Urteil
7 U 499/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0528.7U499.19.00
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Leitsätze
§ 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten. (Rn.29)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2019, Az. 3 O 145/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.661,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten. (Rn.29) (Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2019, Az. 3 O 145/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.661,28 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Widerspruchs gegenüber dem Zustandekommen von einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Der vormalige Arbeitgeber der Klägerin schloss auf Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrags mit der Beklagten im Jahr 2003 für die Klägerin eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung ab. Die Klägerin erhielt eine „Bescheinigung für die Versicherte“ vom 22.09.2003, in der ihr Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und die Klägerin als versicherte Person genannt ist (Anl. K2) sowie eine Versicherungszusage vom 20.10.2003 (Anl. K1, jeweils Anlagenband Kl.). Im Jahr 2017 endete das Arbeitsverhältnis, der Versicherungsvertrag wurde mit Versicherungsschein vom 14.08.2017 von der Klägerin als neuer Versicherungsnehmerin beitragsfrei fortgeführt (Anl. K3, Anlagenband Kl.). Mit Schreiben vom 18.09.2018 erklärte die Klägerin Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags, den die Beklagte mit Antwort vom 05.10.2018 zurückwies. Mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 04.12.2018 zur Anerkennung der Rückabwicklungsansprüche auf, die Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit Antwort vom 11.12.2018 erneut ab. Unter dem Datum 03.04.2019 errechnete die Verbraucherzentrale H. gegen ein Beratungsentgelt von 100,00 € der Klägerin einen möglichen Rückabwicklungsanspruch von 8.661,28 €. Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. sei nicht in Gang gesetzt worden, weil der vormalige Arbeitgeber der Klägerin nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Dem Arbeitgeber habe als Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zugestanden, dieses könne nun von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Zur Höhe ihres Anspruchs hat sie auf die Berechnung der Verbraucherzentrale H. verwiesen. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat vorgetragen, der Arbeitgeber sei ordnungsgemäß belehrt worden. Als versicherter Person stehe der Klägerin kein eigenes originäres Widerspruchsrecht zu. Auch nach Übernahme der Verträge habe sie kein eigenes Widerspruchsrecht erworben, da sie den Vertrag lediglich fortgeführt habe, ohne einen neuen zu begründen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die dort eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2019 (GA I 65 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Ein originäres Widerspruchsrecht habe der Klägerin als versicherter Person nicht zugestanden. Es könne dahinstehen, ob ihr Arbeitgeber über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei, da sein Widerspruchsrecht jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nach einem Jahr erloschen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit dieser Norm aufgrund verbraucherschützender europarechtlicher Vorgaben greife gegenüber Unternehmern nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass zur Wahrung des Verbraucherschutzes § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung auf den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht angewendet werden dürfe. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.661,28 €, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 100,00 €, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 989,13 €, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat am 28.05.2020 über die Berufung der Klägerin mündlich verhandelt; auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie auf Herausgabe gezogener Nutzungen gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu. 1. Die Klägerin konnte dem Zustandekommen des gegenständlichen Lebensversicherungsvertrags im Jahr 2018 nicht wirksam widersprechen. a) Ein originäres Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 01.08.2001 stand der Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit der Beklagten im Jahr 2003 bereits deswegen nicht zu, weil sie nicht Versicherungsnehmer gewesen ist. Bei dem gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um ein Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Ihm lag ein (Gruppen-)Versicherungsvertrag zu Grunde, abgeschlossen zwischen dem vormaligen Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte erteilte der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag eine „Bescheinigung für die Versicherte“ vom 22.09.2003, in der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer sowie Vertragspartner und die Klägerin als versicherte Person genannt ist. Das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. konnte dem Wortlaut der Vorschrift nach nur der Versicherungsnehmer ausüben. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind einander nicht gleichgestellt. Ein Widerspruch durch den vormaligen Arbeitgeber der Klägerin erfolgte nicht. b) Ein Widerspruchsrecht der Klägerin besteht auch nicht mit Blick auf die (beitragsfreie) Fortführung der Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2017. Zwar ist die Klägerin in der Folge selbst Versicherungsnehmer geworden. Dies beruht indes nicht auf dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags. Daher war die Klägerin nicht mit Blick auf § 5a VVG a.F. über ein etwaiges Widerspruchsrecht zu belehren; ihr stand infolge des bloßen Übergangs der Eigenschaft des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf sie ein solches nicht zu. In dieser Situation ist sie nicht vergleichbar schutzbedürftig gewesen wie derjenige, der einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war (BGH, Beschluss vom 21.12. 