Beschluss
8 W 271/17
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verfahren über die Bestellung eines Betreuers sind auch dann nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 36 Abs. 2 GNotKG, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet werden soll. (Rn.15)
2. Die Heranziehung des Auffangwertes gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG kommt in diesen Verfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn geeignete Schätzgrundlagen gänzlich fehlen, etwa weil Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahren keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen. (Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2017, Az. 2 T 152/16, wie folgt abgeändert:
Der Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.
2. Dieses Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren über die Bestellung eines Betreuers sind auch dann nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 36 Abs. 2 GNotKG, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet werden soll. (Rn.15) 2. Die Heranziehung des Auffangwertes gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG kommt in diesen Verfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn geeignete Schätzgrundlagen gänzlich fehlen, etwa weil Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahren keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen. (Rn.17) 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2017, Az. 2 T 152/16, wie folgt abgeändert: Der Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen. 2. Dieses Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. I. Im Betreuungsverfahren VG 19/2015 des Notariats Reichenbach wollten die Beteiligten zu 1) und 2) eine Betreuungsanordnung für die Aufgabenbereiche Personen-, Gesundheits- und Vermögenssorge erreichen. Die Betroffene und die Beteiligte zu 3) traten dem entgegen, weil angesichts einer der Beteiligten zu 3) erteilten Generalvollmacht kein Betreuungsbedarf bestehe. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den eine solche Anordnung ablehnenden Beschluss des Notariats wies das Landgericht mit Beschluss vom 18.05.2017 zurück und setzte den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 EUR fest. Einer Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) und half es sodann mit Beschluss vom 14.07.2017 ab und setzte den Geschäftswert auf 5.000 EUR fest. Gegen diese ihm am 20.07.2017 zugegangene Entscheidung wendet sich seinerseits der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit seiner in eigenem Namen erhobenen und am 03.08.2017 vorab per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er eine - erneute - Geschäftswertfestsetzung auf 200.000 EUR erstrebt. Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 15.08.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Beschwerde ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG statthaft. Der Beschwerdeführer ist aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) beschwerdebefugt (Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Rdnr. 16 zu § 83), weil sich seine Vergütung nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bemisst (§ 32 Abs. 1 RVG). Er hat daher auch - anders als andere Beteiligte - ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der erstrebten Erhöhung des Geschäftswertes. Weiterhin wurde die Beschwerde in der Frist des § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG eingelegt. Die Beschwerde ist damit insgesamt zulässig. Zur Entscheidung berufen ist der vollbesetzte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (§§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 3 GNotKG), nachdem auch das Landgericht in voller Besetzung entschieden hat (§§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GNotKG). Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet. 1. Die Geschäftswertfestsetzung für ein Rechtsmittelverfahren in einer Betreuungssache richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). a) Dass im Rechtsmittelverfahren dabei die Anträge des Beschwerdeführers maßgeblich sind, entspricht § 61 Abs. 1 GNotKG, gibt aber für sich gesehen noch keinen Aufschluss über den festzusetzenden Wert. b) Die Sondervorschrift des § 63 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nur die Fälle in Betreuungssachen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 373/16), somit hier nicht einschlägig ist. c) Die Geschäftswertfestsetzung richtet sich vielmehr nach dem auch von dem Landgericht zutreffend herangezogenen § 36 GNotKG, der den allgemeinen Geschäftswert regelt. Diese Regelung greift, wenn Spezialvorschriften nicht vorhanden oder nicht anwendbar sind (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Rdnr. 1 zu § 36). aa) Weiter zutreffend hat das Landgericht § 36 Abs. 1 GNotKG nicht angewendet, weil es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit ging. Eine solche wird nur angenommen bei Angelegenheiten, die unmittelbare materielle Auswirkungen haben (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. Rdnr. 10 zu § 36). Unmittelbare materielle Auswirkungen hat weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung. bb) § 36 Abs. 2 GNotKG ordnet für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, in denen es keine Sondervorschriften für Geschäftswertfestsetzung gibt, eine Wertfestsetzung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Lässt sich ein solcher Wert mangels genügender Anhaltspunkte nicht bestimmen, so ist nach § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen. Das Landgericht hatte sich zunächst (Beschl. v. 18.05.2017) in der Lage gesehen, eine Wertbestimmung nach § 36 Abs. 2 GNotKG durchzuführen, hat aber dann auf Beschwerde davon Abstand genommen und für die Wertfestsetzung § 36 Abs. 3 GNotKG herangezogen. Der Senat schließt sich der auch vom Landgericht bei seiner ursprünglichen Wertfestsetzung vertretenen Einschätzung an, dass hier § 36 Abs. 2 GNotKG heranzuziehen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 36 GNotKG die Anwendung des Absatzes 2 der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist, während Abs. 3 nur einen „Auffangwert“ bereitstellt (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Rdnr. 7 zu § 36). Um diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, dürfen an die