verjährungsfrist, nicht jedoch umgekehrt dem Gläubiger die Berufung auf eine eventuelle längere Verjährungsfrist ermöglicht. 2. Der Beklagte Ziff. 1 ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Einrede der Verjährung zunächst mit anderer Begründung erhoben. Dass sie sich erst mit Schriftsatz vom 11.12.2017 (GA III 418a/419a) auf § 159 Abs. 1 HGB berufen hat, obwohl ihr dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, weil die Auflösung der Verkäuferin bereits am 02.06.2008 ins Handelsregister eingetragen worden war, genügt für eine Treuwidrigkeit jedenfalls nicht. Sonstige Umstände, die ein treuwidriges Verhalten begründen könnten, sind - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht ersichtlich. 3. Nachdem die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, stellen sich die weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen in entscheidungserheblicher Weise nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat dem Kläger auch zu Recht die Kosten des unter dem Aktenzeichen 7 U 197/16 geführten Berufungsverfahrens auferlegt, weil die Aufhebung und Zurückverweisung keine Entscheidung in der Sache selbst darstellt und für die Kostentragungspflicht vielmehr auf das endgültige Obsiegen bzw. Unterliegen abzustellen ist (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn. 17 zu § 97). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war in Anwendung der §§ 47, 48 GKG in Höhe der im Berufungsverfahren geltend gemachten Hauptforderung festzusetzen.