2016 – IV ZR 365/13 –, Rn. 15, juris). c) Auch besteht kein Widerspruchsrecht der Klägerin aus übergegangenem Recht. aa) Selbst wenn bei Abschluss des gegenständlichen Vertrags im Jahr 2003 dem vormaligen Arbeitgeber der Klägerin ein Recht zum Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG zustand, so würde im Verhältnis zwischen dem vormaligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Beklagten § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. greifen. Danach ist das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie und damit vorliegend im Jahr 2004 erloschen. bb) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. unter Beachtung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013, (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Danach ist § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bei Lebens- und Rentenversicherungen im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 EWG i.V.m. Art. 31 und Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion grundsätzlich nicht anwendbar. (1) Der Bundesgerichtshof hat dabei festgestellt, die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. stehe in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Dabei habe die Verbraucherinformation eingeführt werden sollen, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes gewesen seien. Das insofern maßgebliche Informationsbedürfnis, das in Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG festgeschrieben wird und dem mit der Umsetzung in § 5a VVG a.F. Rechnung getragen werden sollte, wird im 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG wie folgt beschrieben: „Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen.“ Daher weist die Regelung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, aufgrund derer die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommen kann, einen eindeutigen und unmissverständlichen Bezug zur Information des Verbrauchers in der „Verbraucher“-Information und damit zu einem hiermit vornehmlich bezweckten Schutz des Verbrauchers auf. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 (C-209/12) ausdrücklich Bezug genommen auf sein Urteil in der Rechtssache Heiniger (Urteil vom 13.12.2001 – C-481/99) und festgestellt, dass die Gefahren, die zum einen für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Vertrags außerhalb der Geschäftsräume seines Vertragspartners und zum anderen für den Versicherungsnehmer mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags bei Fehlen einer den Anforderungen des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung entsprechenden Belehrung verbunden seien, vergleichbar seien. (2) Dies zugrunde gelegt kann die Rechtsprechung, wonach die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommen kann, nur solche Fälle betreffen, in denen die beschriebene Gefährdungssituation besteht. Das ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrags durch einen Nicht-Verbraucher indes nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin hier nicht auf eine Unanwendbarkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. berufen. Eine Veranlassung für eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion besteht nicht. (3) Maßgeblich ist insofern, ob der Versicherungsnehmer als natürliche Person anzusehen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Das ist beim vormaligen Arbeitgeber der Klägerin indes nicht der Fall, so dass dessen Aufklärungs- und Informationsbedürfnis nicht dadurch geschützt werden muss, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommt. Ein Informationsgefälle, das im Vorfeld des Vertragsschlusses das Verhältnis des Versicherers zum Verbraucher als späterem Versicherungsnehmer prägt und deswegen eine besondere „Verbraucher“-Information erfordert, ist bei einem Versicherungsnehmer, der nicht Verbraucher ist, typischerweise nicht im gleichen Maße gegeben. Gerade von einem Arbeitgeber, der vielfach für Arbeitnehmer Verträge mit ähnlicher Zielrichtung abschließt, kann erwartet werden, dass er sich die notwendige Kenntnis verschafft und auch bei nicht zutreffender Widerspruchsbelehrung innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen will oder nicht. Das ist auch unabhängig davon, ob der Nicht-Verbraucher als Versicherungsnehmer einen Vertrag zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten abschließt, mag die versicherte Person Verbraucher sein oder nicht. 2. Einer Entscheidung über die Richtigkeit der Belehrungen nach Form und Inhalt und zur Frage, ob es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf ein Widerspruchsrecht zu berufen (so OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2019 - 8 U 2013/18 und OLG München, Beschluss vom 10.01.2019 - 25 U 3403/18), bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.) nicht. 3. Da der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien und auf Herausgabe gezogener Nutzungen nebst Zinsen gemäß Antrag 1.) zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung des Beratungsentgelts der Verbraucherzentrale H. gemäß Antrag 2.) sowie Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß Antrag 3.) verlangen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 2. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Der Sache kommt mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. in Ansehung der Entscheidung des BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 grundsätzliche Bedeutung zu.