Beschluss
8 W 274/21
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1111.8W274.21.00
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Leitsätze
1. Die in Art 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Verweisung auf § 1617c BGB setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Geburtsnamen des Kindes voraus.(Rn.19)
2. Haben die seinerzeit nicht verheirateten Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und dabei den Geburtsnamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechts sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Wahl des deutschen Rechts für den Familiennamen des Kindes gemäß Art 10 Abs. 3 EGBGB in Anwendung des § 1617c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.(Rn.26)
3. Für die Frage, ob nach einer gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl die in § 1617c Abs. 1 BGB reglementierte Altersgrenze für das Erfordernis einer Anschlusserklärung des Kindes erreicht ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtswahl an, wenn diese erst nach Bestimmung des Ehenamens vorgenommen wird.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.07.2021 aufgehoben soweit das Standesamt … angewiesen wurde, die Eintragung des Geburtenregisters Nr. …/2013 des Standesamtes … - infolge der Ausübung der Rechtswahl zum deutschen Recht sowie nach entsprechender Namensbestimmung dahingehend zu ändern, dass das Kind … …, geboren am …, den Geburtsnamen „…" führt. Insoweit wird der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Verweisung auf § 1617c BGB setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Geburtsnamen des Kindes voraus.(Rn.19) 2. Haben die seinerzeit nicht verheirateten Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und dabei den Geburtsnamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechts sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Wahl des deutschen Rechts für den Familiennamen des Kindes gemäß Art 10 Abs. 3 EGBGB in Anwendung des § 1617c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.(Rn.26) 3. Für die Frage, ob nach einer gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl die in § 1617c Abs. 1 BGB reglementierte Altersgrenze für das Erfordernis einer Anschlusserklärung des Kindes erreicht ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtswahl an, wenn diese erst nach Bestimmung des Ehenamens vorgenommen wird.(Rn.28) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.07.2021 aufgehoben soweit das Standesamt … angewiesen wurde, die Eintragung des Geburtenregisters Nr. …/2013 des Standesamtes … - infolge der Ausübung der Rechtswahl zum deutschen Recht sowie nach entsprechender Namensbestimmung dahingehend zu ändern, dass das Kind … …, geboren am …, den Geburtsnamen „…" führt. Insoweit wird der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1 ist deutsche Staatsangehörige und die leibliche Mutter des am … geborenen Betroffenen. Da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, erhielt ihr am … geborener betroffener Sohn zunächst den Geburtsnamen der Mutter „…" (Geburtsurkunde, Anlage 1, Bl. 7 d.A.), der am … unter der Nummer … in das Geburtenregister des Standesamtes der … eingetragen wurde. Der Antragsteller zu 2 ist französischer Staatsangehöriger und der leibliche Vater des betroffenen Kindes. Die Vaterschaft hat er vor dem Standesamt am … anerkannt. Die Antragsteller wählten am … gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB für die Namensgebung des Kindes gemeinsam das französische Heimatrecht des Antragstellers zu 2 und gaben dem Kind als dessen Geburtsnamen den Doppelnamen „…“. Dabei wurden sie von der Standesbeamtin darüber informiert, dass die Wahl zum französischen Recht nur einmal möglich sei und nicht widerrufen werden könne (Anlage A3, Bl. 9 d.A.). Am … heirateten die Antragsteller vor dem Standesamt … und bestimmten nach deutschem Recht den Geburtsnamen des Antragstellers zu 2 „…“ zum Ehe- und Familiennamen (Anlage A4, Bl. 10 d.A). Am 04.10.2018 sprachen die Antragsteller beim Standesbeamten der … dem Beteiligten zu 3, vor, um eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes herbeizuführen. Ihr Kind sollte künftig in Anwendung deutschen Rechts mit Nachnamen nur noch „…“, wie die Eltern, heißen. Dies lehnte die zuständige Standesbeamtin zunächst mündlich ab. Auf schriftlichen Antrag der Antragstellervertreter vom 11.02.2019 erließ das Standesamt am 27.02.2019 einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, dass Art 10 Abs. 3 EGBGB eine erneute Rechtswahl nicht zulasse (Anlage A5, Bl. 11 d.A). Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 01.03.2019 zugegangenen Bescheid richtet sich der am 28.03.2019 bei dem Amtsgericht Stuttgart eingegangene, auf § 49 PStG gestützte Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes … … eine erneute Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts zuzulassen und die Eintragung im Geburtenregister Nr. …/2013 dahingehend zu ändern, dass das Kind … …, geb. am 08.09.2013 den Geburtsnamen … führe. Sie sind der Auffassung, der Verbrauch jeglichen Wahlrechts nach einmal getroffener Rechtswahl lasse sich aus Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht herleiten. Zumindest sei mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 06. September 2007 – 20 W 19/07) eine erneute Rechtswahl zur Änderung oder Anpassung der Namensführung des Kindes dann zuzulassen, wenn dies nach Sinn und Zweck der Rechtswahlbefugnis geboten erscheine. Dies sei bei Eheschließung und Bestimmung eines Ehe- und Familiennamens der Fall. Denn mit der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens werde das Anliegen der Eltern bekundet, diesen Ehenamen auch den Kindern als Familiennamen zu erteilen, was im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehe, die zur Ausgestaltung der Rechtswahl des Art. 10 Abs. 3 EGBGB durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 geführt habe. Dadurch werde eine für das soziale Umfeld sichtbare und dem Wohl des Kindes dienende Möglichkeit der Eingliederung geschaffen. Ohne eine Zulassung der erneuten Rechtswahl weiche die Namensführung des betroffenen Kindes von der seiner Eltern und künftigen Geschwister ab. Die Eingliederung in die Familie durch Führung eines einheitlichen Familiennamens stelle einen sachlichen Grund dar, um vom Grundsatz der Namenskontinuität abzuweichen. Als die Antragsteller noch nicht verheiratet gewesen seien, hätten sie das französische Recht gewählt, um dem Kind den aus ihrer beider Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen zu geben und so die Bindung zum leiblichen Vater nach außen kundtun zu können. Nach der deutschen Rechtsordnung sei die Bildung eines Doppelnamens für das Kind nicht möglich. Den Antragstellern sei nun Gelegenheit zur erneuten Rechtswahl zu geben, damit sich in entsprechender Anwendung des § 1617c Abs. 1 BGB der Ehename auf den Geburtsnamen des betroffenen Kindes erstrecken könne. Sowohl das Rechtsamt der … als Aufsichtsbehörde (Beteiligter zu 4) als auch das Standesamt berufen sich auf die - ihrer Ansicht nach - in Baden-Württemberg herrschende Rechtsauffassung, dass eine Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht erneut möglich sei. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur erneuten Rechtswahl sei nicht vorhanden. Art. 10 Abs. 3 EGBGB enthalte gerade keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Die abweichende Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, nämlich einer mehrmaligen Rechtswahl, beruhe auf gerichtlichen Entscheidungen und Kommentarmeinungen. Das baden-württembergische Innenministerium habe sich als oberste Fachaufsichtsbehörde für die Standesämter den abweichenden Auffassungen anderer Bundesländer gerade nicht angeschlossen. Eine nicht gesetzeskonforme Auslegung einer bestehenden Norm stehe dem Standesamt nicht zu. Die Eltern seien nachweislich darauf hingewiesen worden, dass eine Rechtswahl nur einmal möglich sei. Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, häufige Namenswechsel von Kindern zu verhindern. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die wiederholte Rechtswahl zugelassen werde. Auch könnte die Kindesmutter hier eine Namenseinheit durch das Voranstellen ihres Familiennamens vor den Ehenamen zu ihrem Kind herbeiführen. Die Regelungen des § 1618 BGB seien für Kinder aus sogenannten Patchworkfamilien gedacht und sei nicht vergleichbar mit der Regelung für Kinder, die abstammungsrechtlich beiden Ehegatten zugeordnet werden könnten. Auch gebe es wegen etwaiger schulischer Belange keine Notwendigkeit von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Dementsprechend sei der Antrag auf erneute Rechtswahl zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 16.07.2021 hat das Amtsgericht den zuständigen Standesbeamten des Standesamtes angewiesen, hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes … … eine erneute Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern zugunsten des deutschen Rechts zuzulassen sowie die Eintragung des Geburtenregisters Nr. …/2013 des Standesamtes Stuttgart - infolge der Ausübung der Rechtswahl zum deutschen Recht sowie nach entsprechender Namensbestimmung dahingehend zu ändern, dass das Kind … …, geboren am …, den Geburtsnamen „…" führt. Dabei hält das Amtsgericht eine erneute Rechtswahl nach einer Änderung der Lebensverhältnisse, insbesondere nach einer Änderung des Familiennamens der Eltern für zulässig. Art. 10 Abs. 3 EGBGB solle es dem Sorgeberechtigten ermöglichen, die Namensführung des Kindes der konkreten Familiensituation und der sozialen Umgebung anzupassen. Diesem Zweck entsprechend müsse Eltern, die später heiraten und nunmehr einen einheitlichen Familiennamen führen, die Möglichkeit gegeben werden, diesen auch mit Hilfe einer erneuten Rechtswahl dem bereits vor der Eheschließung geborenen Kind zu geben. Der Standesbeamte sei deshalb anzuweisen, die Änderungen des Familiennamens in das Geburtenregister zu vermerken. Gegen diese dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde am 22.07.2021 zugestellte Entscheidung hat die Aufsichtsbehörde - auch im Namen des Standesamtes - mit Schriftsatz vom 13.08.2021 - eingegangen bei dem Amtsgericht Stuttgart am 16.08.2021 - Beschwerde eingelegt mit der sie zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass das Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB nur einmal ausgeübt werden könne, auf eine Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.2003 (Az.: 2 T 338/02) verweist. Darin habe das Landgericht ausgeführt, dass bei der erstmaligen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB durch den/die Inhaber der Sorge zwar die soziale Umgebung des Kindes berücksichtigt werden könne und solle, dass daraus aber keineswegs folge, nach jeder Änderung der sozialen Verhältnissen des Kindes dem Sorgeberechtigten erneut die Wahl des anwendbaren Namensrecht zu eröffnen. Dem deutschen Zivilrecht sei eine isolierte Namensänderung, der keine Statusänderung zugrunde liege, fremd. Diese sei allenfalls im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren möglich. Der Ausschluss eines erneuten Wahlrechts habe den Vorzug der Klarheit und Rechtssicherheit. Neben der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt seien keine obergerichtlichen Entscheidungen bekannt, die in Ausnahmefällen die erneute Rechtswahl zuließen. Im dort zugrundeliegenden Fall habe im übrigen die allein sorgeberechtigte Mutter über die erstmalige Rechtswahl entschieden, während vorliegend das Wahlrecht bereits von beiden Antragstellern zugunsten des französischen Rechts ausgeübt worden sei. Mit Beschluss vom 16.08.2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG, 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg als das Standesamt Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung angewiesen wurde, die Eintragung des Geburtenregisters Nr. …/2013 dahingehend zu ändern, dass das Kind … …, geboren am …, den Geburtsnamen „…" führt (zu 2). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (zu 1). 