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Beschluss

8 W 111/22

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0131.8W111.22.00
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Leitsätze
1. Der Stundensatz des Nachlasspflegers bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2013 - I-2 Wx 265/12).(Rn.8) 2. Den Tatsachengerichten steht bei der Entscheidung, welcher Stundensatz angemessen ist, ein weiter Ermessensspielraum zu.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 33 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 24.09.2021, Az. A 21 VI 467/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 33 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Stundensatz des Nachlasspflegers bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2013 - I-2 Wx 265/12).(Rn.8) 2. Den Tatsachengerichten steht bei der Entscheidung, welcher Stundensatz angemessen ist, ein weiter Ermessensspielraum zu.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 33 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 24.09.2021, Az. A 21 VI 467/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 33 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss des damals zuständigen Notariats Besigheim I - Nachlassgericht - vom 09.11.2016 wurde in vorliegender Nachlasssache Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte Ziff. 3 zum - berufsmäßigen - Nachlasspfleger für den Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt. Mit Schreiben vom 27.11.2018, 17.01.2019, 16.01.2020, 09.03.2020, 07.07.2020, 28.12.2020 und vom 02.09.2021 hat der Beteiligte Ziff. 3 die Festsetzung seiner Vergütung als Nachlasspfleger für den Zeitraum vom 28.11.2017 bis 31.08.2021 in Höhe eines Betrages von insgesamt € 29.846,34 beantragt. Zu den einzelnen Zeiträumen, auf die die insgesamt sieben Vergütungsanträge bezogen sind, wird im Einzelnen auf den Tatbestand des angegriffenen Festsetzungsbeschlusses verwiesen. Durch Beschluss vom 24.09.2021 hat das inzwischen zuständige Amtsgericht Besigheim die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Der Festsetzung liegt ein Stundensatz von € 120,00 zugrunde. Dieser Festsetzungsbeschluss wurde dem Beteiligten Ziff. 1 persönlich und zugleich als Bevollmächtigtem der Beteiligten Ziff. 33 am 05.10.2021 zugestellt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner am 02.11.2021 beim Amtsgericht Besigheim eingegangenen Beschwerde, die er sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beteiligten Ziff. 33 eingelegt hat. Zu deren Begründung trägt er vor, die Stundenvergütung des Nachlasspflegers sei mit € 120,00 zu hoch angesetzt, angemessen sei ein Stundensatz von höchstens 100 €. Andere Rügen bringt die Beschwerde nicht vor. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 18.03.2022 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 33 hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Festsetzung ist in keiner Weise zu beanstanden. 1. Der in vorliegender Sache zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellte Beteiligte Ziff. 3 hat gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 BGB alter Fassung (nunmehr § 1888 Abs. 2 BGB neuer Fassung) Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Die jeweils mit einer Aufstellung über den konkreten Zeitaufwand geltend gemachte Stundenzahl ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerde hiergegen nicht richtet, sondern ausschließlich die Höhe des in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Stundensatzes rügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch der vom Beteiligten Ziff. 3 geltend gemachte und vom Amtsgericht zuerkannte Stundensatz von € 120 nicht zu beanstanden. a) Der Stundensatz bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Köln FamRZ 2013, 1837). Bei der Entscheidung, welcher Stundensatz angemessen ist, steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu (OLG Hamburg FamRZ 2024, 730; OLG München Rpfleger 2006, 405). Bei schwierigen Nachlasspflegschaften wurden meist Stundensätze in einer Größenordnung von etwa € 110 bis € 130 zuerkannt (OLG Hamburg FamRZ 2024, 730; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; vgl. auch die Nachweise in OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 2013, 396; Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 1960 BGB, Rdnr. 23; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Auflage 2023, Rdnr. 787 ff.). b) Der im vorliegenden Fall vom Nachlasspfleger geltend gemachte Stundensatz von € 120,00 kann im Hinblick auf das dem Nachlassgericht bei der Festsetzung eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Nachlasspflegers und den Schwierigkeitsgrad der hier konkret zu bewältigenden Pflegschaft als angemessen erachtet werden. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen und Bewertungen des Amtsgerichts an und macht sich diese zu eigen. Der Beteiligte Ziff. 3 verfügt über eine qualifizierte Ausbildung als Württembergischer Notariatsassessor. Der Nachlass hat einen erheblichen Wert. Erben der ersten Ordnung waren nicht vorhanden, es mussten Erben in der 3. Erbfolgeordnung ermittelt werden. Die Erbfolge ist kompliziert. Zahlreiche Beteiligte waren einzubeziehen. Insgesamt ist hier durchaus ein gehobener Schwierigkeitsgrad festzustellen. Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation, dass im konkret zitierten Fall des Senats (OLG Stuttgart, Rpfleger 2013, 396) zwar nur ein Stundensatz von € 100,00 zuerkannt wurde, ein höherer Stundensatz aber schon aus dem Grunde nicht zuzuerkennen war, weil der Pfleger in jenem Verfahren konkret nur einen Stundensatz in dieser Höhe geltend gemacht hat. Der Senat hat in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung aber zugleich Gerichtsentscheidungen nachgewiesen, in denen höhere Stundensätze unbeanstandet geblieben sind, so z. B. ein Stundensatz von € 110,00 in Fällen mit lediglich mittlerem Schwierigkeitsgrad. Die Beschwerde übersieht außerdem, dass seit der Senatsentscheidung Rpfleger 2013, 396 zum Teil erhebliche Preissteigerungen bei Honoraren von freien, nicht an Gebührenordnungen gebundenen Dienstleistern zu verzeichnen sind. Diese Entwicklung kann nicht unberücksichtigt bleiben. 2. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Auf die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 19166 KV GNotKG (OLG München NJW-RR 2018, 1096) wird hingewiesen. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.