OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 363/19

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1205.8W363.19.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vor Beurkundung einer Geburt kann der Standesbeamte die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht nur dann ablehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen, als dem die Vaterschaft anerkennenden Mann verheiratet war, sondern schon dann, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt ledig war (hier: wegen einer angeblichen Zwangsverheiratung).(Rn.7) 2. Macht die Mutter geltend, nicht sie, sondern ihr Vater habe die Einverständniserklärung zur Eingehung der Ehe mit einem afghanischen Staatsangehörigen abgegeben, bedarf es nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anwendbaren afghanischen Recht wegen fehlenden Konsenses beider Eheschließenden der Nichtigerklärung durch rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Mutter zur Eheschließung genötigt wurde.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.09.2019 (4 UR III 35/18) wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Beurkundung einer Geburt kann der Standesbeamte die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht nur dann ablehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen, als dem die Vaterschaft anerkennenden Mann verheiratet war, sondern schon dann, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt ledig war (hier: wegen einer angeblichen Zwangsverheiratung).(Rn.7) 2. Macht die Mutter geltend, nicht sie, sondern ihr Vater habe die Einverständniserklärung zur Eingehung der Ehe mit einem afghanischen Staatsangehörigen abgegeben, bedarf es nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anwendbaren afghanischen Recht wegen fehlenden Konsenses beider Eheschließenden der Nichtigerklärung durch rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Mutter zur Eheschließung genötigt wurde.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.09.2019 (4 UR III 35/18) wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Betroffene begehrt zu seinem Geburtseintrag im Register des Standesamtes ... - Registernummer ... - die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung durch den weiteren Beteiligten zu 1 und die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die Herrn ... ..., geb. am ..., als Vater benennt. Dieser hatte am ... die Vaterschaft anerkannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.09.2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diese der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 16.10.2019 zugestellte Entscheidung hat der Betroffene, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 22.10.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am 25.10.2018, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.10.2019 nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 51 Abs. 1 PStG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung liegen derzeit nicht vor. Die Abstammung unterliegt gemäß Art 19 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend mithin deutschem Recht. Damit kommen §§ 1592, 1594 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam werden kann, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Dies ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Fall, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet war. Wegen der Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB ist vor der standesamtlichen Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung besonders sorgsam zu prüfen, ob für das Kind nicht bereits eine anderweitige Vaterschaftszuordnung besteht (Klaus-Jürgen Grün in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft, Rn. 13). Gemäß § 5 PstV dürfen Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Standesbeamte verantwortlich. Vor Beurkundung einer Geburt kann er die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht nur dann ablehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen als dem die Vaterschaft anerkennenden Mann verheiratet war, sondern schon dann, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt ledig war (OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 31 Wx 37/08 –, Rn. 14, juris). Dies berücksichtigt ist die Ablehnung der begehrten Beischreibung durch den Beteiligten zu 1 nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der im Iran geschlossenen Ehe sind nicht belegt. Die Mutter des Betroffenen hat zwar vorgetragen, unter Androhung von Gewalt zur Aufnahme des Ehelebens im Iran gezwungen worden zu sein, nicht sie, sondern ihr Vater habe die Einverständniserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben. Diese Angaben allein genügen indes nicht, eine verlässliche Prüfung des Nichtbestehens einer Ehe, die Voraussetzung für die Beischreibung ist, vorzunehmen. Es fehlt an einem urkundlichen Nachweis der Identität der Mutter des Betroffenen, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit, der Identität, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Verlobten, der Eheschließung und der behaupteten Vertretungssituation bei der Eheschließung, um eine verlässliche Prüfung der Wirksamkeit der Ehe zu ermöglichen. Auch eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe, die nach dem - auf Grundlage des Vorbringens der Kindesmutter zur afghanischen Staatsangehörigkeit der Verlobten - gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anwendbaren afghanischen Recht erforderlich wäre, liegt nicht vor. Nach dem afghanischem Zivilgesetzbuch (vgl. hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Afghanistan III A 5 c aa) bedarf es in den beiden in Art 133 ZGB genannten Fällen, also auch im Fall des Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe wegen fehlenden Konsenses beider Eheschließenden (Art. 133 Nr. 1a ZGB), der Nichtigerklärung durch rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts (Art. 134 ZGB). Dies setzt den Nachweis, dass die Mutter des Betroffenen zur Eheschließung genötigt wurde, voraus (Rastin-Tehrani, Afghanisches Eherecht, 3. Teil, C, IV, 3a). Der erforderliche Nachweis des Nichtbestehens einer Ehe wird auch nicht durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersetzt. Denn dieser bewirkt eine Verbindlichkeit nur in allen Angelegenheiten, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG rechtserheblich ist (§ 6 AsylG). Das hat nicht zur Folge, dass im vorliegenden Personenstandsverfahren der von der Mutter und dem anerkennenden Vater im Asylverfahren vorgetragene Sachverhalt als wahr zu unterstellen wäre. Dies berücksichtigt hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht auf die Durchführung eines Erkenntnisverfahren, welches die Feststellung der Vaterschaft oder die Feststellung der Ehenichtigkeit zum Gegenstand hat, verwiesen. Nur auf diese Weise können Zweifel an der Vaterschaft mit der für das Personenstandsverfahren gebotenen Zuverlässigkeit geklärt werden (Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 4. Aufl., § 21, Rn. 41). Auf ein solches Verfahren kann vorliegend auch nicht allein deshalb verzichtet werden, weil sich die Mutter des Betroffenen der Verfolgung durch die Familie der Person, mit der sie angeblich zwangsweise verheiratet wurde, aussetzen würde. Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und seiner Mutter könnte durch die Geheimhaltung ihrer Wohnanschrift Rechnung getragen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 UF 333/15 –, Rn. 33, juris). Würde man im Übrigen - dem Begehren des Betroffenen folgend - auf die Durchführung eines Erkenntnisverfahrens über die Feststellung der Vaterschaft oder die Feststellung der Ehenichtigkeit verzichten, wäre der gesetzliche Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB) am vorliegenden Personenstandsverfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu beteiligen, da seine Rechte durch die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung ohne zuvor durchgeführtes Statusverfahren unmittelbar betroffen wären (§§ 51 Abs. 1 PStG, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Kostenentscheidung folgt aus GNotKG KV Nr. 19116, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.