Urteil
7 U 32/22
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0707.7U32.22.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2021, Az. 22 O 374/20, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ..8 im Zusammenhang mit der Schadennummer..8/011 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die XY AG; aus dem Kauf eines ... und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Gegenstandswert i.H.v. 25.641,43 Euro zu tragen.
2.
Klageantrag Ziffer 2) wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2021, Az. 22 O 374/20, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ..8 im Zusammenhang mit der Schadennummer..8/011 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die XY AG; aus dem Kauf eines ... und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Gegenstandswert i.H.v. 25.641,43 Euro zu tragen. 2. Klageantrag Ziffer 2) wird als derzeit unbegründet abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000 €. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, denn die Beklagte hat die mit Klageantrag Ziffer 1) begehrte Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz im berechtigten Umfang anerkannt (§ 307 ZPO). Auf das Anerkenntnis war dem Kläger der begehrte Deckungsschutz in der bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung im sog. Abgasskandal gegenüber der XY AG bis zu einem Gegenstandswert i.H.v. 25.641,43 Euro zuzusprechen. Die zuletzt begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die für die Erstellung des Stichentscheids angefallenen Anwaltskosten Kosten zu tragen, kann der Kläger dagegen derzeit nicht beanspruchen, weil die Beklagte hierfür mit der Berufungserwiderung Abwehrdeckung gewährt hat. 1. Der Kläger kann gegenüber der XY AG nur einen Anspruch in dem beklagtenseits anerkannten Umfang geltend machen, mithin in einem Umfang, der die von ihm gezogenen Nutzungen berücksichtigt, dies ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung, die der Senat mit 300.000 km schätzt (§ 287 ZPO). Ausgehend von einem km-Stand von 75.000 km (vgl. den Stichentscheid vom 07.08.2020), einem km-Stand bei Erwerb von 28.418 km und einem Kaufpreis von 30.950 Euro ergeben sich demnach zu berücksichtigende Nutzungen i.H.v. 5.308,57 Euro, so dass sich noch ein Anspruch des Klägers i.H.v. 25.641,43 Euro errechnet, den er im Zeitpunkt des Stichentscheids hätte geltend machen können. Soweit der Kläger insoweit in der Berufungsverhandlung vom 23.06.2022 geltend gemacht hat, dass sein Klagebegehren bei verständiger Würdigung in diesem Sinne auszulegen sei und keinen weitergehenden Inhalt aufweise, war dem nicht zu folgen. Denn der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass er Deckungsschutz für eine Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 30.950,00 € begehrt. Der überschießende, nicht anerkannte Anteil des Klagebegehrens zu 1) fiel somit der Teilklagerücknahme anheim, in welche die Beklagte eingewilligt hat und deren Erklärung der Kläger in zulässiger Weise an die innerprozessuale Bedingung geknüpft hat, dass der Senat zu der dargelegten Auffassung gelangt (vgl. für eine Erledigungserklärung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2021 – 1 S 3255/21, Justiz 2022, 140, juris Rn. 43ff mwN). 2. Die mit Klageantrag Ziffer 2 ursprünglich begehrte Freistellung von den Kosten des Stichentscheids kann der Kläger derzeit nicht beanspruchen. Denn die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung hilfsweise Deckungsschutz für die Abwehr dieser Ansprüche gewährt. Dies führt dazu, dass der Freistellungsanspruch derzeit unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 24ff; BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – IV ZR 216/17, VersR 2019, 874 Rn. 14 mwN). Gleiches gilt für den zuletzt gestellten, auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Antrag. Die Klage war daher als derzeit unbegründet abzuweisen, nachdem der Kläger der Anregung des Senats, den Antrag für erledigt zu erklären, nicht gefolgt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahrens weiter verfolgten Anspruches des Klägers festgesetzt.