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Beschluss

8 W 183/14

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0318.8W183.14.0A
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Leitsätze
Für den Anfall einer Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nach RVG-VV Nr. 2508 genügt es in der Regel, wenn sich die Beteiligten auf eine deutlich modifizierte Unterlassungsverpflichtung und die Nichtzahlung des geforderten Schadensersatzes einigen.(Rn.7)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 04.04.2014, Az. 2 T 10/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Anfall einer Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nach RVG-VV Nr. 2508 genügt es in der Regel, wenn sich die Beteiligten auf eine deutlich modifizierte Unterlassungsverpflichtung und die Nichtzahlung des geforderten Schadensersatzes einigen.(Rn.7) 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 04.04.2014, Az. 2 T 10/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Am 27.03.2013 wurde der Beteiligten Ziff. 1 durch das Amtsgericht Ehingen ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe gemäß § 4 BerHG für die Angelegenheit „Abwehr der Abmahnung Fa. ... GmbH & Co. KG vom ...“ erteilt. Die Beteiligte Ziff. 1 war mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2013 wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Schadensbetrages von € 750,00 aufgefordert worden. Die Beteiligte Ziff. 1 gab daraufhin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte eine Zahlung aber ab. Die Beteiligten Ziff. 2 haben mit Schreiben vom 29.08.2013 die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nebst einer Einigungsgebühr gemäß Nr 2508 VV RVG (alter Fassung) zuzüglich Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer, mithin insgesamt eines Betrages von € 255,85 beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der inhaltsveränderten, wesentlich modifizierten Unterlassungserklärung im Hinblick auf einen Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, die die Beteiligte Ziff. 1 erheblich weniger binde als von der Gegenseite per vorformulierter Unterlassungserklärung gefordert war, sowie deren mündlicher Annahme durch den Gegner sei eine Teileinigung erzielt worden, welche eine Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG auslöse. Durch Beschluss vom 17.10.2013 hat das Amtsgericht Ehingen den Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Festsetzung und Auszahlung einer Gebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG zurückgewiesen. Auf die hiergegen von den Beteiligten Ziff. 2 eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht Ehingen durch Beschluss vom 08.02.2014 den Beschluss aufgehoben und die den Beteiligten Ziff. 2 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf € 255,85 festgesetzt, mithin die Einigungsgebühr in Höhe von € 125,00 mit festgesetzt. Das Amtsgericht hat zugleich die Beschwerde zugelassen, die im Folgenden vom Beteiligten Ziff. 3 - dem Vertreter der Staatskasse - eingelegt wurde. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm hat die Beschwerde durch Beschluss vom 04.04.2014 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde daraufhin vom Vertreter der Staatskasse eingelegt. Das Landgericht hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angegriffenen Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 04.04.2014 sowie die von den Beteiligten Ziff. 2 und vom Vertreter der Staatskasse eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG nach Zulassung durch das Landgericht statthafte weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zivilkammer des Landgerichts hat die Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG im vorliegenden Fall zu Recht festgesetzt. Die weitere Beschwerde kann gemäß § 33 Abs. 6 RVG nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat schließt sich vielmehr den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts in der angefochtenen Entscheidung an. 1. Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Zwar ist nicht erforderlich, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az I-10 W 19/14, 10 W 19/14; NK-GK/Köpf, 1. Auflage 2014, Nr. 2508 VV RVG, Rdnr. 3 f.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rdnr. 1006; Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage 2015, § 44 RVG, Rdnr. 34; a.A.: Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 2508 VV RVG, Rdnr. 2: Gesamtbereinigung erforderlich). 2. Die Zivilkammer des Landgerichts hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zwischen der Firma TOBIS als Gläubigerin und der Beteiligten Ziff. 1 als Schuldnerin ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist, der sich nicht lediglich auf ein Anerkenntnis beschränkt und den Streit über die Frage, ob ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch bestand oder nicht, beigelegt hat. Auf die ausführliche Begründung des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses wird in vollem Umfang Bezug genommen. Dem Vorbringen des Vertreters der Staatskasse im Rahmen der weiteren Beschwerde, die modifizierte Unterlassungserklärung stelle ihrem Inhalt nach ein vollständiges Anerkenntnis dar, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Landgericht darin zu folgen, dass in der von der Beteiligten abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung nicht lediglich ein Anerkenntnis liegt. Die von der Firma ... als Gläubigerin akzeptierten Modifikationen liegen darin, dass die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und überdies lediglich unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, das heißt auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde. Letzteres dient der Rechtsklarheit und vermeidet bei späteren Rechtsänderungen gegebenenfalls den unter Umständen schwierigen Weg über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1000). Wie das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, wurde durch die modifizierte Unterlassungserklärung der Streit um den gesetzlichen Unterlassungsanspruch beseitigt. Auf Grund des geschlossenen Vertrages steht der abmahnenden Firma TOBIS nunmehr ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beteiligte Ziff. 1 zu. Unabhängig davon, inwieweit ein zumindest geringfügiges Entgegenkommen für den Anfall der Einigungsgebühr in ihrer Gestalt gemäß Nr. 1000 VV RVG - namentlich im Vergleich mit der vormaligen Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO - noch erforderlich ist (vgl. ausführlich Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1000 VV RVG, Rdnr. 174 ff.), ist ein solches zumindest geringfügiges Entgegenkommen im vorliegenden Fall jedenfalls durch die genannten Modifikationen gegeben, welche einen einschränkenden Charakter haben und die Vereinbarung für die Beteiligte Ziff. 1 günstiger machen. Die erfolgte Einigung über den Unterlassungsanspruch betrifft auch nicht nur einen nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes. Gegen die Beteiligte Ziff. 1 geltend gemacht wurden von der Firma ... zum Einen der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und zum Anderen Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Der Unterlassungserklärung kommt nicht nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Auflage 2016, Nr. 2508 VV RVG, Rdnr. 6; anders OLG Düsseldorf a.a.O. im dortigen Fall). Auch wenn das Hauptinteresse des Rechteinhabers letztlich auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein sollte, kann im vorliegenden Fall die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung - nicht zuletzt auch wertmäßig - nicht lediglich als unerheblicher Teil des Verfahrensgegenstandes im oben genannten Sinne angesehen werden. 3. Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.