Urteil
7 U 50/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.7U50.19.00
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Leitsätze
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist nicht anzunehmen, wenn ein Gebrauchtwagen Ende 2016 gekauft wurde, der Hersteller jedoch bereits im Herbst 2015 den Umstand der Umschaltlogik öffentlich gemacht und alle Vertragshändler angewiesen hat, bei Gebrauchtwagenverkäufen auf die „Umschaltlogik“ hinzuweisen. Wenn der Hersteller alle Halter betroffener Fahrzeug einzeln kontaktiert und über die anstehenden Maßnahmen informiert hat (hier: im Februar 2016) hat er alles dafür getan, um Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Dies gilt auch, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle potentiellen Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2019, Az. 29 O 184/18, abgeändert:
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 11.341,90 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist nicht anzunehmen, wenn ein Gebrauchtwagen Ende 2016 gekauft wurde, der Hersteller jedoch bereits im Herbst 2015 den Umstand der Umschaltlogik öffentlich gemacht und alle Vertragshändler angewiesen hat, bei Gebrauchtwagenverkäufen auf die „Umschaltlogik“ hinzuweisen. Wenn der Hersteller alle Halter betroffener Fahrzeug einzeln kontaktiert und über die anstehenden Maßnahmen informiert hat (hier: im Februar 2016) hat er alles dafür getan, um Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Dies gilt auch, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle potentiellen Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2019, Az. 29 O 184/18, abgeändert: 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 11.341,90 €. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs in Anspruch. Der Kläger erwarb am 15.12.2016 bei der Firma Autohaus H... GmbH, R..., einen Gebrauchtwagen der Marke A... (Erstzulassung: 09.09.2013) mit einem damaligen Kilometerstand von 132.500 km zu einem Kaufpreis von 15.600,00 € (Rechnung in Anl. K 1, GA I 70). Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es erlegte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die Beklagte bietet den betroffenen Fahrzeughaltern ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamtes genügt wird. Dieses Software-Update wurde am 14.09.2016 auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.01.2019 (GA III 588 bis 603) der Klage in Höhe von 11.341,90 € nebst Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Verzugszinsen stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. Der Kläger könne deshalb Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen, müsse sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen, die auf 4.258,10 € geschätzt würden, anrechnen lassen. Aus dem verbleibenden Betrag könne der Kläger Zinsen gemäß den §§ 289, 849 BGB beanspruchen. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei zulässig und begründet. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zustehe. Der Kläger habe das Fahrzeug mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden der sog. Dieselproblematik erworben, weshalb ihm diese zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gewesen sein müsse. Es fehle deshalb bereits an einem Schädigungsvorsatz und einem sittenwidrigen Handeln der Beklagten. Ungeachtet dessen habe das Landgericht auch zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 826 BGB bejaht. Schließlich habe das Landgericht die anzurechnenden Nutzungen unzutreffend berechnet. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB bestehe nicht. Die Beklagte beantragt deshalb im Berufungsverfahren, das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 29 O 184/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise: Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart, 29 O 184/18, verkündet am 18.01.2019, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Er verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Landgericht zu Recht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bejaht habe. Der Kläger habe bei Erwerb des Fahrzeugs keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von der sog. Dieselproblematik besessen. Die Ad hoc-Mitteilung der Beklagten und die Medienberichterstattung seien nicht geeignet, diese Kenntnis zu vermitteln und eine Haftung der Beklagten entfallen zu lassen, zumal die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) über die Wirkungsweise und den -grad des Updates getäuscht habe. Darüber hinaus stünde dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch gemäß § 831 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1 StGB; 27 EG-FGV zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 11.07.2019 und 05.03.2020 mündlich verhandelt. Auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu: 1. Der Kläger kann von der Beklagten - ohne dass es auf seine Kenntnis von der „Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal“ ankäme - hier Schadensersatz gemäß § 826 BGB mit Blick darauf, dass er das Fahrzeug erst im Dezember 2016 erworben hat, nicht beanspruchen. Es fehlt für den insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten. Dabei ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger am 15.12.2016 abzustellen, auch wenn der Kläger - wie er vorträgt - das Fahrzeug, welches ursprünglich von seinem (damaligen) Arbeitgeber geleast wurde, bis zu seinem Erwerb nach Beendigung des Leasingvertrages gefahren und auch bei Abschluss des Leasingvertrages durch den Arbeitgeber bereits die Ausstattung des Fahrzeuges selbst ausgewählt hat. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, VersR 2016, 1519, Tz. 16). b) Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Kläger im Dezember 2016 jedenfalls nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten. aa) Für die sittliche Beurteilung des Verhaltens kommt es dabei auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 09.02.1928 - VI 261/27 -, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Oechsler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Rn. 59 zu § 826 BGB). Wird also im Streitfall die maßgebliche Handlung darin erblickt, dass im Jahr 2013 das - erst über drei Jahre später vom Kläger erworbene - Fahrzeug mit Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht wurde, ist dies auch der Anknüpfungspunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit und eines diesbezüglichen Vorsatzes. Eine - unterstellte - Sittenwidrigkeit dieses Inverkehrbringens des Fahrzeugs entfällt nicht deswegen, weil später die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände publik gemacht werden. bb) Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, kommt es allerdings darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231, juris Tz. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17 -, VersR 2019, 959, Tz. 8, und - zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“ - OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, Tz. 21 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, ZIP 2019, 2012, Tz. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, Tz. 46, zitiert nach juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 46 zu § 826). Für diese Haftung kann es mithin nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 18). cc) Im Streitfall fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Die Beklagte hat nicht nur vom 22.09.2015 an den Umstand der Umschaltlogik öffentlich gemacht (Ad hoc-Mitteilung in Anl. B 6, GA II 426/427), sondern - wie auch die Firma A... - auf einer Homepage ab Anfang Oktober 2015 ermöglicht, betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Weiter haben die Beklagte und ihre Konzerntöchter alle Vertragshändler informiert und angewiesen, auf die „Umschaltlogik“ bei Gebrauchtwagenverkäufen hinzuweisen. Zudem wurden von der - gerichtsbekannt - von der Beklagten und Firma A... im Februar 2016 alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert und über die anstehenden Maßnahmen informiert (vgl. Musterschreiben in Anl. BK 12, GA IV 903/904). Damit hat die Beklagte Maßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen des - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Insoweit ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Rn. 146 f. zu § 249 BGB). Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte jedenfalls ab Februar 2016 alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche dafür getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen danach verkaufter Fahrzeuge wurde auf diese Weise unterbrochen (Senat, Urteil vom 03.02.2020 - 7 U 318/19; i.E. ebenso [abstellend auf „Herbst 2015“] OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, Tz. 21 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, ZIP 2019, 2012, Tz. 20 ff., zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, Tz. 46, zitiert nach juris). Daher kann der Beklagten jedenfalls vorliegend im hier in Rede stehenden Zeitpunkt ein verwerfliches Verhalten nicht (mehr) angelastet werden, aufgrund dessen eine Haftung nach § 826 BGB begründet werden könnte (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, zitiert nach juris; OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 - 8 U 38/19 -, BeckRS 2019, 21335; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, VersR 2019, 2012). Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet - keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Diesel-Problematik gehabt haben und er von Seiten des Händlers hierauf auch nicht hingewiesen worden sein sollte, ändert dies deshalb in Bezug auf die in Rede stehende Haftung der Beklagten nichts. Das ergänzende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren in Bezug auf Wirkungsweise und -grad des aufgespielten Software-Updates ändert - wie nachfolgend unter Ziff. 2 noch auszuführen sein wird - hieran nichts und führt nicht dazu, dass das Handeln der Beklagten (weiterhin) als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren wäre. 2. Ebenso wenig kann der Kläger sein Begehren erfolgreich auf einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Insofern kann dahinstehen, ob generell eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (i.V.m. § 31 BGB) in Rede stehen kann. Jedenfalls fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Kläger zumindest am erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung des Klägers als potentiellem Käufer (vgl. dazu nur OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019 - 2 U 34/19 -, BeckRS 2019, 21327; OLG München, Beschlüsse vom 16.04.2019 - 19 U 4356/18 - und vom 09.04.2019 - 21 U 4615/18). Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger beim Erwerb Kenntnis von der „Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal“ hatte bzw. ob er vom Händler hierauf hingewiesen worden war. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren hinsichtlich Wirkungsweise und -grad des Software-Updates rechtfertigen insoweit keine hiervon abweichende Beurteilung. Mit Datum vom 04.04.2016 erteilte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Freigabe für das den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp betreffende Update, in der bestätigt wurde, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung (mehr) vorliegt, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft und die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden. Auf diese Freigabe - und damit die Geeignetheit und Gesetzeskonformität des Updates - darf die Beklagte grundsätzlich vertrauen. Dies schließt eine vorsätzliche, der Beklagten gemäß § 31 BGB zurechenbare systematische Täuschung des Klägers grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19 -, NJW-RR 2020, 83). Etwas anderes ergibt sich deshalb auch nicht aus dem beim Update zum Einsatz kommenden sog. Thermofenster, in dem der Kläger eine (erneute) unzulässige Abschalteinrichtung erblickt, und einer vom Kläger unter Bezugnahme auf den Bericht des Kraftfahrtbundesamts zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren - Stand: 10.01.2020 - (dort S. 25, Abbildung 7, GA IV 1135) behaupteten Nichteinhaltung von maßgeblichen Grenzwerten. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten, oben bezeichneten Berichts (dort S. 16, Anl. BE 9, GA IV 1125) die Freigabe des Updates durch das KBA unter Zugrundelegung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgt und das KBA im Rahmen des Freigabeprozesses durch Softwareanalysen und gezielte Überprüfungsmessungen überprüft, ob die festgestellte unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wurde und die Vorschriftmäßigkeit hinsichtlich Schadstoff-, Geräusch- und CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerten erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund trägt deshalb das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere mit Schriftsatz vom 20.02.2020 (GA IV 944 ff.), nach den Umständen des Falles den Vorwurf einer (erneuten) vorsätzlichen Täuschung des Klägers in Bezug auf das bereits vor dem Erwerb des Fahrzeuges aufgespielten Updates, insbesondere bezüglich dessen Wirkungsweise und -grad, nicht. 3. Aus den genannten Gründen scheiden auch eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 831 BGB aus (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, Tz. 37, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019 - 1 U 32/19 -, Tz. 44 f., zitiert nach juris). 4. Letztlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV aufgrund des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die einschlägigen Normen der EG-FGV. Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Ziel der Norm ist es, zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug - wie hier - dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, dies beim genehmigten Typ aber auch der Fall ist. Die Übereinstimmungsbescheinigung weist nichts anderes aus, als dass ein Fahrzeug einem bestimmten Typ exakt entspricht. Diese Aussage ist unabhängig davon, ob und welche unter Umständen zu einem Widerruf der Typgenehmigung führenden Eigenschaften vorliegen (so bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - 9 U 9/19 -, Tz. 34 ff., zitiert nach juris). 5. Weiter kann der Kläger nicht die Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 325, 330 StGB verlangen, weil Kraftfahrzeuge gemäß § 325 Abs. 7 StGB vom Anwendungsbereich des § 325 Abs. 1 S. 1 StGB ausgenommen sind (dazu auch Heine/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 20 zu § 325). Ebenso findet der vom Kläger in Bezug genommene § 325 Abs. 3 StGB i.V.m. § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB auf Kraftfahrzeuge keine Anwendung, weil es sich insoweit nicht um Anlagen im Sinne des § 325 Abs. 2 StGB handelt (vgl. BT-Drucksache 17/5391, S. 17; dazu auch Heine/Schittenhelm a.a.O., Rn. 24 b zu § 325). 6. Dem Kläger kommt schließlich gegenüber der Beklagten mangels Bestehens eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB zu. Nach allgemeiner Ansicht kann zwar ausnahmsweise die Haftung eines Dritten in Betracht kommen, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 60 zu § 311 m. w. N.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die am Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zwischen dem Kläger und dem Autohaus H... GmbH nicht beteiligt war, hieran ein eigenes wirtschaftliches Interesse bzw. insoweit ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hatte. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügen hierfür jedenfalls nicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, ZIP 2019, 2012). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht hinsichtlich der vorliegend aufgeworfenen Frage der Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die von der Beklagten von September 2015 bis Februar 2016 ergriffenen Maßnahmen von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020 - 14 U 166/19 -, BeckRS 2020, 280) ab. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruchs festgesetzt.