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Beschluss

8 W 398/16

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0508.8W398.16.00
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Leitsätze
Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne von § 109 Abs. 1 ZVG sind die aus der Summe der Einzelwerte aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden. Sind dementgegen bei der Verteilung Kosten nur in Höhe eines anteiligen Betrages entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfah-ren beteiligten Grundstücke zugunsten der Staatskasse entnommen worden, haftet der Antragsteller nicht nach § 26 Abs. 1 GKG für den Fehlbetrag.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2016 - 5 T 58/16 - abgeändert: Die Beschlüsse des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2016 und 16.02.2016 - 1 K 32/11 - werden aufgehoben. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Aufhebung der Kostenrechnung des Amtsgerichts Calw vom 17.12.2014 über 6.168,90 € wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne von § 109 Abs. 1 ZVG sind die aus der Summe der Einzelwerte aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden. Sind dementgegen bei der Verteilung Kosten nur in Höhe eines anteiligen Betrages entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfah-ren beteiligten Grundstücke zugunsten der Staatskasse entnommen worden, haftet der Antragsteller nicht nach § 26 Abs. 1 GKG für den Fehlbetrag.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2016 - 5 T 58/16 - abgeändert: Die Beschlüsse des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2016 und 16.02.2016 - 1 K 32/11 - werden aufgehoben. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Aufhebung der Kostenrechnung des Amtsgerichts Calw vom 17.12.2014 über 6.168,90 € wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Gegenstand des Verfahrens sind bei dem Antragsteller gemäß § 26 Abs. 1 GKG angesetzte Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens wegen einer Vielzahl von Grundstücken, welche im Eigentum der Beteiligten als Erbengemeinschaft standen. Dabei fanden jeweils mehrere Versteigerungs- und Verteilungstermine statt. Aus dem Erlös nach der ersten Versteigerung vom ... .2012 wurde ein Betrag von 4.706,11 € an die Staatskasse abgeführt und ein von dem Antragsteller geleisteter Vorschuss in Höhe von 1.500 € an den Antragsteller zurückbezahlt. Nach Versteigerung weiterer Grundstücke am ... .2013 wurden aus dem dabei erzielten Erlös 5.456,34 € an die Staatskasse abgeführt. Zugunsten der Staatskasse wurden jeweils nicht sämtliche bis zum Zeitpunkt der Verteilung angefallenen und in den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 ZVG fallenden Verfahrenskosten entnommen sondern nur ein anteiliger Betrag entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfahren beteiligten Grundstücke. Zur Berechnung wird auf die Kostenrechnungen Bl. 421 d.A. und 601 d.A. Bezug genommen. Im vorliegenden Verfahren wurden nicht sämtliche Grundstücke, für welche die Teilungsversteigerung beantragt war, verwertet. Hinsichtlich eines Grundstücks wurde der Antrag zurückgenommen, ein anderes Grundstück wurde auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers in einem anderen Verfahren (AG Calw - 1 K 31/13) zwangsversteigert. Auf Erinnerung des Antragstellers vom 14.08.2015 (Bl. 671 d.A.) stornierte der Rechtspfleger mit Verfügung vom 25.08.2015 (Bl. 674a d.A.) die an den Antragsteller gerichtete Kostenrechnung des Amtsgerichts Calw vom 17.12.2014 über 6.168,90 € (Bl. XX d.A.). Der hiergegen erhobenen Beschwerde der Staatskasse vom 07.12.2015 (Bl. 675 d.A.) half der Rechtspfleger des Amtsgerichts Calw mit Beschluss vom 29.01.2016 ab und setzte die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten auf 6.095,50 € an (Bl. 686 d.A.). Der Erinnerung des Antragstellers vom 15.02.2016 (Bl. 689 d.A.) gegen diesen Beschluss half der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.02.2016 nicht ab (Bl. 695 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 (Bl. 698 d.A.) hat der Antragsteller vorsorglich gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 19.08.2016 hat der Einzelrichter des Landgerichts Tübingen das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Kammer übertragen. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen hat - nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG - die Erinnerung des Antragstellers vom 15.02.2016 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2016 ausgelegt und mit Beschluss vom 30.09.2016 unter Abänderung der Entscheidung vom 29.01.2016 die Kostenbeamtin angewiesen, dem Antragsteller eine korrigierte Kostenrechnung unter Beachtung ihrer Entscheidung zu stellen. Dabei hat sich die Kammer im Grundsatz der Auffassung der Staatskasse angeschlossen, wonach die bis zur jeweiligen Verteilung entstandenen Kosten nur insoweit aus dem Erlös vorab entnommen werden können, als sich diese Kosten auf die tatsächlich versteigerten Grundstücke bezogen. Dies berücksichtigt habe das Amtsgericht bei der Verteilung nach der Versteigerung vom ... .2012 4.628,21 € und bei der Verteilung nach der Versteigerung vom ... .2013 7.838,82 € zugunsten der Staatskasse nach § 109 Abs. 1 ZVG entnehmen dürfen. Die Gesamtkosten im Sinne § 26 Abs. 1 GKG errechnet das Landgericht mit 18.056,35 €, die Kosten, die von den so errechneten Gesamtkosten nicht nach § 109 Abs. 1 ZVG entnommen werden durften, schulde der Antragsteller. