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Urteil

7 U 221/21

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0331.7U221.21.00
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Leitsätze
Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2021, Az. 22 O 457/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.002,90 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).(Rn.35) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2021, Az. 22 O 457/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.002,90 € I. Der Kläger macht mit der Klage bereicherungsrechtliche Ansprüche nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. eines im sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge geltend. Die Beklagte policierte auf Antrag des Klägers den Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein Nr. … vom 04.09.2007 (Anl. K1). Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde dem Kläger auch ein Policenbegleitschreiben gleichen Datums überlassen sowie die Versicherungsbedingungen mit der Verbraucherinformation. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich auf der ersten Seite des zweiseitigen Policenbegleitschreibens, ist als einziger Text eingerückt und kursiv gedruckt. Sie lautet wie folgt: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widersprechen. Um die Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Mit Schreiben vom 07.01.2020 (Anl. DB2) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.993,54 € an ihn ausbezahlte. Mit Schreiben vom 02.04.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten weitere Leistungen. Dies wies die Beklagte zurück. Das Landgericht hat die Stufenklage, gerichtet zuletzt auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung, einschließlich Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, mit der Begründung vollumfänglich abgewiesen, die dem Kläger seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei wirksam. Sie sei ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Zwar sei sie inhaltlich insofern nicht ganz korrekt, als eine Frist von einem Monat angegeben worden ist, wohingegen sich die Frist nach dem seinerzeit gültigen VVG auf lediglich 30 Tage belief. Der Kläger sei jedoch hierdurch nicht daran gehindert worden, sein Widerrufsrecht unter den im wesentlichen gleichen Bedingungen zu widerrufen, weil er im konkreten Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Belehrung (1 Monat) von exakt demselben Fristende habe ausgehen müssen wie im Falle einer inhaltlich korrekten Belehrung (30 Tage). Der Fristbeginn sei in der Belehrung zutreffend an den Erhalt von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen geknüpft, es sei nicht notwendig gewesen, extra darauf hinzuweisen, dass diese vollständig sein müssen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Er hält die Widerrufsbelehrung weiterhin für unwirksam und meint, ihm stünden die beantragten Auskunftsansprüche zu. Er beantragt, das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des Versicherungsvertrags Nr. … geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat bereits in erster Instanz mit ihrer Anlage B 2 zur Klageerwiderung für die einzelnen Jahre Auskunft erteilt hinsichtlich der gezahlten Beiträge, der jeweiligen Aufteilung des bezahlten Monatsbeitrags auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die Altersvorsorge, die Verwaltungs- und die Abschlusskosten. Darüber hinaus hat sie die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil der Versicherung mit 479,91 € und diejenigen aus den Kostenüberschüssen mit 0,61 € angegeben (Seite 10 der Klageerwiderung). Der Senat hat mit der Terminsverfügung vom 28.10.2021 rechtliche Hinweise erteilt und am 10.02.2022 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf den Inhalt der Verfügung und des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu. Denn er hat entgegen seiner Auffassung seine Prämienzahlungen auf einen wirksamen Versicherungsvertrag geleistet, nachdem sein Widerspruch vom 07.01.2020 nicht rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1, 2 VVG a.F. erklärt worden ist. 1. Die Belehrung zum Widerspruchsrecht ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Durch die Hervorhebung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11). Diese Voraussetzung ist bei der streitgegenständlichen Belehrung erfüllt. Die Belehrung ist nicht im Text oder im Fließtext versteckt, sondern findet sich relativ zentral etwas unterhalb der Mitte der ersten Seite des nur eineinhalb Seiten umfassenden Policenbegleitschreibens, ist räumlich durch einen eingerückten Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt und durch Kursivdruck zusätzlich hervorgehoben. Weitere kursiv gedruckte, eingerückte und/oder auf andere Art hervorgehobene Textteile enthält das Policenbegleitschreiben der Beklagten nicht. Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11; Senat, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 256/13 -, VersR 2015, 609; OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - 20 U 29/17 -, JURIS Tz. 9). 