Urteil
7 U 276/21
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0331.7U276.21.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2021, Az. 4 O 337/20, abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... im Tarif EBE63 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2021 unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages von 6,51 € verpflichtet war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 214,83 € seit dem 28.01.2021 und aus einem weiteren Betrag von 52,08 € seit dem 19.10.2021 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 27.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Prämienerhöhung bis zum 30.09.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 18.10.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Prämienerhöhung vom 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 gezahlt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 19.000,00 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2021, Az. 4 O 337/20, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... im Tarif EBE63 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2021 unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages von 6,51 € verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 214,83 € seit dem 28.01.2021 und aus einem weiteren Betrag von 52,08 € seit dem 19.10.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 27.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Prämienerhöhung bis zum 30.09.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 18.10.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Prämienerhöhung vom 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 19.000,00 €. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers. Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.04.1989 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anl. BLD 2) zugrunde. Mitversichert ist Frau F. B.. In den vom Kläger u. a. vereinbarten Tarifen erfolgten - soweit im vorliegenden Rechtsstreit nach teilweiser Klagerücknahme sowie teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung in erster Instanz noch von Relevanz - Prämienerhöhungen in den Tarifen CV3N500 (zum 01.01.2013 und 01.01.2020), EPTN2 (zum 01.01.2017), EBE63 (zum 01.01.2018) und EKN1000 (zum 01.01.2013 - F. B.t). Darüber hinaus steht die Erhöhung des gesetzlichen Prämienzuschlages zum 01.01.2013 im Streit. Der Kläger wendete sich erstinstanzlich gegen diese und andere Prämienerhöhungen. Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Prämienanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Darüber hinaus seien die Erhöhungen auch zum Teil wegen Unwirksamkeit von § 11 AVB materiell unwirksam. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da er von den fristauslösenden Ereignissen, insbesondere von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, keine Kenntnis gehabt habe und ihm im Übrigen die Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages, die Zahlung von 16.046,87 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe - verzinster - Nutzungen beantragt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Prämienerhöhungen seien wirksam, zudem seien Ansprüche, die sich auf Prämienerhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016 bezögen, verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu den jeweiligen Prämienerhöhungen, zur Zulässigkeit der Klageanträge und weiteren Einwendungen der Beklagten gegen einen möglichen Anspruch des Klägers wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 05.07.2021 (Bl. 459 bis 469 eAkte LG), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 seien verjährt. Die ab dem 01.01.2017 erfolgten streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien nicht zu beanstanden. Sie genügten jeweils den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen seien, und seien auch nicht materiell unwirksam. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom 08.10.2021 begründeten Berufung, mit der er unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages insbesondere geltend macht, die Prämienerhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 in den Tarifen ETPN2 und EBE63 seien formal mangels ausreichender Begründung unwirksam. Weiter seien diejenigen Erhöhungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liege, endgültig unwirksam. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 ausgegangen. Der Beginn der Verjährungsfrist sei vorliegend zumindest bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben, da die Klageerhebung bis ins Jahr 2018 unzumutbar gewesen sei. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2021, Az.: I 4 O 337/20, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 554/024518639 unwirksam sind: a) in den Tarifen für U. B. aa) im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 6,51 €, bb) im Tarif CV3N500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 18,30 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 24,81 € herabzusetzen ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren: a) in den Tarifen für U. B. aa) im Tarif CV3N500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 171,09 €, bb) im gesetzlichen Zuschlag die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 7,79 €, cc) im Tarif EPTN2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,73 €, dd) im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 6,51 €, b) in den Tarifen für F. B. aa) im Tarif EKN1000 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 9,48 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.343,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) und 2) aufgeführten Prämienerhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt in ihrer Berufungserwiderung vom 27.01.2022 das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass das Landgericht zu Recht von einer formellen und materiellen Wirksamkeit der Prämienerhöhungen sowie von einer - teilweisen - Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ausgegangen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dortigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Vor dem Senat fand am 17.03.2022 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Etwaige (Rückzahlungs-)Ansprüche des Klägers aufgrund in den Jahren bis einschließlich zum 31.12.2016 gezahlter Prämien sind verjährt. a) Ein Anspruch auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da sich erst infolge der Zahlung einer zu Unrecht erhöhten Prämie ein Bereicherungsanspruch ergeben und fällig werden kann. b) Der Kläger hatte indes mit Erhalt der Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen auch die insofern erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (so auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21 - und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21 -, jeweils zitiert nach juris). Das betrifft die - noch streitgegenständliche - Erhöhung zum 01.01.2013. c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es hat daher nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21.02.2018 - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404, Rn. 15, und vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21 - und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Rechtslage nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Daher kann eine solche Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage nicht damit begründet werden, dass die Frage, welche Anforderungen an eine Erhöhungsmitteilung zu stellen sind, erst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden sind. Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen nach § 203 Abs. 5 VVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden sind, genügt nicht, eine unsichere und zweifelhafte Rechtsprechung annehmen zu können. Maßgeblich wäre allenfalls eine einem Anspruch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.02.2018 - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404, Rn. 15 Rn. 15); eine solche war indes zu den Anforderungen an eine Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG gerade (noch) nicht ergangen. Die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung kann auch nicht damit begründet werden, dass ein Gläubiger so lange schutzwürdig sei, bis sich eine Rechtsprechung bzw. Meinung herausgebildet habe, die es zumutbar mache, den Klageweg zu bestreiten. Denn dies würde die von der Rechtsprechung angenommene Ausnahme vom Beginn des Laufs der Verjährungsfrist in ihr Gegenteil verkehren. Der mit den Regelungen zur Verjährung verfolgte Ausgleich würde konterkariert. Damit würde die Verjährungsfrist erst dann anlaufen, wenn der Gläubiger sich auf eine gesicherte Rechtsprechung berufen könnte, die es ihm - abgesehen von den tatrichterlich zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls - letztlich dem Grunde nach risikolos erlauben könnte, eine Klage zu erheben. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger überdies nicht darauf berufen, dass ihm die Möglichkeit gefehlt habe, zu den rechtlichen Fragen hinreichend Aufschluss zu erhalten. Der Umstand, dass veröffentlichte Rechtsprechung zu den Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG nach Schaffung dieser Regelung zunächst nicht existierte und auch die Literatur diese Frage vornehmlich in den letzten Jahren aufgegriffen hat, mag die rechtliche Einordnung und die rechtliche Beratung nicht erleichtert haben, indes vermochte dies noch nicht einmal im Ansatz eine Klageerhebung unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr musste eine rechtliche Würdigung gerade ergeben, dass die Erfolgschancen eines Rückzahlungsanspruchs als völlig offen einzuschätzen sind. Die Rechtslage war mithin nicht unsicher und zweifelhaft, sondern lediglich offen und nicht gewiss einzuschätzen (vgl. z.B. die Darstellung bei Klimke, VersR 2016, 22 ff., zu den Anforderungen an eine Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG), zumal der Kläger bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240) seine Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris). d) Dies zugrunde gelegt, konnte die im Jahr 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr für solche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hemmen, die bis zum Ende des Jahres 2016 entstanden sind. Daher kann der Kläger nicht mit Erfolg die - mit seiner Berufung weiterverfolgte - Rückzahlung folgender Prämienzahlungen verlangen: • im Tarif CV3N500 für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 (Erhöhung zum 01.01.2013), im Einzelnen 48 Monate x 171,09 €/Monat = 8.212,32 €, • bezüglich des gesetzlichen Prämienzuschlages für die Zeit vom 01.01.2013 bis zu dessen Wegfall zum 30.06.2016 (Erhöhung zum 01.01.2013), im Einzelnen 42 Monate x 7,79 €/Monat = 327,18 € und • im Tarif EKN1000 (F. B.) für die Zeit vom 01.01.2013 bis zur erfolgten Kündigung zum 31.05.2015 (Erhöhung zum 01.01.2013), im Einzelnen 29 Monate x 9,48 €/Monat = 274,92 €. Insofern erweist sich der Berufungsantrag Ziff. 3 in Höhe von 8.814,42 € als unbegründet. Bezüglich des gesetzlichen Prämienzuschlages und des Tarifs EKN1000 (F. B.) macht der Kläger Zahlungsansprüche in nicht verjährter Zeit nicht geltend. Der gesetzliche Prämienzuschlag ist zum 01.07.2016 weggefallen, nachdem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Der Tarif EKN1000 wurde nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zum 01.06.2015 gekündigt. Darüber hinaus ist das - zumindest als Zwischenfeststellungsklage zulässige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, VersR 2019, 283, Rn. 17 und 19) - Feststellungsbegehren nach Ziff. 2 lit. a, bb und lit. b, aa in vollem Umfang sowie nach Ziff. 2 lit. a, aa für die Zeit bis zum 31.12.2016 unbegründet. Hinsichtlich der betroffenen Prämienerhöhungen kann der Kläger auch keine Zahlung von Nutzungen bzw. Zinsen auf Nutzungen verlangen. Daher weist sich der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 insofern teilweise als unbegründet. 2. Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2013 und zum 01.01.2020 im Tarif CV3N500 sowie im Tarif EPTN2 zum 01.01.2017 sind wirksam, so dass dem Kläger auch in unverjährter Zeit insoweit keine Ansprüche zustehen. a) Die genannten Prämienanpassungen im Tarif CV3N500 sind nicht zu beanstanden, es fehlt hier nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. Daher ergibt sich auch insofern weder ein Feststellungs- noch ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, und vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, NJW-RR 2022, 34) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. bb) Diese Voraussetzungen sind für die genannten Prämienerhöhungen erfüllt. (1) Das Informationsschreiben zur Prämienerhöhung zum 01.01.2013 weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen jährlichen Vergleich der tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Leistungen der Beklagten mit den Ausgaben, die in den Prämien einkalkuliert sind, vorschreibt. Sofern dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen festgestellt werden, müssen die Prämien zum Ausgleich angepasst werden. Darüber hinaus werden im nachfolgenden, mit „Warum steigen die Ausgaben?“ überschriebenen Absatz nochmals die Gründe für gestiegene Leistungsausgaben genannt. Der Kläger konnte daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (Leistungsausgaben) die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat (Senat, Urteil vom 10.02.2022 - 7 U 183/21). Es wird - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Prämienhöhe durch die Beklagte mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Informationen hinsichtlich der Prämienerhöhung im Jahr 2013 ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind. Dazu bedurfte es nach Auffassung des Senats (a.A. OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020 - 9 U 227/19 -, Rn. 43, zitiert nach juris) nicht eines zusätzlichen Hinweises dazu, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Prämienanpassung nach § 11 AVB vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -, Rn. 26, zitiert nach juris), ebenso wenig konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung oder zur Veränderung weiterer Faktoren, die welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 26). Es reicht demnach aus, dass mitgeteilt wird, dass die Ausgaben für Versicherungsleistungen gestiegen