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Urteil

7 U 338/20

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0120.7U338.20.00
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Leitsätze
Zur erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehört auch eine Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Pflichten. Es genügt daher nicht, wenn nur darüber belehrt wird, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten sind. Zusätzlich bedarf es eines Hinweises dazu, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren sind, weil gezogene Nutzungen zu dem vorzunehmenden Ausgleich gehören (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14).(Rn.50)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.08.2020, Az. 16 O 428/19, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.226,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.805,56 € bis zur Bezifferung des Leistungsantrages im Schriftsatz vom 08.07.2021 und 34.992,96 € nach der Bezifferung. Streitwert des Auskunftsanspruches: bis 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.08.2020, Az. 16 O 428/19, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.226,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.805,56 € bis zur Bezifferung des Leistungsantrages im Schriftsatz vom 08.07.2021 und 34.992,96 € nach der Bezifferung. Streitwert des Auskunftsanspruches: bis 5.000,00 €. I. Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz auf Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch genommen. Unter dem Datum vom 27.10.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Todesfallabsicherung (Anl. K 1). Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte den Vertrag, der unter der Versicherungsnr. ... geführt wurde, mit Datum vom 17.11.2009 (Versicherungsschein in Anl. K 1). Das Policenbegleitschreiben vom gleichen Tag (Anl. K 1) enthielt auf der zweiten Seite eine Widerrufsbelehrung. Mit Schreiben vom 20.05.2019 (Anl. K 2) erklärte der Kläger den „Widerspruch“, den die Beklagte unter dem Datum vom 24.05.2019 zurückwies (Anl. K 3). Mit Anwaltsschreiben vom 14.06.2019 (Anl. K 4) erklärte der Kläger erneut den „Widerspruch“ und forderte die Beklagte u. a. zur Bestätigung des Widerspruchs und Erteilung diverser Auskünfte auf, was die Beklagte mit Datum vom 03.07.2019 ablehnte (Anl. K 5). Der Kläger, der erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 54.805,56 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € erstrebt hatte, hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe lediglich die von ihm eingereichten Unterlagen erhalten, nicht jedoch die Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Informationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere fehle es an einer deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus habe die Beklagte die erforderlichen Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV nicht vollständig erteilt. So fehlten z.B. die Angabe einer Antragsbindungsfrist sowie eine Mitteilung über die in die Prämie einkalkulierten Kosten. Der Kläger, dessen Anspruch nicht verwirkt sei, könne deshalb die Rückzahlung der geleisteten Prämien und Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, was zu einem Anspruch in der geltend gemachten Höhe führe. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger habe bereits im Antragsformular den Erhalt der maßgeblichen Unterlagen bestätigt. Im Policenbegleitschreiben sei der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Weiter habe die Beklagte die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erteilt. Selbst wenn sich einzelne Informationen als intransparent oder unvollständig erweisen würden, begründe dies kein Widerrufsrecht des Klägers. Weiter habe der Kläger seinen Anspruch verwirkt. Nicht zuletzt sei die Berechnung der Anspruchshöhe zu beanstanden. Selbst wenn der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen habe, stehe ihm vorliegend kein Bereicherungsanspruch gemäß den §§ 812, 818 BGB zu, sondern ein sich aus den §§ 9, 152 VVG ergebender Zahlungsanspruch. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.08.2020 (GA 79 bis 88) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger sämtliche erforderlichen Informationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG erteilt, wobei davon auszugehen sei, dass der Kläger sämtliche maßgeblichen Vertragsunterlagen erhalten habe. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit dem er nunmehr im Wege einer Zwischenfeststellungsklage und einer Stufenklage die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er hält unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags an seiner Auffassung fest, wonach dem Kläger die maßgeblichen Unterlagen nicht vollständig zugegangen seien. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung formal und inhaltlich zu beanstanden, die dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG erteilte Information nicht vollständig. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht verwirkt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2021 hat der Kläger bezüglich der Stufenklage die Leistungsstufe angerufen. Weiter hat er die Zwischenfeststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren zuletzt, das am 25.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.992,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Zwischenfeststellungsklage erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung für unzulässig und verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil, wonach die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und die erforderlichen Informationen erteilt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 29.04.2021 und 21.10.2021 mündlich verhandelt. Auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften wird verwiesen. Mit Blick auf einen eingetretenen Richterwechsel haben die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erteilt. II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich zum Teil als begründet.Dem Kläger steht nach wirksam erklärtem Widerruf des in Rede stehenden Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 31.226,26 € zu. 1. Die Änderung der Klageanträge in zweiter Instanz ist zulässig. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Erhebung einer (erweiternden) Zwischenfeststellungsklage im zweiten Rechtszug (Berufungsantrag Ziff. 1) § 264 ZPO unterfällt oder an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10.06.2010 - 7 U 179/09 -, VersR 2011, 59, Rn. 64; der BGH hat hierzu im Urteil vom 25.10.2007 - VII ZR 27/06 -, NJW-RR 2008, 262, Rn. 9, nicht Stellung genommen, weil die in der Vorinstanz - OLG Köln - geäußerte Auffassung, die Zwischenfeststellungsklage sei nicht an den Maßstäben des § 533 ZPO zu messen, nicht mit der Revision angreifbar ist), weil auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorliegend erfüllt sind. Zwar hat die Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt, doch hält der Senat die (erweiternde) Zwischenfeststellungsklage für sachdienlich, weil sie letztlich auch der endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien dient und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (§ 533 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wird kein (neuer) Tatsachenstoff eingeführt, den der Senat nicht ohnehin gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte (§ 533 Nr. 2 ZPO). b) Beim Übergang von einer Leistungs- zu einer Stufenklage (Berufungsanträge Ziff. 2 bis 4) handelt es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2005 - 5 Sa 4/05 -, Rn. 47, zitiert nach juris; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, Rn. 12 zu § 254; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12 -, NJW 2013, 2597, Rn. 24 f.), der damit nicht den - nach den Ausführungen unter lit. a aber gleichwohl gegebenen - Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt (dazu BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 24). 2. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 20.05.2019 (Anl. K 2) - dahin ist sein „Widerspruch“ auszulegen - wirksam widerrufen. a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sämtliche Vertragsunterlagen, insbesondere auch die von ihm als fehlend gerügten Versicherungsbedingungen und Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG vor Antragstellung erhalten hat. Der Kläger hat auf Seite 10 des Antragsformulars (Anl. K 1, GA 91/104) eine gesonderte Empfangsbestätigung unterschrieben, die eine in Fettdruck gehaltene Überschrift „Empfangsbestätigung“ enthält und die durch eine Umrahmung nochmals gesondert hervorgehoben ist. Diese gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigung ist gemäß § 309 Nr. 12 lit. b 2. HS BGB wirksam. Die materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie diejenige einer Quittung im Sinne von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Sie kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH, Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02 -, VersR 2006, 573, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist die nicht durch Tatsachen untermauerte Behauptung des Klägers, er habe die maßgeblichen Unterlagen nicht erhalten, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht ersichtlich sind, nicht genügend, um die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses im Sinne eines solchen Gegenbeweises zu erschüttern. b) Indes hat die Beklagte den Kläger vorliegend nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt. Die im Policenbegleitschreiben vom 17.11.2009 (Anl. K 1, GA 75/104 und 81/104) enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen, die § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2008 bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stellte. aa) Zwar ist es insoweit unschädlich, dass die Beklagte dem Kläger die Widerrufsbelehrung nicht bereits anlässlich der Antragstellung und damit vor Abgabe der Vertragserklärung des Klägers, sondern vielmehr erst mit dem Policenbegleitschreiben anlässlich der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt hat. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat (zu den zu erteilenden Informationen gehört gemäß § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV auch die Widerrufsbelehrung), enthält das Gesetz nicht (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14 -, VersR 2017, 997, Rn. 30, sowie ausdrücklich zu einer im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15 -, VersR 2018, 211, Rn. 10). Mithin beginnt die Widerrufsfrist - bei ordnungsgemäßer Belehrung - mit Übersendung der Unterlagen, mithin mit Zugang des Policenbegleitschreibens. bb) Weiter genügt auch die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG. Die bezeichnete Norm erfordert eine - hier erteilte - Widerrufsbelehrung in Textform, die deutlich gestaltet sein muss. Wenn sie zusammen mit anderen Unterlagen übersandt wird, muss sie zudem so hervorgehoben werden, dass sie nicht übersehen werden kann (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 17 zu § 8). Diesen Anforderungen wird die Widerrufsbelehrung vorliegend gerecht. Die Belehrung befindet sich auf der - sonst keinen weiteren Text enthaltenden - zweiten Seite des Policenbegleitschreibens. Darüber hinaus ist die Belehrung inhaltlich übersichtlich gestaltet, zählt die für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen im Einzelnen und durch Gliederungspunkte getrennt auf und ist selbst auch bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in mehrere Absätze untergliedert. Sie ist mithin übersichtlich gestaltet und darüber hinaus durch eine Umrahmung und Kursivdruck zusätzlich hervorgehoben. Zusätzlich wird im letzten Satz auf der ersten Seite des Policenbegleitschreibens, direkt vor der Unterschrift des Versicherers, auf die Widerrufsbelehrung auf der zweiten Seite des Schreibens hingewiesen. Dies genügt für eine deutlich gestaltete Belehrung über ein Widerrufsrecht. cc) Die Widerrufsbelehrung ist indessen in Bezug auf die Rechtsfolgen des Widerrufs, über die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG ebenfalls zu belehren ist, nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dabei ist die vorliegende Belehrung an den Maßstäben des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG zu messen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Versicherungsvertrags eine Musterbelehrung noch nicht existierte. Zwar sah § 8 Abs. 5 VVG a. F. die Einführung einer Musterbelehrung vor, eine solche wurde jedoch erst mit der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung des § 8 Abs. 5 VVG - und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages - als Anhang zum VVG eingeführt. (1) Die Belehrung erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb als inhaltlich unzureichend, weil der Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend bezeichnet würde. Ausweislich der Belehrung beginnt die Frist „am Tag, nach welchem Ihnen [es folgt die Bezeichnung der einzelnen fristauslösenden Unterlagen] zugegangen sind“. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Versicherungsnehmer aus einer in der Belehrung enthaltenen Formulierung, nach der die Widerrufsfrist „nach Erhalt“ der maßgeblichen Unterlagen beginnt, entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Dabei ist es unschädlich, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Insbesondere muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13 -, VersR 2015, 829, Rn. 18). Dies zugrunde legend, ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, zumal sie der Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB Rechnung trägt und darauf hinweist, dass die Frist erst am Tag nach Zugang der maßgeblichen Unterlagen beginnt. Auch die fristauslösenden Unterlagen werden in der Belehrung vollständig genannt. (2) Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, dass die Belehrung die maßgebliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 und 2 VVG nicht zitiere. Zwar enthält § 7 Abs. 1 VVG Bestimmungen über Zeitpunkt und Form der Erteilung der entsprechenden Informationen. Maßgeblich ist jedoch - die einzelnen, zu erteilenden Informationen betreffend - § 7 Abs. 2 VVG, der auf die VVG-InfoV verweist. Deshalb ist es vorliegend ausreichend, wenn die Belehrung auf die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Informationen Bezug nimmt. (3) Die in Rede stehende Belehrung genügt indes hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben. Zur erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehört auch eine Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Pflichten. (a) Hierzu zählen insbesondere Angaben über die gegebenenfalls zurückzuzahlenden Versicherungsleistungen, über den (rückwirkenden) Wegfall von Leistungsansprüchen sowie über etwaige Ansprüche auf Prämienrückgewähr oder -nachzahlung (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 