Urteil
7 U 377/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0305.7U377.19.00
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Leitsätze
1. Der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs haftet gegenüber dem Fahrzeugerwerber aus §§ 826, 31 BGB.(Rn.19)
2. Auch dann, wenn der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und der Zeitpunkt des Erwerbs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinanderfallen, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Das kann noch bei einem Erwerb im Februar 2016 angenommen werden.(Rn.31)
3. Der Geschädigte kann Erstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen.(Rn.49)
Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB steht ihm nicht zu.(Rn.55)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.06.2019 - 5 O 104/19 -
a b g e ä n d e r t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.812,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der P. mbH, M. , i.H.v. 1.242,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: bis zu 12.000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs haftet gegenüber dem Fahrzeugerwerber aus §§ 826, 31 BGB.(Rn.19) 2. Auch dann, wenn der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und der Zeitpunkt des Erwerbs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinanderfallen, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Das kann noch bei einem Erwerb im Februar 2016 angenommen werden.(Rn.31) 3. Der Geschädigte kann Erstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen.(Rn.49) Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB steht ihm nicht zu.(Rn.55) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.06.2019 - 5 O 104/19 - a b g e ä n d e r t : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.812,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der P. mbH, M. , i.H.v. 1.242,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n . III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert: bis zu 12.000. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. Die Klagepartei erwarb am 22.02.2016 bei einem Autohändler einen PKW SEAT Alhambra, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Kaufpreis in Höhe von 27.800,01 Euro. Das am 29.05.2015 erstzugelassene Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 4.000 km. Ein Softwareupdate wurde durchgeführt. Die Klagepartei hat das Fahrzeug am 09.09.2016 für 16.763,15 Euro (km-Stand: 59.627) verkauft und veräußert. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagte wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es legte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2019, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen vertraglichen und einen deliktischen Schadensersatzanspruch abgelehnt und die Klage infolgedessen abgewiesen. Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, unter Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke Seat, Typ Alhambra, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: .... i.H.v. 16.763,15 Euro an ihn einen Betrag i.H.v. 27.800 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz i.H.v. mindestens 25 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs von 27.800 Euro, mindestens somit 6.950 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 4 Prozent aus 27.800 Euro seit dem 23.02.2019 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 1.564,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Vor dem Senat fand am 05.03.2020 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung der Klagepartei ist nur zu einem Teil begründet, da die zulässige Klage ihrerseits lediglich teilweise begründet ist. A. Die in zweiter Instanz vorgenommene Änderung der Klageanträge ist zulässig, sie stellt sich als eine - auch in der zweiten Instanz – nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache dar, auf den die Regelungen des § 533 ZPO insoweit nicht anzuwenden sind. B. Der Klagepartei steht der mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, ebenso ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten im zuerkannten Umfang (Klagantrag Ziff. 2). 1. Der Klagepartei steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu (Klagantrag Ziff. 1). a) Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, was zur Folge hatte, dass ein Widerruf der Typgenehmigung drohte. Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die das Fahrzeug - sei es eines der Beklagten oder dasjenige eines anderen Herstellers innerhalb des VW-Konzerns - (gebraucht) von einem Dritten erworben haben. b) Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist. Denn dieses war für die Zwecke der Klagepartei nicht uneingeschränkt brauchbar. Dass die Klagepartei das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Motors für ein Fahrzeug des VW-Konzerns hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Nutzung der Konzernstrukturen in Gang gesetzt. c) Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig i.S. von § 826 BGB zu beurteilen (so unter anderem auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 ‒ 10 U 11/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 ‒ 17 U 160/18; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 ‒ 7 U 134/17). aa) Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggründe für das Handeln der Beklagten kommen allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist das Handeln hier aber sehr wohl als verwerflich zu qualifizieren. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentliche-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. bb) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 ‒ 7 U 134/17, juris Rn. 186 f.). Die hier angenommene Haftung nach § 826 BGB knüpft – anders als eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen – nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird. cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich noch nicht mit Blick darauf, dass die Klagepartei das Fahrzeug erst am 22.02.2016 und damit einige Monate nach dem ersten Bekanntwerden des sog. Dieselabgasskandals erworben hat. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Handlung der Beklagten kommt es insofern zwar auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags an. Ist das Verhalten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) sittenwidrig, kommt daher eine Haftung aus § 826 BGB nicht in Betracht. Demnach muss auch dann, wenn der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und der Zeitpunkt des Erwerbs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinanderfallen, das Verdikt der Sittenwidrigkeit die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Das kann nach Auffassung des Senats indes noch bei einem Erwerb im Februar 2016 und damit vor März 2016 angenommen (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2019 - 7 U 156/19). (1) Die Beurteilung des Handelns der Beklagten als sittenwidrig wird nach Auffassung des Senats indes noch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte hierzu am 18.09.2015 eine erste Pressemitteilung herausgab und am 22.09.2015 eine sog. Ad-hoc-Mitteilung aussprach. Dasselbe gilt auch für nachfolgende Pressemitteilungen der Beklagten und des Kraftfahrtbundesamtes im September und Oktober 2015 oder die diesbezügliche Presseberichterstattung ab Herbst 2015 (a.A. OLG Stuttgart, Urteile vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 und 10 U 338/19) oder für die Mitteilung an die jeweiligen Vertriebspartner der unterschiedlichen Hersteller im VW-Konzern. Denn dies alles wird grundsätzlich zunächst nur bei einem beschränkten Adressatenkreis wirkliches Interesse im Sinne einer eigenen Betroffenheit wecken. Derjenige, der bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Fahrzeug, das vom sog. Dieselabgasskandal betroffen ist, besaß, wird dem für sich zunächst wenig Bedeutung beimessen. Das gilt auch für den Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem der durchschnittliche Kunde grundsätzlich kein gesondertes Interesse an der Baureihe des Motors haben wird; für diesen sind vielmehr die Ausstattung, die mitgeteilten Leistungsdaten, Verbrauchswerte, Schadstoffwerte usw. von Relevanz. Zudem fehlt es stets an einem konkreten Bezug zu dem hier in Rede stehenden, von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeug. Der diesem anhaftende „Makel“ der Betroffenheit vom sog. Dieselabgasskandal war nicht erkennbar. Durch die Weitergabe der Information an die anderen Hersteller im VW-Konzern hat die Beklagte noch nicht alles von ihr zu Fordernde getan, um ihrer möglichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs beruht auf dem Einbau des von der Beklagten hergestellten und millionenfach in Verkehr gebrachten Motors. Nur dadurch, dass diesem Motor der „Makel“ der Betroffenheit angeheftet wird, ist der Verwerflichkeit des ursprünglichen Handelns durch das Inverkehrbringen in adäquater Art und Weise Rechnung getragen. Dem ist indes nicht dadurch genügt, dass die Beklagte Konzernunternehmen lediglich über die Betroffenheit von Fahrzeugen, Modellreihen usw. informiert, denn damit bleibt es weiterhin dabei, dass eine gegebenenfalls infrage gestellte spätere Nutzbarkeit eines konkreten Fahrzeugs nicht ausreichend deutlich gemacht wird. Das Ausmaß und der Grad der Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten erfordern ein adäquates Agieren. (2) Das gilt auch für die von der Beklagten eröffnete Möglichkeit einer Internetabfrage der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs. Denn auch zur Durchführung derselben wird sich nur ein solcher Käufer veranlasst sehen, der bereits einen Anhalt dafür hat, dass das von ihm zu erwerbende Fahrzeug betroffen sein würde. Zudem ist es nicht lebensnah, dass ein Fahrzeugkäufer vor dem Abschluss des Kaufvertrags zunächst eine Internetabfrage mit einer erst noch von ihm zu erfragenden Fahrzeug-Identnummer durchführt. (3) Auch von einer konkreten Information der Klagepartei aus Anlass des Verkaufsgesprächs ist nicht auszugehen. Hierzu hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auf einen diesbezüglichen Hinweis des Senats nichts vorgetragen. (4) Dass SEAT die Halter im Februar 2016 von einer bevorstehenden Rückrufaktion „wegen NOx Abweichung bei EA 189 (Diesel) Motoren informiert hat und das diesbezügliche Schreiben gegebenenfalls wenige Tage vor dem Erwerb durch die hiesige Klagepartei den vorherigen Halter erreicht haben mag, vermag an der Wertung des Handelns der Beklagten nichts zu ändern. Erst in dem Zeitpunkt, zu dem verlässlich von einer Information aller Halter ausgegangen werden kann, ist eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs anzunehmen. Dies ist nach Auffassung des Senats erst ab März 2016 der Fall (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2019 - 7 U 156/19). d) Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, i.e. insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen. Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung der Klagepartei bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klagepartei erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klagepartei weder ausreichend bestritten noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klagepartei, dass ein Repräsentant i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. e) Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klagepartei das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich durchführen ließ. Selbst wenn das Update das Fahrzeug der Klagepartei in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt haben sollte, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt i.S. von § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Das ist indes nicht anzunehmen. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagte das Update nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerseite angeboten hat, zum anderen daran, dass sich die Entgegennahme der Leistung durch die Klägerseite nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten lässt, nachdem es angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont naheliegt, dass die Klagepartei das Update ausschließlich aufspielen ließ, um die Weiternutzung ihres Fahrzeugs nicht zu gefährden. f) Die Beklagte hat der Klagepartei alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. aa) Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klagepartei das Fahrzeug veräußert hat; der insofern bereits bei Erwerb entstandene Schaden entfällt damit nicht zu Gänze. bb) Die Klagepartei kann mithin Erstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen. Die Klagepartei hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum tatsächlich genutzt und auf diese Weise einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist die Berücksichtigung dieses Vorteils nicht unbillig, ebenso wenig stehen einer Berücksichtigung des Nutzungsvorteils im Wege der Vorteilsausgleichung Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu entgegen. Demnach kann die Klagepartei Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen. Allerdings muss sich die Klagepartei gezogene Nutzungen i.H.v. 5.224,43 Euro anrechnen lassen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung vor. Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung setzt der Senat mit 300.000 km an (§ 287 ZPO). Daher verblieb zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei eine Restlaufleistung von 296.000 km. Bei einem km-Stand im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs von 59.627 km errechnen sich demnach die vorgenannten Nutzungsvorteile. cc) Darüber hinaus muss sich die Klagepartei den Veräußerungserlös i.H.v. 16.763,15 Euro anrechnen lassen, so dass sich ein Verurteilungsbetrag i.H.v. 5.812,43 Euro ergibt. Der zuzusprechende Betrag ist ab Rechtshängigkeit des nunmehr mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsbegehrens zu verzinsen, mithin - in entsprechender Anwendung von § 187 BGB - ab dem 10.01.2020 (vgl. GA II 336). g) Über den Hilfsantrag zu Klagantrag Ziff. 1 ist, nachdem der Hauptantrag teilweise zugesprochen wird, nicht mehr zu entscheiden sein (vgl. dazu die Erklärung der Klagepartei im Schriftsatz vom 15.01.2020 - GA II 392). 2. Die Klagepartei kann einen Zinsanspruch aus § 849 BGB nicht erfolgreich geltend machen (Klagantrag Ziff. 2). Erhält der Geschädigte wie vorliegend einen faktisch nutzbaren Ersatz, greift § 849 BGB bereits nach seinem Sinn und Zweck nicht ein (vgl. dazu ausführlich u.a. Senatsurteil vom 27.02.2020 - 7 U 287/19). 3. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden zu keinem weitergehenden Ersatzanspruch der Klagepartei begründen. Daher kann dahinstehen, ob sich die Klagepartei mit Erfolg hierauf berufen kann. 4. Aus dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB folgt allerdings, dass die Klagepartei bezüglich ihrer Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend machen kann (Klagantrag Ziff. 3). Es besteht insofern ein Anspruch in Höhe einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Dabei ist von dem berechtigten Schadensersatzbetrag als Gegenstandswert auszugehen, der bei anwaltlicher Beauftragung bestanden hat, so dass ein möglicher Anspruch der Klagepartei zwischen 22.000 Euro und 25.000 Euro anzusetzen ist. Eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG hieraus - nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) - errechnet sich mit 1.242,84 Euro. Nachdem die Beklagte in erster Instanz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Nichtwissen bestritten hat und die Klagepartei sich hierzu nicht erklärt hat, kann von ihr insofern nur Freistellung beansprucht werden. Dies schließt Zinsen ab Rechtshängigkeit ein, §§ 291, 288 ZPO i.V.m. § 187 BGB, dies ausgehend von einer Zustellung am 15.02.2019. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO für die Beklagte zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind zum Teil divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen, dies in Ansehung der hier getroffenen entscheidungserheblichen Bewertungen zum Nachteil beider Parteien. Der Streitwert ist mit bis zu 12.000 Euro zu bemessen, wobei dem Antrag Ziff. 2 Bedeutung zukommt, soweit selbstständige Zinsen aus einem Betrag von 16.763,15 Euro begehrt werden (geschätzt auf ca. 600 Euro).