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Beschluss

8 W 198/15

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0621.8W198.15.00
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Tenor
1. Die Gehörsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren über die Gehörsrüge ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Gehörsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren über die Gehörsrüge ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Durch Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015 wurde die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2015 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 hat der Schuldner hiergegen Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben. II. 1. Die Gehörsrüge des Schuldners ist gemäß § 69 a GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 69 a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Gehörsverletzung im vorgenannten Sinne ist nicht gegeben. Gegenstand der Beschwerde des Schuldners war die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung des Rechtspflegers X. durch den Schuldner. Im Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2015, durch den der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf € 200.000,00 festgesetzt worden ist, wurde zur Begründung bereits ausgeführt, dass der Streitwert des Ablehnungsverfahrens dem der Hauptsache entspricht und der insoweit maßgebliche Grundstückswert frei nach den Angaben des Schuldners zum möglichen Erlös auf € 200.000,00 geschätzt werde. Gegen diese Festsetzung hat der Schuldner Beschwerde erhoben und diese ausführlich begründet. Der Beschwerdevortrag des Schuldners wurde vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts umfassend berücksichtigt und geprüft. Die Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde des Schuldners ergibt sich schlicht aus der Maßgeblichkeit des Wertes der Hauptsache, nämlich des Zwangsversteigerungsverfahrens als solchem, und nicht etwa erst aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.05.2015. Eine Gehörsverletzung ist daher unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Dass im Beschluss des Einzelrichters des Beschwerdegerichts vom 27.05.2015 auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 20.05.2015 Bezug genommen wurde, ist unschädlich. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedurfte es keiner Anhörung des Schuldners zum Nichtabhilfebeschluss, der keine neuen Tatsachen enthielt, sondern lediglich ein Festhalten an der bereits erfolgten Festsetzung auch nach Würdigung des Beschwerdevorbringens des Schuldners beinhaltete. 2. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27.05.2015 ist, soweit für sie neben der Gehörsrüge überhaupt noch Raum ist, unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeentscheidung vom 27.05.2015 abzuändern. Dass der Wert des Ablehnungsverfahrens entsprechend dem der Hauptsache angesetzt wird, ist nicht zu beanstanden. Hauptsache in diesem Sinne ist das Zwangsversteigerungsverfahren als solches mit seinem vollen Wert, zumal der Schuldner in seinem Schriftsatz vom 22.12.2014 ausführte, die Zwangsversteigerung als solche sei rechtsmißbräuchlich. In Rede stand hier nicht nur eine vorläufige Maßnahme innerhalb der Zwangsversteigerung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 a Abs. 9 GKG Eine weitere Kostenentscheidung nicht veranlasst.