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Beschluss

8 W 286/11

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0507.8W286.11.0A
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Leitsätze
1. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ausreichend, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt. Solche Besprechungen können auch telefonisch und ohne Beteiligung des Gerichts geführt werden (Anschluss BGH, 20. November 2006, II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286).(Rn.11) 2. Wird in einem Telefongespräch beim gegnerischen Anwalt angefragt, ob der Prozessgegner im Fall einer Klagerücknahme auf eine Kostenerstattung verzichten würde, so ist es für den Anfall der Terminsgebühr ausreichend, dass die Klagerücknahme zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht erklärt war und jedenfalls aus der Perspektive der gegnerischen Partei gerade angesichts der Anfrage zum Kostenverzicht noch eine gewisse Offenheit des weiteren Hergangs gegeben war.(Rn.16) 3. Das Gesetz knüpft den Anfall der Terminsgebühr nur an die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung. Es ist unerheblich, wie das Verfahren weitergeht und ob das Gespräch „erfolgreich“ war.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2011, Az. 9 O 321/09, abgeändert: Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2011 sind von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 2 zu erstatten: € 189.760,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2011. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 91.075,20
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ausreichend, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt. Solche Besprechungen können auch telefonisch und ohne Beteiligung des Gerichts geführt werden (Anschluss BGH, 20. November 2006, II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286).(Rn.11) 2. Wird in einem Telefongespräch beim gegnerischen Anwalt angefragt, ob der Prozessgegner im Fall einer Klagerücknahme auf eine Kostenerstattung verzichten würde, so ist es für den Anfall der Terminsgebühr ausreichend, dass die Klagerücknahme zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht erklärt war und jedenfalls aus der Perspektive der gegnerischen Partei gerade angesichts der Anfrage zum Kostenverzicht noch eine gewisse Offenheit des weiteren Hergangs gegeben war.(Rn.16) 3. Das Gesetz knüpft den Anfall der Terminsgebühr nur an die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung. Es ist unerheblich, wie das Verfahren weitergeht und ob das Gespräch „erfolgreich“ war.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2011, Az. 9 O 321/09, abgeändert: Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2011 sind von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 2 zu erstatten: € 189.760,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2011. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 91.075,20 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart Ansprüche in Zusammenhang mit der Lieferung von Kraftstoffanlagen geltend gemacht. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wurde durch Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart vom 11.01.2011 zurückgenommen. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 wurde durch Schriftsatz vom 25.01.2011 zurückgenommen. Durch Beschluss vom 22.02.2011 hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Streitwert wurde auf € 24.762.518,87 festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2011 wurden die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2011 von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 2 zu erstattenden Kosten auf € 98.684,80 nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 09.05.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer am 18.05.2011 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen sofortigen Beschwerde insoweit, als entgegen ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.02.2011 eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in Höhe von € 91.075,20 nicht festgesetzt worden ist. Unstreitig hat der Klägervertreter am 11.01.2011 den Beklagtenvertreter telefonisch kontaktiert. Gegenstand dieses Telefonats war eine Rücknahme der Klage auch gegen die Beklagte Ziff. 2 und die Frage, ob die Beklagte Ziff. 2 zu einem Verzicht auf eine Kostenerstattung bereit sei. Im Einzelnen ist der Inhalt des Telefongespräches streitig. Jedenfalls sind die beiden Rechtsanwälte - Herr Rechtsanwalt und Notar ... für die Klägerin und Herr Rechtsanwalt Dr. ... für die Beklagte Ziff. 2 - so verblieben, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 2 die Möglichkeit eines Verzichts auf Kostenerstattung mit der Beklagten Ziff. 2 und deren Haftpflichtversicherer abklären würde. Mit Mailnachricht an den Klägervertreter vom 21.01.2011 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 2 dann mit, dass auf eine Kostenerstattung nicht verzichtet werde. Es folgte mit Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart vom 25.01.2011 die Klagerücknahme gegen - nunmehr auch - die Beklagte Ziff. 2. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren auszugsweise eine Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten Ziff. 1 vorgelegt, in der es unter Ziff. 2.7 im zweiten Absatz unter anderem heißt: ... wird die Klage gegen die ... AG zurücknehmen und eine Kostenregelung mit ... AG anstreben, nach der ... AG auf die Kostenerstattung verzichtet. Sollte ... AG zu einem solchen Verzicht nicht bereit sein und einen Kostenantrag stellen, wird ... ... 50 % der Kosten erstatten, die ... an ... AG und/oder ...CZ aufgrund der Klagerücknahme zahlen muss. Die Beklagte Ziff. 2 trägt vor, das Telefonat vom 11.01.2011 habe objektiv auf die Erledigung des Rechtsstreits gezielt. Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG sei angefallen und erstattungsfähig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass er einen unbedingten Auftrag zur Klagerücknahme erhalten habe. Vielmehr habe er ausdrücklich gefragt, ob im Falle einer Klagerücknahme auf Kostenerstattung verzichtet werde. Die Klage sei folgerichtig auch nicht sogleich, sondern erst nach der Antwort der Beklagten Ziff. 2 zurückgenommen worden. Aus der vom Klägervertreter mitgeteilten Abtretung etwaiger Ansprüche in der Sache an die Beklagte Ziff. 1 folge angesichts der Regelung des § 265 ZPO nicht zwingend eine Klagerücknahme. Er - der Beklagtenvertreter - sei vollumfänglich bevollmächtigt gewesen, auch Vermeidungs- und Erledigungsgespräche zu führen. Dies habe auch dem Willen der Beklagten Ziff. 2 entsprochen. Es habe ein verhandlungstaktisches Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen, sonst hätte es eines gestuften Vorgehens der Klägerin nicht bedurft. Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie trägt vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe im Rahmen des Telefongespräches vom 21.01.2011 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Forderungen aus Ziff. 1 und 2 der Klage an die Beklagte Ziff. 1 abgetreten habe, mit der eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Die Rücknahme der Klage sei somit nicht von der Entscheidung der Beklagten Ziff. 2 über die Frage eines Verzichts auf Kostenerstattung abhängig gewesen. Dies sei auch der Beklagten Ziff. 2 durch den Hinweis auf die Abtretung klargewesen. Das Telefongespräch habe somit nicht der Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens gedient - dessen Beendigung habe ohnehin festgestanden. Inhaltlich sei der Rechtsstreit bei dem Telefonat, welches maximal 2 Minuten gedauert habe, mit keinem Wort erörtert worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten Ziff. 2 sei nicht angefragt worden, ob „im Falle der Klagrücknahme“ auf Kostenerstattung verzichtet werde. Es sei klar gewesen, dass ein irgend wie geartetes Druckmittel, die Beklagte Ziff. 2 zum Verzicht auf Kostenerstattung zu bewegen, nicht bestanden habe. Es komme hinzu, dass die Entstehung einer Terminsgebühr gegen den erkennbaren Willen der Beklagten Ziff. 2 gewesen sei und somit nicht von deren Auftrag gedeckt gewesen sei. In diesen Fällen erwerbe der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr, weshalb insoweit auch keine Kostenerstattung verlangt werden könne. Selbst wenn man ein „Vermeidungs- und Erledigungsgespräch“ unterstellen wollte, könne eine Terminsgebühr nicht aus dem Hauptsachestreitwert verlangt werden. Im weiteren hat die Klägerin vorgetragen, dem Beklagtenvertreter sei in dem Telefongespräch vom 21.01.2011 klar und eindeutig gesagt worden, „dass die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) abgetreten worden ist und deshalb die Klage zurückgenommen wird, weshalb die Beklagte zu 2) gebeten wird, auf Kostenerstattung zu verzichten“. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 hat in der Sache Erfolg. 1. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Solche Besprechungen können auch telefonisch geführt werden (BGH AGS 2008, 330). Grundsätzlich steht dem Anfall der Terminsgebühr auch nicht entgegen, dass Gegenstand der Besprechung die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Klagrücknahme ist. Denn unter „Erledigung“ im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist jede Art von Beilegung zu verstehen (Kammergericht AGS 2008, 27; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage 2012, Vorb. 3 VV RVG, Rdnr. 109). Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ausreichend, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt (BGH AGS 2010, 164; BGH NJW-RR 2007, 286). 2. Im vorliegenden Fall ist durch das Telefonat zwischen dem Klägervertreter und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziff. 2 vom 11.01.2011 eine Terminsgebühr angefallen, die auch erstattungsfähig ist. Das Gespräch, das vom Klägervertreter ausging, hatte unstreitig die Beendigung des Rechtsstreits durch eine Klagrücknahme zum Gegenstand und die diesbezügliche Frage, ob die Beklagte Ziff. 2 bereit sei, auf eine Kostenerstattung zu verzichten. Nach der von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten Ziff. 1 vom 23.12.2010/18.01.2011 sollte die Klägerin eine Kostenregelung mit der Beklagten Ziff. 2 anstreben, nach der diese auf die Kostenerstattung verzichtet. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wurde bereits durch einen Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart vom 11.01.2011 zurückgenommen, nicht so die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2. Vielmehr wurde an jenem 11.01.2011 das besagte Telefongespräche zwischen dem Klägervertreter und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagte Ziff. 2 geführt. Nach Rücksprache mit der Beteiligten Ziff. 2 teilte deren Prozessbevollmächtigter durch Mailnachricht vom 21.01.2011 mit, dass auf eine Kostenerstattung nicht verzichtet werde. Mit Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart vom 25.01.2011 erfolgte dann die Klagrücknahme auch gegen die Beklagte Ziff. 2. Nach der Darstellung der Beklagten Ziff. 2 ist angefragt worden, ob im Falle einer Klagrücknahme auf die Kostenerstattung verzichtet werde. Durch die Entgegennahme einer solchen Anfrage zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei fällt die Terminsgebühr beim entgegennehmenden Rechtsanwalt an. Nach der Darstellung des Klägervertreters stand bei dem Gespräch bereits fest, dass die Klage zurückgenommen wird, worauf in dem Gespräch auch hingewiesen worden sei. Der klägerische Vortrag im vorliegenden Festsetzungsverfahren variiert allerdings insoweit im Einzelnen. Zunächst wurde von der Klägerin (lediglich) vorgebracht, in dem Telefonat sei darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin ihre Forderungen aus Ziff. 1 und 2 der Klage an die Beklagte Ziff. 1 abgetreten habe, mit der eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Durch den Hinweis auf die Abtretung sei für die Beklagte Ziff. 2 klar gewesen, dass die Rücknahme der Klage nicht von der Entscheidung der Beklagten Ziff. 2 über die Frage des Verzichts auf Kostenerstattung abhing. Im weiteren hat die Klägerin dann vorgetragen, in dem Telefonat sei von ihrem Prozessbevollmächtigten explizit erklärt worden, dass die Klägerin ihre Forderungen aus Ziff. 1 und 2 der Klage abgetreten habe und deswegen die Klage zurückgenommen werde. Beide Darlegungen der Klägerin zielen darauf, dass ein eigentliches „Erledigungsgespräch“ durch das Telefonat nicht geführt worden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Ob die Klagerücknahme davon abhängig gemacht wurde, dass auf Kostenerstattung verzichtet wurde, was von der Klägerin in Abrede gestellt wird, ist unerheblich. Ebensowenig maßgeblich ist die zwischen den Parteien streitige Frage, inwiefern eine „Drohkulisse“ vorhanden war, wobei angesichts der Regelung des § 265 ZPO die Abtretung allein noch nicht zwingend ein Ende des Rechtsstreits bedeuten musste. Ausreichend ist in Bezug auf den Anfall der Terminsgebühr, dass die Klagrücknahme zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht erklärt war und jedenfalls aus der Perspektive der Beklagten Ziff. 2 gerade angesichts der Anfrage zum Kostenverzicht noch eine gewisse Offenheit des weiteren Hergangs gegeben war. Selbst an die von ihr zuletzt explizit behauptete Ankündigung, die Klage in jedem Fall zurückzunehmen, wäre die Klägerin nicht gebunden gewesen. Unabhängig davon spricht der tatsächliche äußere Hergang, nämlich das Vorgehen der Klägerin in mehreren Schritten, erheblich gegen eine solche unbedingte Ankündigung. Nach der auszugsweise vorgelegten Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1 sollte die Klägerin gerade eine „Kostenregelung“ anstreben, nach der die Beklagte Ziff. 2 auf die Kostenerstattung verzichtet. Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 - anders als jene gegen die Beklagte Ziff. 1 - nicht sogleich zurückgenommen, sondern erst nach der Antwort der Beklagten Ziff. 2 zur Frage des Verzichts auf Kostenerstattung. Das Gesetz knüpft den Anfall der Terminsgebühr im Übrigen nur an die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung. Es ist unerheblich, wie das Verfahren weitergeht und ob das Gespräch „erfolgreich“ war (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 VV RVG, Rdnr. 121). Auch eine „inhaltliche Erörterung“ des Rechtsstreits, auf deren Fehlen die Klägerin hinweist, ist nicht erforderlich. 3. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine Kommentierung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt (a.a.O., Vorb. 3 VV RVG, Rdnr. 89) vorbringt, die Entstehung der Terminsgebühr sei gegen den erkennbaren Willen der Beklagten gewesen und somit nicht von deren Auftrag gedeckt gewesen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein „erkennbarer Wille“ in diesem Sinne ist nicht feststellbar. Im Übrigen ist zu beachten, dass es der Klägervertreter war, der den Beklagtenvertreter hier angerufen hat und die Frage eines Verzichts auf Kostenerstattung zum Thema gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Terminsgebühr schließlich auch nicht lediglich aus dem Kostenwert entstanden und zu erstatten. Gegenstand des in Rede stehenden Telefonats vom 21.01.2011 war eine Rücknahme der Klage auch gegen die Beklagte Ziff. 2 und in diesem Zusammenhang die Frage eines Verzichts auf Kostenerstattung. Der Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 noch in vollem Umfang anhängig und auch nicht - weder ganz noch teilweise - in der Hauptsache für erledigt erklärt. 4. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO bestehen nicht.