für die Ermessensausübung maßgeblichen Anhaltspunkte keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es geht nicht darum, den Wert rechnerisch exakt zu bestimmen, sondern eine Grundlage zu haben, die sich für eine Schätzung besser eignet als die schematische Anwendung des Auffangwertes von 5.000 EUR (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Rdnr. 7 zu § 36). Die Heranziehung des Auffangwertes mag z.B. dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahren keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bzw. der Betroffenen in das Verfahren einzuführen und geeignete Schätzgrundlagen deswegen gänzlich fehlen. Eine Sichtweise, nach der in Betreuungsverfahren die genügenden Anhaltspunkte im Grunde genommen immer fehlen (so etwa LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 06.01.2015, 19 T 439/14) nähme hingegen - entgegen der gesetzlichen Konzeption - die Umstände des Einzelfalls gerade nicht in den Blick und würde damit das oben dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis - jedenfalls für Betreuungsverfahren - umkehren, bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG für Betreuungssachen sogar gänzlich leerlaufen lassen, obwohl die Vorschrift wie oben ausgeführt anwendbar ist. Auch ergäbe sich bei einer zu engen Handhabung von § 36 Abs. 2 GNotKG ein kostenrechtlicher Wertungswiderspruch zur o.g. Vorschrift des § 63 GNotKG: Bei zeitlich einmaligen Angelegenheiten müsste immer eine auf den Gegenstand bezogene Wertfestsetzung erfolgen, während es bei Dauerbetreuungen stets mit dem Auffangwert von 5.000 EUR sein Bewenden hätte. Ein Grund hierfür erschließt sich aus kostenrechtlicher Sicht nicht. Dass es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluss hinweist, ist zwar für sich gesehen zutreffend, vermag aber nur die Nichtanwendung von § 36 Abs. 1 GNotKG zu begründen, nicht auch die von § 36 Abs. 2 GNotKG. Und dass die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich für einen Betreuer (wenn es denn zu einer Betreuungsanordnung gekommen wäre) nicht allzu komplex gewesen sein würde, bleibt für die hier zu prüfenden Fragen außer Betracht, weil diese Überlegung nicht den Umfang oder die Schwierigkeit der gerichtlichen Angelegenheit betrifft. Im Übrigen spricht dieses Argument ohnehin nicht gegen die Anwendung von § 36 Abs. 2 GNotKG, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf schwierige Angelegenheiten beschränkt ist, sondern Umfang und Bedeutung der Angelegenheit werden als mögliche Kriterien aufgeführt, die dann gewichtet werden müssen. Dass § 36 Abs. 2 GNotKG bei mittelschweren oder einfachen Angelegenheiten nicht anwendbar sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. cc) Ist nach dem soeben Ausgeführten somit § 36 Abs. 2 GNotKG für die Wertfestsetzung grundsätzlich maßgeblich, so finden sich für die im Gesetzeswortlaut beispielhaft (“insbesondere“) genannten Kriterien (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit) vorliegend durchaus Anhaltspunkte, die eine Schätzung erlauben: - Der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift wiederholt hat, haben die übrigen Beteiligten erst widersprochen, als es um die Wertfestsetzung ging. Da § 36 Abs. 2 GNotKG keine erwiesenen Tatsachen voraussetzt, Anhaltspunkte jedenfalls vorhanden sind und die eigentliche Wertfestsetzung ohnehin nach billigem Ermessen erfolgt, sieht sich der Senat nicht gehindert, den maßgeblichen Wert zu schätzen und setzt diesen mit 250.000 EUR an. Verbindlichkeiten sind bei der Wertfestsetzung nicht abzuziehen (§ 38 Satz 2 GNotKG); Vorbemerkung 1.1 zu KV 11100 GNotKG steht nicht entgegen, weil es vorliegend nicht um die Frage geht, ob eine Gerichtsgebühr erhoben werden darf, sondern darum, welcher Wert der Gebührenberechnung (des Gerichts und der beteiligten Rechtsanwälte) zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen kommt diese Beschränkung bei der Gebührenerhebung nach dem Wortlaut der Vorbemerkung nur dem Betroffenen zu Gute und ist damit Ausnahme und nicht Regel. - Die Bedeutung der Sache für die Beteiligten ist als hoch einzuschätzen. Aus Sicht der Betroffenen deswegen, weil mit der Personen-, Gesundheits- und Vermögenssorge alle wesentlichen Lebensbereiche, darunter auch höchstpersönliche, von der Betreuung erfasst sein sollten; aber auch, weil sie ihre Angelegenheiten für anderweitig geregelt hielt und die Betreuung abwenden wollte. Auch aus Sicht der übrigen Beteiligten war die Bedeutung der Angelegenheit hoch wegen des mit der Gegenüberstellung der Positionen verbundenen interfamiliären Konflikts. - Der Umfang der Angelegenheit ist als etwa durchschnittlich einzustufen. Die Verfahrensakte hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine Stärke von ca. 80 Aktenseiten. Im Beschwerdeverfahren haben zwei Anhörungen mit den Beteiligten stattgefunden, zudem wurden ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und Nachforschungen zum Zustandekommen einer vierten Ausfertigung der der Beteiligten zu 3) erteilten Generalvollmacht angestellt. d) Da das Landgericht keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern § 36 Abs. 3 GNotKG angewandt hat, obliegt die Ermessensausübung dem Senat. Unter Abwägung der o.g. Punkte hält der Senat eine Wertfestsetzung mit einem Zehntel des oben als für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Betroffenen maßgeblich ermittelten Betrages für angemessen und ausreichend und setzt den Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren demzufolge auf 25.000 EUR fest. 3. Eine Festsetzung im Bereich des hälftigen von dem Beschwerdeführer als für die Vermögensverhältnisse maßgeblich gehaltenen Betrages erscheint der Bedeutung und dem Gewicht der Angelegenheit hingegen nicht mehr angemessen. Die über die tenorierte Festsetzung hinausgehende Beschwerde - mit der eine Festsetzung auf 200.000 EUR erstrebt wurde - war demnach zurückzuweisen. Der Kostenausspruch hat seine Grundlage in § 83 Abs. 3 GNotKG. Eine Wertfestsetzung für dieses Beschwerdeverfahren war entbehrlich. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kam nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nach §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG nur eröffnet ist, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht über die Wertbeschwerde entscheidet.