1. Zu Recht hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, eine erneute Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern zugunsten des deutschen Rechts für den Familiennamen des betroffenen Kindes entgegenzunehmen. Dieser Rechtswahl steht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht entgegen, dass die sorgeberechtigten Antragsteller am 28.01.2014 gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB für die Namensgebung des Kindes gemeinsam für das französische Heimatrecht des Antragstellers zu 2 optierten und dem Kind als dessen Geburtsnamen den Doppelnamen „…“ gaben. Unabhängig von einer erneuten Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts erhielte das betroffene Kind den von den Antragstellern gewählten Familiennamen …, wenn die getroffene Wahl des deutschen Rechts für den Ehenamen der Antragsteller zur Anwendung des § 1617c BGB führen würde und ggf. die weiteren dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist für die Auswirkungen der Rechtswahl der Ehegatten für ihren Ehenamen auf den Namen des Kindes § 1617c BGB sinngemäß anzuwenden. Ob diese Verweisung auch greift, wenn für den Geburtsnamen des Kindes nicht deutsches sondern ausländisches Recht gilt, ist in der Literatur umstritten. Nach einer Auffassung soll dies der Fall sein, da der an Art. 10 Abs. 2 EGBGB angefügte Satz 3 gegenstandslos wäre, wenn er sich nur auf Kinder bezöge, für die deutsches Namensrecht gelte (Sturm, StAZ 1994, 370, 372; Stürner in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Art 10 EGBGB, Rn. 27; Janal in jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art 10, Rn. 25; Thorn in Palandt, BGB, 80. Aufl., Art 10 EGBGB Rn. 18). Der hinzugefügte Satz 3 sei nicht nur überflüssig, sondern auch sinnwidrig, da bei Anwendung deutschen Rechts § 1617c BGB unmittelbar und nicht nur sinngemäß analog gelte. Es sei nicht anzunehmen, dass Satz 3 nur angefügt wurde, um nochmals zu betonen, dass eine Namensänderung, die aufgrund vom Art. 10 Abs. 2 EGBGB erfolge, nicht anders zu behandeln sei als die nachträgliche Wahl eines Ehenamens nach rein innerstaatlichem Recht. Gerade bei Kindern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder für die fremdes Namensrecht gewählt wurde, werde die Erstreckung einer Namenswahl der Eltern zu einem Problem, welches das Heimatrecht nicht zu lösen vermöge. Es bestände die Gefahr, Eltern und Kinder namensmäßig auseinanderzureißen, was nicht ratio eines Gesetzes sein könne, das um Namenseinheit in der Familie bemüht sei (Sturm a.a.O.). Nach anderer Auffassung kommt § 1617c BGB nur zur Anwendung, wenn für den Kindesnamen deutsches Recht anwendbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.09.2007 – 20 W 19/07 Tz. 11; Wagenitz/Bornhofen, FamNamG 1994, Art. 10 EGBGB, Rn. 10; Hausmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019 Updatestand 31.05.202, Art 10 EGBGB, Rn. 312; Lipp in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB, Rn. 173; Kraus, StAZ 2002, 176, 177). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich der Name des Kindes nach ausländischem Recht bestimmt, wäre nur zu rechtfertigen, wenn man die Regelung in § 1617c BGB mit den dort bestimmten Altersgrenzen für das Erfordernis einer Anschlusserklärung des Kindes zum Gegenstand des positiven ordre public machte. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine derart weitreichende und international zwingende Erstreckung dieser Vorschrift, die unabhängig vom Willen der Eltern für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren sogar eine zwingende automatische Erstreckung des nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB von den Eltern gewählten Ehenamens auf den Namen des Kindes zur Folge hätte (Döll in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1617c BGB, Rn. 3 m.w.N.), beabsichtigte (so auch OLG Frankfurt a.a.O.). Zu Recht ging das Amtsgericht auch davon aus, dass einer - erneuten - Rechtswahl der Eltern für den Familiennamen ihres Kindes zugunsten des deutschen Rechts nicht entgegensteht, dass sie anlässlich der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller zu 2 am 28.01.2014 gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB für die Namensgebung des Kindes das französische Heimatrecht des Antragstellers zu 2 wählten und dabei dem Kind als dessen Geburtsnamen den Doppelnamen „…“ gaben. Art 10 Abs. 3 EGBGB lässt zwar Rechtswahlerklärungen auch nach Beurkundung der Geburt ausdrücklich zu (Art 10 Abs. 3 Satz 2 EGBGB), trifft aber keine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit einer mehrfachen Rechtswahl durch die Eltern. Deren Zulässigkeit ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird eine Wiederholungsmöglichkeit im Interesse der Namenskontinuität strikt ausgeschlossen (LG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2003 - 2 T 338/02 - unter Zurückweisung einer Beschwerde der Rechtsaufsichtsbehörde des Standesamtes der Stadt Stuttgart; Lipp in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 10 EGBGB, Rn. 147; Mäsch in BeckOK BGB, Art 10 EGBGB, Rn. 81, 56; Thorn in Palandt a.a.O., Rn. 22). Nach dieser Auffassung liege es näher, dass mit der Änderung des Wortlauts der Absätze 3 und 4 des Artikel 10 EGBGB a.F. durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 01.07.1998 keine Wiederholungsmöglichkeit der Rechtswahl eingeführt werden sollte. Es liege vielmehr auf der Hand, dass der Gesetzgeber kein beliebiges „Hin- und Herwählen zwischen verschiedenen Rechten“ zulassen und damit den zivilrechtlichen Grundsatz der Namenskontinuität in diesem Bereich faktisch aufgeben wollte. Hätte Artikel 10 Absatz 3 EGBG zu einem Instrument ausgebaut werden sollen, das nicht nur (indirekt) der erstmaligen Namenswahl dient, sondern auch der späteren Namensänderung, so sei zu erwarten gewesen, dass auch die Begründung sich zu dieser grundlegenden Veränderung des Normzwecks äußert. Eine isolierte Namensänderung, der keine Statusänderung zugrunde liege, sei dem deutschen Recht fremd. Dem System des deutschen Namensrechts entspreche es viel eher, dass mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 10 Absatz 3 EGBGB dieses Wahlrecht verbraucht sei. Dass es im Einzelfall das Bedürfnis geben möge, diese strenge Rechtsfolge zu vermeiden, spreche keineswegs gegen diese strikte Rechtsauslegung, die den Vorteil der Klarheit und Rechtssicherheit für sich habe (so LG Stuttgart a.a.O.). Die Gegenauffassung (OLG Frankfurt a.a.O. Tz 12; Hausmann in Staudinger a.a.O., Art. 10 EGBGB, Rn. 396, 403; Kraus StAZ 2006, 81; Krömer StAZ 1999, 46) weist darauf hin, dass der Wortlaut des Art 10 Abs. 3 EGBGB keine Einschränkungen im Hinblick auf eine mehrfache Rechtswahl reglementiere und diese ohne konkrete Anbindung an irgendeine Änderung des Familienstands oder der sozialen Verhältnisse zulasse. Die einzige Einschränkung von Gesetzes wegen bestehe neben dem Minderjährigkeitserfordernis im begrenzten Katalog des wählbaren Rechts. Nach Auffassung des Senats ist eine neue Rechtswahl jedenfalls dann zuzulassen, wenn Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, die dies nach dem Sinn und Zweck der Einräumung einer Rechtswahlbefugnis gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB geboten erscheinen lassen. Das der Änderung des Art 10 EGBGB zum 01.07.1998 zugrundeliegende Kindschaftsreformgesetz verfolgte das Ziel, die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl auf bestmögliche Art und Weise zu fördern (Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4899). Dem entspricht es, dem Kind eine Namensführung zu ermöglichen, die sowohl dem sozialen Umfeld als auch der konkreten Lebenssituation entspricht. Jedes Kind soll seine Individualität und Identität dadurch ausprägen können, dass es sich auch namensmäßig in seine Familie eingliedert und sich in ihr eingebunden fühlt. Auch im vorliegenden Fall ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, welche die Zulassung einer erneuten Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts rechtfertigt, auch wenn beide sorgeberechtigten Elternteile zunächst eine abweichende Rechtswahl zugunsten des französischen Rechts getroffen hatten. Sie ergibt sich aus