OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 U 374/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0127.7U374.19.00
3mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anfang 2017 ist nicht mehr von einem vorsätzlichen Handeln der Herstellers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hinsichtlich des Erwerbs einzelner Käufer auszugehen, so dass eine Haftung nach § 823 BGB oder aus § 831 BGB ausscheidet.(Rn.8)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anfang 2017 ist nicht mehr von einem vorsätzlichen Handeln der Herstellers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hinsichtlich des Erwerbs einzelner Käufer auszugehen, so dass eine Haftung nach § 823 BGB oder aus § 831 BGB ausscheidet.(Rn.8) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 09.12.2019 Bezug genommen. 2. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 23.01.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass. a) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2016 - 13 U 149/18 - besteht nicht. aa) Die dortige Entscheidung befasst sich hinsichtlich der Frage einer etwaigen Enthaftung der Beklagten lediglich mit Blick auf die adhoc-Mitteilung vom September 2015 und die Möglichkeit einer FIN-Abfrage auf den Websites der Hersteller des VW-Konzerns. Demgegenüber zieht der Senat weitere Gesichtspunkte heran, die dazu führen, dass der Beklagten ein verwerfliches Verhalten nicht (mehr) angelastet werden kann, aufgrund dessen eine Haftung nach § 826 BGB begründet werden könnte. Maßgeblich ist insofern vornehmlich, dass die Beklagte die Betroffenheit selbst bzw. über die anderen Hersteller, in deren Fahrzeugen der Motor des Typs EA189 verbaut ist, auch den jeweiligen betroffenen Haltern mitgeteilt hat. Dieser Gesichtspunkt ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zum Gegenstand der rechtlichen Beurteilung gemacht worden. bb) Darüber hinaus ist angesichts der Angabe im Kaufvertrag auch von einer Information des Klägers über die Betroffenheit auszugehen, so dass bereits aufgrund dessen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des informierten Käufers ausscheidet, dem überdies „ein aktueller Ausdruck von der Webseite der Hersteller ausgehändigt, welche Sie über das weitere Vorgehen in diesem Vorgang informiert“, ausgehändigt worden war. Dies stellt einen selbstständig tragenden Gesichtspunkt dar, so dass sich die Frage einer - vermeintlichen - Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das im dort entschiedenen konkreten Fall von einer fehlenden Kenntnis ausgegangen ist, von vornherein nicht stellt. b) Wie dargelegt, ist zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt Anfang 2017 auch nicht mehr von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten hinsichtlich des Erwerbs einzelnen Käufer auszugehen, so dass - ungeachtet anderer Gesichtspunkte - auch eine Haftung nach § 823 BGB oder aus § 831 BGB ausscheidet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für diesen Beschluss folgt die Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird mit Blick auf Ziff. II des Hinweises vom 09.12.2019 und in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.