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Beschluss

8 W 242/22

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0706.8W242.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 2227 BGB ist zwischen dem Interesse des Testamentsvollstreckers an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 2021, 3 Wx 59/21, ErbR 2022, 142). (Rn.21) 2. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann auch dann noch unverzüglich im Sinne des § 2215 BGB sein, wenn dies drei Monate in Anspruch nimmt. (Rn.37) 3. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht ohne weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. (Rn.38) 4. Ein Testamentsvollstrecker darf sich der Hilfe von Personen bedienen, wenn dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach Maßgabe des Einzelfalles entspricht. (Rn.39) 5. Inhaltlich begrenzt wird die Auskunftspflicht gem. § 2218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 666 BGB durch den Zweck, dem Berechtigten die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition und seine tatsächliche Stellung während der Dauer der Testamentsvollstreckung richtig und vollständig beurteilen zu können. (Rn.41)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 / Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Heilbronn vom 27. Mai 2022, Az.: 30 VI 1966/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte Ziffer 1 / Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 76.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 2227 BGB ist zwischen dem Interesse des Testamentsvollstreckers an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 2021, 3 Wx 59/21, ErbR 2022, 142). (Rn.21) 2. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann auch dann noch unverzüglich im Sinne des § 2215 BGB sein, wenn dies drei Monate in Anspruch nimmt. (Rn.37) 3. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht ohne weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. (Rn.38) 4. Ein Testamentsvollstrecker darf sich der Hilfe von Personen bedienen, wenn dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach Maßgabe des Einzelfalles entspricht. (Rn.39) 5. Inhaltlich begrenzt wird die Auskunftspflicht gem. § 2218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 666 BGB durch den Zweck, dem Berechtigten die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition und seine tatsächliche Stellung während der Dauer der Testamentsvollstreckung richtig und vollständig beurteilen zu können. (Rn.41) 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 / Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Heilbronn vom 27. Mai 2022, Az.: 30 VI 1966/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte Ziffer 1 / Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 76.000,00 € I. Die am 24. August 2021 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Sie hinterlässt fünf Kinder, die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 28. September 1977 vor dem Notariat B. II (Urkundenrolle II Nr. …) einen Erbvertrag geschlossen, durch den sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Eine letztwillige Verfügung auf den Tod des Überlebenden wurde damals nicht getroffen. Die Erblasserin hat nach dem Versterben ihres Ehemanns am 21. August 2009 mit notariellem Testament vom 5. Juni 2014 (Urkundenrolle II Nr. …) unter Widerruf aller Verfügungen von Todes wegen – soweit sie dem neuen Testament vom 5. Juni 2014 entgegenstehen – bestimmt, dass die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 Erben zu jeweils 1/5 sein sollen. Ferner ordnete sie im Rahmen eines Vermächtnisses an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode der Erblasserin das von ihm (mit–) bewohnte Haus in der D.straße, B.-H. zu verlassen habe, damit es veräußert werden könne. Mit notariellem Testament vom 21. August 2017 (Urkundenrolle UR ...) bestätigte die Erblasserin die Erbeinsetzung zugunsten ihrer Kinder, änderte jedoch die im notariellen Testament vom 5. Juni 2014 zu Lasten ihres Sohnes … ... (Beteiligter Ziffer 1) getroffene Räumungsverpflichtung unter § 2 wie folgt ab. „Mein Sohn ... ... erhält an diesem Hausgrundstück ein befristetes Wohnungsrecht, welches mit meinem Tode beginnt und endet 6 Wochen nach Abschluss eines notariellen Veräußerungsvertrages über das Grundstück D.straße. Bis dahin hat mein Sohn das Grundstück auch ordnungsgemäß zu versorgen.“ […]. Ferner ordnete die Erblasserin unter § 3 des notariellen Testaments vom 21. August 2017 Testamentsvollstreckung an und ernannte Herrn … (Beteiligter Ziffer 6) zum Testamentsvollstrecker. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte unter anderem sein, das Hausgrundstück D.straße „in jedem Falle an einen Dritten zu verkaufen“. Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte Ziffer 6 das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen (vergleiche Annahmebescheinigung des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. September 2021). Mit als „Testamentsanfechtung“ betiteltem Schreiben vom 24. Januar 2022 – korrigiert mit Schreiben vom 6. Februar 2022 – beantragte der Beschwerdeführer, den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund zu entlassen, das Testament vom 21. August 2017 insgesamt für unwirksam zu erklären, die Verfahrenskosten dem Notar … aufzuerlegen und die eigenen außergerichtlichen Kosten dem Testamentsvollstrecker aufzuerlegen. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer, das Testament vom 21. August 2017 infolge der zwischen der Testamentsbeurkundung und dem Tod der Erblasserin am 24. August 2021 eingetretenen Veränderungen für unwirksam zu erklären, da das Testament nicht mehr dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprochen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Erblasserin sei einem Erklärungsirrtum nach § 2078 Abs. 1 BGB unterlegen, da sie vom Notar nicht über die hohen Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers belehrt worden sei. Der Notar … habe sich ferner einen Vorteil verschafft, indem er der Erblasserin den Beteiligten Ziffer 6 als Testamentsvollstrecker „nahegelegt“ habe, welcher zugleich auch dessen Mitarbeiter sei. Es läge auf der Hand, dass der Beteiligte Ziffer 6 den Notar … mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags über das Grundstück D.straße, B.-H. beauftragen würde. Dem Testamentsvollstrecker seien auch Pflichtverletzungen vorzuwerfen. So habe er diverse Anfragen nicht beantwortet, das im Auftrag des Testamentsvollstreckers zu dem Grundstück D.straße, B.-H., erstellte „einfache Wertgutachten“ mit Stand vom 4. November 2021 weise einen überhöhten Verkehrswert aus, das Nachlassverzeichnis sei unvollständig und verspätet am 21. Dezember 2021 erstellt und der Testamentsvollstreckervermerk nicht im Grundbuch eingetragen worden. Der Anordnung der Testamentsvollstreckung stünde zudem die Bindungswirkung des früheren Testaments vom 5. Juni 2014 entgegen. Der Beteiligte Ziffer 6 ist dem Entlassungsantrag entgegengetreten. Er macht geltend, dass die Einschätzung im Wertgutachten lediglich als Grundlage für Verkaufsverhandlungen dienen sollte. Es sei zutreffend, dass der Beteiligte Ziffer 1 die Immobilie D.straße habe erwerben wollen, die übrigen Miterben hätten jedoch ihre Zustimmung zum Verkauf der Immobilie an den Beteiligten Ziffer 1 nicht erteilt. Im Zeitpunkt der hier fraglichen Testamentserrichtung sei er auch nicht freier Mitarbeiter des Notars … gewesen. Der Beteiligte Ziffer 1 ergänzte in der Folge sein Vorbringen. Er bringt vor, dass der Testamentsvollstrecker am 23. Februar 2022 und am 25. Februar 2022 jeweils eine E-Mail gesendet habe, um Druck aufzubauen, und im Kontext mit dem Entlassungsantrag mündlich geäußert habe, die Unterhaltung würde in Zukunft etwas angespannter verlaufen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer mittlerweile untragbar. Ferner sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, dem Testamentsvollstrecker einen Schlüsselsatz für das Objekt D.straße, B.-H., auszuhändigen. Der Testamentsvollstrecker habe angedroht, nach Ablauf der Frist den Zugang zu dem Wohngebäude D.straße zwangsweise durchzusetzen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 hätten seine Geschwister einen Räumungstermin am „18. März 2002“ (richtig: 2022) vorgeschlagen, den der Testamentsvollstrecker mit E-Mail vom 7. März 2022 bestätigt habe. Ihm stünde jedoch nach dem Testament vom 21. August 2017 ein befristetes Wohnrecht zu, das sechs Wochen nach Abschluss eines notariellen Veräußerungsvertrages ende. Mit Schreiben vom 1. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer online geschalteten Verkaufsannonce bei ImmoScout24.de, dem Testamentsvollstrecker im Wege der einstweiligen Verfügung den Verkauf der Immobilie D.straße, B.-H. zu untersagen. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Heilbronn hat mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die Anträge des Beschwerdeführers auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB als unbegründet und im Übrigen die weiteren Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 vom 30. Juni 2022 B, mit dem Beschwerdeantrag, den Beteiligten Ziffer 6 aus wichtigem Grund aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen. Er führte hierzu aus, dass sich die Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5 - … …, … … und … … - in einer an den Beteiligten Ziffer 6 gerichteten E-Mail vom 25. Februar 2022 für eine Räumung durch eine externe Firma ausgesprochen und als Räumungstermin den „18. März 2002“ (richtig: 2022) vorgeschlagen hätten. Der Testamentsvollstrecker hätte sodann mit E-Mail vom 7. März 2022 den Räumungstermin bestätigt. Die vom Testamentsvollstrecker beabsichtigte Räumung der Immobilie D.straße verstoße gegen die eindeutige Anordnung der Erblasserin in § 2 des Testaments vom 21. August 2017. Dies stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus habe der Testamentsvollstrecker kein vollständiges und korrektes Nachlassverzeichnis erstellt. So habe die Erblasserin bei der R + V Versicherung eine Rentenversicherung Nr. … unterhalten, aus der dem Nachlass mindestens ein Betrag in Höhe von 5.089,48 € zugeflossen sei. Aus dem Nachlass sei ferner– abzüglich der Leistungen durch die AOK – an den Pflegeservice … auf die Rechnung vom 1. Juli 2021 ein Betrag in Höhe von 609,00 € bezahlt worden. Durch Beschluss vom 27. Juli 2022 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Heilbronn entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorzulegen. In dem vom Beschwerdeführer gegen den Beteiligten Ziffer 6 angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Az.: I 3 O 139/22) wurde am 9. Juni 2022 ein Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, eine Besichtigung des Grundstücks D.straße in B.-H. zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens und für Verkaufsbemühungen im üblichen Umfang zu gewähren und zu diesem Zweck dem Beteiligten Ziffer 6 sowie Kaufinteressenten Zugang zu Grundstück und Gebäude zu gewähren. Ferner regelte der Vergleich die Vorgaben, unter welchen für den Testamentsvollstrecker ein erheblicher Grund bestünde, entgegen der „Soll-Regelung im Testament vom 21. August 2017 die Immobilie D.straße an den Beschwerdeführer zu veräußern. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Heilbronn, Az.: I 3 O 139/22, beigezogen. Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 27. Mai 2022 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juli 2022 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 342 Nr. 7, 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich in der Sache nur gegen denjenigen Teil der Entscheidung des Nachlassgerichts, mit welchen der (wiederholt gestellte) Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen wurde. Mit der Begründung der Beschwerde ist das angestrebte Ziel ausdrücklich formuliert worden. Folglich ist auch nur dieser Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Gegenstand der Beschwerde. 2. Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt zunächst in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Ein wichtiger Grund liegt ferner - ohne Rücksicht auf ein Verschulden - auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Ein berechtigtes Misstrauen kann danach zu bejahen sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten bei den Erben den Eindruck hervorruft, er nehme deren Interessen nicht hinreichend wahr und lasse es bei der Ausübung seines Amtes an der notwendigen Unparteilichkeit fehlen. Schließlich kann ein schwerwiegender Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein. Ob die Voraussetzungen der Entlassung aus wichtigem Grund vorliegen, hat das Nachlassgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch des Erblasserwillens zu entscheiden. Dabei lässt ihm das Gesetz einen gewissen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (Staudinger/Reimann, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2021, § 2227 BGB, Rn. 5; vergleiche OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.7.2020 – 5 W 26/20). Dies gilt vor allem auch für den vom Gesetz genannten wichtigen Grund der groben Pflichtverletzung. Als solche ist jede erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker durch das Gesetz (insbesondere die Vorschriften der §§ 2203 ff, 2216 BGB) oder durch den Erblasser auferlegten Pflichten, gegen die Anordnungen des Erblassers oder gegen die nach der Absicht des Erblassers von dem Testamentsvollstrecker zu wahrenden Interessen anzusehen. Verschulden ist dabei notwendige Voraussetzung (Staudinger/Reimann, a.a.O. Rn. 8). Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes ist stets zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen (OLG Düsseldorf ErbR 2022, 142). 3. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten einzelnen Gesichtspunkten noch aus deren Gesamtschau ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten Ziffer 6 als Testamentsvollstrecker. a. Dabei gilt zunächst, dass die wirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich eine vorrangige Voraussetzung für die Prüfung des Entlassungsantrages ist; fehlt es schon daran, ist für eine Entlassung grundsätzlich kein Raum (OLG Hamm FamRZ 2013, 71; OLG Düsseldorf ZEV 2016, 163; Zimmermann in Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2022, § 2227 Rn. 3; OLG Saarbrücken a.a.O.). Vorliegend ist die im notariellen Testament vom 21. August 2017 getroffene Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam. (1) Der Beteiligte Ziffer 6 ist durch das notarielle Testament der Erblasserin vom 21. August 2017 zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese letztwillige Verfügung unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich; solche sind hier weder dargetan noch aus den Umständen erkennbar. Insbesondere folgt aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Anlage 3 zum Schreiben vom 24. Januar 2022, Blatt 63 ff der Akte), dass die Erblasserin noch wenige Tage vor ihrem Versterben „bei klarem Verstand“ war. (2) Die Erblasserin war durch den notariellen Erbvertrag vom 28. September 1977 nicht gehindert, als Letztversterbende der Ehegatten eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Denn der notarielle Erbvertrag vom 28. September 1977 enthielt keine Regelung auf den Tod des Überlebenden (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit war die Erblasserin nicht gehindert, Testamentsvollstreckung anzuordnen. (3) Das notarielle Testament vom 21. August 2017 ist nicht infolge Anfechtung (§ 2078 Abs. 1 BGB) nichtig. Sofern der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass die Erblasserin bei Errichtung des hier in Frage stehenden Testaments keine konkreten Vorstellungen über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers hatte, begründet dies keinen Inhaltsirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 1, 1. Alt BGB. Beim Inhaltsirrtum muss der Erblasser bei Errichtung der Verfügung unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung seiner abgegebenen Erklärung gehabt haben (Litzenburger in BeckOK BGB, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 2078 Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erblasserin hat im notariellen Testament vom 21. August 2017 ausdrücklich bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) und auf Ersatz seiner Auslagen hat. Die Erblasserin ging mithin davon aus, dass für die Testamentsvollstreckung Kosten anfallen würden. Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Verhältnis die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu den früheren Einkommensverhältnissen der Erblasserin steht, da sich nach dem Willen der Erblasserin die Angemessenheit der Vergütung an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zu orientieren hat. Ein Erklärungsirrtum nach § 2078 Abs. 1, 2. Alt. BGB ist ebenfalls zu verneinen, da dieser voraussetzt, dass die Erblasserin bei Errichtung der Verfügung eine Erklärung mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Der Erblasserin kam es – was das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat - ersichtlich darauf an, dass mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung eine konfliktfreie Nachlassauseinandersetzung gewährleistet ist. Es war ihr ersichtlich bewusst, dass für die Testamentsvollstreckung Kosten anfallen würden. Auch die Voraussetzungen für einen Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB) sind nicht erfüllt. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH, NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997, 1436/1437). Dass die Erblasserin bei der Vermächtnisanordnung über das Wohnrecht des Beschwerdeführers und bei der Anweisung zur Veräußerung des Wohnhauses in der D.straße die irrige Vorstellung hatte, ihr Sohn … werde nach ihrem Ableben seine Immobilie in N. bewohnen und sie ohne diesen Irrtum anders testiert hätte, lässt sich aus Sicht des Senats nicht feststellen. Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (Litzenburger in BeckOK BGB, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 2078 Rn. 21). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend belegt die Vermächtnisanordnung, dass die Erblasserin von einem fortdauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Immobilie D.straße ausging und sich gerade deshalb zu einer Befristung des Wohnungsrechts veranlasst sah, um eine reibungslose Auseinandersetzung des Nachlasses sicherzustellen. Dieses Konzept verfolgte die Erblasserin auch bereits mit dem notariellen Testament vom 6. Mai 2014. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Vorstellung, die Immobilie D.straße „übernehmen“ zu wollen, mit der Erblasserin nie besprochen (vergleiche Protokoll des Landgerichts Heilbronn vom 9. Juni 2022). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Herbst 2017 (vergleiche Blatt 49 der Akte), mithin im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testaments vom 21. August 2017, wegen seiner Immobilie in N. im Streit mit seinen Nachbarn stand und ihm die Erblasserin deshalb in der Folge mehrfach angeraten hat, seine eigene Immobilie zu veräußern. (4) Die Erklärung der Erblasserin über die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist auch nicht nach §§ 7, 27 BeurkG unwirksam. Selbst wenn der Notar … im Rahmen der Beurkundung des Testaments vom 21. August 2017 den Beteiligten Ziffer 6 als Testamentsvollstrecker vorgeschlagen haben sollte, hat er sich selbst keinen rechtlichen Vorteil als unmittelbare Folge der Beurkundung verschafft (Litzenburger in BeckOK BGB, 66. Ed. 1.5.2023, BeurkG § 7 Rn. 1). Die Erwägungen des Beschwerdeführers, der Beteiligte Ziffer 6 würde den Notar … mit der Beurkundung eines Kaufvertrags über die Immobilie D.straße beauftragen, zeigen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurkundung des Testaments vom 21. August 2017 auf und sind zudem spekulativer Natur. (5) Es kann ferner dahinstehen, ob der Beteiligte Ziffer 6 im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als Mitarbeiter oder freier Mitarbeiter des Notars beschäftigt war. Denn diese Umstände würden nicht die Unwirksamkeit der Einsetzung als Testamentsvollstrecker begründen, sondern nur eine Amtspflichtverletzung (Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG) darstellen (BGH, Beschluss vom 13. November 2017 – NotSt (Brfg) 3/17 – Rdnr. 30 bis 32 = BGH DNotZ 2018, 550 unter Verweis auf BGH DNotZ 1997, 466; ebenso Sandkühler in Bengel/Reimann, 7. Auflage 2020, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 11 Rn. 30). b. Ein pflichtwidriger Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen die von der Erblasserin unter den §§ 2 und 3 des notariellen Testaments vom 21. August 2017 verfügten Anweisungen liegt nicht vor. (1) Der Beteilige Ziffer 6 hat die Immobilie D.straße nicht räumen lassen. Eine Verletzung des von der Erblasserin an den Beteiligten Ziffer 1 zugewandten Wohnungsrechts ist nicht eingetreten. Dem Schriftwechsel zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 15. März 2022 ist in der gebotenen Gesamtschau lediglich die Androhung einer (zwangsweisen) Durchsetzung eines Zugangsrechts zum Anwesen D.straße zu entnehmen. Konkrete Vorbereitungshandlungen einer zwangsweisen Räumung des Objekts D.straße lassen sich aus Sicht des Senats nicht feststellen. (2) Der Beteiligte Ziffer 6 hat mit E-Mail vom 25. Februar 2022 (08:47 Uhr) zunächst festgehalten, dass vom Beschwerdeführer keine Besichtigungstermine benannt wurden und keine Schlüsselübergabe – zum Zwecke des Zutritts in die Immobilie D.straße - erfolgt ist. Ferner wurde angekündigt, gegebenenfalls die Ansprüche der Erbengemeinschaft zwangsweise durchzusetzen. Eine (zwangsweise) Räumung des Beschwerdeführers hat der Beteiligte Ziffer 6 in dieser E-Mail nicht angesprochen. Allein die Miterben, die Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5, verwandten zunächst den Begriff einer „Räumung“, indem sie sich mit E-Mail vom 25. Februar 2022 (18:56 Uhr) für eine Räumung durch eine externe Firma aussprachen und als Räumungstermin den 18. März 2022 vorschlugen. Am 7. März 2022 bestätigte der Testamentsvollstrecker zwar den „Räumungstermin“, bat jedoch den Beschwerdeführer zu diesem Termin anwesend zu sein und Zugang zum Haus zu gewähren. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Testamentsvollstrecker auf das Anliegen der übrigen Miterben, eine externe Firma mit einer Räumung zu beauftragen, tatsächlich eingegangen ist oder eine solche vorbereitet hat. Sein Anliegen fokussierte sich vielmehr auf den bloßen Zutritt zum Gebäude. Diese Betrachtung bestätigt aus Sicht des Senats das Schreiben vom 15. März 2022, in welchem der Testamentsvollstrecker festhielt, dass der für den Vortag vereinbarte Termin zur Schlüsselübergabe gescheitert ist, den Beschwerdeführer nochmals aufforderte, einen Schlüsselsatz für das Wohnhaus D.straße zur Verfügung zu stellen und androhte, den Zugang zum Wohnhaus gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. Über das im Rahmen der anstehenden Verkaufsbemühungen zweifelsfrei zu gewährende Zugangsrecht zum Anwesen D.straße haben sich der Beteiligte Ziffer 6 und der Beschwerdeführer letztendlich im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Az.: I 3 O 139/22) am 9. Juni 2022 vergleichsweise geeinigt. c. Nach § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten unverzüglich mitzuteilen. Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers ist eine geordnete, vollständige Zusammenstellung der Aktiva und Passiva (Lange in BeckOK BGB, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 2215 Rn. 7). Die Pflichtaufgabe umfasst die vollständige Auflistung aller hierzu gehörenden Nachlassgegenstände, Nachlassrechte und -verbindlichkeiten, also der Aktiva und Passiva, soweit sie der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Insoweit kann man vom Grundsatz der Vollständigkeit der Nachlasserfassung sprechen. Daher hat der Testamentsvollstrecker auch auf solche Aktiva und Passiva hinzuweisen, deren Zuordnung zum Nachlass fraglich oder bestritten ist (Lange in BeckOK BGB, a.a.O. § 2215 Rn. 7). (1) Die gegenüber den Erben bestehende Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses beginnt unabhängig von der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Erbscheins bereits mit der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht (Heintz in juris-PK, 9. Auflage, Stand: 19.02.2021, § 2215 BGB, Rn. 3), hier also mit dem Eingang des entsprechenden Schreibens des Beteiligten Ziffer 6 am 27. September 2021. Allerdings kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch dann noch unverzüglich im Sinne des § 2215 BGB sein, wenn dies wie hier drei Monate in Anspruch nimmt (Heintz in juris-PK, a.a.O., § 2215 BGB, Rn. 3). Deshalb liegt eine die Entlassung des Beteiligten Ziffer 6 aus seinem Amt rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung nicht notwendig darin, dass er ein Nachlassverzeichnis erst mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 eingereicht hat, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die verzögerte Einreichung zu einer wesentlichen Gefährdung der Vermögensinteressen der Erben geführt hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2019 – 2 W 66/19). (2) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Nachlassverzeichnis teilweise unvollständig sei, insbesondere den Zufluss aus der Rentenversicherung in Höhe von 5.089,48 € und die ausstehende Vergütung für den Pflegeservice S. nicht berücksichtige, begründet dies keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 BGB. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht als solche und ohne weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung dar. In allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.1.2023 – 3 Wx 105/22). So liegt der Fall hier. Das Nachlassverzeichnis vom 16. Dezember 2021 listet alle wesentlichen Vermögensbestandteile auf. Dem Zufluss aus der Rentenversicherung und die Vergütung für den Pflegedienst kommen hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu. (3) Das Nachlassverzeichnis wird auch nicht dadurch grob fehlerhaft, dass es sich bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie D.straße auf das einfache Wertgutachten der M. S. der Firma M. in S. bezieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verkaufswert zu hoch, mithin die Wertermittlung grob fehlerhaft sei, begründet noch keine dem Testamentsvollstrecker anzulastende grobe Pflichtverletzung. Die Heranziehung von Hilfspersonen i.S.d. § 278 BGB ist gem. § 664 Abs. 1 S. 3 BGB regelmäßig gestattet. Solcher Hilfspersonen darf sich der Testamentsvollstrecker bedienen, wenn dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach Maßgabe des Einzelfalles entspricht (Tolksdorf in BeckOGK, 1.4.2023, BGB, § 2218 Rn. 33). Verlangt die Nachlassabwicklung wie hier, dass Teile der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen oder sachkundige Person vor Verkauf der Immobilie bewertet werden, ist eine Übertragung auf einen Dritten regelmäßig zulässig (Tolksdorf in BeckOGK, 1.4.2023, BGB, § 2218 Rn. 24). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahl oder Überwachung der Hilfsperson sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angeboten hat, die Immobilie auf der Grundlage des Wertgutachtens zu erwerben (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2021), was zumindest indiziell für die Angemessenheit des ermittelten Verkaufspreises spricht. d. Gem. § 2218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 666 BGB gehört es zu den gesetzlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers, den Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten zu geben sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (1) Die Anfrage des Beschwerdeführers zum Abschluss eines Vertrages über einen Glasfaseranschluss im Schreiben vom 12. November 2021 betrifft keinen Sachverhalt der laufenden Nachlassverwaltung, sondern – wie er selbst erläutert - seine Interessenlage als potentieller Erwerber der Immobilie. Die Auskunftspflicht gem. § 2218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 666 BGB wird aber inhaltlich begrenzt durch den Zweck, dem Berechtigten die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition – hier als Miterbe – und seine tatsächliche Stellung während der Dauer der Testamentsvollstreckung richtig und vollständig beurteilen zu können (Lange in BeckOK BGB, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 2218 Rn. 13). (2) Die Anfrage vom 25. November 2021, den Schriftwechsel des Testamentsvollstreckers mit dem Kreditinstitut der Erblasserin über die dem Beschwerdeführer erteilte Generalvollmacht vorzulegen, blieb ebenso wie die Anfrage vom 14. Dezember 2021 zum Umfang des Wertgutachtens (Seitenzahl) und Vorliegen des Energieausweises nach Aktenlage unbeantwortet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Beschwerdeführer der Widerruf bzw. das Erlöschen seiner Generalvollmacht bereits bekannt war und das Wertgutachten zur Immobilie D.straße 13 hinsichtlich des Umfangs selbsterklärend ist, da das Wertgutachten mit dem empfohlenen Verkaufspreis von 680.000,00 € erkennbar schließt. Ein besonders schwerwiegender Fall der Verletzung der Mitteilungspflichten, der eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB begründen würde, ist mithin nicht erkennbar (Tolksdorf in BeckOGK 1.4.2023, BGB, § 2218 Rn. 53). e. Die vom Beschwerdeführer als aus seiner Sicht unerträglich geschilderte Situation gründet lediglich auf einer Äußerung des Testamentsvollstreckers über die angespannte Gesprächssituation, dem Versand von E-Mails und der Aufforderung, die Schlüssel zum Gebäude D.straße auszuhändigen. Vor dem Hintergrund des am 9. Juni 2022 geschlossenen Vergleichs vor dem Landgericht Heilbronn bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Misstrauen gegen den Testamentsvollstrecker, die seine Entlassung rechtfertigen würden. f. Der fehlende Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch begründet ebenfalls keine grobe Pflichtwidrigkeit; der Beschwerdeführer leitet hieraus keine Gefährdung der Interessen der Erbengemeinschaft her. g. Auch in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Willens der Erblasserin ergeben sich keine überwiegenden Gründe für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers. Die am 9. Juni 2022 vor dem Landgericht Heilbronn erzielte Einigung stützt vielmehr die Annahme, dass der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses, insbesondere die Veräußerung der Immobilie D.straße, ohne weitere Behinderungen im Einvernehmen mit dem Beteiligten Ziffer 1 fortsetzen kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 61, 65 GNotKG. Der Wert eines Verfahrens über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Der Senat schätzt auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses den Brutto-Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls auf 760.000,00 €, wobei Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sind. Da die Erblasserin für ihren Nachlass insgesamt Testamentsvollstreckung angeordnet hat und somit der Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass des Erbfalls bestellt ist, kommt eine Reduzierung gemäß § 40 Abs.2 GNotKG nicht in Betracht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2015 – 2 W 113/14 –, juris, Rn. 71; Benner in Toussaint, 53. Auflage 2023, GNotKG, § 65 Rn. 4). Dass die Testamentsvollstreckung den Beschwerdeführer nur in Hinsicht auf seinen Erbanteil in Höhe von 1/5 belastet, ist insoweit unerheblich, da keine beschränkte Testamentsvollstreckung im Sinne von § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt. Der Geschäftswert beträgt somit 10 % aus 760.000,00 €, mithin 76.000,00 €. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.