der Eheschließung der Eltern, der hieraus veranlassten Rechtswahl des deutschen Rechts für ihren künftig zu führenden Namen gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB und darauf basierend der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens. Die Eltern haben durch die Wahl des französischen Rechts für den Namen des Kindes nach der Vaterschaftsanerkennung zu erkennen gegeben, dass für sie die Außendarstellung der Zugehörigkeit des Kindes zur Familie durch den Namen von besonderer Bedeutung ist. Das französische Recht lässt - im Gegensatz zum deutschen - nach Wahl der Eltern einen aus den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern zusammengesetzten Namen für das Kind zu (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich III A 9 Namensrecht), was vorliegend den Kindesgeburtsnamen … … ermöglichte. Ohne Zulassung der erneuten Rechtswahl, behielte das betroffene Kind diesen Doppelnamen während die Eltern, und ggf. weitere Geschwister einheitlich den Familiennamen … führen. Der Vorschlag der Beschwerdeführer, die Kindesmutter könne eine Namenseinheit zu dem betroffenen Kind durch das Voranstellen ihres Familiennamens vor den Ehenamen herbeiführen, ist nicht zielführend, da in diesem Fall ihr Name und der Geburtsname des betroffenen Kindes von dem Familiennamen der übrigen Familie abweichen würde. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Zulassung einer erneuten Rechtswahl der Grundsatz der Namenskontinuität aufgeweicht wird, weil die Grenzen zwischen statusbedingten und isolierten Namensänderungen verwischt werden, und dass die Abhängigkeit dieser erneuten Rechtswahl von einer Änderung der Rechtsverhältnisse eine Grauzone von Fällen entstehen lässt, in der die Wiederholbarkeit der Rechtswahl unsicher ist. Dies ist jedoch im Interesse des Kindeswohles hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Kindschaftsreformgesetzes dem Kindeswohl ein gegenüber dem Grundsatz der Namenskontinuität vorrangigen Stellenwert eingeräumt. Dies wird u.a. auch durch die Änderung des § 1618 Abs. 1 BGB deutlich, der die Einbenennung von Stiefkindern unter Vermeidung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ermöglicht, um die Integration solcher Kinder in die neue Stieffamilie zu fördern (BT-Drucks. 13/4899, Seite 66). Dies berücksichtigt kann eine gewünschte Angleichung des Namens leiblicher Kinder an den Familiennamen der Eltern und Geschwister nicht versagt werden, auch wenn ihr bereits eine Rechtswahl zugunsten eines fremden Rechts vorausgegangen war. 2. Soweit das Amtsgericht Stuttgart das Standesamt in der angegriffenen Entscheidung angewiesen hat, die Eintragung des Geburtenregisters dahingehend zu ändern, dass das betroffene Kind den Geburtsnamen „…" führt, ist die Entscheidung indes aufzuheben und insoweit der Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, weil es insoweit noch an der gemäß § 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Anschließung des Kindes an die Namensänderung fehlt. Zwar hatte das betroffene Kind im Zeitpunkt der Wahl des Ehenamens durch die Antragsteller am 30.08.2018 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Dies war aber im Zeitpunkt der beantragten Entgegennahme der Rechtswahl für den Geburtsnamen des Kindes durch die Eltern am 04.10.2018 der Fall. Für die Frage, ob nach einer gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl die in § 1617c Abs. 1 BGB reglementierte Altersgrenze für das Erfordernis einer Anschlusserklärung des Kindes erreicht ist, kommt es nach Auffassung des Senats auf den Zeitpunkt der Rechtswahl an, wenn diese - wie vorliegend - erst nach Bestimmung des Ehenamens vorgenommen wird. Denn in diesem Fall wird erst durch die Rechtswahl die Namensänderung des Kindes bewirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, auf die Gebührenbefreiung gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG wird hingewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2007 - 20 W 19/07. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs. 2, 3 GNotKG.