waren, während es zur Sicherung des mit § 203 Abs. 5 VVG verfolgten Informationszwecks nicht erforderlich ist, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 30, zitiert nach juris). Denn auch so wird dem Versicherungsnehmer im konkreten Einzelfall in ausreichender Weise gezeigt, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Denn maßgeblicher Zweck der Erhöhungsmitteilung ist letztlich nur die Klarstellung des Anlasses der Beitragsanpassung; hierauf zielt die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG lediglich ab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 31 ff.). Hiergegen wendet sich die Berufung im Einzelnen auch nicht. (2) Nichts anderes gilt, soweit die Prämienerhöhung zum 01.01.2020 in Rede steht. Die Änderungsmitteilung genügt den - oben unter Ziff. 2 lit. a, aa im Einzelnen dargelegten - Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Im Schreiben vom November 2019 (Bl. 246 ff. eAkte LG) wird bezüglich der Hintergründe der Prämienanpassung auf das beigefügte Informationsblatt verwiesen. Darin führt die Beklagte u.a. aus: „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartung kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“ Daraus ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (Leistungsausgaben) die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Es wird - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Prämienhöhe durch die Beklagte mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Informationen auch hinsichtlich der Prämienerhöhung im Jahr 2020 ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind (zum Ganzen Senat, Urteil vom 10.02.2022 - 7 U 183/21). Das wird von der Berufung im Einzelnen auch nicht angegriffen. b) Die Prämienanpassung im Tarif CV3N500 zum 01.01.2020 erweist sich auch nicht aus materiellen Gründen als unwirksam. Die Beklagte durfte auf der Grundlage von § 11 AVB (Anl. BLD 2) Prämienneufestsetzungen vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liegen. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung in § 11 AVB nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam wäre. aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung in § 11 Abs. 2 AVB unwirksam ist, nach der von einer Prämienanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 11 Abs. 1 AVB unwirksam wäre, die eine Anpassung auch bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz ermöglicht. bb) Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, VersR 2021, 696, Rn. 64, und vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 -, VersR 2020, 1046, Rn. 26). cc) Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 11 Abs. 1 AVB ohne weiteres Bestand haben, auch wenn § 11 Abs. 2 AVB gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in den §§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. (1) Das wird zwar vom Oberlandesgericht Köln angenommen, weil im Falle des Wegfalls der Regelung in § 11 Abs. 2 AVB wegen Unwirksamkeit die Regelung in § 11 Abs. 1 AVB nicht alleine fortbestehen könne, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen. Bei Unwirksamkeit der Regelung in § 11 Abs. 2 AVB könnte nach dem § 11 Abs. 1 AVB eine Prämienanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten sei, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 -, BeckRS 2020, 28456, Rn. 47). (2) Diese Sichtweise wird indes vom Senat nicht geteilt (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021 - 16 U 94/21 -, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21 -, zitiert nach juris). Betrachtet man § 11 Abs. 1 AVB isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2, ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 11 Abs. 1 AVB ist - für sich betrachtet kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Prämien angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 11 Abs. 1 AVB ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Prämienanpassung in den AVB ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - nicht erforderlich. c) Die Prämienanpassung im Tarif EPTN2 zum 01.01.2017 ist ebenfalls formal nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um einen ergänzenden Pflegetagegeldtarif, bei dem die Beklagte zum 01.01.2017 aufgrund gesetzlicher Gestattung gemäß den §§ 23, 55, 119, 143 Abs. 2 SGB XI i.V.m. Art. 2 Nr. 32 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) eine Prämienerhöhung vorgenommen hat. aa) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (LGU 8, Bl. 466 eAkte LG) den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft ein Gericht, das - wie der Senat - über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt indes grundsätzlich dann nicht, wenn - wie hier von der Beklagten in der Klageerwiderung - die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der in Rede stehenden Prämienerhöhung im Tarif EPTN2 gerügt wird und das Landgericht entgegen § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab, sondern erst im Urteil entschieden hat (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92 -, VersR 1993, 1127). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ansonsten den Parteien jeder Rechtsbehelf versagt bliebe, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage erreichen könnten (BGH a. a. O.). Hier hat jedoch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2022 ihre Rüge betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr aufrechterhalten und damit auf eine entsprechende Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges durch den Senat verzichtet. Dies führt dazu, dass es bei der Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG verbleibt und eine (weitere) Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch den Senat nicht mehr zu erfolgen hat. bb) Die Prämienanpassung im genannten Tarif zum 01.01.2017 ist entgegen der Auffassung des Klägers formell nicht zu beanstanden und damit wirksam. Insbesondere ist die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht nach § 143 Abs. 3 S. 1 SGB XI hinreichend nachgekommen. (1) Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich § 203 Abs. 5 VVG nachgebildet ist, sind dem Versicherungsnehmer die Neufestsetzung der Prämie nach § 143 Abs. 3 SGB XI unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/5926, Seite 145). Hier hat die Beklagte den Kläger über die Prämienänderung anlässlich der Pflegereform zum 01.01.2017. wie folgt informiert (Seite 9 der Berufungserwiderung, Bl. 101 eAkte).: „Zum 01.01.2017 tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Die Pflegereform und die damit verbundenen Leistungserweiterungen wirken sich auch auf die Beiträge Ihrer Pflegeabsicherung aus. Bestehende Pflegeversicherungen werden automatisch umgestellt.“ (2) Dies wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung noch gerecht. Der Kläger konnte der Mitteilung noch mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die mit der Pflegereform einhergehenden Leistungserweiterungen und damit zu erwartenden höheren Leistungsausgaben der maßgebliche Grund für die Prämienerhöhung waren. Strengere Anforderungen an die Begründungspflicht sind auch vor dem Hintergrund nicht zu stellen, dass die Erwartung von Leistungsmehrausgaben letztlich auf groben Schätzungen beruhen musste, weil die tatsächlichen finanziellen Folgen der Reform zum Zeitpunkt der Prämienerhöhung noch nicht bekannt sein konnten. Aus diesem Grund bedurfte es der Regelung in § 143 Abs. 2 SGB XI - die auch auf die private Pflegezusatzversicherung Anwendung findet (Wilcken in BeckOK Sozialrecht, 63. Edition, Stand: 01.03.2021, vor Rn. 1 zu § 143 SGB Xi) -, weil infolge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und weiterer leistungsrechtlicher Änderungen auch für die private Pflegeversicherung Anpassungsbedarf bei der Prämienkalkulation bestanden. Um eine drohende Unterfinanzierung der Tarife zu vermeiden, bis einer der auslösenden Faktoren anspringt und eine Prämienänderung ermöglicht, wurde den Versicherern einmalig ein gesondertes Sonderanpassungsrecht zur Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Verträge eingeräumt (BT-Drucksache 18/5926, Seite 145; SG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - S 86 P 272/17 -, Rn. 27 ff., zitiert nach juris, zu einer vergleichbaren Begründung in der privaten Pflegepflichtversicherung). d) Dies zugrunde gelegt, stehen dem Kläger Ansprüche aufgrund der Prämienanpassungen zum 01.01.2013, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 nicht zu (Antrag Ziff. 3). Er kann deshalb die mit der - im Berufungsverfahren in zulässiger Weise gemäß § 264 Nr. 2 ZPO erweiterten - Klage geltend gemachte Rückzahlung von Prämienzahlungen in Höhe von 8.229,81 € sowie die Feststellung gemäß Antrag Ziff. 1 lit. a, bb, Ziff. 2 lit. a, aa und cc, sowie Ziff. 4 nicht verlangen. 3. Anders ist dies in Bezug auf die weiter streitgegenständliche Prämienerhöhung im Tarif EBE63, betreffend die Beitragsreduzierung im Alter, zum 01.01.2018 zu sehen. a) Diese Prämienerhöhung erweist sich mangels ausreichender Begründung als unwirksam (zum Ganzen Senat, Urteil vom 10.02.2022 - 7 U 183/21). Im entsprechenden Informationsblatt weist die Beklagte u. a. darauf hin, dass jedes Jahr auch geprüft werde, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Bei einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung müssten die Prämien angepasst werden. In den Gründen für steigende Kosten wird ausgeführt, aufgrund der höheren Lebenserwartung würden sich die Kosten erhöhen. Ein weiterer wichtiger Grund sei die lange Niedrigzinsphase, weshalb auch der Rechnungszins habe