Urteil
7 U 600/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1210.7U600.19.00
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Leitsätze
Bei einer Bescheinigung eines psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich nicht um die Feststellung eines Arztes.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 03.12.2019, Az. 3 O 197/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Bescheinigung eines psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich nicht um die Feststellung eines Arztes.(Rn.10) (Rn.11) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 03.12.2019, Az. 3 O 197/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.500,00 €. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 03.12.2019 einen (weitergehenden) Anspruch der Klägerin aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht zu. 1. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Klägerin als versicherte Person mit Blick auf die Regelungen in Ziff. 13.1 und 13.3 AUB 2008 zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Dies bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der Klägerin der in Rede stehende Leistungsanspruch bereits aus anderen Gründen nicht zusteht. 2. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall vom 25.04.2015 um einen Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2008 handelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3. Gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 ist jedoch Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Dabei muss die Invalidität gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung UN 4170 innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren sechs Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen selbst dann zum Ausschluss des Anspruchs führt, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 137/06 -, VersR 2007, 1114, Rn. 10). Nachdem sich der in Rede stehende Unfall am 25.04.2015 ereignet hat, hätte die Klägerin mithin spätestens bis zum 25.01.2017 eine den Anforderungen der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vorlegen müssen, was sie indes nicht getan hat. a) Die Klägerin stützt sich vorrangig auf die von ihr vorgelegte Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin Mxx vom 04.03.2016 (Anl. B 5, GA 74). aa) Hierbei handelt es sich jedoch bereits nicht um die Feststellung eines Arztes. Nachdem Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 indes eine schriftliche Feststellung durch einen Arzt erfordert, genügt eine solche nichtärztliche Bescheinigung nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2011 - 10 U 230/11 -, VersR 2012, 1381, Rn. 39, zu einer Feststellung durch eine psychologische Psycho- und Verhaltenstherapeutin und Neuropsychologin; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2011, Rn. 87 zu Ziff. 2.1 AUB 2008). bb) Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellungnahme der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg vom 12.02.2020 (Anlage zur Berufungsbegründung) kann die Klägerin insoweit nichts für sie Günstigeres ableiten. Zwar wird in der bezeichneten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass letztlich aufgrund der dort im Einzelnen dargestellten Ausbildung und des Erwerbs der Approbation als psychologischer Psychotherapeut diese dem Erwerb der Facharztbefähigung bei Ärzten im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, gleichgestellt ist. Weiter weist die bezeichnete Stellungnahme jedoch darauf hin, dass sich Einschränkungen (nur) für einzelne Leistungen ergeben, für die der Arztvorbehalt gilt. Sie schließt mit der Anmerkung, dass - sofern es für den hier in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Anordnung des Arztvorbehalts gibt, die beispielsweise die Leistungsgewährung ausdrücklich nur von einem ärztlichen Attest abhängig machen würde - Bescheinigungen und sachverständige Einschätzungen zum psychischen Befund auch vom psychologischen Psychotherapeuten abgegeben werden können. Vorliegend liegt jedoch - worauf auch die Berufungserwiderung hinweist - zwar kein gesetzlicher, dafür indes ein im Versicherungsvertrag rechtsgeschäftlich vereinbarter Arztvorbehalt vor. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 verlangt ausdrücklich die schriftliche Feststellung durch einen Arzt. cc) Die Beklagte ist vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, der Klägerin insoweit (nochmals) einen gesonderten Hinweis zu erteilen. Der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer wurde bereits im Schreiben der Beklagten vom 18.05.2015 (Anl. B 2, GA 70) auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen und auch darauf, dass es insoweit einer ärztlichen Feststellung bedarf. Im weiteren Schreiben vom 07.07.2015 (Anl. B 3, GA 71) wurde die entsprechende Belehrung wiederholt. Weiter übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2016 (Anl. B 4, GA 72) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Blankoformular für eine entsprechende ärztliche Feststellung (GA 73), auf dem sich oben links der in Fettdruck gehaltene Hinweis befindet, dass die Bescheinigung bis zum 25.01.2017 vom Arzt auszufüllen und an die Beklagte zurückzusenden ist, und das mit der ebenfalls in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Fachärztliche Bescheinigung“ versehen ist. Dieses Formular, welches die Klägerin auch verwendet hat, wurde von der psychologischen Psychotherapeutin Mxx entsprechend ausgefüllt. Der Klägerin (und auch ihrem Ehemann) konnte deshalb zweifelsohne hinreichend bewusst sein, dass eine Feststellung durch einen Arzt erforderlich ist, so dass es eines weiteren Hinweises seitens der Beklagten nicht bedurfte. Das schließt ein Vertrauen, dass es einer ärztlichen Feststellung ausnahmsweise nicht bedarf aus, so dass sich die Beklagte insofern auch nicht treuwidrig verhält. dd) Dass die Beklagte - worauf die Klägerin ergänzend abhebt - den Einwand der ungenügenden ärztlichen Feststellung erstmals im vorliegenden Rechtsstreit erhoben hat, nachdem sie außergerichtlich (ausschließlich) auf das Eingreifen der so genannten Psychoklausel abgehoben hatte, führt zu keiner abweichenden, vorliegend für die Klägerin günstigeren Beurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - 4 U 84/07 -, VersR 2008, 672, Rn. 13). ee) Mithin bedarf es keiner vertiefenden Betrachtung, ob die bezeichnete Bescheinigung inhaltlich den an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellenden Anforderungen genügt, was mit Blick auf die mit „eher ja“ beantwortete Frage, ob aufgrund der Unfallverletzung(en) dauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen verbleiben, zu Zweifeln Anlass gibt. b) Eine ausreichende ärztliche Invaliditätsfeststellung ist darüber hinaus auch nicht in den von der Klägerin in der Berufungsbegründung ergänzend in Bezug genommenen ärztlichen Berichten insbesondere des Sxx Klinikums vom 25.04.2015 (Anl. K 2, GA 23 bis 27), 05.05.2015 (Anl. K 3, GA 28/29) sowie 30.09.2015 (Anl. K 6, GA 36 bis 40) enthalten. Zwar verhält sich insbesondere der letztgenannte Bericht ausführlich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ihm lässt sich jedoch - wie den anderen genannten Berichten - nicht entnehmen, ob und inwieweit insoweit ein entsprechender Dauerschaden verbleiben wird, sondern er empfiehlt eine weitere therapeutische Begleitung in einem mittel- bis langfristig angelegten Setting. Auch dieser Bericht genügt deshalb nicht den an eine ärztliche Feststellung der Invalidität zu stellenden Anforderungen. c) Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte unstreitig in Bezug auf die körperlichen bzw. organischen Verletzungsfolgen Invaliditätsleistungen i.H.v. 3.500,00 € erbracht hat (vgl. Anl. B 3, GA 71). Denn bei der nunmehr geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung, für die die Klägerin ebenfalls (weitere) Invaliditätsleistungen erstrebt, handelt es sich um einen neu eingetretenen Gesundheitsschaden, für den deshalb die Anforderungen an die (rechtzeitige) ärztliche Invaliditätsfeststellung erneut gelten (Leverenz a. a. O., Rn. 79). 4. Nachdem der Klägerin bereits aus den dargelegten Gründen der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht zusteht, stellen sich die im vorliegenden Rechtsstreit weiter aufgeworfenen (Rechts-)Fragen in entscheidungserheblicher Weise nicht mehr. Mangels eines Zahlungsanspruches kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Zahlung von (Verzugs-)Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung getroffen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruches festgesetzt.