20 zu § 8). Insoweit erweist sich die im vorliegenden Fall erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs als unvollständig. Es wird zwar zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten sind. Es bedurfte aber darüber hinaus auch eines Hinweises dazu, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren sind, weil gezogene Nutzungen zu dem vorzunehmenden Ausgleich gehören (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14 -, VersR 2017, 1321, Rn. 19, 22). Dem entspricht die Belehrung für den Fall nicht erteilter Zustimmung nicht, da die Erstattung der gezogenen Nutzungen nicht erwähnt und die Belehrung daher verkürzt ist (zum Ganzen OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17 -, VersR 2019, 865, Rn. 60 ff.; a. A. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 04.02.2020 und 10.03.2020 - 10 U 1717/19 - der dort zitierte Beschluss des BGH vom 14.05.2014 - IV ZA 5/14 - betrifft einen abweichenden, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt). Ob sich der Belehrungsmangel vorliegend konkret auswirken konnte, weil der Kläger - wie noch auszuführen sein wird - dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte, ist insoweit nicht von Belang. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Rn. 27, zu § 5 a VVG a.F.). (b) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.03.2019 - IV ZR 132/18 -, VersR 2019, 604, Rn. 10), der - bezüglich der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs - eine nahezu identische Belehrung eines anderen Versicherers zugrunde lag, die ebenfalls keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die ebenfalls herauszugebenden gezogenen Nutzungen enthielt, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) festgestellt, dass der dortige Kläger in der Widerrufsbelehrung bezüglich der Widerrufsfolgen zutreffend gemäß den §§ 9, 152 VVG belehrt wurde, und ließ die Belehrung inhaltlich unbeanstandet. Indes war der Bundesgerichtshof ausschließlich mit der Frage befasst, ob auch über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung belehrt werden müsse, was er verneint hat. Dieser Entscheidung kann angesichts dessen letztlich nichts hinreichend Belastbares zur Frage der Notwendigkeit eines Hinweises auf die Herausgabe gezogener Nutzungen entnommen werden. An seiner in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung in diesem Punkt abweichenden Auffassung im Urteil vom 10.06.2021 - 7 U 342/20 - hält der Senat nach dem Vorstehenden nicht mehr fest. c) Darüber hinaus steht dem Kläger ein Widerrufsrecht auch deshalb zu, weil ihm nicht sämtliche Informationen gemäß den §§ 1 und 2 VVG-InfoV erteilt wurden. Es fehlt - was der Kläger zu Recht rügt - die erforderliche Angabe einer Antragsbindungsfrist. aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Angaben darüber zur Verfügung zu stellen, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. (1) Diesen Anforderungen entsprechende Angaben über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes finden sich auf der ersten Seite des Antragsformulars (Anl. K 1, Bl. 82/104), auf Seite 1 des persönlichen Vorschlags (Anl. B 1, Bl. 3/59) sowie auf Seite 1 und 3 des Produktinformationsblattes (Anl. B 2, Bl. 15/59 und 17/59). Hinweise über das Zustandekommen des Versicherungsvertrages finden sich in ausreichender Weise auf Seite 1 der Versicherungsinformation (Anl. B 3, Bl. 18/59). (2) Indessen fehlt - was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt - die Angabe einer Antragsbindungsfrist. (a) Eine solche Bindungsfrist für den Antrag des Versicherungsnehmers besteht lediglich dann, wenn eine solche wirksam in das Antragsformular aufgenommen wurde - wie vorliegend nicht -, andernfalls gilt § 147 Abs. 2 BGB. In diesem Fall ist hierauf durch eine Darstellung der gesetzlichen Regelung hinzuweisen (Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 16 a zu § 1 VVG-InfoV; Armbrüster in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, Rn. 44 f. zu § 1 VVG-InfoV; a. A. Castellvi in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl. 2020, Rn. 35 zu § 1 VVG-InfoV). Nach der Begründung zur VVG-InfoV (abgedruckt in VersR 2008, 183 [187]) übernimmt § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV die vormalige Regelung in Nr. 1 lit. f des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a. F., die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17 -, VersR 2018, 1113, Rn. 17 ff.) bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell einen Hinweis des Antragstellers auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB erfordert und der Antragsteller an dieser Information auch ein berechtigtes Interesse hat. Mithin bedurfte es auch vorliegend eines entsprechenden Hinweises auf die (gesetzliche) Antragsbindungsfrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2021 - 20 U 34/21), der indes nicht erfolgt ist. (b) Das Unterbleiben dieser erforderlichen Information gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (BT-Drucksache 16/3945, S. 60; Armbrüster in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, Rn. 114 zu § 7; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 39 zu § 7; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, Rn. 36 zu § 7). Darauf, ob die fehlende Information für die Entscheidung des Versicherungsnehmers über seine Bindung bedeutsam sein kann, kommt es insoweit nicht an. bb) Zu Unrecht rügt der Kläger eine unterbliebene bzw. unvollständige Angabe zur Höhe der in die Prämien einkalkulierten Kosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-Info V). (1) Nach der hier maßgeblichen, vom 01.07.2008 bis 06.08.2014 geltenden Fassung sind dabei die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen. (2) Auf Seite 2 des Produktinformationsblattes (Anl. B 2, Bl. 16/59) werden die Abschluss- und Vertriebskosten - diesen Vorgaben entsprechend - als Anteil der Beitragssumme für die ersten fünf Versicherungsjahre, für die die Abschlusskosten gemäß § 25 AVB erhoben werden, ausgewiesen und darüber hinaus auch der Gesamtbetrag mit 3.486,40 €. Die laufenden Kosten in der Aufschubdauer und im Rentenbezug werden mit einem konkreten Betrag für jedes Versicherungsjahr zuzüglich eines Anteils je 100,00 € Deckungskapital bzw. mit einem Betrag je 100,00 € gezahlter Rente ausgewiesen. Die fehlende Angabe eines Anteils der Jahresprämie ist insoweit unschädlich, zumal insbesondere für die Dauer des Rentenbezuges eine solche mangels Pflicht zur Prämienzahlung auch nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend ausreichend und genügend, wenn der Versicherer für jedes Versicherungsjahr den konkreten Betrag sowie einen zusätzlichen Betrag je 100,00 € Deckungskapital bzw. mit einem Betrag je 100,00 € gezahlter Rente angegeben wird (vgl. auch Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 3 b zu § 2 VVG-InfoV). cc) Bezüglich der vom Kläger als unzureichend monierten Angabe über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV) steht ihm ein Widerrufsrecht nicht zu. Erforderlich ist zunächst die Angabe, ob eine Überschussbeteiligung vereinbart oder ausgeschlossen ist. Im Einzelnen hat sich die weitere Information an § 153 VVG und den konkret angewendeten Verteilungsgrundsätzen, die in den AVB zu regeln sind, auszurichten. Die Ermittlung der Überschüsse betrifft sowohl die Frage, aus welchen Quellen diese stammen, als auch die Frage, durch Anwendung welcher Bilanzierungsregeln (insbesondere nach den Vorschriften des VAG, der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und des HGB) die Überschüsse festgestellt werden. Anzugeben sind insofern zumindest die Überschussquellen nebst Erläuterung ihrer wesentlichen Merkmale. Ob der Versicherer die gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften und die sich daran ergebenden Bilanzierungsspielräume darstellt, steht ihm frei. Erst recht muss der Versicherer nicht angeben, wie er die Bilanzierungsspielräume nutzt oder zu nutzen beabsichtigt (Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 7 a zu § 2 VVG-InfoV, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00 -, VersR 2001, 841). Zur Zuteilung der Überschüsse an den jeweiligen Versicherungsnehmer ist insbesondere mitzuteilen, zu welchen Zeitpunkten (laufend und/oder zum Ende der Vertragslaufzeit, nach welchen Wartezeiten) und in welcher Form (z.B. Direktgutschrift/Verrechnung mit Prämien, Entnahme aus den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung) diese erfolgen soll und nach welchen Bemessungsgrundlagen die Überschüsse verteilt werden sollen. Zudem sind die Grundsätze des verursachungsorientierten Verfahrens nach der von der Gesellschaft jeweils gewählten Methode oder - falls ein abweichender Modus verwendet wird - dessen Grundsätze darzustellen (Rudy a. a. O., Rn. 7 b zu § 2 VVG-InfoV). Entsprechende Informationen finden sich auf Seite 3 des persönlichen Vorschlags (Anl. B 1, Bl. 5/59), Seite 2 des Antrags (Anl. K 1, Bl. 83/104), Seite 2 der Versicherungsinformationen (Anl. B 3, Bl. 19/59) und in § 2 AVB (Anl. B 4, Bl. 26/59), ergänzt durch die versicherungsmathematischen Hinweise E 807 (Anl. B 4, Bl. 37/59 und 38/59). Das ist ausreichend. Abgesehen davon würde auch eine Intransparenz (BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547, Rn. 10) oder auch eine inhaltliche Unvollständigkeit, die hier einem vollständigen Fehlen einer erforderlichen Information nicht gleichzustellen ist, ein Widerrufsrecht des Klägers nicht begründen. d) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung wurde die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 und 2 VVG nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf vom 20.05.2019 war rechtzeitig. e) Dem Kläger ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. aa) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt. Insoweit fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte insoweit bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie es verabsäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Rn. 39, zu einem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F.). bb) Aus dem gleichen Grund liegt in der Geltendmachung des Widerrufsrechts ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes widersprüchliches Verhalten des Klägers nicht vor (BGH a. a. O., Rn. 40). Besonders gravierende Umstände, die dem Kläger ausnahmsweise die Berufung auf ein Widerrufsrecht verwehren würden (dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Rn. 16), vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Dass der Versicherungsvertrag auf entsprechenden Wunsch des Klägers im Juni 2017 prämienfrei gestellt wurde, genügt hierfür jedenfalls nicht. Aus der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, VersR 2020, 341) - wonach es als unverhältnismäßig angesehen wird, dem Versicherungsnehmer ein Vertragslösungsrecht einzuräumen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei ordnungsgemäßer Belehrung - ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Die hier nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs betrifft die Anspruchshöhe und ist deshalb für den Versicherungsnehmer für die Frage, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder nicht, von nicht unerheblicher Bedeutung. 3. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs kann der Kläger von der Beklagten gemäß den §§ 9 S. 1, 152 Abs. 2 S. 2 VVG die Zahlung von insgesamt 31.226,26 € verlangen. a) Der Kläger, der auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen worden ist (vgl. dazu Brand in Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 13. Edition Stand 5.11.2021, Rn. 14 zu § 9), hat vorliegend zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, so dass der Anwendungsbereich der §§ 9, 152 VVG eröffnet ist (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14 -, VersR 2017, 1321, Rn. 22). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine derartige Zustimmung vom Kläger konkludent erklärt werden kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14 -, VersR 2017, 1321, Rn. 22 ff.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17 -, VersR 2019, 865, Rn. 65 ff.). Denn der Kläger hat auf Seite 7 des Antragsformulars (Anl. K 1, Bl. 88/104) unter dem Abschnitt „A. Erklärungen“ ausdrücklich erklärt, dass der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen beginnt und der Kläger mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes einverstanden ist, auch wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Daraus folgt zugleich, dass ein Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts erfolgt ist und der Kläger mithin auf eine Widerruflichkeit aufmerksam gemacht wurde. b) Nachdem der Kläger - wie ausgeführt -nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend belehrt wurde, richten sich die Widerrufsfolgen nach den §§ 9 S. 2, 152 Abs. 2 S. 2 VVG. Dabei unterfällt dem Anwendungsbereich des § 9 S. 2 VVG a. F. nicht lediglich ein vollständig unterbliebener, sondern auch ein fehlerhaft erteilter Hinweis u.a. auf die Rechtsfolgen des Widerrufs (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 24 zu § 9 m. w. N.). Aus §§ 9 S. 1, 152 Abs. 2 S. 2 VVG folgt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Kläger günstiger ist, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien. Im Rahmen dieser Vorschrift ist auf das sog. ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17 -, VersR 2019, 865, Rn. 70; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 13 zu § 152). Den ungezillmerten Rückkaufswert, dessen Zahlung für den Kläger günstiger ist als die sich auf insgesamt 3.600,00 € belaufende Prämiensumme für das erste Versicherungsjahr, hat die Beklagte vorliegend mit 31.226,26 € mitgeteilt. Prämienzahlungen für den Zeitraum nach Zugang des Widerrufs entfallenden Zeitraum (§ 9 S. 1 und 2 VVG) sind nicht in Ansatz zu bringen, weil der Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten den Vertrag im Juni 2017 prämienfrei gestellt hat (Anl. B 5, Bl. 40/59) und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt die Prämienzahlungen wieder aufgenommen hätte. Es verbleibt mithin bei einem Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 31.226,26 €. c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002 Nr. L 271, S. 16; Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie). Diese hat gemäß Art. 1 Abs. 1 den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand. Ein solcher liegt hier indes nicht vor, weshalb eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 9, 152 Abs. 2 VVG nicht geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 06.12.2018 - 7 U 107/18 -, VersR 2019, 742, Rn. 45; OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 11 U 135/14, VersR 2016, 377, juris Rn. 123; dazu auch OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 73 ff.). d) Zinsen kann der Kläger - wie beantragt - ab Rechtshängigkeit beanspruchen, mithin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 22.11.2019 verlangen, nachdem die Klage der Beklagten am 21.11.2019 zugestellt wurde. Der in zweiter Instanz erfolgte Übergang von der Leistungsklage zur Stufenklage stellt - wie unter Ziff. 1 bereits ausgeführt - keine Klageänderung dar, so dass insoweit die ursprüngliche Rechtshängigkeit nicht entfallen ist (vgl. zur Klageänderung Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 7 zu § 261). 4. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger dagegen nicht zu. a) Zunächst besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.Vorliegend ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in Verzug befunden hat. Der vom Kläger vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten erklärte und als Widerruf auszulegende „Widerspruch“ enthält keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Die Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte stellt inhaltlich (noch) keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. b) Ebenso besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, 249 BGB). Zwar kann es eine Pflichtverletzung darstellen, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Dies allein genügt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nicht genügend. 5. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die erhobene Zwischenfeststellungsklage einseitig für erledigt erklärt hat und demzufolge nunmehr insoweit die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt (§ 264 Nr. 2 ZPO), erweist sich die Feststellungsklage als nicht begründet. Die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) war bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung in zweiter Instanz und damit auch zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung unzulässig, worauf der Senat den Kläger im Termin vom 29.04.2021 hingewiesen hat. a) Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Nicht zulässig sind nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung hingegen Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10 -, NJW 2011, 2195, Rn. 20 f., zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Sicherungsabreden in einem Bauvertrag). Hiervon ausgehend, kann die Feststellung, dass der Widerruf wirksam ist, nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 -, NJW-RR 2017, 1260, Rn. 13, zur Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigungserklärung). Deshalb ist ein entsprechender Klageantrag in der Regel dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass der Versicherungsvertrag aufgrund des erklärten Widerspruchs jeweils nicht wirksam zustande gekommen ist. In diesem Sinne ist damit auch der vom Kläger gestellte Antrag zu verstehen. Weiter ist eine Zwischenfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt würden. Allerdings genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10 -, NJW 2011, 2195, Rn. 20). Deshalb ist die Zwischenfeststellungsklage zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. So verhält es sich bei der Stufenklage. Sie ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt. Wird aber durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig (BGH, Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 180/97 -, WM 1999, 746, juris Rn. 8). b) Nachdem die Beklagte die erforderlichen Auskünfte in der Klageerwiderung bereits erteilt hat und ein weitergehender Auskunftsanspruch des Klägers nicht besteht, ist die in zweiter Instanz erhobene Zwischenfeststellungsklage unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17 -, WM 2020, 149, Rn. 97 ff.), weil keine positive Entscheidung über den Auskunftsanspruch mehr ergeht, vielmehr - wie hier - über die in Bezug auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bestehenden Ansprüche auf der Leistungsstufe abschließend entschieden wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war vorliegend mit Blick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen divergierenden Auffassungen zur Ordnungsgemäßheit der in Rede stehenden Belehrung, insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17 -, VersR 2019, 865, Rn. 60 ff.; a. A. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 04.02.2020 und 10.03.2020 - 10 U 1717/19), sowie hinsichtlich der Vollständigkeit der Verbraucherinformation gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 44, 47, 48 GKG nach den Vorstellungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens bestimmt. Nachdem im Termin vom 29.04.2021 über den Auskunftsanspruch und im weiteren Termin vom 21.10.2021 über den (zu diesem Zeitpunkt bezifferten) Leistungsantrag mündlich verhandelt wurde, waren auch diese Streitwerte festzusetzen (OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008 - 15 WF 293/08 -, FamRZ 2009, 452 m.w.N.). Für den Auskunftsanspruch wurde dabei gemäß § 3 ZPO ein Bruchteil von 1/10 des vom Kläger erwarteten und noch nicht bezifferten Leistungsanspruches angesetzt.