2. Die Widerspruchsbelehrung ist zwar inhaltlich fehlerhaft, jedoch ist es dem Kläger vorliegend verwehrt, sich auf den konkret vorhandenen Fehler zu berufen. a) Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Fristbeginn an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen knüpft, ohne darauf hinzuweisen, dass diese vollständig sein müssen. Der Kläger hat alle erforderlichen Unterlagen erhalten, sodass es für die Ausübung seines Widerspruchsrecht im Ergebnis unschädlich ist, dass nicht darauf hingewiesen wurde, das die Unterlagen „vollständig“ vorliegen müssen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 17.03.2022 - 7 U 312/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2021 - 12 U 43/21 -, zitiert nach JURIS). b) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 betrug die Widerrufsfrist für den vorliegenden Fall 30 Tage. Demgegenüber nennt die Widerrufsbelehrung im Policenbegleitschreiben als Frist einen Monat. Eine solche Belehrung ist fehlerhaft, denn die Belehrung muss unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abfassung oder ihres Zugangs richtig sein (BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 -, JURIS Tz 12). Aus der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341) ergibt sich in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nichts anderes. c) Nicht jede Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung führt jedoch dazu, dass der Versicherungsnehmer noch Jahre bzw. Jahrzehnte nach Vertragsabschluss diesem widersprechen und auf dieser Grundlage die Rückabwicklung verlangen kann. aa) Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 einer solchen Rechtsfolge eine Absage erteilt, indem er die Gerichte dazu verpflichtet hat, im Falle der Fehlerhaftigkeit der Belehrung weitergehend zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch den konkret festgestellten Belehrungsfehler die Möglichkeit genommen worden ist, sein Recht „im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben“, und bei dieser Prüfung nicht nur dem nationalen Rechtsrahmen, sondern auch den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EuGH aaO, JURIS Tz 79-81). Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer im konkreten Fall nicht gehindert worden ist, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, so hält es der EuGH für unverhältnismäßig, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich nach Jahren von dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Dem steht das neuere Urteil des EuGH vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 nicht entgegen (so der hiesige Senat, u.a. Beschlüsse vom 21.01.2022 - 7 U 391/21 und vom 14.02.2022 - 7 U 471/21 -; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2021 - 20 U 147/21 -, JURIS Tz. 29 - 33). Denn sie betrifft, anders als die Entscheidung vom 19.12.2019, die Verbraucherkreditverträge behandelnde Richtlinie 2008/48/EG. bb) Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach (so z.B. Entscheidungen vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15 -, vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15 -, vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - m.w.N.) entschieden, dass einem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts und sein Verlangen nach Rückabwicklung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht nur dann verwehrt sein kann, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt worden ist, sondern auch in Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation. Allerdings könne die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Hierbei stand im Rahmen der Frage nach einer Verwirkung zunächst im Vordergrund die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, ggf. über Jahre hinweg, beim Versicherer den berechtigten Eindruck erweckt hat, unbedingt am Versicherungsvertrag festhalten zu wollen. Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2021 - IV ZR 32/20 - hat der Bundesgerichtshof hiervon unabhängig einen Verstoß gegen § 242 BGB auch dann bejaht, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem späten Widerspruch lediglich eine formal bestehende Rechtsposition ausnützt, ohne dass ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers bestünde. Die Gewährung eines Widerspruchsrechts sei kein Selbstzweck. Deshalb bestehe kein Widerspruchsrecht, wenn die vollständige und fehlerfreie Information ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich zur unvollständigen und/oder unrichtigen Information begünstige. Dies hat er für die Fallgruppe der unzutreffenden Verneinung der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds bejaht und hierauf gestützt den Widerspruch des Versicherungsnehmers als Verstoß gegen § 242 BGB angesehen. cc) Bereits mit Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 415/13, so auch im Hinweisbeschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -) hat der Bundesgerichtshof eine Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für unschädlich und damit unerheblich erklärt, wenn die einzuhaltende Frist 14 Tage beträgt, die Belehrung jedoch eine Frist von einem Monat nennt: eine solche Fehlerhaftigkeit habe zur Folge, dass der Versicherer seinerseits gegen § 242 BGB verstoße, wenn er sich gegen einen nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Frist, aber innerhalb der in der Belehrung genannten Monatsfrist erklärten Widerspruch mit der Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben verteidige. Der Versicherungsnehmer könne auf die ihm mitgeteilte Frist vertrauen. Da die Fehlerhaftigkeit der Belehrung sich in diesem Fall ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers auswirke, liege kein Fehler vor, der zu einem fortbestehenden Lösungsrecht führe. Mit vergleichbarer Begründung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 155/14 -, JURIS Tz 12) das Fortbestehen des Widerspruchsrechts für den Fall abgelehnt, dass in der Widerspruchsbelehrung der Fristbeginn nicht nur an den Erhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, nämlich Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation, sondern zusätzlich an den Erhalt weiterer Unterlagen (Tarifbeschreibung und Merkblatt zur Datenverarbeitung) geknüpft hat: die Anknüpfung des Fristbeginns an den zusätzlichen Erhalt weiterer Unterlagen wirke zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Einwand, der Versicherungsnehmer werde möglicherweise aufgrund der unrichtigen Belehrung und damit verbundenen Nachforschungen zum Erhalt der zusätzlich genannten Unterlagen Zeit verlieren und deshalb die Frist überschreiten, wurde dabei für nicht durchgreifend erachtet. dd) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung sich je nach Verwendungszeitpunkt für den Versicherungsnehmer günstig, neutral oder ungünstig auswirkt. Liegt der Fristbeginn im Monat Februar, so bedeutet die in der Belehrung verwendete Frist von einem Monat eine Verkürzung der Widerspruchsfrist im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Im Falle der Verwendung in Monaten mit 31 Tagen hingegen erhält der Versicherungsnehmer vertraglich eine um einen Tag verlängerte Frist, der seitens der Versicherer die kürzere gesetzliche Frist nicht entgegengehalten werden darf (s.o.), in den übrigen Monaten kann sich die Benennung einer Frist von einem Monat von vornherein nicht auswirken, weil diese Monate (April, Juni, September und November) sowieso 30 Tage aufweisen, so dass die Berechnung des Fristendes nach der gesetzlichen Regelung einerseits und der fehlerhaften Belehrung andererseits zwangsläufig zum exakt selben Tag führt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung sich ausschließlich in bestimmten, eng begrenzten Fällen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann, zur Folge hat, dass sich auch diejenigen Versicherungsnehmer, die nicht zu der entsprechenden Fallgruppe gehören, auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen können oder ob nach den Fallgruppen zu unterscheiden ist. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - mit dieser Frage nicht beschäftigt. Obergerichtliche Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht vorhanden. Die Frage ist im letzteren Sinne zu entscheiden. Diejenigen Versicherungsnehmer, deren Belehrung nicht im Monat Februar erfolgt, stützen sich lediglich auf eine rein formale Rechtsposition, wenn sie sich einzig auf die Fehlerhaftigkeit einer Belehrung, die als Frist nicht dreißig Tage, sondern einen Monat benennt, berufen können. Denn dieser konkrete Belehrungsfehler ist für sie von vornherein nicht geeignet gewesen, eine Fehlvorstellung hinsichtlich des Fristendes hervorzurufen, die sie daran hätte hindern können, rechtzeitig dem Versicherungsvertrag zu widersprechen: entweder die Frist endet exakt an dem Tag, an dem sie auch auf der Grundlage der gesetzlichen Frist endet, oder er kann sich auf die ihm in der Belehrung genannte, ihm günstigere Frist berufen. Ein Versicherungsnehmer wird sich im Übrigen auch keine Gedanken darüber machen, welches Fristende sich ergeben würde, wenn die Widerspruchsfrist zu einem imaginären anderen Zeitpunkt als dem für ihn selbst maßgeblichen zu laufen begänne. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse, das die Versicherungsnehmer, deren Belehrung nicht im Monat Februar erfolgt ist, mit der Ausübung des Widerspruchsrechts verfolgen könnten, ist in diesen Fällen ebenfalls nicht zu erkennen. Damit wird auch der Sinn des Belehrungserfordernisses, dem Versicherungsnehmer Überlegungen dazu abzunehmen, was er genau unternehmen muss, um dem Vertragsabschluss fristgerecht zu widersprechen, und ihm die Erklärung des Widerspruchs möglichst leicht zu machen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 30.12.2021 - 20 U 69/21 -, JURIS Tz 11), nicht tangiert. Ein Versicherungsnehmer, dessen Belehrung nicht im Monat Februar erfolgt ist, wird nicht im Unklaren gelassen, was bis wann für eine den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügende Ausübung des Widerspruchsrechts von ihm zu erwarten ist (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 U 151/20 -, JURIS Tz 24). Daher kann hier auch nicht angenommen werden, dass ein solcher Versicherungsnehmer die Erklärung des Widerspruchs als vergeblich hätte ansehen können und von der Abgabe hätte abgehalten werden können. Denn selbst wenn er sich nur an der Monatsfrist orientiert hätte, hätte er – sofern die Belehrung nicht im Februar erfolgt wäre – nicht denken können, die Frist sei schon abgelaufen, ohne dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. 3. Nachdem es dem Kläger verwehrt ist, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung zu berufen, ist der von ihm im Januar 2020 erklärte Widerspruch verspätet, weshalb die Prämienzahlungen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit Rechtsgrund geleistet worden sind. Ihm stehen daher weder die in der Hauptsache erhobenen Ansprüche noch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor, nachdem der Senat sich hinsichtlich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung der Widerspruchsfrist, die statt 30 Tagen einen Monat benennt, bisher auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - gestützt hat, sich hieran nun jedoch durch die dargestellte neuere Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2021 gehindert sieht. Die Zulassung der Revision ist daher aufgrund des dadurch entstandenen weiteren Klärungsbedarfs gemäß 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten (vgl. BGH Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 227/16 -, beck-online Tz 7).