gesenkt werden müssen. Diese Senkung des Rechnungszinses wirke sich speziell bei dem hier in Rede stehenden Tarif EBE stark aus. Diesen Informationen, die letztlich die auslösenden Faktoren „Leistungsausgaben“ und „steigende Lebenserwartung“ nennen und in Bezug auf den Tarif EBE auch auf die - keinen auslösenden Faktor im Sinne des § 203 Abs. 2 S. 3 VVG darstellende - Senkung des Rechnungszinses hinweisen, lässt sich nicht mit der gebotenen Klarheit das Ergebnis der konkreten Prüfung der Beklagten entnehmen, insbesondere nicht, dass gestiegene Versicherungsleistungen der maßgebliche auslösende Faktor war. b) Bezüglich des Tarifs EBE63 führt, nachdem eine zwischenzeitliche Prämienerhöhung - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist, die in der Klageerwiderung vom 08.04.2021 nachgeholte Angabe zu den Gründen der Prämienanpassung zum 01.01.2018 zu einer Heilung ex nunc. Insoweit ist die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG erst ab Juni 2021 wirksam geworden. c) Nachdem sich die bezeichnete Prämienanpassung bereits aus formalen Gründen als unwirksam erweist, kommt es auf eine vom Kläger geltend gemachte - indes zu verneinende (vgl. oben unter Ziff. 2 lit. b) - materielle Unwirksamkeit nicht mehr entscheidend an. d) Dies alles berücksichtigend, kann der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Erhöhungsbeträge im Tarif EBE63 lediglich für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2021 (41 Monate) verlangen, somit einen Betrag in Höhe von 266,91 € (41 Monate x 6,51 €/Monat). Auf den mit der Klageschrift bereits geltend gemachten Betrag in Höhe von 214,83 € kann der Kläger - wie beantragt - Rechtshängigkeitszinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen, mithin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 28.01.2021, nachdem die Klage der Beklagten am 27.01.2021 zugestellt wurde. Der Restbetrag von 52,08 €, der erst mit der Berufungserwiderung geltend gemacht wurde, ist mithin - nachdem die Berufungsbegründung der Beklagten am 18.10.2021 zugestellt wurde - ab dem 19.10.2021 zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Kläger die Feststellung begehren, dass die Neufestsetzung der Prämien in dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag im Tarif EBE63 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2021 unwirksam und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Infolgedessen ergibt sich, dass der Feststellungsantrag Ziff. 4 auch insoweit begründet ist. Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 58). Daher ist lediglich festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2018 bis zum 27.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Prämienerhöhung im Tarif EBE63 in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2020 gezahlt hat. Hinsichtlich der weitergehenden Zahlungen auf die Prämienerhöhung im Tarif EBE63 bis zum 31.05.2021, die erst im Rahmen der Berufung zum Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen bis zum 18.10.2021 (Zustellung der Berufungsbegründung). Indes hat die Beklagte die jeweils herauszugebenden Nutzungen nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, da es insoweit an einer Leistungsklage hinsichtlich der Nutzungen fehlt (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -, Rn. 35, zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO und - soweit der Kläger die Klage in erster Instanz zurückgenommen hat - auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nur vor, soweit der Senat die Beitragsanpassung im Tarif CV3N500 zum 01.01.2020 nicht aus materiellen Gründen als unwirksam angesehen hat. Insofern weicht er in der Beurteilung der Regelung § 11 AVB von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 -, VersR 2021, 95) ab. Hinsichtlich dieses - abgrenzbaren - Streitgegenstands erfolgt die Zulassung der Revision für den Kläger, dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass neben der vom Kläger mit der Berufung weiter geltend gemachten Prämienanteilen von 17.343,69 € die wirtschaftlich identische Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert dann nicht erhöht, soweit sie sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - IV ZR 294/19 -, zitiert nach juris). Für die vom Kläger bezüglich der Tarife CV3N500 (Erhöhung zum 01.01.2020) und EBE63 (Erhöhung zum 01.01.2018) weiter verfolgte Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht, für den grundsätzlich analog § 9 ZPO ein Zeitraum von 3,5 Jahren (42 Monate) zugrunde zu legen ist, liegt hier eine solche wirtschaftliche (Teil-)Identität in Bezug auf 13 Monate (Oktober 2020 bis Oktober 2021) vor, die vom (erweiterten) Zahlungsantrag umfasst wird, so dass insoweit eine Streitwerterhöhung um 719,49 € eintritt (29 Monate x 24,81 €/Monat [18,30 € + 6,51 €]).