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.09.2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2016 weitere Beschwerde eingelegt mit der er die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts vom 30.09.2016 und des Amtsgerichts vom 29.01.2016 und die Niederschlagung der vom Versteigerungsgericht nicht dem Versteigerungserlös entnommenen Kosten und Gebühren wegen falscher Sachbehandlung begehrt. Er vertritt - wie bereits in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren - die Auffassung, nach § 109 ZVG seien alle bis zum jeweiligen Verteilungstermin angefallenen Kosten aus dem Erlös zu entnehmen, auch soweit sie sich auf im Termin nicht versteigerte Grundstücke bezogen. Mit Beschluss vom 22.11.2016 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatskasse schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung an und beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Wegen Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. II. Die nach § 66 Absatz 4 GKG zulässige - weil vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2016 ist begründet, weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG i. V. m. § 546 ZPO). Entgegen der von den Vorinstanzen und der Staatskasse vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen für eine Kostenhaftung des Antragstellers auf Grundlage des § 26 Abs. 1 GKG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift schuldet die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für die Erteilung des Zuschlags die Partei, welche das Verfahren beantragt hat, soweit diese Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können. Welche Kosten dem Erlös zu entnehmen sind, ergibt sich aus § 109 Abs. 1 ZVG. Danach ist die Staatskasse wegen der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten vorweg zu befriedigen. Zu den Kosten, die nach § 109 Abs. 1 ZVG vorweg zu entnehmen sind gehören demzufolge die Gebühr nach GKG KV Nr. 2211 (0,5 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus dem festgesetzten Verkehrswert [§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG]), die Gebühr nach GKG KV Nr. 2213 (0,5 Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins aus dem festgesetzten Verkehrswert [§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG]), die Gebühr nach GKG KV Nr. 2215 (0,5 Gebühr für das Verteilungsverfahren aus dem Meistgebot ohne Zinsen einschließlich des Wertes der bestehen bleibenden Rechte [§ 54 Abs. 3 GKG]), Zustellungsauslagen nach GKG KV Nr. 9002, Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung nach GKG KV Nr. 9004, nach dem JVEG an Sachverständige zu zahlende Beträge nach GKG KV Nr. 9005 und Kosten, die für Auswärtstermine angefallen sind (Reisekosten, Auslagenersatz, Kilometergeld) nach GKG KV Nr. 9006 (Bachmann in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 109 ZVG, Rn. 3). Sind - wie vorliegend - mehrere Grundstücke Gegenstand eines Verfahrens (§ 18 ZVG), fallen die Gebühren Nr. 2211 - 2213, 2215, 2216 KV nur einmal aus der Summe der Einzelwerte (§ 54 Abs. 4 GKG) an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 26 Rn. Randnummer 25, beck-online; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Blattsammlung, § 26, Rn. 11). Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Verfahrens im Sinne von § 109 Abs. 1 ZVG sind demzufolge die aus der Summe der Einzelwerte aller Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden oder nicht. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Quotierung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Argumentation des Landgerichts, der Wortlaut des § 109 ZVG beziehe sich auf den Regelfall der Versteigerung nur eines Grundstücks, überzeugt nicht. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, dass § 109 Abs. 1 ZVG durch „nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehende Kosten“ in Betracht zieht. Zu einer Nachtragsverteilung kommt es gerade auch in der hier gegebenen Fallkonstellation, dass ein Grundstück nachträglich versteigert wird, weil das Verfahren insoweit einstweilen eingestellt war und später wieder fortgesetzt wird (Bachmann in Depré a.a.O., § 107, Rn. 5). Die von dem Landgericht zitierte Literaturfundstelle in Oestreich/Winter/Hellstab GKG, Blattsammlung, Stand Nov. 2005 zu § 26 Rn. 11 vermag die von den Vorinstanzen und der Staatskasse vertretene Rechtsauffassung nicht zu belegen, da sich diese nicht mit dem hier gegebenen Fall, dass einzelne Grundstücke nicht versteigert werden, befasst, sondern mit der Verteilung der Kosten auf die Berechnung des geringsten Gebots für jedes zu versteigernde Grundstück und mit der Verteilung der Kosten im Teilungsplan auf die einzelnen - jeweils versteigerten - Grundstücke. Da bis zum Verteilungstermin nach der Versteigerung vom 16.10.2013 sämtliche Kosten, für die nach Auffassung der Vorinstanzen und der Staatskasse der Antragsteller noch haftet, dem Verteilungserlös zugunsten der Staatskasse hätten entnommen werden können, sind die Voraussetzungen einer Haftung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 GKG entfallen. Für die Enthaftung des Antragstellers genügt die Möglichkeit einer Entnahme aus dem Erlös unabhängig von deren tatsächlichem Vollzug (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 26 GKG, Rn. 19; beck-online; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG,a.a.O., § 26, Rn. 12). Keiner Klärung im vorliegenden Verfahren bedarf die Frage, ob der Staatskasse wegen der in den Teilungsplänen zu gering bemessenen Vorwegentnahme ein Bereicherungsanspruch gegen die insoweit bereicherten Erben zustände (so für die Zwangsversteigerung: Oestreich/Winter/Hellstab, GKG,a.a.O., § 26, Rn. 12). Ein solcher Anspruch könnte jedenfalls nicht im Wege des Kostenansatzes verfolgt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.